Urteil des LG Duisburg vom 30.06.2005

LG Duisburg: verfügung, internetadresse, zugang, firma, niederlassung, unterzeichnung, gestaltung, transparenzgebot, form, link

Landgericht Duisburg, 21 O 66/04
Datum:
30.06.2005
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 O 66/04
Tenor:
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden den
Klägerinnen auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerinnen betreiben unabhängige private Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
mit ihren Zügen Güterverkehr für Kunden, insbesondere aus der Chemie- und
Mineralölbranche, besorgen. Die Beklagte gehört zum Konzernverbund der und betreibt
als Eisenbahn- Infrastrukturunternehmen das Schienennetz für
Eisenbahnverkehrsleistungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Klage
erstreben die Klägerinnen die Feststellung, dass eine mit Wirkung zum 1. Januar 2004
von der Beklagten vorgenommene Änderung der Entgelte für die Nutzung der
Bahntrassen für den Monat Januar 2004 unwirksam ist.
2
Die Klägerinnen haben mit der Beklagten die Infrastrukturnutzungsverträge vom 15./17.
August 2001 (Klägerin zu 1.) und 14./18. Juli 2003 sowie 24./30. September 2003
(Klägerin zu 2. Niederlassung West und Niederlassung Bayern) geschlossen.
Vertragsbestandteil waren u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der
Eisenbahninfrastruktur der ( ABN) in ihrer jeweils gültigen Fassung. In Ziffer 7 Abs. 1 S.
1 der ABN, Stand 27. April 2001, heißt es:
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"Grundlage für die Entgeltberechnung ist die jeweils gültige Trassen- bzw.
Anlagenpreisliste."
4
In Satz 2 heißt es:
5
"Für Änderungen der Preislisten und das Wirksamwerden von Änderungen bzw. das
Inkrafttreten neuer Preislisten gelten die Fristen aus Ziffer 1 Abs. 4 Nr. 2 entsprechend."
6
In dieser Bestimmung heißt es:
7
"Die ist berechtigt, den Leistungsumfang jährlich zum Fahrplanwechsel unter
angemessener Berücksichtigung der Belange der EU (Eisenbahnverkehrsunternehmen)
zu verändern. Bei Nutzungsverträgen, deren Laufzeit mehr als 1 Jahr beträgt,
benachrichtigt die das EU rechtzeitig, mindestens jedoch 9 Monate vor dem jeweiligen
Fahrplanwechsel, von der Veränderung.
8
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Infrastrukturnutzungsverträge und die ABN
(Anlagen 1, 2 a) und 2 b) sowie 3) verwiesen.
9
Die Beklagte berechnet die Infrastrukturnutzungsentgelte nach dem "modularen
Trassenpreissystem 2001". Der Preis für eine "Trasse", die Streckenverbindung
zwischen zwei Punkten im Streckensystem der Beklagten, setzt sich aus dem
komponenten Grundpreis, Produktfaktor und Sonderfaktoren zusammen. Beim und beim
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laufen auf Antrag der Klägerinnen von Februar 2005 eingeleitete
Untersagungsverfahren im Hinblick auf die Auffassung der Klägerinnen, dass viele
Komponenten dieses als unübersichtlich bezeichneten Preissystems wettbewerbswidrig
seien.
11
Die Klägerinnen leiten die Unwirksamkeit der von ihnen mit einem Umfang von 7 bis 10
% bezeichneten Preisänderung zum 1. Januar 2004 aus verschiedenen Umständen ab:
12
1.
13
Der Hinweis auf die Preiserhöhung gemäß Schreiben der Beklagten vom 14. März 2003
sei ihnen nicht vor Anfang Januar 2004 und damit unter Berücksichtigung der in den
ABN vereinbarten Fristen zu spät zugegangen. In dem Schreiben heißt es:
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"Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie darüber informieren, dass sich zum
01.01.2004 in unserem Trassenpreissystem (TPS) und unserem Anlagenpreissystem
(APS) einige Änderungen ergeben werden. Informationen zu den ab dem 01.01.2004
gültigen Preisen können Sie im Internet unter als PDF-Datei herunterladen. Die
Informationen stellen wir für Sie am 14.03.2003 im Laufe des Tages im Internet bereit.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, können Sie sich gerne vorab an Ihren
Kundenberater wenden."
