Urteil des LG Duisburg vom 22.04.2002

LG Duisburg: genehmigung, käufer, datum, vormerkung, kaufvertrag, urkunde, verfügung, vollmachten, sicherheit, konkretisierung

Landgericht Duisburg, 7 T 61/02
Datum:
22.04.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 61/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, Grundbuch Sterkrade-Nord
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die Zwischen-
verfügung vom 20.09.2001 wird das Amtsgericht Oberhausen ange-
wiesen, für den Fortgang des Verfahrens von einer vormundschaftlichen
Genehmigung der Grundschuldbestellung entsprechend der Urkunde
des Notars vom 22.06.2001 - UR-Nr. 134/2001 - auszugehen.
Beschwerdewert: 150,00 EUR.
Gründe:
1
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind minderjährig. Mit Kaufvertrag vom 15.03.2001
veräußerten sie ein Grundstück, an dem sie in Erbengemeinschaft beteiligt sind. Der
Grundstückskaufvertrag wurde mit Datum vom 13.09.2001 vormundschaftlich
genehmigt. In Vollzug des Kaufvertrages beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der
Beteiligten zu 1. bis 3. für die Käufer die Eintragung einer Grundschuld entsprechend
seiner Urkunde
2
vom 22.06.2001 (UR-Nr. 134/01). Darüber hinaus beantragte er die Eintragung einer
Vormerkung zugunsten der Käufer. Das Amtsgericht Oberhausen wies den
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 3. mit Verfügung vom 20.09.2001
darauf hin, dass eine vormundschaftliche Genehmigung zur Eintragung der bestellten
Grundschuld nicht vorliege. Eine solche Genehmigung sei jedoch erforderlich, da zum
Zeitpunkt der Genehmigung des Kaufvertrages nebst Belastungsvollmacht die
wesentlichen Einzelheiten der Grundstücksbelastung noch nicht bestanden. Hiergegen
richtet sich die Beschwerde vom 15.03.2002.
3
II.
4
Die gemäß § 71 GBO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
5
Die Eintragung der Grundschuld sowie der Vormerkung bedarf keiner erneuten
vormundschaftlichen Genehmigung. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die
vorliegende Situation die der Grundstücksveräußerung, nicht die des
Grundstückserwerbes ist. Literatur und Rechtsprechung äußern sich dagegen im
Wesentlichen zu der Frage der Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld beim
Grundstückserwerb des Minderjährigen (vgl. BGH, NJW 1998, S. 453, Palandt, § 1821
BGB, Rn 10). Die vormundschaftliche Genehmigung vom 13.09.2001 deckt vorliegend
jedoch die Abgabe von Erklärungen, die auf die Eintragung einer
Finanzierungsgrundschuld zugunsten der Käufer gerichtet sind. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das Rechtsgeschäft als solches, das gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1
BGB genehmigungspflichtig ist, in vollem Umfang genehmigt wurde. Damit ist eine
inhaltliche Entscheidung darüber, dass das Grundstück veräußert werden darf, getroffen
worden. Gleichermaßen ist eine inhaltliche Entscheidung dazu, dass im Rahmen des
Veräußerungsvorganges Grundstücksbelastungen zugunsten der Käufer erfolgen
können, getroffen worden. Es handelt sich hierbei um die üblichen Vollmachten, die zur
Eintragung von Grundschulden zur Kaufpreisfinanzierung erforderlich sind. Dabei sind
die wesentlichen Einzelheiten der Grundschuldbestellung im Einzelnen umschrieben.
So ist insbesondere eine Sicherungsabrede vorhanden, die sicherstellt, dass die
Grundschuldgläubigerin die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerfen oder
behalten darf, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkungen auf die
Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat (VII. 1 a) des Kaufvertrages vom 15.03.2001).
Damit ist zugleich gewährleistet, dass die Grundschuldbestellung zu keinen Nachteilen
im Rahmen der Abwicklung des Verkaufsvorganges führen kann. Die
Genehmigungserklärung des Kaufvertrages bezieht sich ausdrücklich auf "alle
Erklärungen", die im Kaufvertrag vom 15.03.2001 abgegeben wurden (vgl. den Wortlaut
der Genehmigungserklärung vom 13.08.2001). Damit sind von der vormundschaftlichen
Genehmigung Grundschuldbestellungen gedeckt, die sich im Rahmen der
kaufvertraglichen Vereinbarung bewegen. Dies ist bei der Grundschuldbestellung vom
22.06.2001 - UR-Nr. 134/01 - der Fall. Diese enthält im Wortlaut die Sicherungsabrede
des Grundstückskaufvertrages. Durch die Grundschuldbestellung zugunsten der Käufer
wird keine wirtschaftliche Belastung des Grundstücks erreicht, die nicht bereits bei
Abschluss des Kaufvertrages absehbar war. Vielmehr stellt sie sich nur als
Konkretisierung im Rahmen der erforderlichen Kaufvertragsabwicklung, die
vormundschaftlich genehmigt wurde, dar.
6
Für die Festsetzung des Beschwerdewertes hat die Kammer auf die geschätzten Kosten
einer weiteren vormundschaftlichen Genehmigung abgestellt.
7