Urteil des LG Duisburg vom 21.02.2006
LG Duisburg: wirtschaftliches interesse, versorgung, gespräch, gesellschafter, beratungspflicht, verwaltungskosten, stillen, dokumentation, buchhaltung, steuerrecht
Landgericht Duisburg, 13 O 3/05
Datum:
21.02.2006
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 3/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter
steuerrechtlicher Beratung im Zusammenhang mit der Gründung einer überbetrieblichen
Unterstützungskasse.
2
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit einer Vielzahl von
Beratungsstellen (Niederlassungen) in den neuen Bundesländern. Zudem ist sie
Alleingesellschafterin einer Reihe von als GmbH geführten
Steuerberatungsgesellschaften in den neuen Bundesländern, die ihrerseits ebenfalls
Beratungsstellen haben.
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Jede der Niederlassungen hat zumindest einen Leiter, der an der Klägerin atypisch still
beteiligt ist. Er ist an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich
eines Geschäftswertes der jeweiligen Niederlassung beteiligt. Steuerlich werden die
Niederlassungsleiter als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG angesehen.
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Anfang der neunziger Jahre erwog die Klägerin, den Niederlassungsleitern eine
zusätzliche Alterversorgung zu verschaffen. Dabei erwog sie die Möglichkeit eines
eigenen Versorgungswerks, das der Versorgung der Niederlassungsleiter dienen sollte.
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Deswegen kontaktierte die Klägerin die Beklagte, die als Marktführer auf dem Gebiet der
betrieblichen Altersversorgung bekannt war.
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Mit Schreiben vom 26.03.1992 bot die Beklagte u.a. an, in einer gemeinsamen
Arbeitsgruppe das Thema einer Unterstützungskasse aufzuarbeiten, Lösungen zu
entwickeln und eine entscheidungsreife Vorlage unter Berücksichtigung der arbeits- und
steuerrechtlichen Vorschriften zu erarbeiten.
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In der Folgezeit fand eine Beratung der Klägerin durch die Beklagte statt.
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Im Jahr 1993 gründete die Klägerin den , der allen Niederlassungsleitern und
Mitarbeitern der Niederlassungen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften
zugänglich gemacht werden sollte. Die Beklagte erstellte die Satzung und alle weiteren
erforderlichen Unterlagen für die Gründung.
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Die Beklagte stellte der Klägerin unter dem 30.12.1992 für ihre gesamte Tätigkeit im
Zusammenhang mit der Gründung der Unterstützungskasse einen Betrag von 20.000,00
DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.
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Ab 1998 fanden bei der Klägerin und einzelnen Niederlassungen für die Jahre 1992 –
1995, sowie bei dem steuerliche Betriebsprüfungen statt.
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Dabei ergab sich, dass die Aufwendungen der Klägerin und ihrer Tochterunternehmen
für die Unterstützungskasse lediglich zunächst im Rahmen des Unternehmens der
Klägerin und deren Tochtergesellschaften abzugsfähig waren, sich aber im Hinblick auf
die Niederlassungsleiter als Vergütung aus deren Dienstverhältnis und damit als
Sonderbetriebseinnahmen der Niederlassungsleiter gem. § 15 EStG darstellten. Als
Sonderbetriebseinnahmen führten sie zu einer Gewerbesteuerpflicht der Klägerin nach
§ 7 S. 1 GewStG.
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Des weiteren wurde festgestellt, dass das Vermögen der Unterstützungskasse die
Grenze des zulässigen Kassenvermögens gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 3 e KStG um mehr als
25 % überstieg und sich somit hinsichtlich des überschießenden Betrags eine partielle
Körperschaftssteuerpflicht gem. § 6 Abs. 5 KStG ergab.
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Dies resultierte daraus, dass bei der Ermittlung der Höhe des zulässigen
Kassenvermögens gem. §§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 e KStG, 4 d EStG die Zuwendungen an die
Niederlassungsleiter unberücksichtigt blieben, da es sich bei den Niederlassungsleitern
um Mitunternehmer handelte und Zuwendungen an diese nicht unter § 4 d EStG fielen.
Da die Zuwendungen an die Niederlassungsleiter dennoch das tatsächliche
Kassenvermögen mehrten, wurde das höchstzulässige Kassenvermögen überstiegen.
