Urteil des LG Duisburg vom 10.12.2002

LG Duisburg: erbengemeinschaft, taschengeld, alter, gegenleistung, vollstreckung, entstehung, vertrauensverhältnis, verwandtschaftsverhältnis, auskunft, verwaltung

Landgericht Duisburg, 6 O 478/01
Datum:
10.12.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 478/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern aufer-
legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangs-
vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger sind Miterben der am 20.06.2003 verstorbenen Frau . Zugunsten der
Erbengemeinschaft bestehend aus den Klägern und der Beklagten zu 1) nehmen sie die
Beklagten auf Geldzahlung in Anspruch.
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Die Erblasserin verfügte bei der über ein Konto, Nr. #####/####, sowie über ein
Sparbuch, Nr. #####/####. Den Beklagten erteilte die Erblasserin vor über zehn Jahren
Vollmacht, die sich auf Konto und Sparbuch erstreckte. Zunächst erledigte die
Erblasserin die finanziellen Angelegenheiten selbst. Erst im Jahre 1999 übernahmen
die Beklagten diese Aufgaben. Über Scheckkarten oder EC-Karten verfügte die
Erblasserin nicht mehr. Sie hatte keinen Zugriff auf ihr Girokonto. Die Erblasserin war zu
diesem Zeitpunkt auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht zuletzt auf Grund ihrer Hör-
und Sehschwäche stets auf fremde Hilfe angewiesen.
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Auf dem Konto wurden monatlich Einnahmen aus Renten- und Versorgungsleistungen
sowie Pflegegeld verbucht. Die monatlich anfallenden fixen Kosten wurde durch
Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen vom Konto abgebucht. Durch Dauerauftrag
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wurde monatlich ein Betrag in Höhe von DM 100,-- seit dem 01.03.1994 auf das
Sparbuch der Erblasserin überwiesen. Daneben waren die Beklagten zu monatlichen
Barabhebungen in Höhe von DM 1.000,-- in den Monaten Januar 1999 bis März 1999
und in Höhe von DM 1.400,--- in der nachfolgenden Zeit berechtigt. Hiervon erhielt die
Erblasserin einen Betrag in Höhe von DM 1.000,-- als Taschengeld, die Beklagten DM
400,-- als Vergütung für Pflegeleistungen.
Im Jahre 1999 belief sich der durch Barabhebung zulässigerweise vom Konto
entnommene Betrag rechnerisch auf DM 15.600,--. Tatsächlich sind Barabhebungen in
Höhe von DM 21.400,-- erfolgt. Die auf diese Weise berechnete Differenz beläuft sich für
das Jahr 1999 auf DM 5.280,--, für das Jahr 2000 auf DM 4.650,-- und für das Jahr 2001
in den Monaten Januar bis August auf DM 2.350,--, wobei im August 2001 das
Pflegegeld in Höhe von DM 400,-- nicht zu entnehmen war. Insgesamt ergibt sich ein
Differenzbetrag in Höhe von DM 12.820,-, die die Kläger geltend machen.
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Das Sparbuch wies am 06.08.2001 einen Stand von DM 870,48 aus. Infolge des
Dauerauftrages vom 10.02.1994 bis zum 01.03.1999 ist im Laufe der Jahre ein Betrag in
Höhe von DM 9.100,-- auf das Sparbuch eingezahlt worden. Darüber hinaus sind in den
Jahren 1999 und 2000 weitere DM 1.500,-- eingezahlt worden. Zwischenzeitlich durch
die Beklagten abgehoben worden ist ein Betrag in Höhe von DM 5.000,--, der allerdings
zu einem späteren Zeitpunkt dem Konto der Erblasserin wieder gutgebracht worden ist.
Auf der Grundlage dieser Zahlen ergibt sich eine Differenz in Höhe von DM 4.729,52.
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Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die Differenzbeträge abredewidrig
vereinnahmt und seien zur Rückzahlung verpflichtet.
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Sie beantragen,
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die Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft, bestehend
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aus Frau , Herrn und Frau , einen Betrag in Höhe
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von EUR 8.972,93 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
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dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, die Gelder seien nicht abredewidrig entnommen worden. Soweit sich
aus der Aufstellung der Kläger eine Differenz ergäbe, handele es sich um zusätzliche
Aufwendungen, die von der Erblasserin selbst angefordert worden seien, da sie mit dem
ursprünglich vereinbarten Taschengeld nicht ausgekommen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I.
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Der Erbengemeinschaft, deren Anspruch die Kläger geltend machen und an die sie die
Leistung beanspruchen, steht gegen die Beklagten kein vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruch aus der abredewidrigen Verwendung von Geldbeträgen zu. Denn die Kläger
haben keinen Beweis für ihre Behauptungen angeboten, obwohl sie nach den
Umständen des Einzelfalles beweispflichtig und auf die Auffassung der Kammer
anlässlich der mündlichen Verhandlungen hingewiesen worden sind.
