Urteil des LG Duisburg vom 30.12.2009

LG Duisburg (provision, beteiligung, anlage, allgemeine lebenserfahrung, schaden, aufklärung, kapitalanlage, verjährung, zeichnung, kenntnis)

Landgericht Duisburg, 10 O 464/08
Datum:
30.12.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 464/08
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 20/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Rechtsstreits. Ihr werden die Kosten der Nebenintervention auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung von 110 % des insgesamt vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin
Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte war seit langen Jahren die Hausbank der Klägerin. Sie betreute die
Klägerin in Geldanlageangelegenheiten. Am 11.12.2002 fand ein Beratungsgespräch
statt, in welchem die Mitarbeiterin der Beklagten Frau T der Klägerin die Zeichnung
einer Beteiligung an der G -GmbH & Co. KG empfahl. Die Streithelferin zu 2. ist
persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Der Prospekt wurde
von der Streithelferin zu 1. erstellt. Noch am selben Tag entschied sich die Klägerin für
eine Beteiligung in Höhe von 10.000 €. Zusätzlich zur Einlage musste sie ein Agio von
500 € zahlen. Aus der Beteiligung erhielt die Klägerin Ausschüttungen in Höhe von
1.414,14 €.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Schadenersatz verpflichtet,
weil sie ihrer Beratungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Zwischen den
Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Die Klägerin behauptet,
das Beratungsgespräch habe 20 bis 30 Minuten gedauert. Ihr sei suggeriert worden,
dass mit der Anlage keinerlei Risiken verbunden seien. Obwohl sie mitteilte, dass sie
über keine Vorkenntnisse bezüglich solcher Kapitalanlagen verfügte, habe Frau T sie
nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt. Insbesondere habe die Beraterin ihr nicht
mitgeteilt, dass das Risiko eines Totalverlustes bestand, die zu produzierenden Filme
noch unbestimmt waren, Ausschüttungen möglicherweise zurückgewährt werden
müssten und deshalb auf einem gesonderten Konto stehen bleiben sollten, und dass die
Beklagte keine eigene Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts vorgenommen habe.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, Frau T habe sie außerdem darüber informieren
müssen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision von
10,5 % erhielt. Ferner habe die Beklagte, auch noch nach der Zeichnung der
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Beteiligung, über die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Filmbranche
informieren müssen. Die Klägerin behauptet weiter, sie hätte bei Kenntnis der Risiken
die Anlage nicht gezeichnet. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein
Anleger eine Anlage nicht zeichnet, wenn sie ihm von demjenigen empfohlen wird, der
für die Vermittlung eine Provision erhält.
Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.500 € nebst fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen
Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der G -GmbH & Co. KG;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden der Klägerin
infolge der Zeichnung der Beteiligung an der G -GmbH & Co. KG zu ersetzen;
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3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit vorgenannter Abtretung in
Annahmeverzug befindet;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 837,52 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, Frau T habe die Klägerin in dem Beratungsgespräch, das
länger als von der Klägerin angegeben gedauert habe, über alle Risiken mündlich
aufgeklärt. Die Aufklärung sei unter Zugrundelegung des Emissionsprospekts erfolgt,
den die Klägerin vor dem Gespräch erhalten habe. Alle Risiken seien auch im Prospekt
beschrieben, ebenso sei die Vertriebsprovision ausgewiesen. Die Beklagte erhebt die
Einrede der Verjährung. Die Risiken der Anlage seien der Klägerin spätestens durch
den Emissionsprospekt bekannt gewesen. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen,
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dass die Beklagte für ihre Tätigkeit eine Provision erhalten würde, da die Klägerin an
die Beklagte kein Honorar für die Beratung zahlen musste. Die Beklagte vertritt die
Ansicht, aus der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ergebe sich nicht, dass die
Klägerin, wenn sie von der Provision gewusst hätte, von der Zeichnung der Beteiligung
Abstand genommen hätte. Die Klägerin habe den ihr entstandenen Schaden nicht
substantiiert vorgetragen.
Die Streithelferinnen behaupten, der Emissionsprospekt kläre richtig und vollständig
über die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken auf.
