Urteil des LG Duisburg vom 16.07.2010

LG Duisburg (werbung, irreführende werbung, körper, wirkung, uwg, einstweilige verfügung, anlage, arzneimittel, lebensmittel, geheimnis)

Landgericht Duisburg, 22 O 51/10
Datum:
16.07.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 51/10
Tenor:
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
und die Handelsrichter und
für R e c h t erkannt:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin
der Verfügungsbeklagten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „BIOZYM Caps“ zu werben,
1. mit Angaben über Dauer und/oder Ausmaß einer Gewichtsab-nahme,
insbesondere zu werben:
1.1.
„14 Kilo weg – Wunschgewicht erreicht“,
1.2.
„Beide nahmen in 3 Wochen zusammen 14 Kilo ab…“,
1.3.
„Nach nur 3 Wochen Idealgewicht“,
1.4.
„ : 6 Kilo weg!“,
1.5.
„ : 8 Kilo weg!“,
1.6.
„Doch dann habe ich 3 Wochen die Bio-Kapseln genommen und siehe
da: 8 lästige Kilo waren auf einmal weg – fast wie weggezaubert“,
2. „Schlank-Geheimnis“,
3. „Satt sein – und trotzdem schnell schlank werden? Ein Stück Torte am
Nachmittag – und nicht wieder gleich zunehmen?
Ganz einfach!!! haben uns jetzt das Geheimnis ihrer schlanken Figur
verraten. Es lautet: Bio-Zym“,
4. „Zusammen haben sie in 3 Wochen 14 Kilo abgenommen und dabei
ganz normal gegessen“,
5. „Man nimmt ab, ohne ständig zu hungern. Und das alles mit Lust und
guter Laune. Für uns gibt’s nichts Besseres. So gut, wie mit Bio-Zym, ist
uns das noch nie gelungen“,
6. „Ein Zaubermittel also? So scheint es, dabei ist es doch nur ein Mittel
aus der Natur“,
7. „Doch seit sie Bio-Zym von einer Kollegin empfohlen bekamen, sind
alle Gewichtsprobleme vergessen“,
8. „6 Kilo waren schnell weg, ohne dass der Magen knurrte“,
9. „Ein paar kleine Kapseln täglich, das genügt – doch die Wirkung ist
enorm: Ich konnte richtig spüren, wie mein Bauch sich straffte und die
Pölsterchen verschwanden“,
10. „Es hat wirklich geklappt. Endlich hatte ich mal Erfolg beim
Abnehmen. Und das, ohne zu hungern“,
11. mit dem Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und/oder ärztliche
Gutachten,
insbesondere zu werben:
„Das sagt der Experte:
Der Naturheilmediziner aus : „Seit über 30 Jahren kommen Damen und
Herren mit Gewichtsproblemen in meine Praxis. Ich habe schon viel
empfohlen, aber für mich sind diese Bio-Kapseln das beste Mittel“.
Warum? „Sie gehen unmittelbar die Hauptursache der Fettab-
lagerungen im Körper an, indem Sie die überschüssigen Fette binden,
und aus dem Körper hinaus transportieren. So können sich die lästigen
Kalorien erst gar nicht mehr ansetzen. Es gibt keine neuen Fettdepots,
und alte werden auf ganz natürliche Weise abgebaut. Das Resultat: Man
nimmt ab – ohne Mangel-erscheinungen“.
Doch das ist noch nicht alles“, sagt der Naturmediziner. „Spezi-ell
beigemischte Kräuterextrakte dienen zur Entschlackung des Körpers,
regulieren den Fettstoffwechsel und sorgen für eine milde
Entwässerung.
Wichtig beim Abnehmen!. Nur auf zu viel Zucker, Alkohol und
Kohlenhydrate sollte man während der Kur verzichten“.,
und/oder
„Noch mal der Experte, , aus : „In unserem Institut für Naturheil-Medizin
haben wir Bio-Zym an 30 Übergewichtigen getestet. Die Ergebnisse
waren wirklich beeindruckend. Alle Teilnehmer haben durch die neuen
Bio-Kapseln erstaunlich an Gewicht verloren, obwohl sie normal
gegessen haben. Auch an den Problemzonen wie Bauch, Hüfte, Po und
Oberschenkeln war eine deutliche Minderung festzustellen“…“,
und/oder
„Naturheilmediziner : „Ich habe mit Bio-Zym gute Erfah-rungen gemacht.
Das Ergebnis hat selbst mich überrascht“,
12.
„… Sie gehen unmittelbar die Hauptursache der Fettablagerungen im
Körper an, indem Sie die überschüssigen Fette binden, und aus dem
Körper hinaus transportieren. So können sich die lästigen Kalorien erst
gar nicht mehr ansetzen. Es gibt keine neuen Fettdepots, und alte
werden auf ganz natürliche Weise abgebaut. Das Resultat: Man nimmt
ab – ohne Mangelerscheinungen…“,
13.
„Speziell beigemischte Kräuterextrakte dienen zur Entschla-ckung des
Körpers….“,
14.
„Speziell beigemischte Kräuterextrakte … regulieren den Fett-
stoffwechsel“,
15.
„Jetzt darf auch mal gesündigt werde. Kuchen ist kein Tabu mehr für die
Stars der Volksmusik. Seit Bio-Zym entdeck-ten, kommen auch mal
Kalorienbomben auf den Tisch. : „Figurprobleme? Hatten wir mal. Heute
wissen ja wie es geht“,
16.