15
Der mangelnde zeitnahe Zugang dieses Schreibens bei den Klägerinnen liege nicht an
einem – gleichzeitigen – Ausfall der Empfangsgeräte, sondern an vermutlich
organisatorischen Mängeln im Betrieb der Beklagten. Angesichts des Umstands, dass
es in Deutschland ca. 280 Eisenbahnverkehrsunternehmen gebe, die alle das
Schienennetz der Beklagten nutzten, habe die Niederlassung West am 14. März 2003
über 100 Telefaxe versenden müssen, um alle Netznutzer rechtzeitig und
diskriminierungsfrei zu benachrichtigen. Es liege nahe, dass Mitarbeitern der Beklagten
Fehler unterlaufen seien. Die Sendeberichte seien irreführend und wenig
aussagekräftig. Für einen Zugang gebe es keine Vermutung, weil es an den
erforderlichen typischen Geschehensabläufen fehle. Im übrigen sei zu beanstanden,
dass das Schreiben vom 14. März 2003 keinen Hinweis auf Preis- Änderungen enthalte.
16
Bis zum 20. Januar 2004 habe sich unter der genannten Internetadresse keine
17
Information über Preisänderungen befunden. Es habe sich lediglich am Ende der
umfangreichen Site ein Link mit einem Hinweis auf die neuen Trassenpreise befunden.
Die neue sog. Trassenpreissoftware habe es vor dem 20. Januar 2004 ebenfalls nicht
gegeben; sie sei dann gegenüber der Vorgängerversion stark in ihrer Benutzbarkeit
eingeschränkt gewesen.
2.
18
Demgegenüber seien den Transporttöchtern der , insbesondere der und der AG, die
relevanten Informationen wesentlich früher zur Verfügung gestellt worden. Das ergebe
sich bereits daraus, dass die genannten Unternehmen ihr riesiges Transportvolumen auf
der Grundlage der dargestellten unzureichenden Informationen nicht hätten planen
können. Das erlaube den Schluss, dass die Beklagte hier konzernintern exklusiv die
relevanten Informationen den genannten konzerneigenen Transportunternehmen bereits
vor dem 14. März 2003 zur Verfügung gestellt habe. Aus dieser Diskriminierung ergebe
sich ebenfalls die Unwirksamkeit der Preisänderungen.
19
3.
20
Den rechtzeitigen Zugang des Schreibens vom 14. März 2003 unterstellt, entspreche es
nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 315 Abs. 2 BGB, wonach die Bestimmung der
Leistung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil erfolge, was erfordere, dass sie
hinreichend klar und verständlich seien und für den Empfänger eindeutig festlegen
21
müsse, was Inhalt der geschuldeten Leistung sei. Dem würden die tatsächlich erteilten
Informationen nicht gerecht. Wenn es in den ABN heiße, dass zur Mitteilung von
Preisänderungen der Hinweis darauf bzw. auf ihr Inkrafttreten ausreiche, so genüge das
nicht, zumal in AGB das Erfordernis einer klaren, eindeutigen und transparenten
Bestimmung nicht wirksam abbedungen werden könne.
22
4.
23
Die Preisänderung sei in der durchgeführten Form aber auch deshalb unwirksam, weil
sie gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Dieses Gebot sei
zum einen deshalb verletzt, weil nur "einige Änderungen" angekündigt worden seien,
zum anderen deshalb, weil die zahlreichen Spielräume im Trassenpreissystem der
Beklagten es den Vertragspartnerinnen letztlich nicht ermöglichten, eigenständig und
vorab zu ermitteln, welche Preisänderungen tatsächlich eingetreten seien. Diese
Kenntnis sei aber mit großem Vorlauf für die Gestaltung der Verträge mit den Kunden
der Klägerinnen erforderlich.
24
5.
25
Ferner fehle es an der der Beklagten obliegenden Darlegung der Umstände, aus denen
sich die Billigkeit ihrer Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB ergeben müsse.
26
6.
27
Schließlich verstoße die Durchführung der Preisänderung gegen Artikel 82 eG, § 20
GWB, § 14 Abs. 1 AEG, Artikel 10 Abs. 2 EG Vertrag, und zwar wegen des Verbots
diskriminierender Ungleichbehandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen
28
und wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen darüber, wie das Entgelt für die
Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu bemessen sei. Die Frist zur Umsetzung der
Richtlinie sei am 15. März 2003 – einen Tag nach dem Abfassungsdatum des
Preisänderungsschreibens - abgelaufen. Die Bundesrepublik Deutschland habe die
Richtlinie noch nicht umgesetzt, gleichwohl seien die Gerichte verpflichtet, das gesamte
Recht auch schon vor Umsetzung richtlinienkonform auszulegen.