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Wegen dieser "Überdotierung" fielen für die Zeit von 1995 bis 2000 Körperschaftssteuer
für die in Höhe von 182.647,31 Euro an.
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Die Klägerin bat die Beklagte wegen der Betriebsprüfungen im Jahr 1999 um
Unterstützung zu den in der Betriebsprüfung aufgewordenen Fragen. Hierauf fertigte die
Beklagte unter dem 18.01.2000 und unter dem 10.03.2000 ausführliche Stellungnahmen
unter Berücksichtigung einschlägiger steuerlicher Vorschriften und Rechtsprechung an
und bestätigte die in den Betriebsprüfungen geäußerte Auffassung des Finanzamts
bezüglich der steuerlichen Auswirkungen.
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Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht im Wege der
Drittschadensliquidation und aus abgetretenem Recht geltend. Sie ist der Ansicht, die
Beklagte sei verpflichtet, ihr den der Unterstützungskasse und den
Niederlassungsleitern aufgrund einer Falschberatung der Beklagten entstandenen
Schaden zu ersetzen.
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Sie habe die Beklagte mit der umfassenden Beratung hinsichtlich des Aufbaus einer
betrieblichen Altersversorgung für die Niederlassungsleiter unter Berücksichtigung aller
in Frage kommenden rechtlichen und steuerlichen Aspekte beauftragt. Dazu habe sie
der Beklagten erklärt, dass Einzahlungen ihrerseits in die Unterstützungskasse
steuerlich gemäß § 4 d EStG abzugsfähig und die Unterstützungskasse gem. § 5 Abs. 1
Nr. 3 KStG und § 4 Nr. 8 h UStG steuerbefreit sein solle. Lediglich die
Niederlassungsleiter hätten Steuern entrichten sollen, aber erst im Zeitpunkt des
Leistungserhalts durch die Unterstützungskasse.
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Die Klägerin behauptet, der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten habe bei eingehender
Erörterung des Konzepts für die Unterstützungskasse zugesichert, dass die Zahlungen
der Klägerin an die Unterstützungskasse auch hinsichtlich der Niederlassungsleiter als
abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 d EStG anzusehen seien. Die
Beklagte habe aufgrund der Dienstverträge der Mitarbeiter und der Ausweitung der
Unterstützungskasse auf die übrigen Mitarbeiter auch keine Bedenken hinsichtlich des
Überschreitens des höchstzulässigen Guthabens einer steuerbegünstigten
Unterstützungskasse gemäß § 5 KStG gehabt.
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Die Klägerin macht geltend, die Unterstützungskasse sei durch die Fehlberatung der
Klägerin geschädigt worden. Sie behauptet, dass bei einer Aufklärung der Klägerin
durch die Beklagte über die Unmöglichkeit der Steuerneutralität die
Unterstützungskasse nicht gegründet worden wäre, mithin weder Steuern, noch
Verwaltungskosten, noch andere mit der Führung des Vereins zusammenhängende
Kosten angefallen wären.
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Der zu ersetzende Schaden der Unterstützungskasse bestehe daher in der für die Jahre
1995 bis 2000 angefallenen Körperschaftssteuer von 182.647,31 Euro, der
Beratungskosten für die Beauftragung der Firma von 15.000,00 Euro im Rahmen der
Betriebsprüfung durch das Finanzamt, der Verwaltungskosten für die Jahre 1993-2004
in Höhe von 145.006,80 Euro, sowie der Steuerberatungskosten in Höhe von 11.504,07
Euro.
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Des weiteren seien bei den einzelnen Niederlassungsleitern die Zahlungen der
Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erfasst
worden, worauf diese teilweise die Eigenheimzulage bzw. bestimmte
Steuervergünstigungen verloren hätten. Insoweit macht die Klägerin Schäden ihrer
Niederlassungsleiterinnen in Höhe von 27.394,52 Euro und in Höhe von 2.656,91 Euro
geltend.
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Schließlich macht die Klägerin ein Feststellungsinteresse hinsichtlich zukünftiger
Schäden geltend. Auch in Zukunft würden bei der Unterstützungskasse Kosten für
Steuerberatung, Buchhaltung und Jahresabschluss anfallen. Diese Schäden seien
ebenfalls von der Beklagten zu ersetzen, aber noch nicht bezifferbar.
