Urteil des LG Duisburg vom 20.12.2007

LG Duisburg: mangel, anwaltskosten, rechtsschein, minderungsrecht, verfügung, hotel, familie, kraftwerk, vollstreckung, sicherheitsleistung

Landgericht Duisburg, 12 S 69/07
Datum:
20.12.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
12 S 69/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 45 C 5594/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Duisburg – 45 C 5594/06 – unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.08.2006
sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,62 € zu
zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 86 % der Kläger und zu 14 % die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 2.847,15 €
G r ü n d e
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I.
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Der Kläger macht Gewährleistungsrechte aus einem Reisevertrag geltend. Er hat die
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Beklagte vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 08.08.2006 aufgefordert, an ihn
3.455,00 € zu zahlen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17.08.2006 und
machte ein Vergleichsangebot über 265,- €. Der von der Beklagten mit einem
gesonderten Schreiben übersandte Scheck wurde eingelöst und am 23.08.2006 dem
Konto der Beklagten belastet. Mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2006 wandte sich der
Kläger erneut an die Beklagte, die weitere Zahlungen ablehnte.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 2.847,15 € nebst Zinsen sowie Zahlung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
zwischen den Parteien sei durch Einlösung des übersandten Schecks ein
Abfindungsvergleich zustande gekommen, durch den der Kläger mit der
Geltendmachung weitergehender Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sei. Mit
der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzliches Klagebegehren auf anteilige
Rückerstattung des Reisepreises und Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit weiter.
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Der Kläger beantragt,
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das am 18.04.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen,
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an den Kläger 2.847,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 1.523,15 € seit dem 17.08.2006 und aus 1.324,00 €
seit dem 15.11.2006 sowie 207,93 € vorgerichtlich entstandene
Anwaltsvergütung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, vorgerichtlich sei ein Abfindungsvergleich zustande gekommen.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen. Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §
540 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Dem Kläger stand gegen
die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB einen Anspruch auf
Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 662,- € zu. Im Hinblick auf die vorgerichtlich
gezahlten 265,- € war der Klage in Höhe von 397,- € nebst Zinsen stattzugeben. Dem
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten war in Höhe von 117,62 €
stattzugeben. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
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1.
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Zwischen den Parteien ist vorgerichtlich ein Abfindungsvergleich nicht zustande
gekommen, weshalb der Kläger mit der Geltendmachung von weitergehenden
Gewährleistungsansprüchen nicht ausgeschlossen ist. Zwar ist das von der Beklagten
verwendete Standardschreiben als Angebot auf Abschluss eines Abfindungsvergleichs
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zu verstehen, wobei die Beklagte gemäß § 151 S. 1 BGB auf eine Erklärung der
Annahme ihr gegenüber zumindest konkludent verzichtet. Die Annahme kann daher
durch die bloße Einreichung des übersandten Schecks erfolgen. Nach der ständigen
Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. 12 S 29/06, Urteil vom 17.08.2006), an der sie
auch im vorliegenden Fall festhält, lässt die Einreichung des von der Beklagten
übersandten Schecks jedoch dann keinen Schluss auf einen Annahmewillen des
Einreichenden zu, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der
Scheckeinreichung das Angebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung
abgelehnt wird.
Im Falle eines Verzichts des Antragenden auf die Erklärung der Annahme des
Angebotes ihm gegenüber bedarf es lediglich der Annahme als solcher, d.h. eines als
Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des
Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH,
Urteil vom 28.03.1990, NJW 1990, 1655-1656).
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In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden
ist, kann nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist
mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont
(§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines
unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsadressaten aufgrund
aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen
lässt (BGH a.a.O).
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Im Falle der Annnahme eines Vergleichsangebotes durch Einreichung eines Schecks
über die Vergleichssumme kommt es daher nicht isoliert auf den Vorgang der
Scheckeinreichung an; maßgeblich ist das nach außen erkennbare Gesamtverhalten
des Angebotsempfängers, soweit es Rückschlüsse auf seinen "wirklichen Willen"
erlaubt. Lässt sich hieraus gesamtschauend das Fehlen eines wirklichen
Annahmewillens erschließen, so kann das Gegenteil nicht dennoch einem einzelnen
Vorgang entnommen werden, der - wie die Scheckeinreichung - für sich allein als
Betätigung eines Annahmewillens zu deuten wäre (BGH a.a.O.).