Die Klägerinnen beantragen,
29
festzustellen, dass die mit Wirkung zum 1. Januar 2004 erfolgte Änderung der
Entgelte in dem "modularen Trassenpreissystem 2001" der Beklagten auf das
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten bezüglich des
"Infrastrukturnutzungsvertrages" vom 15./17. August 2001 und das
Rechtsverhältnis der Klägerin zu 2. und der Beklagten bezüglich der
"Infrastrukturnutzungsverträge" vom 14./18. Juli 2003 und vom 24./30. September
2003 für den Monat Januar 2004 keine Auswirkungen hat.
30
Die Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Die Beklagte behauptet:
33
Die Gestaltung des Trassenpreissystems 2001 sowie die Entgelte ergäben sich aus der
von der Beklagten als Anlage K 4 vorgelegten Broschüre "Modulares
Trassenpreissystem". Dieses System mit den damaligen Preisen zum Stand 1. April
2001 habe den Klägerinnen schon vor der Unterzeichnung der
Infrastrukturnutzungsverträge vorgelegen. Es sei ihnen auch als Bestandteil des
sogenannten DB-Netzkundenhandbuchs zur Verfügung gestellt worden. Damit sei die
Beklagte über die gesetzliche Regelung in der EIBV hinausgegangen, nach deren § 3
sie die Entgelte für die Benutzung der Zugtrassen einheitlich für alle
Eisenbahnverkehrsunternehmen aufzustellen und die Verzeichnisse der Entgelte
lediglich zur Einsicht bereitzuhalten habe. Es treffe zu, dass die Trassenpreis- Software
mit den ab dem 1. Januar 2004 maßgeblichen Entgelten erst später zur Verfügung
gestellt worden sei. Dabei handele es sich jedoch um eine reine Serviceleistung der
Beklagten, die für die Ermittlung der Entgelte nicht Voraussetzung sei.
34
Die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Preise zum 1. Januar 2004 habe
zu einer Preiserhöhung von durchschnittlich 4,7 % geführt. Gemäß Ziffer 7 (1) ABN habe
es ausgereicht, den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Hinweis auf Änderungen
mindestens 9 Monate vor Eintritt der Änderung zukommen zu lassen. Das sei auch
gegenüber den Klägerinnen mit dem Telefaxschreiben vom 14. März 2003 geschehen,
dass die Klägerinnen überdies im normalen Postlauf erreicht habe. Das gesamte
modulare Trassenpreissystem mit Stand zum 1. Januar 2004 sei überdies bereits ab
dem 14. März 2003 auf der Homepage der Beklagten einzusehen und als PDF-Datei
herunterzuladen gewesen.
35
Wie sich bereits aus den Sendeprotokollen ergebe, hätten beide Klägerinnen das
Schreiben vom 14. März 2003 per Telefax am gleichen Tag um 9.21 Uhr/9.22 Uhr bzw.
36
9.22 Uhr/9.23 Uhr erhalten. Der Versand von Schriftstücken per Telefax an die
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Klägerinnen sei mit deren ausdrücklichem Einverständnis und auf ihren Wunsch
geschehen, da es seit Anbeginn der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien
gegolten habe, eine Vielzahl von Informationen auszutauschen.
Alle Geschäftspartner der Beklagten hätten in diesem Zusammenhang die identischen
Informationen zeitgleich erhalten und nicht vorher. Das gelte auch für die
konzerneigenen Schwesterunternehmen wie die AG.
38
Die Beklagte habe ihr Leistungsbestimmungsrecht im Rahmen des § 315 BGB in billiger
Art und Weise ausgeübt. Sie habe damit weder gegen das Bestimmtheitserfordernis
noch gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die ABN hielten einer Inhaltskontrolle
stand.
39
Bei der Preisänderung handele es sich um eine marktübliche Anpassung. Die konkreten
Preiserhöhungen seien für die Klägerinnen ohne weiteres erkennbar gewesen. Im
Rahmen der Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB könne keine weitergehende
Verpflichtung angenommen werden als beim Vertragsschluss selbst. Mit dem Hinweis
auf die Änderung zum 1. Januar 2004 hätten die identischen Unterlagen zur Verfügung
gestanden, die die Klägerinnen auch beim Vertragsschluss erhalten hätten.
