Urteil des LG Duisburg vom 24.07.2006

LG Duisburg: mietvertrag, eigentum, rechtshängigkeit, eigentümer, bestätigungsschreiben, vollstreckung, geschäftsführer, betriebsinhaber, mitbesitz, kaufmann

Landgericht Duisburg, 2 O 507/05
Datum:
24.07.2006
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 507/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 144/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund der Entfernung von
Gegenständen vor Rückgabe von Mieträumlichkeiten in Anspruch.
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Der Kläger hatte die streitgegenständlichen Räumlichkeiten in der zunächst an eine
Frau vermietet; Untermieterin bei dieser war die, deren Geschäftsführer der Beklagte
war und ist. Nach der Kündigung des Mietvertrags mit der Hauptmieterin folgte zunächst
eine Räumungsklage vor dem Landgericht Duisburg, Az. 1 O 400/00. Nach
rechtskräftiger Entscheidung durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
25.3.2003, Az. 24 U 100/01, und erfolgter Räumung durch die Hauptmieterin im
Dezember 2004, kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien über eine befristete
Fortsetzung des vorherigen Untermietverhältnisses mit dem Kläger; dabei ist streitig, ob
diese Fortsetzung durch die oder durch den Beklagten selbst erfolgen sollte. Eine
schriftliche Fassung eines Mietvertrags wurde nicht erstellt, der Klägervertreter schrieb
lediglich ein Bestätigungsschreiben vom 21.12.2004, gerichtet an den Beklagten,
wegen dessen Inhalts Bezug genommen wird auf die Anlage zur Klageschrift.
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Am 31.5.2005 räumte der Beklagte das Objekt. Dabei nahm er eine dort befindliche
Alarmanlage mit, sowie eine Telephonanlage und Toilettenspiegel. Eine zunächst
ebenfalls streitige Glaswand verblieb im Objekt.
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Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer der Glaswand, der Alarmanlage, der
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Telephonanlage und der Toilettenspiegel gewesen; er ist der Ansicht, bis auf die
Toilettenspiegel habe es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks gehandelt;
jedenfalls aber sei sein Eigentum in dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren gegen
Frau festgestellt worden. Der Kläger behauptet, der anschließende Mietvertrag sei allein
mit dem Beklagten persönlich geschlossen worden; er ist der Ansicht, der Beklagte
hätte, wenn er den Mietvertrag für die hätte abschließen wollen, dies von vornherein
eindeutiger offenlegen müssen.
Der Kläger hat mit seinem Antrag zu 1) zunächst auch Schadensersatz in Höhe von
2.224,11 € zuzüglich Zinsen für die angebliche Entfernung der Glaswand verlangt und
insoweit im Termin vom 12.6.2006 Erledigung erklärt. Er beantragt nunmehr noch mit
seinen verbleibenden Anträgen zu 2) bis 4),
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2. den Beklagten zu verurteilen, 2.846,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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3. den Beklagten zu verurteilen, für die beschädigte Telephonanlage
4.463,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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4. den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz für entfernte
Toilettenspiegel in Höhe von 750 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, ein Mietvertrag sei allein mit der geschlossen worden. Er behauptet ferner,
nicht der Kläger sei Eigentümer der streitgegenständlichen Gegenstände, sondern
vielmehr ebenfalls die.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Nachdem der Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers im Termin vom
12.6.2006 nicht angeschlossen hat, war die einseitige Erledigungserklärung insoweit
als Feststellungsantrag über die Erledigung hinsichtlich des Klageantrags zu 1)
("Glasanlage") auszulegen. Erledigung ist allerdings nicht eingetreten. Vielmehr war
unstreitig die Glasanlage bei Klageerhebung nicht entfernt worden, so daß die Klage
insoweit von Anfang an unbegründet war und für eine Erledigung des Rechtsstreits kein
Raum mehr bestand. Daß eine Klagerücknahme nicht beabsichtigt war, hat der
Klägervertreter im Termin hinreichend deutlich gemacht.
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Auch im Hinblick auf die übrigen Positionen (Alarmanlage, Telephonanlage,
Toilettenspiegel) sind Schadensersatzansprüche des Klägers nicht gegeben.
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1.
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Vertragliche Ansprüche gemäß §§ 280, 546 BGB sind nicht erkennbar. Der Kläger trägt
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die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß mit dem Beklagten ein Mietvertrag
zustandegekommen ist. Daß dies geschehen wäre, hat er nur unsubstantiiert
vorgetragen und nur unzureichend unter Beweis gestellt.