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Die Beklagte hat den Streithelferinnen den Streit verkündet. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine
Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der
G -GmbH & Co. KG. Insbesondere ergeben sich Schadenersatzansprüche weder aus
§§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 281 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien im
Wege schlüssigen Verhaltens zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag noch
aus §§ 280 Abs. 1, Satz 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung von
Sorgfaltspflichten der Beklagten im Rahmen der Betreuung der Klägerin in deren
finanziellen Angelegenheiten.
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Offen bleiben kann, ob die Mitarbeiterin der Beklagten Frau T die Klägerin über die mit
der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken in dem Beratungsgespräch am 11.12.2002
aufklärte. Selbst wenn insoweit eine Aufklärung pflichtwidrig unterblieben wäre, wären
daraus folgende Schadenersatzansprüche verjährt. Die Verjährung wäre auch nach den
gesetzlichen Vorschriften eingetreten, so dass es auf die Wirksamkeit der im Formular
der Beitrittserklärung enthaltenen Abkürzung der Verjährung nicht ankommt. Nach § 199
Abs. 1 BGB begann die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2002. Bereits zu diesem
Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von sämtlichen Risiken, die mit der Beteiligung an
dem Fonds verbunden waren. Die Risiken ergeben sich sowohl aus dem Protokoll der
Kundenberatung als auch aus dem Emissionsprospekt, welchen die Klägerin unstreitig
spätestens am 11.12.2002 erhielt. Auf Seite 2 des Beratungsprotokolls wird auf das
Risiko eines Verlustes der Kapitalanlage hingewiesen. Ferner sind auf Seite 3 typische
Risiken des Geschäfts mit Verweis auf die Ausführungen des Emissionsprospekts
zusammen gefasst. Schon auf Seite 1 des Emissionsprospekts wird darauf
hingewiesen, dass eine Garantie für den Eintritt der Prognosen nicht gegeben werden
kann, und im Extremfall ein Verlust der Kapitaleinlage möglich ist. Auf Seite 8 des
Emissionsprospekts werden typische mit der Filmproduktion einhergehende Risiken
beschrieben. Auf Seite 9 wird auf Währungsrisiken, rechtliche Risiken und das Fehlen
eines Zweitmarktes für die Beteiligung hingewiesen. Die Seiten 53 bis 65 führen noch
einmal zusammenfassend die Risiken auf, wobei sämtliche Risiken, hinsichtlich derer
die Klägerin mangelnde Aufklärung geltend macht, erwähnt sind. Die Verjährung in der
Frist des § 195 BGB war damit mit Ablauf des 31.12.2005 vollendet.
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Die Beklagte verletzte ihre Aufklärungspflichten allerdings jedenfalls auch dadurch,
dass sie die Klägerin nicht darüber informierte, dass sie für die Vermittlung der
Fondsbeteiligung eine Provision erhielt. Hierzu wäre die Beklagte deshalb verpflichtet
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gewesen, weil sich der Anleger von der Verlässlichkeit einer Anlageberatung nur dann
ein zutreffendes Bild machen kann, wenn ihm etwaige Eigeninteressen des Beraters
bekannt sind. Die Klägerin musste nicht deshalb, weil die Beklagte für ihre Beratung
kein Entgelt verlangte, davon ausgehen, dass sie eine Provision von der
Fondsgesellschaft erhalten würde. Erstens kann von einem Bankkunden schon nicht
erwartet werden, dass er sich Gedanken darüber macht, für welche einzelnen
Tätigkeiten die Bank eine Vergütung erhält. Zweitens stellte sich die Fondsbeteiligung
für die Klägerin als ein Produkt der N-Gruppe dar, so dass die Klägerin auch deshalb
nicht damit rechnen musste, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Vergütung
erhalten würde. Überdies lässt sich das Eigeninteresse der Bank an der Tätigung einer
bestimmten Anlage durch den Kunden nicht schon auf Grundlage der Information, dass
die Bank eine Provision für die Vermittlung erhält, zutreffend einschätzen. Vielmehr
kommt es auch darauf an, wie hoch die Provision ist und von wem sie aufgebracht
werden muss.