40
Ein Verstoß gegen § 20 GWB liege nicht vor. Es gebe keine Diskriminierung der
Klägerinnen durch die Informationspolitik der Beklagten bezüglich der Änderungen im
Preissystem.
41
Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2001/14/EG liege nicht vor. Bei dem vorliegenden
Rechtsstreit gehe es um das Verhältnis zweier privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine
Richtlinie, die sich nach Artikel 249 EGV definitionsgemäß an die Mitgliedstaaten richte,
könne im Verhältnis zwischen Privaten keine Anwendung finden. Wenn eine Richtlinie
nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt worden sei, so könne sich der einzelne
nur gegenüber der öffentlichen Hand, nicht aber im Verhältnis zwischen Privatpersonen
untereinander, darauf berufen. Im übrigen fehle es an den Kriterien der hinreichenden
Genauigkeit und der inhaltlichen Unbedingtheit.
42
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
43
Es ist Beweis erhoben worden gemäß dem Beweisbeschluss vom 04. November 2004
(Bl. 115 ff. d. A.), dem ergänzenden Beschluss vom 21. Dezember 2004 (Bl. 138 f. d. A.)
und der Prozessleitenden Verfügung vom 28. Januar 2005 (Bl. 157 d. A.). Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 17. Februar 2005
44
(Bl. 191 ff.) und vom 12. Mai 2005 (Bl. 287 ff. d. A.) sowie die schriftlichen Aussagen der
Zeugen Dr. Kremper vom 20. Januar 2005 (Bl. 159 d. A.) und Dr. Malmström vom 18.
Januar 2005 (Bl. 150 d. A.) verwiesen.
45
Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch die überreichten
Unterlagen, Bezug genommen.
46
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47
Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, hat keinen Erfolg.
48
Die Klägerinnen können aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Feststellung
verlangen, dass die von der Beklagten zum 1. Januar 2004 vorgenommene Nutzungs-
entgeltänderung im modularen Trassenpreissystem 2001 im Verhältnis zwischen ihnen
und der Beklagten unwirksam ist.
49
1.
50
Abschluss, Inhalt und Umfang der zwischen den Klägerinnen als
Eisenbahnverkehrsunternehmen einerseits und der Beklagten andererseits
geschlossenen Infrastrukturnutzungsverträge sind unstreitig und gehen im übrigen aus
den von den Klägerinnen vorgelegten Anlagen K 1 bis K 3 hervor. Danach steht fest,
dass die Klägerinnen als Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt sind, die in Anlage
2 der Verträge aufgeführten Zugtrassen bzw. sonstigen Anlagen und Einrichtungen
gegen das in Anlage 4 zu den Verträgen genannte Nutzungsentgelt zu nutzen. Die
Anlage 2 enthält keine Einschränkungen der genutzten Zugtrassen und der genutzten
sonstigen Anlagen und Einrichtungen und regelt damit die Nutzungsmöglichkeit des
gesamten Netzes der Beklagten. Die Anlage 4 verweist auf die jeweils gültige
Trassenpreisliste als Grundlage für die Berechnung der Trassenpreise.
51
Zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten ist der Infrastrukturnutzungsvertrag vom
15./17. August 2001 zustandegekommen. Für die Klägerin zu 2. und die Beklagte gelten
die gleichlautenden Infrastrukturnutzungsverträge vom 14./18. Juli 2003 und 24./30
September 2003.
52
In § 4 der Infrastrukturnutzungsverträge ist festgelegt, dass der jeweilige mit
Unterzeichnung in Kraft getretene Vertrag eine Laufzeit bis zum Jahresfahrplanwechsel
der Beklagten hat und sich sodann automatisch bis zum nächsten
Jahresfahrplanwechsel verlängert, wenn das Vertragsverhältnis nicht durch einen
Vertragspartner 3 bzw. 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Diese Regelung ist hier
nicht einschlägig. Der jeweilige Fortbestand der Infrastrukturnutzungsverträge der
Klägerinnen mit der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
53
In § 10 der Verträge ist u.a. geregelt, dass die ABN Vertragsbestandteil sind.
54
2.