In Anbetracht der Tatsache, daß die Räume erkennbar als Gewerberäume gemietet
werden sollten, spricht eine Vermutung dafür, daß es sich bei der Anmietung um ein
unternehmensbezogenes Geschäft handelte, bei dem der Wille der Beteiligten im
Zweifel dahingeht, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (vgl. Palandt-
Heinrichs § 164 Rn. 1). Zwar hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte werde auch
selbständig tätig und er habe von der Existenz der nicht gewußt. Dieser Vortrag war
aber schon deshalb schwer glaubhaft, da der Klägervertreter mit Schriftsatz vom
16.2.2006 noch vortrug, es sei dem Kläger nicht bekannt, "welche Rechtspositionen der
Beklagte in irgendwelchen Firmen" einnehme, während er bereits sein
außerprozessuales Schreiben vom 22.6.2005 (Bl. 143 GA) an die " " gerichtet hatte. Er
wurde außerdem widerlegt durch das von dem Beklagten vorgelegte
Räumungsprotokoll des Gerichtsvollziehers vom 9.12.2004, in dem festgehalten wurde,
daß der Beklagte als Geschäftsführer für die Mitbesitz geltend machte. Zudem gestand
der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3.7.2006 zumindest zu, daß mit der
früheren Hauptmieterin ein Mietverhältnis zu der bestand; auch befand sich an den
fraglichen Räumen unstreitig ein auf diese GmbH hinweisendes Schild. Vor diesem
Hintergrund bedürfte es substantiierten Vortrags dazu, weshalb der Kläger nach
Beendigung des Hauptmietverhältnisses zu Frau ausgerechnet mit dem Beklagten
selbst einen Mietvertrag abschließen wollte. Solcher Vortrag ist bis zuletzt nicht
substantiiert erfolgt. Der Kläger beschränkt sich auch in seinem nachgelassenen
Schriftsatz noch im wesentlichen darauf, zu behaupten, es sei "nicht erkennbar"
gewesen, daß der Beklagte "weiterhin die Interessen der vertritt". Wenn aber – wie der
Kläger damit zugesteht – die vorangehende Geschäftsführertätigkeit für die GmbH sehr
wohl bekannt war, traf den Beklagten keine Pflicht, unaufgefordert darauf hinzuweisen,
daß dies auch weiterhin der Fall ist; vielmehr mußte der Kläger davon ausgehen, daß es
sich um ein betriebsbezogenes Geschäft für die GmbH handelte. Wenn der Kläger im
nachgelassenen Schriftsatz ferner noch vorträgt, in den Verhandlung sei "deutlich
dargelegt" worden, "daß der Beklagte persönlich die Nutzung noch für sich in Anspruch
nehmen wollte", ist dies unsubstantiiert.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 21.12.2004.
Allein daraus, daß der Klägervertreter darin mitteilt, es sei ein Vertrag mit dem Beklagten
zustandegekommen, ergeben sich keine entsprechenden Rechtsfolgen. Wenn es sich,
wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 3.7.2006 behauptet, hierbei
tatsächlich nach dem Willen des Klägervertreters um ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben handeln sollte, ändert auch dies im Ergebnis nichts: denn
entweder war dieses an den Beklagten gerichtet, zu dessen Kaufmannseigenschaft der
Kläger nichts vorgetragen hat, ober aber an die, die zwar Kaufmann ist, aber nicht
Beklagte.
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Nachdem auf die Position des Gerichts bereits mit der Terminsladung (Bl. 135) und
ausführlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden war, bestand
aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes vom 3.7.2006 kein Anlaß mehr für einen
Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
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2.
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Auch deliktische Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nicht. Der Kläger hat nicht
dargelegt und bewiesen, daß in seinem Eigentum stehende Gegenstände unberechtigt
durch den Beklagten entfernt worden wären.
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Insofern der Kläger darauf abstellt, sein Eigentum sei in dem Rechtsstreit LG Duisburg,
Az. 1 O 400/00, rechtskräftig festgestellt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der
Kläger hat im dortigen Verfahren dem Beklagten nicht den Streit verkündet, so daß
dieser sich die Feststellungen im damaligen Verfahren nicht entgegenhalten lassen
muß.
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Das Eigentum des Klägers an der Alarmanlage oder der Telephonanlage wäre zwar
jedenfalls dann gegeben, wenn diese wesentliche Bestandteile des Gebäudes
gewesen wären. Dies ist aber weder bei Alarm-, noch bei Telephonanlagen zwingend
der Fall; dies hat auch der BFH in dem vom Kläger zitierten Urteil III R 55/97 nicht
behauptet. Wesentliche Bestandteile sind nach dem Wortlaut des § 93 BGB solche
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der
eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Diese
Voraussetzungen hat der Kläger bis zuletzt nicht dargelegt.
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Hinsichtlich der Toilettenspiegel hat der Kläger für sein – bestrittenes – Eigentum
überhaupt keinen Beweis angeboten.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 10.284,19 €
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