Die Klägerin musste nicht deshalb nicht über die Provision informiert werden, weil die
Provision 15 % der Beteiligungssumme nicht überstieg. Auch bei 10,5 % Provision
besteht die Gefahr, dass der Berater sein eigenes Interessse an der Provision über das
Interesse des Kunden an einer sachgerechten Beratung stellt. Dass eine Bank die
Gelegenheit hat, mit nur einem Geschäft 10,5 % des Kundengeldes zu erlangen, kommt
nicht häufig vor. Nur wenn der Kunde um diesen Interessenkonflikt weiß, ist er in der
Lage, die ihm zuteil werdende Beratung kritisch zu würdigen.
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Etwaige Ansprüche der Klägerin, die sich daraus ergeben, dass Frau T nicht darüber
aufklärte, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision
erhalten würde, sind nicht verjährt. Die Verjährung begann frühestens im Jahre 2009,
als die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten über die Rückvergütung informiert
wurde. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Klägerin schon zu
einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Provision gehabt hätte. Dem
Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, ob oder in welcher Höhe die Beklagte
eine Provision erhielt. Der Emissionssprospekt gibt lediglich Auskunft darüber, dass
sowohl das Agio als auch ein Teil der Einlage als Provision für die Kapitalbeschaffung
dienen sollten. Aufgrund dieser Information wusste die Klägerin zwar, dass ein Teil ihrer
Einlagen nicht für die Anlage Verwendung finden würde. Sie konnte aber nicht
erkennen, dass die Provision gerade an die Beklagte als ihre Anlageberaterin fließen
würde.
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Dass Schadensersatzansprüche wegen etwaigen Unterlassens einer Aufklärung über
die mit der Anlage verbundenen Risiken verjährt wären, hat nicht zur Folge, dass auch
ein Schadenersatzanspruch wegen Unterlassens der Aufklärung über die
Rückvergütung verjährt wäre. Zwar beruhen sämtliche in Betracht kommenden
Schadenersatzansprüche auf demselben Beratungsgeschehen. Sie ergeben sich
jedoch aufgrund unterschiedlicher Pflichtverletzungen. Hinsichtlich jeder
Pflichtverletzung ist für den Beginn der Verjährungsfrist gesondert darauf abzustellen,
ob der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Der
Geschädigte muss selbst entscheiden können, aufgrund welcher Ereignisse er
Schadensersatz geltend machen will. Das gilt sowohl für die Wertung des Verhaltens
des Schädigers durch den Geschädigten als auch für die Einschätzung der
Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche.
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Die Pflichtverletzung der Beklagten ist indes weder ursächlich für die Beteiligung der
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Klägerin an der G -GmbH & Co. KG noch entstand der Klägerin ein Schaden.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie die Fondsbeteiligung bei
Aufklärung über die Rückvergütung an die Beklagte nicht gezeichnet hätte. Die Klägerin
hat zwar dargelegt, welche Überlegungen sie hinsichtlich der Risiken anstellte und
weshalb sie die Kapitalanlage nicht getätigt hätte, wenn sie über die damit verbundenen
Risiken durch Frau T aufgeklärt worden wäre. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich
demgegenüber nicht entnehmen, welche Bedeutung die Information über die Provision
der Beklagten für sie gehabt hätte. Insoweit beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin
auf die bloße Behauptung, sie hätte die Anlage nicht gezeichnet, wenn sie über die
Provision aufgeklärt worden wäre. Weshalb der Umstand, dass die Beklagte eine
Provision erhielt, für die Klägerin in ihrer konkreten Situation maßgeblich gewesen ein
soll, teilt die Klägerin nicht mit. Insbesondere behauptet sie nicht, dass sie die
Argumente für die Beteiligung nicht überzeugt hätten, wenn sie das Eigeninteresse der
Beklagten gekannt hätte. Eine allgemeine Lebenserfahrung dahin, dass bei Kenntnis
des Provisionsversprechens die Beratung und die Empfehlung des Beraters kritisch
durch die Klägerin hinterfragt worden wären und sie von der Zeichnung Abstand
genommen hätte, gibt es nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Bankkunde
Empfehlungen des Anlageberaters kritischer gegenüber steht, wenn er weiß, dass der
Berater für die Vermittlung einer Kapitalanlage eine Vergütung erhält. Ein
Erfahrungssatz dahin, dass der Bankkunde deshalb auch von der Tätigung einer Anlage
Abstand nimmt, lässt sich hingegen nicht verifizieren. Nach dem Vorbringen der
Klägerin erscheint auch nicht glaubhaft, dass sie eine Kapitalanlage nur deshalb nicht
getätigt hätte, weil sie ihr von einem Berater empfohlen wurde, der hier eine Provision
erhielt. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auch darauf, dass sie durch das
Beratungsgespräch nicht in die Lage versetzt worden sei, die wirtschaftlichen Chancen
und Risiken der empfohlenen Beteiligung kritisch zu prüfen. Demnach wollte die
Klägerin sich gerade nicht auf die Einschätzung ihrer Anlageberaterin verlassen,
sondern selbst darüber entscheiden, welche Risiken sie eingehen wollte. Wer seine
Entscheidung an wirtschaftlichen Fundamentaldaten orientiert, stellt nicht darauf ab, ob
ihm eine Beteiligung von einem Berater angetragen wird, der ein Eigeninteresse am
Zustandekommen des Geschäfts hat.