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit der Einreichung des Schecks durch das Verfassen des Schreibens vom 25.08.2006
deutlich gemacht, dass die Annahme des Vergleichsangebotes vom 17.08.2006
abgelehnt werde. In dem Schreiben heißt es, dass der Kläger weiterhin dabei bleibe,
dass der Reisepreis zu erstatten sei. Im Hinblick auf diese, einem Vergleichsschluss
entgegenstehende Willensbetätigung stellt sich die Einreichung des Schecks nicht als
Willensbetätigung dar, aus der sich ein Annahmewille unzweideutig ergibt. Ob durch die
Scheckeinreichung für die Beklagte der Rechtsschein entstanden ist, das
Vergleichsangebot sei angenommen worden, ist nicht maßgeblich. Ein Rechtsschein
kann nur aus dem Empfängerhorizont entstehen, auf den es vorliegend nicht ankommt.
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Der bestehenden Unwägbarkeit, ob die Einreichung des Schecks tatsächlich eine
Annahme des Vergleichsangebotes darstellt, kann die Beklagte unschwer dadurch
begegnen, dass sie auf die Erklärung der Annahme des Vergleichsangebotes ihr
gegenüber nicht verzichtet und den Scheck erst übersendet, wenn das
Vergleichsangebot ihr gegenüber angenommen wurde.
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2.
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Der Reisepreis war wegen der nicht vertragsgerechten Unterbringung in einem
Doppelzimmer mit Zustellbetten, freiliegender Steckdosen im Badezimmer und von
einem nahegelegenen Kraftwerk ausgehender Geruchsbelästigungen um insgesamt 25
% gemindert. Wegen der übrigen geltend gemachten Mängel kann ein Minderungsrecht
nicht festgestellt werden.
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a.
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Das gebuchte Maisonette-Familienzimmer war mangelhaft. Daher wurde ein
Doppelzimmer mit Zustellbetten angeboten und bezogen. Dort reichte der Schrankraum
nicht aus. Weitere Mängel wegen dieses Zimmers wurden nicht dargetan. Konkretisiert
wurden Mängel nur für das zunächst angebotene Zimmer, das aber nicht bezogen
wurde. Für den Umstand, dass der Kläger mit seiner Familie anstatt in einem Maisonette
Familienzimmer in einem zu kleinen Doppelzimmer mit Zustellbetten untergebracht
wurde, ist eine Minderung von 15 % angemessen. Soweit die Beklagte geltend macht,
mit dem Umzug des Klägers in das Doppelzimmer sei die Beklagte nicht befasst
gewesen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Unstreitig hat sich der Kläger
nicht zuletzt durch die schriftliche Mängelanzeige vom 23.07.2006 bei der Reiseleitung
darüber beschwert, dass man mit vier Personen in einem Doppelzimmer untergebracht
sei. Spätestens auf diese Rüge hin hätte von Seiten der Beklagten das gebuchte
Maisonette-Familienzimmer zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Vorbringen der
Beklagten, grundsätzlich sei der Kläger buchungsgerecht untergebracht worden, stellt
sich angesichts der konkreten Darlegungen des Klägers zu den Mängeln des zunächst
angebotenen Maisonette-Familienzimmers und des sodann bezogenen Doppelzimmers
mit Zustellbetten als unerhebliches Pauschalvorbringen dar.
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b.
25
Soweit der Kläger geltend macht, das gebuchte Hotel habe keinen vier Sterne-Komfort
aufgewiesen, wurde ein Mangel der Reise nicht schlüssig dargetan. Eine Abweichung
von der vereinbarten Hotelkategorie ist für sich gesehen noch kein Reisemangel, sofern
nicht von den vereinbarten Hoteleigenschaften abgewichen wird (Führich, Reiserecht, 5.
Aufl., Rn 316 mit Nachweisen u.a. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1528).
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Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei der Reisende bei einer geltend
gemachten Minderung substantiiert die Mängel wie Minderleistungen darzulegen hat
(Führich a.a.O.). Letzteres ist nicht geschehen, weshalb insoweit ein Minderungsrecht
ausscheidet.
27
c.
28
Soweit der Kläger geltend macht, die sanitäre Anlagen seien überholungsbedürftig und
stark verschmutzt gewesen, wurde ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Das
diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert, da nicht hinreichend dargetan wurde,
welche konkreten Anlagen auf welche Weise verschmutzt waren und inwiefern das
zumutbare Maß überschritten war.