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Die Kammer verkennt nicht, dass es grundsätzlich dem Auftragnehmer obliegt, die
auftragsgemäße Verwendung des erlangten Geldes darzulegen und zu beweisen, § 667
BGB. Die Anwendung dieser Grundsätze ließe die Besonderheiten der vorliegend zu
entscheidenden Fallgestalltung indessen unberücksichtigt und würde die Beklagten in
eine nicht zu rechtfertigende Beweisnot führen.
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Soweit es die Kontoführung betrifft, bestand zwischen der Erblasserin und den
Beklagten lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis. Denn die Kontoführung wurde aus
gesellschaftlichen und konventionellen Gründen von den Beklagten für ihre Mutter
beziehungsweise Schwiegermutter übernommen. Die Abhebung und Aushändigung
von Geldern ist nicht durch den monatlichen Betrag in Höhe von 400,00 DM abgegolten
worden. Dieser war nach den unstreitigen Vorträgen allein als Gegenleistung für die
Pflegeleistungen der Beklagten vorgesehen. Dies ergibt sich zwanglos aus der bereits
frühzeitig den Beklagten erteilten Kontovollmacht durch die Erblasserin. Für ihre
Tätigkeiten haben die Beklagten von Beginn an keine Gegenleistung erhalten. Es ist
nicht einzusehen, aus welchen Gründen sich dies allein durch die zusätzliche
Übernahme von Pflegeleistungen geändert haben sollte. Das Vertrauensverhältnis
zwischen der Erblasserin und den Beklagen rührte ersichtlich aus dem
Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten zu 1). Mit der
Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses ist die Entstehung von Nebenpflichten nicht
ausgeschlossen. Die Beklagten waren weiterhin dem mutmaßlichen und erklärten
Willen der Erblasserin, insbesondere auch zu einer ordnungsgemäßen Verwendung der
anvertrauten Gelder, verpflichtet. Der Charakter eines Gefälligkeitsverhältnisses bedingt
ein Abrücken von der strengen Rechenschaftspflicht des Beauftragten, die von dem
bloß Gefälligen nicht in diesem Maß verlangt wird.
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Letztlich ergibt sich die Beweispflichtigkeit der Kläger aus der unstreitigen Tatsache,
dass die Erblasserin einen - gemessen an ihrem Alter - hohen Geldbedarf hatte. Die
mehr als 90 Jahre alte Erblasserin erhielt trotz ihrer körperlichen Gebrechen bis zuletzt
einen Betrag in Höhe von DM 1.000,00 monatlich ausgehändigt und verbrauchte diesen
vollständig. Die Kläger begehren über den Verbleib dieses "Taschengeldes" keine
Auskunft. Ein Verbrauch derartiger Geldbeträge durch die Erblasserin entsprach
offensichtlich ihren Verhältnissen bis in hohe Alter. Dann aber ist die Behauptung der
Beklagten, etwaige Differenzbeträge seien als Mehrbeträge für die Erblasserin verwandt
worden, ohne weiteres nachvollziehbar. Wenn es der Erblasserin auf Grund ihrer
geistigen Konstitution übereinstimmend zugetraut wurden, mit größeren Beträgen
umzugehen und keine Seite Aufklärung darüber verlangt, wie diese weitaus
erheblicheren Beträge verwandt worden sind, dann muss das erst recht hinsichtlich
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kleinerer Beträge gelten.
Die Differenzbeträge hielten sich im Vergleich zu den von den Beklagten
zulässigerweise entnommenen durchaus im Rahmen dessen, was als Mehrbedarf zu
erwarten ist. Dies ergibt sich für das Girokonto aus den durchschnittlich, monatlich
entnommenen Mehrbeträgen. Im Jahre 1999 ist dies durchschnittlich ein Betrag in Höhe
von DM 485,00 monatlich, im Jahre 2000 von DM 387,50 und im Jahr 2001 von DM
293,75, bei stets schwankenden Beträgen im einzelnen. Demgegenüber weist das
Sparbuch der Erblasserin seit der Verwaltung durch die Beklagten ein stetig
wachsendes Guthaben aus. In der Zeit vor dem Jahre 1999, die den Beklagten nicht
zurechenbar ist, stagnierte das Guthaben bei einem Betrag in Höhe von ungefähr DM
500,00. Erst nach dem Beginn der Kontoführung durch die Beklagten wuchs das
Guthaben von DM 533,87 im Jahre 1999 auf DM 3.649,04 im Jahre 2000 und auf DM
5.380,48 bis Juli 2001, wobei zuletzt eine Zahlung in Höhe von DM 5.000,00 in die
Berechnung einbezogen werden muss. Diese waren zuvor von den Beklagten aus dem
Sparbuch entnommen worden und später auf das Girokonto wiederum eingezahlt
worden. Der tatsächliche Zuwachs auf dem Sparbuch übersteigt damit die Beträge, die
nach dem Vortrag der Kläger zu erwarten sind in nicht unerheblicher Höhe. Eine
zweckwidrige Verwendung kommt insoweit nicht in Betracht.
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Nach alledem war somit nicht von einer abredewidrigen Verwendung von Geldern
auszugehen und die Klage daher abzuweisen.
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II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen aus §§ 91 l 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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III.
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Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf EUR 8.972,93 als dem ursprünglich geltend
gemachten Betrag.
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