55
Ziffer 7 (1) der somit in die Verträge einbezogenen ABN regelt die
Berechnungsgrundlage des Nutzungsentgelts. Danach ist Grundlage für die
Entgeltberechnung die jeweils gültige Trassen- bzw. Anlagenpreisliste. Für Änderungen
der Preislisten und das Wirksamwerden von Änderungen bzw. das Inkrafttreten neuer
Preislisten gelten die Fristen aus Ziffer 1 (4) Nr. 2 ABN entsprechend. Das bedeutet,
dass nach den Vertragsbestimmungen entsprechende Benachrichtigungen jeweils 9
Monate vor dem jeweiligen Fahrplanwechsel erfolgen müssen. Zur Mitteilung solcher
geänderter Preise reicht nach den Bestimmungen der ABN der Hinweis auf Änderungen
bzw. das Inkrafttreten aus.
56
Es ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall der Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2004
von Bedeutung ist. Demgemäss mussten die durch Infrastrukturnutzungsverträge mit der
Beklagten verbundenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, also auch die Klägerinnen,
von der vorgesehenen Preisänderung mit Ablauf des 14. März 2003 unterrichtet werden.
57
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten
Beweisaufnahme ist festzustellen, dass die Klägerinnen das Schreiben der Beklagten
vom 14. März 2003, mit dem sie über die Preisänderungen informiert werden sollten, per
Telefax noch am 14. März 2003 erhalten haben.
58
Die Beklagte hat die an die beiden Klägerinnen gerichteten, gleichlautenden Schreiben
vom 14. März 2003 nebst den dazugehörigen Sendeberichten vorgelegt. Zum Versand
der Telefaxschreiben sind die bei der Beklagten beschäftigten Zeuginnen und
vernommen worden.
59
Die hat hierzu im wesentlichen folgendes bekundet:
60
Sie könne bestätigen, dass den Klägerinnen das Telefaxschreiben am 14. März 2003
zugefaxt worden sei. Sie sei zusammen mit Kollegen mit der Absendung des
Schreibens an etwa 50 Empfänger – Eisenbahnverkehrsunternehmen – befasst
gewesen und habe zunächst alle etwa 50 Originalschreiben selbst ausgedruckt und den
zuständigen Personen zur Unterschrift vorgelegt. Sodann habe sie diese Schreiben,
auch die für die Klägerinnen bestimmten, für den Faxversand kopiert. Die Schreiben
seien auch zum normalen Postversand gegeben worden. Das Faxen selbst habe sie
sich mit Kollegen geteilt, wobei sie die Namen nicht mehr nennen könne, aber die
Kollegen und in Betracht kämen.
61
Die hat bei ihrer Zeugenvernehmung im wesentlichen folgendes bekundet:
62
Sie habe sich die Aufgabe der Versendung der Telefaxschreiben mit den Kollegen und
geteilt. Sie wisse nicht mehr, um wie viele zu informierenden Kunden es gegangen sei
und habe keine eigene Erinnerung daran, ob das Faxschreiben auch an die beiden
Klägerinnen herausgegangen sei, gehe aber davon aus, dass es so gewesen sei. Sie
und die anderen beteiligten Mitarbeiter hätten zunächst eine Kundenliste mit den
Faxnummern mehrfach kopiert und sich zur Abarbeitung aufgeteilt. Sie hätten die
Aufgabe gehabt, sofort nach Absendung des Faxes anhand des Sendeberichtes die
Erledigung zu überprüfen und den Sendebericht an das bei der Beklagten verbleibende
Exemplar anzuheften. Sie hätten die Erledigung auf den Listenexemplaren abgehakt
und sodann insgesamt noch einmal überprüft, ob alles abgearbeitet worden sei. Der bei
den in den Akten befindlichen Faxexemplaren auf der Rückseite aufgedruckte
Sendebericht befinde sich im Original auf einem Extrablatt und sei in den Unterlagen
nachgeheftet worden.
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Die vorliegenden Sendeberichte zeigen keine Unauffälligkeit. Sie enthalten die
Faxempfangsnummern der Klägerinnen und die Sendenummer der Beklagten, ergänzt
um die Kennnummer 4210 des betreffenden sog. Etagen-Fax-Gerätes.