23
Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 392.288,03 Euro nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin folgenden
zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen:
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a) die Verwaltungskosten des an dem Jahr 2005,
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b) die Kosten des für die Erstellung der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse
und der Steuererklärungen ab dem Jahr 2005.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe keinerlei steuerliche Beratungspflichten im Hinblick
auf die Gründung der Unterstützungskasse übernommen. Sie sei ohnehin gemäß § 4
Nr. 5 StBerG nur beschränkt zur Hilfe in Steuersachen berechtigt, was der Klägerin auch
bekannt gewesen sei. Vielmehr habe die Klägerin selbst als Steuerberaterin die
steuerliche Seite federführend bearbeiten sollen.
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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter zugesichert
habe, dass die Zuwendungen an die Unterstützungskasse hinsichtlich der
Niederlassungsleiter gem. § 4 d EStG abzugsfähig seien, diese dementsprechend auch
bei der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 3 e) KStG
zu berücksichtigen seien und daher auch eine Überdotierung der Unterstützungskasse
nicht drohe und Körperschaftssteuer nicht anfallen werde. Zudem habe die Klägerin, die
steuerlich versiert sei, ohne weiteres die offensichtliche Unrichtigkeit eines solchen
Ratschlages erkennen müssen.
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Auch sei der Klägerin kein Schaden entstanden.
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Sie sei so günstig gestellt, wie dies bei dem geltenden Steuerrecht möglich sei. Die
Klägerin verlange aber, von der Beklagte so gestellt zu werden, als sei die
Unterstützungskasse steuerfrei gestellt, also ein Ergebnis, das nach deutschem
Steuerrecht nicht zu erreichen sei.
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Die Verwaltungs- und Beratungskosten der Unterstützungskasse seien konstruiert
worden, um ersatzfähige Positionen zu begründen. Sei seien unangemessen hoch.
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Steuerschäden der Niederlassungsleiter seien nicht entstanden, im übrigen wäre die
Schadensneigung durch die Betroffenen selbst zu vertreten gewesen, da sie als
atypisch stille Gesellschafter ihr Einkommen des betreffenden Jahres nicht hätten
kennen können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
39
I.
40
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung eines
zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrags besteht nicht.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Schäden
aus eigenem oder abgetretenen Recht aktiv legitimiert ist. Jedenfalls kann nicht
festgestellt werden, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Beratungsvertrags eine besondere steuerrechtliche Beratung
übernahm.
42
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Haftung aus einem
Beratungsvertrag immer dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den
Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage
wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Die insoweit erteilten
Auskünfte haben vollständig und richtig zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein
eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist . (BGH, Urteil vom 22.09.1979, VII ZR
259/77 und BGH, Urteil vom 15.10.2004, V ZR 223/03 jeweils m.w.N.)
43
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann schon nach dem Vortrag der Klägerin das
Vorliegen einer besonderen Beratung der Klägerin durch die Beklagte hinsichtlich der
steuerrechtlichen Fragen bei der Gründung der Unterstützungskasse nicht festgestellt
werden.
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Zwar hat die Beklagte die Klägerin unstreitig bei der Gründung einer betrieblichen
Unterstützungskasse beraten und hat auch die steuerrechtlichen Aspekte der Gründung
dieser Unterstützungskasse mit der Klägerin diskutiert. Allein hieraus ergibt sich jedoch
noch nicht, dass die Beklagte unter Inanspruchnahme besonderer Sachkenntnis
steuerrechtliche Auskünfte erteilt hätte, die die Klägerin zur Grundlage ihrer
Entscheidung gemacht hätte. Bei der Gründung einer betrieblichen
Unterstützungskasse ergeben sich – wie auch der Vortrag der Klägerin zum Inhalt der
einzelnen Gesprächstermine zur Vorbereitung der Gründung zeigt – eine Vielzahl von
rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Fragestellungen. Bei Abschluss eines
diesbezüglichen Beratungsvertrags kann daher nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass der beratende Vertragspartner seine Beratung auf alle
diese Gesichtspunkte ausdehnen will. Zur Übernahme einer steuerrechtlichen Beratung
durch die Beklagte bedürfte es vielmehr besonderer Anhaltspunkte.
