Urteil des LG Duisburg vom 04.08.1995
LG Duisburg (kläger, höhe, monteur, fahrzeug, beteiligung, zpo, geschäftsbedingungen, ausdrücklich, schaden, vorteil)
Landgericht Duisburg, 4 S 69/95
Datum:
04.08.1995
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 69/95
Vorinstanz:
Amtsgericht Dinslaken, 9 C 333/94
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.390,20 DM nebst 4 %
Zinsen
seit dem 29.08.1994 zu zahlen, abzüglich des durch
Teilanerkenntnisurteil
vom 19. Oktober 1994 zuerkannten Betrages in Höhe von 3.389,23 DM.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung
zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Kläger zu 1/10
und
der Beklagten zu 9/10 zur Last.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/5 und die
Beklagte 4/5.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.
2
Die Beklagte schuldet dem Kläger gemäß §§ 635, 634 BGB Schadensersatz in Höhe
von insgesamt 5.390,20 DM.
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1.)
4
Die von der Beklagten zu erstattenden Reparaturkosten in Höhe von 5.214,20 DM sind
als solche unstreitig und von der Beklagten auch bereits in Höhe von 65 % anerkannt.
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Der Kläger muß sich jedoch die Wertverbesserung anrechnen lassen, die sein
Fahrzeug durch die Instandsetzung bzw. Erneuerung des Motors erhalten hat. Es
handelt sich hierbei um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art, für die die
Darlegungs- und Beweislast - anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung -
nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und
nachzuweisen hat (vgl. u.a. OLG Koblenz, VersR 1995, 465, 466 mwN.).
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Die Kammer schätzt die infolge des Austausches des Motors eingetretene
Wertverbesserung gemäß § 287 ZPO auf 1.000,00 DM.
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Der Motor des Klägers hatte zur Zeit des Schadenseintrittes bereits ca. 100.000 km
Laufleistung. Durch die nunmehr von der Beklagten zu ersetzenden Reparaturarbeiten
hat der Kläger u.a. einen neuwertigen Austauschmotor erhalten, der ausweislich der
Rechnung der Fa. vom 28.07.1994 3.387,00 DM netto kostete. Durch den Einbau eines
neuwertigen Austauschmotors hat der Kläger einen Vorteil erlangt, da er sein Fahrzeug
mit dem "neuen Motor" erfahrungsgemäß erheblich länger nutzen kann, als mit dem
alten, bereits 100.000 km gelaufenen Motor. Die Kammer schätzt diesen Vorteil unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Wertes des Austauschmotors auf 1.000,00 DM.
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2.)
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Der Kläger hat gemäß §§ 635, 634, 249 ff. BGB auch Anspruch auf Erstattung des von
ihm geltend gemachten Nutzungsausfalles in Höhe von 16 X 71,00 DM = 1.136,00 DM.
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Die Beklagte kann sich nicht auf einen Haftungsausschluß in Ziffer VIII Abs. 5 ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Denn die Beklagte hat - ungeachtet der
Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam Grundlage des
Werkvertrages geworden sind - den Schaden grob fahrlässig im Sinne der
vorgenannten Klausel verursacht.
11
Der Kundendienstleiter der Beklagten, dessen Verschulden die Beklagte sich gemäß §
276 BGB anrechnen lassen muß, wurde vom Kläger ausdrücklich auf den vom Monteur
auf den Inspektionsbericht angebrachten Vermerk "Zahnriehmen?" aufmerksam
gemacht. Der Kundendienstleiter hätte daraufhin den Monteur befragen und klären
müssen, was der Monteur mit diesem Vermerk ausdrücken wollten und klären müssen,
ob im Rahmen der im Hause der Beklagten früher regelmäßig durchgeführten
Kundendienste der Zahnriemen ordnungs- und turnusgemäß ersetzt worden war. Wäre
er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er erkennen können und müssen, daß
dies nicht der Fall war. Das Unterlassen des Kundendienstleiters war grob fahrlässig, da
in Fachkreisen allgemein bekannt ist, daß ein schadhafter Zahnriemen zu einer
Beschädigung des gesamten Motors führen kann.
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Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach §§ 635, 634 BGB bedurfte es nicht,
da die Beklagte auf eine telefonische Nachfrage bei ihrem Geschäftsführer ausdrücklich
erklärt hatte, daß sie lediglich bereit sei, die erforderlichen Reparaturarbeiten gegen
Zahlung eines Aufpreises von 3.500,00 DM vorzunehmen. Auch wenn dieser Betrag
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eine Summe von ca. 2.000,00 DM für Zusatzarbeiten umfaßte, mußte sich der Kläger auf
eine dann noch verbleibende Beteiligung in Höhe von 1.500,00 DM an den übrigen
Kosten nicht einlassen.
Ein Nutzungswille des Klägers während der Dauer der Reparaturen kann unter
Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung unterstellt werden. Die Beklagte
trägt keine Fakten vor, die eine gegenteilige Annahme zuließen. Insbesondere
behauptet sie nicht, daß der Kläger das Fahrzeug ohnehin nicht hätte nutzen können
und wollen.
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Die von dem Kläger berechneten 16 x 71,00 DM beruhen auf den allgemein
anerkannten Werten der Tabelle von Sanden/Danner.
15
3.)
16
Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 638 BGB verjährt.
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Die den Schaden verursachende mangelhafte Kundendienstleistung der Beklagten
wurde am 03.06.1994 durchgeführt. Der Kläger hat sodann bereits am 14.07.1994 Klage
erhoben.
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4.)
19
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284 Abs. 1 , 288 Abs. 1 BGB.
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5.)
21
Die Kostenentscheidungen finden in den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO ihre
Rechtsgrundlage. Das sofortige Anerkenntnis der Beklagten in Höhe eines Teilbetrages
von 3.389,23 DM kann kostenmäßig keine Berücksichtigung finden, da die Beklagte
dem Kläger Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, indem sie auf einer Beteiligung des
Klägers an den Kosten in Höhe von 3.500,00 DM bestanden hat.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.500,97 DM.
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