64
Dieses Beweisergebnis rechtfertigt die Feststellung, dass die gleichlautenden
Faxschreiben vom 14. März 2003, gerichtet an die Klägerinnen, bei der Beklagten ohne
Besonderheiten herausgegangen sind, aber auch die Klägerinnen erreicht haben. Die
Bekundungen der Zeuginnen und werden durch die Angaben des ergänzt. Er hat
bekundet, dass er am Versand des Faxschreibens nicht beteiligt gewesen sei, mit den
Kollegen aber zeitnah über den Versand des Faxschreibens gesprochen habe. Er hat
weiter angegeben, er habe am 8. Januar 2004 mit dem damaligen Mitglied des
Vorstands der Klägerin zu 2., , über das neue Preissystem gesprochen und ihn darauf
65
hingewiesen, dass er mit seiner Firma seines Wissens fristgerecht informiert worden sei.
Er habe noch am selben Tag Faxschreiben und Sendebericht an die Klägerin zu 2.
gefaxt und erst später davon gehört, dass die Klägerinnen den zeitnahen Zugang des
Faxschreibens vom 14. März 2003 bestritten.
Zur Frage des Zugangs des Faxschreibens vom 14. März 2003 bei den Klägerinnen
sind die Zeugen und – Klägerin zu 1. - sowie , , , und – Klägerin zu 2. - vernommen
worden.
66
Das Ergebnis ihrer Vernehmungen steht der Feststellung des Zugangs des
Faxschreibens bei den Klägerinnen nicht entgegen.
67
Der Zeuge , bei der Klägerin zu 1. beschäftigt dort u.a. für Controlling und
68
EDV-Fragen zuständig, hat folgendes angegeben:
69
Er wisse nicht, wann er das Faxschreiben das erste Mal zu Gesicht bekommen habe, er
denke, dass es noch im Jahre 2004 gewesen sei. Er könne nichts dazu sagen, wann
das Faxschreiben bei der Klägerin zu 1. eingegangen sei. Vom neuen Trassen- und
Anlagenpreissystem habe er erst am 12. Januar 2004 aufgrund eines Gesprächs mit
dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1. erfahren.
70
Der Großkundenbetreuer , ebenfalls bei der Klägerin zu 1. beschäftigt, hat bei seiner
Zeugenvernehmung bekundet:
71
Er habe das Faxschreiben noch nie gesehen. Von seinem Kollegen habe er im Januar
2004 erfahren, dass die neue Trassenpreissoftware jetzt zur Verfügung stehe;
Mitarbeiter der Beklagten hätten ihm erklärt, dass Informationen über die neuen Preise
bereits viel früher vorhanden gewesen seien.
72
Im fraglichen Zeitraum habe die Klägerin einen externen Büroservice gehabt, deren
Mitarbeiter die Faxschreiben in Empfang genommen und der Sekretärin Frau vorgelegt
hätten, die die Schreiben an die jeweils zuständige Abteilung weitergegeben habe.
73
Die Zeuginnen , und haben im wesentlichen Angaben dazu gemacht, wie seinerzeit der
Büroservice bei der Klägerin zu 1. organisiert war. Auch sie haben übereinstimmend
bekundet, dass es den externen Büroservice der Firma gegeben habe, Mitarbeiterinnen
seinerzeit die Zeuginnen und . Angaben dazu, ob dass in Rede stehende Faxschreiben
die Klägerin zu 1. erreicht hat oder nicht, vermochten sie nicht zu machen. Die Zeugin
hat bekundet, es könne sein, dass das von dem externen Büroservice benutzte
Papierfaxgerät die Endnummer 099 gehabt habe. Diese Empfangsnummer findet sich in
dem die Versendung an die Klägerin zu 1. betreffenden Sendebericht, den die Beklagte
vorgelegt hat.
74
Die Zeugin hat u.a. bekundet, Aufgabe der Mitarbeiter des externen Büroservice sei es
auch gewesen, eine Art Protokoll über den Faxeingang zu führen, dem man Datum,
Empfänger, Firma und Zahl der gefaxten Seiten habe entnehmen können. Ein solches
Protokoll über den Faxeingang am fraglichen Tag, dem 14. März 2003, liegt nicht vor.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat erklärt, nach ihm vorliegenden
Informationen gebe es die entsprechenden Protokolle aus dieser Zeit nicht mehr.
75
Die Zeugin hat über die Organisation des Faxeingangs bei der Klägerin zu 2. im
fraglichen Zeitraum berichtet. Dazu, ob das Faxschreiben eingegangen sei oder nicht,
konnte sie keine Angaben machen.
