Urteil des LG Duisburg vom 16.02.2010

LG Duisburg (erhöhung, 1995, zahlung, zpo, verteidigung, anlass, anlage, zustimmung, angabe, unterlassen)

Landgericht Duisburg, 13 S 219/09
Datum:
16.02.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 219/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 9 C 754/08
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.09.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 9 C 754/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.618,54 €
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Die Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand des Berufungsvorbringens ergibt
weder, dass es auf einer Rechtsverletzung beruht, noch dass die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Auch
werden keine neuen Tatsachen zulässigerweise eingeführt, die eine andere Beurteilung
ermöglichten.
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Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im Wesentlichen mit weitgehend zutreffender
Begründung stattgegeben, so dass die Kammer darauf Bezug nimmt, aber mit Blick auf
das Berufungsvorbringen folgendes ergänzt:
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Die Beklagten meinen, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen
Mieterhöhung zum 01.09.1995 ausgegangen, weil ihnen das Mieterhöhungsverlangen
vom 20.06.1995 nicht zugegangen sei, was sie näher begründen, und die erhöhte
Zahlung ab diesem Zeitpunkt auf ein Telefonat zurückzuführen sei, das die Beklagte mit
der Vertreterin des Klägers geführt habe, in dem diese die Beklagten aufgefordert habe,
eine erhöhte Gesamtsumme von 883,57 DM zu zahlen, um künftige Nachzahlungen aus
Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden. Von einer Erhöhung der Grundmiete sei
keine Rede gewesen. Deshalb könne die Zahlung des Erhöhungsbetrages nicht als
Zustimmung zur Mieterhöhung angesehen werden, zumal auch die Beurkundung
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gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht stattgefunden habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
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Zunächst ist darauf zu verweisen, dass § 154 Abs. 2 BGB nicht einschlägig ist, weil der
Kläger lediglich darum gebeten hat, die Zustimmung schriftlich zu erteilen, nicht aber
bereits eine Verabredung beider Parteien stattgefunden hatte, eine Erhöhung zu
beurkunden, so dass auch eine konkludente Einigung möglich und wirksam war.
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Diese konkludente, wenn nicht gar ausdrückliche Einigung in dem unstreitigen
Telefonat ist auch erfolgt, wie die anschließende über viele Jahre beanstandungsfreie
Zahlung des verlangten Betrages beweist. Dass die Beklagten der verlangten Erhöhung
der Nettomiete zugestimmt haben, ergibt sich neben der Zahlung des verlangten
Betrages auch aus den weiteren Umständen:
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So haben sie schon dem Schreiben der Hausverwaltung des Klägers vom 23.08.2004
(Anlage K 2 = Bl. 19 GA) nicht widersprochen, in dem die Grundmiete, wenn auch
fehlerhaft um 9,33 € überhöht, mit 379,40 € angegeben worden ist. Da ihnen aber die
nach ihrer Darstellung letzte wirksame Erhöhung der Nettomiete entsprechend dem
Verlangen vom 30.10.1992 (Anlage K6 = Bl. 80 GA) bekannt war und vorlag, in dem die
Erhöhung auf 662,20 DM = 338,58 € vereinbart worden war, hätte schon damals Anlass
bestanden, darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Nettomiete unzutreffend sei.
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Hinzukommt, dass die Beklagten auch in dem Vorprozess 9 C 719/07 AG Duisburg-
Ruhrort = 13 S 120/08 LG Duisburg, in dem es gerichtsbekannt um die Nachzahlungen
aus den drei Betriebskostenabrechnungen für die Perioden 2003/2004, 2004/2005 und
2005/2006 ging und in dem sie von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten
wurden, eine Vielzahl von Einwendungen erhoben haben, nicht jedoch den besonders
vielversprechenden Einwand, dass sie – entsprechend ihrer Verteidigung in diesem
Rechtsstreit – wesentlich höhere Vorauszahlungen erbracht hätten, weil dies 1995 so
vereinbart worden sei. Das aber hätte sich, wäre das Vorbringen der Beklagten
zutreffend, in einer solchen Weise aufgedrängt, dass das Unterlassen gerade dieser
Verteidigung im Vorprozess einer besonderen Erklärung bedurft hätte, die aber dem
Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen ist. Das hat die Konsequenz, dass die
Beklagten durch ihr eigenes Verhalten ihr jetziges Verteidigungsargument selbst
widerlegt haben, das Amtsgericht daher zutreffend von einer wirksamen Mieterhöhung
zum 01.09.1995 ausgegangen ist.
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Dementsprechend hat es auch zutreffend einen Anspruch der Beklagten, mit dem sie
gegen die Klageforderung aufrechnen könnten, verneint, sodass die Berufung
insgesamt erfolglos bleibt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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