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Eine schriftliche Beratungsvereinbarung besteht nicht.
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Zur mündlichen Übernahme einer steuerrechtlichen Beratung durch die Beklagte hat die
Klägerin zunächst pauschal vorgetragen, sie habe die Beklagte mit der umfassenden
Beratung hinsichtlich des Aufbaus einer betrieblichen Altersversorgung für die
Niederlassungsleiter unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden rechtlichen und
steuerlichen Aspekte beauftragt. Sie habe dabei insbesondere darauf hingewiesen,
dass die Einzahlungen in die Unterstützungskasse steuerlich abzugsfähig sein, die
Unterstützungskasse steuerbefreit sein und Steuern lediglich bei den
Niederlassungsleitern im Zeitpunkt der Leistung durch die Unterstützungskasse anfallen
sollten. Der Mitarbeiter der Beklagten habe bei eingehenden Erörterungen des
vorgeschlagenen Konzepts das Eintreten dieser steuerlichen Bedingungen zugesichert.
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Diesen Vortrag hat die Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Sie hat
hierzu vorgetragen, dass entsprechende Unterlagen bei ihr nicht vorlägen und der
Mitarbeiter seit 1993 oder 1994 nicht mehr bei ihr arbeite und er zumindest durch eine
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Branchen- und Internetrecherche nicht aufzufinden sei.
Die Beklagte muss sich eine etwaige Kenntnis des Mitarbeiters über die von der
Klägerin behauptete Zusicherung nicht zurechnen lassen. Lediglich eigene Handlungen
oder Wahrnehmungen können nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestritten
werden. Eine Zurechnung fremden Wissens findet grundsätzlich nur bei gesetzlicher
Vertretung statt. Die Kenntnis eines Dritten, etwa eines Angestellten, hindert Bestreiten
mit Nichtwissen also nicht (Greger in Zölller, ZPO, 23. Auflage, § 138 Rdnr. 13 ff.).
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Auch kann die Beklagte sich selbst keine Kenntnis verschaffen, da Unterlagen über den
Beratungsvorgang bei ihr nicht oder nicht mehr vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass
dies nicht zutrifft bzw. die Beklagte zur Beweisvereitelung ihr vorliegende Unterlagen
zurückhalten würde oder vernichtet hätte, wie von der Klägerin vermutet, bestehen nicht.
Vielmehr erscheint der diesbezügliche Vortrag der Beklagten nicht unwahrscheinlich, da
auch bei der Klägerin nach den von ihr vorgelegten Unterlagen nur eine sehr
lückenhafte Dokumentation überhaupt stattgefunden hat. Es ist der Beklagten auch nicht
anzulasten, dass bereits im Jahr 1999 bei erstmaliger Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen durch die Klägerin bei der Beklagten keine Unterlagen über
die durchgeführte Beratung mehr vorhanden waren, da die Beklagte nicht zur
Aufbewahrung verpflichtet war.
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Angesichts des Bestreitens der Beklagten ist der pauschale Vortrag der Klägerin, die
Beklagte habe eine umfassende steuerliche Beratungspflicht übernommen, nicht
hinreichend substantiiert. Zwar hat die Klägerin konkret vorgetragen, welches
steuerrechtliche Ergebnis sie bei der Gründung erreichen wollte. Bei welcher
Gelegenheit und in welcher Form die von ihr behauptete Zusicherung durch den
Mitarbeiter der Beklagten erfolgt sein soll, hat sie jedoch nicht vorgetragen. Eine
Vernehmung der von ihr angebotenen Zeugen zu diesen pauschalen Behauptungen
würde daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.
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Soweit die Klägerin auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 07.03.2001, X ZR 160/99)
verweist, nach dem für einen schlüssigen und damit erheblichen Sachvortrag eine
lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden
Fakten nicht erforderlich sei, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt
mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf
die besondere Problematik bei der Darlegung der Schadenshöhe, wenn ein
hypothetischer Geschehensablauf ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses bei der
Berechnung der Schadenshöhe einzubeziehen ist. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall
hatte der BGH von einer Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs dem Grunde
nach auszugehen.