76
Der Zeuge , damals Mitglied des Vorstands bei der Klägerin zu 2., hat bekundet, er habe
von der Tatsache, dass Preise geändert werden sollten, erst Ende November 2003
erfahren. Das Schreiben vom 14. März 2003 habe er nach seiner Erinnerung bei einer
Besprechung im Januar 2004 von einem Mitarbeiter der Beklagten gezeigt bekommen.
Wenn er höre, dass seine Sekretärin, die Zeugin , erklärt habe, es sei nachträglich
gefaxt worden, so wolle er das nicht bestreiten.
77
Werden die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Klägerinnen
zusammengefasst, so haben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund deren das bisherige Beweisergebnis als nachhaltig erschüttert angesehen
werden müsste.
78
3.
79
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten
Beweisaufnahme kann weiter zuverlässig festgestellt werden, dass gemäß der
Ankündigung im Schreiben vom 14. März 2003 beginnend mit diesem Tag die
Informationen zu den ab dem
80
01. Januar 2004 gültigen Preisen im Internet unter der Adresse als PDF-Datei zur
Verfügung gestanden haben. Hierzu sind die Zeugen , , , , , , und vernommen worden.
81
Die Bekundungen der Zeugen und waren nicht ergiebig. hat angegeben, er habe die
genannte Internetadresse immer mal wieder aufgesucht, im Jahr 2003 keine
Informationen zum ab dem 1. Januar 2004 geltenden Trassen- und Anlagenpreissystem
gefunden, habe aber auch die Site nicht bis nach unten gescrollt. hat bekundet, er habe
nach Erhalt des ersten Hinweises auf das neue Preissystem um die Jahreswende
2003/2004 die Site soweit heruntergescrollt, bis er auf den Link gestoßen sei, der dann
die Information über das neue Preissystem enthalten habe; er halte für möglich, dass
diese Information sich auch schon einige Zeit vor dem Jahreswechsel auf der
Homepage der Beklagten befunden habe.
82
Der Zeuge konnte keine Angaben darüber machen, seit wann vor Januar 2004 sich
Informationen über das neue Preissystem auf der genannten Internetadresse der
Beklagten befunden hätten.
83
Die Zeugen , , , und haben Angaben über die Vorgänge betreffend die zur
Verfügungstellung der Information über das neue Preissystem auf der Internetadresse
der Beklagten gemacht. Sie haben aus unterschiedlicher Perspektive hervorgehoben,
dass ihnen bewusst gewesen sei, inwiefern es auf die Einhaltung des Termins 14. März
2003 angekommen sei, zu dem diese Informationen im Internet abrufbar sein müssten.
Die Zeugen , und haben in diesem Zusammenhang über Probleme berichtet. Die
Zeugen haben ferner dazu ausgesagt, dass sie sich im Hinblick auf die aufgetretenen
Probleme und die Eilbedürftigkeit noch am
84
Abend des 14. März 2003 selbst davon überzeugt haben, dass die Informationen über
das neue Preissystem im Internet zur Verfügung standen.
85
4.
86
Der im Telefaxschreiben vom 14. März 2003 enthaltene Hinweis auf die Änderungen im
Trassenpreissystem und im Anlagenpreissystem, verbunden mit dem Hinweis auf die im
Internet zur Verfügung stehenden Informationen zu den neuen Preisen und mit dem
Umstand, dass die Preisinformationen im Internet auch tatsächlich zur Verfügung
standen, reicht zur Unterrichtung der Klägerinnen als vertraglich mit der Beklagten
verbundenen Eisenbahnverkehrsunternehmen aus.
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Das ergibt sich aus Ziffer 7 (1) ABN. Die Bestimmung steht im Einklang mit § 3 Abs. 2
EIBV, wonach die Verzeichnisse der Entgelte zur Einsicht bereit zu halten sind.
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Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass diese Handhabung der Preisinformation keine
Änderung gegenüber den Grundlagen bei Abschluss des Vertrages darstellt. Denn die
Regelung der Nutzungsentgelte gemäß § 3 der Infrastruktur Nutzungsverträge in
Verbindung mit der maßgeblichen Anlage 4 besteht lediglich in dem Hinweis, dass
Grundlage für die Berechnung der Trassenpreise die jeweils gültige Trassenpreisliste
ist. Für die Information über während der Vertragsdauer geänderten Preise kann dann
nichts anderes gelten.