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Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen
Verhaltens stützen. Zu Gunsten desjenigen, der über die Risiken einer Kapitalanlage
nicht ausreichend aufgeklärt wird, wird vermutet, dass er aus einer Information über
Risiken die richtigen Schlüsse gezogen hätte. Im Falle einer Kapitalanlage, die nach
ihrem Chance-Risiko-Profil für den Anleger nicht geeignet ist, wird demnach vermutet,
dass dieser die Anlage nicht getätigt hätte, wenn er über die Risiken aufgeklärt worden
wäre. Eine solche Vermutung gibt es für die Aufklärung über ein Eigeninteresse des
Beraters nicht. Die richtige Reaktion auf eine Aufklärung über ein Provisionsinteresse
des Beraters ist nicht, eine von ihm empfohlene Anlage nicht zu tätigen. Vielmehr sind
die Aussagen des Beraters, der am Zustandekommen einer Anlage ein Eigeninteresse
hat, kritisch zu würdigen. Erforderlichenfalls sind unabhängige Fachleute zu befragen.
Über die Eignung einer Kapitalanlage für den Anleger sagt der Umstand, dass der
Berater eine Provision erhält, demgegenüber nichts aus.
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Ferner entstand der Klägerin kein Schaden. Die Klägerin zahlte die Beteiligungsumme
von 10.000 € sowie das Agio von 500 €. Sie erhielt dafür die Beteiligung an der G -
GmbH & Co. KG. Welchen Wert diese Beteiligung hat, teilt die Klägerin nicht mit. Sie
behauptet nicht einmal, dass der Wert den Betrag von 10.500 € unterschreitet. Der
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Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung Verlustzuweisungen erhielt,
gestattet nicht den Rückschluss auf einen Schaden. Der Ausweis eines steuerlichen
Verlustes geht nicht zwingend mit einem wirtschaftlichen Verlust einher. Die Beteiligung
kann an Wert gewonnen haben, auch wenn steuerlich Verluste erzielt wurden. Überdies
erhielt die Klägerin 1.414,14 € an Ausschüttungen, so dass jedenfalls in dieser Höhe
kein Schaden eintrat.
Der Schaden besteht nicht schon darin, dass die Klägerin 10.500 € zahlte und dafür
eine Kapitalanlage erhielt, die nicht dem von ihr gewünschten Risikoprofil entsprach.
Dies hätte lediglich eine Vermögensgefährdung zur Folge, die als solche keinen
Schaden darstellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die
Nebenintervention war auch hinsichtlich der Streithelferin zu 2. zulässig. Im Falle einer
Verurteilung der Beklagten wäre nicht auszuschließen gewesen, dass diese
Aufwendungsersatz aus der Kapitalbeschaffung für die Beteiligungsgesellschaft, deren
persönlich haftende Gesellschafterin die Streithelferiun zu 2. ist, geltend macht.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2, 709
Satz 2 ZPO.
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Streitwert: 10.500 € (wird der Schuldner Zug um Zug gegen Leistung des Gläubigers
verurteilt, kommt der Feststellung des Annahmeverzugs kein eigener Wert zu – vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2008, Aktenzeichen I-24 W 64/08; Neben-forderungen
nach § 43 Abs 1 GKG außer Ansatz)
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