52
Vorliegend hatte die Klägerin konkret vorzutragen, bei welchen Gesprächsterminen mit
welchen Teilnehmern welche Zusagen seitens der Beklagten gemacht wurden. Zwar
hat die Klägerin nach einem entsprechenden richterlichem Hinweis durch Beschluss
vom 14.04.2005 weitere Einzelheiten vorgetragen.
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Aus diesem Vortrag lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, bei welcher Gelegenheit
und durch welchen Mitarbeiter der Beklagten eine steuerrechtliche Beratung mit dem
Endergebnis stattgefunden haben soll, dass die von der Klägerin gewünschten
Steuervorteile bei der Gründung der betrieblichen Unterstützungskasse erreicht werden
könnten.
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Allein aus dem Vortrag, dass bei dem ersten Gespräch am 04.02.1992 ein Mitarbeiter
der Beklagten gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin geäußert haben soll, dass die
beabsichtigten Steuervorteile nicht erzielt werden könnten, wenn nur die
Niederlassungsleiter Begünstigte der Unterstützungskasse werden würden, kann noch
nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte von Anfang an für sich steuerliche
Kompetenz in Anspruch nahm und die steuerliche Beratung der Klägerin übernahm.
Auch aus den Ausführungen der Klägerin, ihr Mitarbeiter habe schon bei dem ersten
Gespräch deutlich gemacht, dass die Klägerin die rechtlichen und steuerlichen Fragen,
die mit der Gründung einer Unterstützungskasse zusammen hingen, nicht selbst lösen,
sondern sich deswegen in die Hand eines Experten begeben wolle, ist nicht zu
schließen, dass die Beklagte allein die abschließende und verantwortliche Überprüfung
übernehmen wollte, ob das von der Klägerin erwünschte steuerliche Ergebnis erzielt
werden würde.
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Das Schreiben der Beklagten vom 26.03.1992 bietet ebenfalls keine steuerliche
Beratung der Klägerin durch die Beklagte an. Vielmehr wird in diesem Schreiben das
Ergebnis der gemeinsamen Diskussion vom 04.02.1992 betreffend die steuerrechtlichen
Probleme wiedergegeben. Allein die Tatsache, dass der Mitarbeiter der Beklagten in
diesem Schreiben eine steuerliche Einschätzung äußert und einen möglichen
Lösungsvorschlag einbringt, reicht nicht aus, eine steuerliche Beratung der Klägerin
durch die Beklagte anzunehmen. Aus dem Schreiben geht vielmehr eindeutig hervor,
dass die steuerrechtliche Frage nicht abschließend beurteilt werden kann und soll. Das
Schreiben schließt mit dem Vorschlag, eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur Lösung der
anstehenden Probleme zu bilden. Warum sich – wie von der Klägerin vorgetragen –
hieraus ergeben sollte, dass das von der Beklagten entwickelte Konzept offensichtlich
auch die Berücksichtigung der steuerlichen Belange aller von der Unterstützungskasse
Betroffenen beinhalte, erschließt sich nicht.
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Hinsichtlich des zweiten Besprechungstermins vom 25.06.1992 ist von der Klägerin nur
vorgetragen, dass die steuerlichen Fragen, und zwar insbesondere die Abzugsfähigkeit
der Beitragsleistungen an die Unterstützungskasse, diskutiert worden seien. Nachdem
geklärt worden sei, dass die Dienstverträge der Niederlassungsleiter nicht mit der
Klägerin, sondern mit den jeweiligen Niederlassungen geschlossen worden seien, sei
die Beklagte zu dem Schluss gekommen, dass die Position der Niederlassungsleiter
nicht in Bezug auf die Klägerin zu sehen sei, sondern nur noch in Bezug auf die
einzelnen Niederlassungen und es daher zu keiner überwiegenden Versorgung der
atypisch stillen Gesellschafter kommen könne. Auch hieraus geht nicht hervor, dass es
hierbei um mehr als eine Meinungsäußerung der Beklagten im Rahmen eines
gegenseitigen Austauschs gehandelt hätte.