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Zu der gemäß Ziffer 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 ABN
geltenden 9-Monatsfrist haben die Klägerinnen auf einen Bescheid des
Eisenbahnbundesamts vom 23. Dezember 2004 Bezug genommen, wonach sich aus
Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 EIBV eine
Veröffentlichungsfrist für Preisänderungen von 12 Monaten vor Anwendung der
geänderten Trassenpreise ergebe. Die Parteien haben sodann übereinstimmend
vorgetragen, dass dieser Bescheid in der Begründung dahin abgeändert worden ist,
dass die Unwirksamkeit der Einführung des in Rede stehenden Zuschlags nicht auf der
Nichteinhaltung der Informationsfrist beruht, diese bis dahin vom EBA verbundene
Rechtsansicht vielmehr aufgegeben wird.
90
Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese Frage anders zu beurteilen und hält die
nach den ABN-Bestimmungen geltende Frist von 9 Monaten für ausreichend.
91
5.
92
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten
Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass in der Handhabung der
Information gegenüber den Konzernunternehmen AG und AG bezüglich der
Preisänderungen zum Januar 2004 durch die Beklagte ein Verstoß gegen
kartellrechtliche Bestimmungen und das Diskriminierungsverbot liegt.
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Zu der Frage der Information der beiden genannten Unternehmen sind die Zeugen , , , , ,
, , und vernommen worden, die beiden letztgenannten Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 ZPO
schriftlich.
94
Dabei haben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die von den Klägerinnen
vorgetragene Annahme einer Ungleichbehandlung in der Informationspolitik ergeben.
95
Der Zeuge Dr. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 18. Januar 2005 angegeben, sein
96
Vorstandskollege sei am 13. März 2003 über die Änderungen im Trassenpreis- und
Anlagensystem informiert worden. Eine Information gegenüber der AG habe es nicht
gegeben, weil seinerzeit kein Infrastrukturnutzungsvertrag mit der Beklagten bestanden
habe. Der Zeuge Dr. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 20. Januar 2005 diese
Darstellung bestätigt und weiter angegeben, er könne nichts dazu sagen, wann die AG
informiert worden sei.
Die Kammer hält eine ergänzende Befragung dieser beiden Zeugen, im schriftlichen
Weg oder in Form einer persönlichen Zeugenvernehmung, nicht für erforderlich. Dabei
sind auch die Aussagen der Zeugen , und zu berücksichtigen, die übereinstimmend
angegeben haben, die genannten konzerninternen Unternehmen seien in gleicher
Weise wie die anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Faxschreiben vom
14. März 2003 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Downloads im Internet über die
Änderungen im Anlagen- und Trassenpreissystem informiert worden. Der als
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sog. Manager tätige als Zeuge vernommene Dipl.-Kfm. hat ergänzend bekundet,
Vertreter der genannten konzerninternen Unternehmen seien bereits zuvor darüber
informiert worden, dass es Preisänderungen geben werde, Informationen über einzelne
Preise hätten sie schon deshalb nicht erhalten, weil man sich mit der Bildung der neuen
Preise noch im Überlegungsstadium befunden habe und man auch die Meinung von
Vertretern dieser Unternehmen habe kennen wollen, die Liste der neuen Preise sei
letztlich erst am 14. März 2003 fertig geworden.
98
6.
99
Die Kammer vermag schließlich keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2001/14/EG mit
der Folge der Unwirksamkeit der Preisänderung zu erkennen.
100
Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass EG-Richtlinien nach Artikel 249
Abs. 3 EGV für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, bezüglich des Ziels
verbindlich sind, aber erst die Umsetzungsgesetze für die Rechtspersonen des
jeweiligen Staats gültiges Recht darstellen, wobei sich jeder Betroffene gegenüber der
staatlichen Organen des Mitgliedstaats auf die Richtlinienvorschrift berufen kann,
während eine unmittelbare Anwendung nicht im Verhältnis zwischen Privatpersonen
untereinander stattfindet.
101
Im übrigen fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen der Klägerinnen, inwiefern durch
die Festsetzung der geänderten Entgelte mit Wirkung zum 1. Januar 2004 gegen die
Richtlinie verstoßen.
102
Da sich unter keinem der von den Klägerinnen angeführten Gesichtspunkte die
Unwirksamkeit der Preisänderung zum 1. Januar 2004 feststellen lässt, ist die Klage mit
der
103
Kostenfolge gemäß § 91 ZPO abzuweisen.
104
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
105
Der Streitwert wird auf 80.000,-- € festgesetzt.
106