29
d.
30
Dass im Badezimmer freiliegende Steckdosen vorhanden waren, ist unstreitig. Dies
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begründet zumindest eine abstrakte Gefahr für den Kläger und seine Familien. Insoweit
ist eine Minderung von 3 % anzusetzen.
e.
32
Soweit der Kläger geltend macht, am Strand seinen zu wenig Liegen gewesen, wurde
ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert,
da nicht hinreichend dargetan wurde, wie viele Liegen vorhanden waren und dass es
bei dieser Zahl für den Kläger und seine Familie nicht möglich war, Liegen zu nutzen.
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f.
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Soweit der Kläger geltend macht, das tatsächlich bezogene Zimmer habe einen Stock
höher gelegen, wurde ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Inwiefern insoweit eine
Beeinträchtigung der Reise vorgelegen haben soll, ist nicht dargetan.
35
g.
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Soweit der Kläger geltend macht, die Matratzen seien durchgelegen gewesen, wurde
ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert,
da nicht hinreichend dargetan wurde, wie sich dies auf den Liegekomfort ausgewirkt hat
und inwiefern eine Beeinträchtigung der Reise vorgelegen haben soll.
37
h.
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Die geltend gemachte Abnutzung der Sitzgarnituren im Eingangsbereich stellt keinen
Reisemangel dar. Erhebliche optische Beeinträchtigungen wurden nicht dargetan.
39
i.
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Soweit der Kläger geltend macht, das Buffet sei zu früh abgeräumt worden, wurde ein
Mangel nicht schlüssig dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert, da
nicht hinreichend dargetan wurde, wie lange die Essenszeit war und wie viel Zeit zum
Essen zur Verfügung stand. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die Reise
beeinträchtigt wurde.
41
j.
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Dass durch ein Kraftwerk neben dem Hotel eine Geruchsbelästigung in den Zimmern
des Hotels auftrat und nachts nicht mit geöffneten Fenstern geschlafen werden konnte,
ist unstreitig. Auf diesen Umfeldrisiko hätte die Beklagten hinweisen müssen. Insoweit
ist eine Minderung von 7 % zu berücksichtigen. Eine höhere Minderung ist nicht
veranlasst.
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k.
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Die Minderung von 25 % berechnet sich aus einem Reisepreis von 2.648,- €. Die
Reiserücktrittsversicherung betrifft nicht die Reiseleistung. Insgesamt errechnet sich
daher eine Minderung von 662,- €, auf die bereits 265,- € gezahlt wurden.
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2.
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Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß § 651f Abs. 2 BGB wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht dem Kläger bzw. den Mitreisenden nicht zu.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist nicht feststellbar. Nach der
Rechtsprechung der Kammer ist bei Minderungsquoten von 25 % bis 49 % die Frage, ob
eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, im Einzelfall anhand der Art und des Umfangs
der Mängel, des Reisecharakters, des Reisezweckes und des Zielgebietes zu ermitteln
(vgl. hinsichtlich der Berücksichtigung des Einzelfalls auch Führich, Reiserecht, 5. Aufl.,
Rn 412). Angesichts der feststellbaren Mängel ist eine erhebliche Beeinträchtigung der
Reise nicht ersichtlich.
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Die Mängel betrafen vorwiegend das Zimmer. Die übrigen Reiseleistungen konnten in
Anspruch genommen werden, so dass nicht ersichtlich ist, dass Urlaubszeit nutzlos
aufgewendet wurde.
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3.
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Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB auf Ersatz der
vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Dieser errechnet sich aus einem Streitwert von 662,-
€, wobei die volle Geschäftsgebühr geltend gemacht werden kann. Nach der
Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 2049) ist unter der Voraussetzung, dass es sich
um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die
spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt
eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige Anrechnung
verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die
vorgerichtliche Geschäftsgebühr (BGH a.a.O.).
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Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer
anschließt, kann der Kläger aus dem Gegenstandswert von 662,00 € eine volle 1,3
Geschäftsgebühr geltend machen, sodass der Klage auf vorgerichtliche Anwaltskosten
in Höhe von 117,62 € stattzugeben war (1,3 Gebühr + Auslagenpauschale + 16 %
Mehrwertsteuer).
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Für die Beklagte war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Frage
des Abschlusses eines Vergleichs durch bloße Einreichung eines übersandten Schecks
grundsätzliche Bedeutung hat.
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