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Aus dem vorgelegten Schreiben des Mitarbeiters der Beklagten vom 10.07.1992 ergibt
sich nichts anderes. Hierin hat dieser "Anmerkungen" zu verschiedenen Themen, die
bei dem gemeinsamen Gespräch vom 25.06.1992 erörtert wurden, niedergelegt und zur
steuerrechtlichen Problematik lediglich eine Meinung ausdrücklich einschränkend "nach
gegenwärtigem Kenntnisstand" geäußert, wonach die Bedenken betreffend die
überwiegende Versorgung der atypischen stillen Gesellschafter entfielen. Etwaige
daraus folgende steuerliche Konsequenzen werden nicht erwähnt. Bei den von der
Klägerin angeführten Anlagen, die diesem Schreiben beilagen, handelt es sich lediglich
um eine allgemeine Gegenüberstellung der Rechtsformen des eingetragenen Vereins
und der GmbH und um eine Gegenüberstellung der zu diesem Zeitpunkt gültigen
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Fassung von § 4 d EStG und der zuvor gültigen Fassung. Auch hieraus lässt sich keine
steuerrechtliche Beratung der Beklagten ableiten.
Bei den Gesprächen vom 10.07.1992, 29.07.1992, 28.10.1992 und 30.11.1992 ging es
auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht um steuerliche Belange.
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Schließlich lässt sich auch aus den ausführlichen Gutachten der Beklagten vom
18.01.2000 und 10.03.2000 nicht auf die Übernahme einer steuerlichen Beratungspflicht
durch die Beklagte im Jahr 1992 schließen. Zwar gibt die Beklagte hierin eine
detaillierte steuerliche Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und der
einschlägigen Rechtsprechung ab. Dass sie eine vergleichbare abschließende
Einschätzung aber auch bereits im Jahr 1992 abgeben hätte und diese Grundlage für
die Entscheidung der Klägerin gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist
insoweit, ob der Beklagten bereits im Jahr 1992 eine solche Einschätzung möglich
gewesen wäre.
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Danach lässt sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht feststellen, dass eine konkrete
steuerliche Beratung der Klägerin durch die Beklagte stattgefunden hat.
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Im übrigen ergeben sich aber auch Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des
klägerischen Vortrags daraus, dass die Beklagte als Unternehmensberaterin – wie der
Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft bekannt sein musste - zu einer solchen
Dienstleistung nicht berechtigt gewesen wäre, da es sich bei einer solchen
steuerrechtlichen Beratung angesichts der auch von der Klägerin konstatierten
Kompliziertheit der steuerrechtlichen Aspekte der Gründung einer Unterstützungskasse
nicht mehr um eine unter § 4 Nr. 5 StBerG fallende untergeordnete Hilfstätigkeit der
Unternehmensberatung der Beklagten gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom
23.01.1981, I ZR 30/79).
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Angesichts der Komplexität der Probleme bei der Gründung einer betrieblichen
Unterstützungskasse ist auch nicht zwingend davon auszugehen, dass die Beratung der
Beklagten sich auf sämtliche Problemfelder beziehen sollte. Nach den vorhandenen
schriftlichen Unterlagen spricht einiges dafür, dass im Vordergrund der Tätigkeit der
Beklagten der Entwurf der Satzung und der weiteren erforderlichen Unterlagen, sowie
die Berechnung möglicher Versorgungsleistungen stand. Hiermit stände auch die Höhe
der Vergütung der Beklagten in Einklang, die für den Fall einer allumfassenden
Beratungspflicht nebst der Fertigung der nötigen Unterlagen angesichts der
wirtschaftlichen Bedeutsamkeit der Entscheidung für die Klägerin erstaunlich niedrig
angesetzt wäre. Bei dieser Einschätzung hat das Gericht berücksichtigt, dass allein die
steuerliche Beratung der Klägerin durch die Firma
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bei der Betriebsprüfung nach Angaben der Klägerin Kosten in Höhe von 15.000,00 Euro
verursacht hat.
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II.
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Mangels Vorliegens einer steuerrechtlichen Beratung durch die Beklagte ist der
Feststellungsantrag der Klägerin ebenfalls unbegründet.
66
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 492.288,03 Euro festgesetzt, § 3 ZPO (392,288,03 Euro für den
bezifferten Zahlungsantrag, 100.000,00 Euro für den Feststellungsantrag).
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