Urteil des LG Duisburg vom 25.01.2007

LG Duisburg: fahrzeug, anwaltskosten, reparaturkosten, wiederbeschaffungswert, unfall, totalschaden, ampel, kennzeichen, auflage, anpassung

Landgericht Duisburg, 7 S 222/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 222/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 33 C 7028/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg
abgeändert und werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger insgesamt 971,12 Euro sowie 87,29 Euro vorgerichtliche
Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines
Verkehrsunfalls, welcher sich am 22. September 2004 gegen 8.15 Uhr im
Kreuzungsbereich Trompeter Straße / Jägerstraße in Duisburg ereignete. Der Beklagte
zu 1. war mit dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Transportfahrzeug
Mercedes Sprinter – amtliches Kennzeichen – vor einer Lichtzeichenanlage auf den
PKW Nissan Sunny des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen , der vom Kläger
selbst geführt wurde, aufgefahren. Der Kläger hatte sein Fahrzeug vor der Haltelinie
zum Stehen gebracht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Unfallbereich beträgt 30
km/h.
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Der Kläger hat behauptet, er habe das von ihm geführte Fahrzeug bis zum Stillstand
abgebremst, da die für ihn geltende Lichtzeichenanlage an der vorstehend
bezeichneten Kreuzung auf "GELB" umgesprungen sei.
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Der Kläger hat folgende Schadenspositionen geltend gemacht:
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1. Reparaturkosten netto 1.451,12 Euro.
2. Auslagenpauschale 20,- Euro.
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Die Beklagte zu 3. regulierte den Schaden vorprozessual auf der Grundlage eines
wirtschaftlichen Totalschadens seines bisher nicht reparierten Fahrzeuges unter
Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswertes von 1.500,- Euro, eines Restwertes
von 500,- Euro und einer Quotierung von 50:50 durch Zahlung von 500,- Euro auf den
Fahrzeugschaden.
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Der Kläger hat den Restwert von 500,- Euro erstinstanzlich für unrealistisch und
spekulativ erachtet.
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Neben dem sich aus vorstehenden Ausführungen ergebenden Differenzbetrag hat der
Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 96,13 Euro geltend gemacht.
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Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug an der Unfallstelle bei
"GRÜN" zeigender Lichtzeichenanlage ohne jeden zwingenden Grund stark
abgebremst.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und . Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 21. April 2005 ( Bl. 41ff.
GA ) und 19. April 2006 ( Bl. 75ff. GA ) verwiesen.
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Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 31. August 2006 als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 10,- Euro sowie weitere 26,39 Euro jeweils nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2004 zu
zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
beide Unfallbeteiligten hafteten gemäß § 7 I, II StVG für das Unfallgeschehen. Nach
dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe nicht fest, ob der Kläger
grundlos oder aufgrund der auf "GELB" umspringenden Ampel gebremst habe.
Aufgrund ihrer streitigen Tatsachenbehauptung, der Kläger habe bei "GRÜN" zeigender
Ampel gebremst, hätten die Beklagten die Vermutung eines gegen sie sprechenden
Anscheinsbeweises erschüttert. Aufgrund der gleich hoch zu bewertenden
Betriebsgefahren sei letztlich von einer Quotierung von 50:50 auszugehen. Der Kläger
sei dem sachverständig ermittelten Restwert seines Fahrzeuges nicht mehr
rechtserheblich entgegengetreten, weshalb von einem wirtschaftlichen Totalschaden
auszugehen sei und der Kläger nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des
Restwertes beanspruchen könne. Der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die
vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 500,- Euro daher ausgeglichen;
dem Kläger stehe allerdings noch die Hälfte der geltend gemachten Kostenpauschale (
= 10,- Euro ) zu. Aus Verzugsgesichtspunkten stehe dem Kläger letztlich ( auf der Basis
eines Gegenstandswertes von 10,- Euro ) auch ein Anspruch auf die nicht
anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe 26,39 Euro zu.
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Gegen dieses ihm am 14. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.
September 2006 Berufung eingelegt und diese am 3. November 2006 begründet.
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Er macht geltend, er habe aufgrund des gegen die Beklagten sprechenden
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Anscheinsbeweises einen Anspruch auf Ersatz seines gesamten Schadens. Den gegen
sie sprechenden Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nach dem Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht zu erschüttern vermocht. Auch die
Schadensberechnung des Erstgerichts sei unzutreffend. Da die Nettoreparaturkosten
niedriger als der Wiederbeschaffungswert ( ohne Restwertabzug ) seien, habe er
aufgrund der Weiternutzung des Fahrzeuges nach höchstrichterlicher einen Anspruch
auf Ersatz der veranschlagten Reparaturkosten. Auf der Basis eines
Gegenstandswertes habe er schließlich noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer
Anwaltskosten in Höhe von 87,29 Euro.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 31. August 2006 teilweise abzuändern
und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 961,13 Euro
sowie weitere 60,90 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2004
zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die Entscheidung des Erstgerichts.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet.
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Sie hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.
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Denn einerseits hat das Amtsgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
des Erstgerichts, an welche die Kammer gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden ist, aus
Rechtsgründen eine unzutreffende Quotierung vorgenommen; andererseits hat es auch
den Fahrzeugschaden des Klägers unzutreffend abgerechnet.
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Zutreffend ist zwar, dass grundsätzlich beide Unfallbeteiligte gemäß § 7 I, II StVG haften
und beide auch nicht zu beweisen vermocht haben, dass der Unfall für sie ein
unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 III StVG darstellte.
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Allerdings hat das Erstgericht zu Unrecht das Eingreifen des Anscheinsbeweises
zugunsten des Klägers verneint. Denn es liegt grundsätzlich ein typischer ( Standard- )
Geschehensablauf vor, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder
einen bestimmten Ablauf hinweist. Bei einem Auffahrunfall im gleichgerichteten
Kraftfahrzeugverkehr spricht nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. BGH, NJW-RR
1989,670; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 319; KG, MDR 2001, 808 ) der Beweis des
ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht gelassen hat, indem er entweder nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit
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gefahren ist ( § 1 II StVO ), nur einen ungenügenden Sicherheitsabstand eingehalten hat
( § 4 I Satz 1 StVO ) oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist ( § 3 I StVO ).
Dieser Erfahrungssatz wird auch nicht etwa dadurch entkräftet, dass das
vorausfahrende Fahrzeug abgebremst wurde.
Einen atypischen Geschehensablauf, der diesen Anscheinsbeweis hätte erschüttern
können, haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten zwar dargelegt, nicht aber
zu beweisen vermocht.
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Das von ihnen behauptete starke Bremsen des Klägers bei "GRÜN" zeigender
Lichtzeichenanlage stellte grundsätzlich einen derartig atypischen Geschehensablauf
dar. Denn von einer Darlegung eines atypischen Geschehensablaufes hätte vorliegend
nur dann nicht ausgegangen werden können, wenn der Kläger nach dem Vorbringen
der Beklagten nur plötzlich und unangekündigt gebremst hätte, da ein solches neben
dem Gaswegnehmen als notwendige Anpassung an veränderte Verkehrslagen ständig
vorkommt ( vgl. OLG Celle, VR 76, 545 ). Auch die Darlegung eines plötzlichen starken
Bremsen des Vordermannes hätte als atypischer Geschehensablauf allein nicht
ausgereicht.
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Grundsätzlich erschüttern kann den Anscheinsbeweis daher allein das Vorbringen der
Beklagten, das Bremsen des Klägers sei unter Verstoß gegen § 4 I Satz 2 StVO
geschehen ( vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 4 StVO Rn. 18; OLG
Köln, MDR 1995, 577 ). Verboten ist nach § 4 I Satz 2 StVO ein starkes Bremsen des
Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund; ein solches haben die Beklagten vorliegend
behauptet.
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Dieses Behaupten aber reicht für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus,
denn der gegen den auffahrenden Hintermann sprechende Anscheinsbeweis wird nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur durch eine vom Auffahrenden darzulegende und
zu beweisende Möglichkeit eines atypischen Verlaufes erschüttert wird ( vgl. BGH, NZV
89, 105 ). Der Anscheinsbeweis kann insoweit nur durch unstreitige bzw. bewiesene
Tatsachen entkräftet werden.
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Dies ist in Anbetracht der Unterschiede der vorstehend bezeichneten Umstände eines
Bremsvorganges auch sachgerecht.
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Die Beklagten aber haben nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten
Beweisaufnahme das grundlose starke Bremsen des Klägers gerade nicht beweisen
können, weshalb sie nunmehr den Nachteil des nicht erbrachten Beweises zu tragen
haben.
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Aufgrund des zugunsten des Klägers eingreifenden Anscheinsbeweises und der
Schwere des den Beklagten anzulastenden Verkehrsverstoßes ist auch die
Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges des Klägers nicht zu berücksichtigen.
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Hinsichtlich des dem Kläger zu ersetzenden Fahrzeugschadens ist zunächst nicht
davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers bei dem Unfall einen
wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte und eine Reparatur deshalb als
unwirtschaftlich zu qualifizieren ist. Denn die Fahrzeugreparaturkosten überschreiten
nicht 130 % des Fahrzeugwertes vor dem Unfall ( = 1.950,- Euro ). Vergleichswert ist
insoweit allein der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in Höhe von 1.500,- Euro;
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der Restwert ist für diese Vergleichsberechnung nicht in Abzug zu bringen ( vgl. BGH,
NJW 1992, 302; NJW 2003, 2085; NJW 2006, 2179ff. ). Beim Vergleich sind die
Reparaturkosten trotz § 249 II Satz 2 BGB brutto anzusetzen ( = 1.683,30 Euro ).
Als erforderliche Kosten der Wiederherstellung kann der Kläger die sachverständig
ermittelten
Nettoreparaturkosten
Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes unabhängig davon ersetzt
verlangen, ob und ggf. wie er eine Reparatur tatsächlich durchführen lässt ( vgl. BGH,
NJW 2003, 2085 ).
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Schließlich stehen dem Kläger – insbesondere aus den vorstehend dargelegten
Gründen zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Klägers - auch die
vorgerichtlichen Anwaltskosten in der von ihm geltend gemachten Höhe zu.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, II, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Streitwert: 961,13 Euro.
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