„… Ein herrliches Gefühl wenn die Hosen wieder passen“,
Stolz zeigen sie ihre neue Figur. „Bei uns gings ganz schnell“, freuen sie
sich“,
Anträge zu den Ziffern 1.-16. jeweils sofern dies geschieht, wie aus der
Anlage A 1 zur Antragsschrift vom 4.5.2010 ersichtlich.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
T a t b e s t a n d :
1
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein AG-Charlottenburg – Nz 5155; zu
dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren
Wettbewerbs eingehalten werden.
2
Die Verfügungsbeklagte warb in den Zeitschriften " " Nr. 15/2010, " Nr. 16 vom
12.04.2010, " " Nr. 16 vom 14.04.2010, " " Nr. 17 vom 19.04.2010, " t" Nr. 17 vom
19.04.2010, " " Nr. 17 vom 21.04.2010 und " " Nr. 18 vom 28.04.2010 für das
Schlankheitsmittel "BIOZYM-Caps" (Anlage A 1 und Anlagenkonvolut A 2 zur
Antragsschrift vom 4.5.2010), wobei die Anzeigen die im Urteilstenor aufgeführten
Aussagen aufweisen.
3
Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 21.04.2010
(Anlage A 3) ab und verlangte von der Verfügungsbeklagten die Abgabe einer
strafbewährten Unterlassungserklärung bis zum 28.04.2010.
4
Durch Schreiben vom 3.5.2010 (Anlagenkonvolut A 4) bot die Verfügungsbeklagte eine
partielle Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich folgender Aussagen an:
5
1. "Beide nahmen in 3 Wochen zusammen 14 Kilo ab."
6
7
und/oder
8
2. "Doch dann habe ich 3 Wochen die Bio-Kapseln genommen und siehe da: 8
lästige Kilo waren auf einmal weg – fast wie weggezaubert."
9
10
und/oder
11
3. "Zusammen haben sie in 3 Wochen 14 Kilo abgenommen und dabei ganz normal
gegessen."
12
13
Eine derartig eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung nahm der
Verfügungskläger nicht an.
14
Der Verfügungskläger ist der Ansicht:
15
Seine Aktivlegitimation sei gegeben, da er als eingetragener Verein zur Wahrung des
lauteren Wettbewerbs tätig sei, sich aus seiner Mitgliederliste vom Stand 1.6.2010
(Anlage A 9 – Bl. 114 ff. d. A. -) ergebe, dass er auch Unternehmen zum Vertrieb von
16
Diätetika und Naturheilmittel wie auch für Dienstleistungen im Gesundheitswesen, wie
auch für Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel etc. vertrete.
Die Werbung der Beklagten gemäß den Ziffern 1. bis 10., 12. und 15-16 des Antrages
verstoße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuch (LFGB), da die Verfügungsbeklagte für das Mittel "BIOZYM-
Caps" mit irreführenden Aussagen zur Gewichtsabnahme, die wissenschaftlich nicht
belegt seien, werbe.
17
Desweiteren verstoße diese Werbung der Verfügungsbeklagten auch gegen Artikel 12
b) der Health-Claims-Verordung EG Nr. 1924/2006.
18
Die Werbung der Verfügungsbeklagten gemäß Ziffer 11 des Verfügungsantrages
verstoße gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, da bei der Werbung für das Mittel "BIOZYM-
Caps" Hinweise auf ärztliche Empfehlungen gegeben würden.
19
Das von der Verfügungsbeklagten beworbene Mittel "BIOZYM-Caps" sei auch als
Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) anzusehen,
wonach Arzneimittel Stoffe seien, die dazu bestimmt seien, durch Anwendung im
menschlichen Körper Funktionen des Körpers zu beeinflussen – hier Fettreduzierung
als Schlankheitsmittel -.
20
Es liege jedoch keine Zulassung gemäß § 21 AMG für das Mittel "BIOZYM-Caps" vor,
was eine irreführende Werbung gemäß §§ 3, Nr. 4 Nr. 11 UWG darstelle.
21
Die Werbung der Ziffern 12 bis 14 des Verfügungsantrages verstoße gegen § 11 Abs. 1
Nr. 1 LFGB i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
22
Die Verfügungsklägerin beantragt:
23
Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an
der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten, untersagt,
24
im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "BIOZYM Caps" zu werben,
25
1. mit Angaben über Dauer und/oder Ausmaß einer Gewichtsabnahme,
26
27
insbesondere zu werben:
28
1.1.
29
"14 Kilo weg – Wunschgewicht erreicht",
30
1.2.
31
"Beide nahmen in 3 Wochen zusammen 14 Kilo ab…",
32
1.3.
33
"Nach nur 3 Wochen Idealgewicht",
34
1.4.
35
" : 6 Kilo weg!",
36
1.5.
37
" : 8 Kilo weg!",
38
1.6.
39
"Doch dann habe ich 3 Wochen die Bio-Kapseln genommen und siehe da: 8
lästige Kilo waren auf einmal weg – fast wie weggezaubert",
40
2. "Schlank-Geheimnis",
41
42
3. "Satt sein – und trotzdem schnell schlank werden? Ein Stück Torte am Nachmittag
– und nicht wieder gleich zunehmen?
43
44
Ganz einfach!!! haben uns jetzt das Geheimnis ihrer schlanken Figur verraten. Es
lautet: Bio-Zym",
45
4. "Zusammen haben sie in 3 Wochen 14 Kilo abgenommen und dabei ganz normal
gegessen",
46
47
5. "Man nimmt ab, ohne ständig zu hungern. Und das alles mit Lust und guter Laune.
Für uns gibt’s nichts Besseres. So gut, wie mit Bio-Zym, ist uns das noch nie
48
gelungen",
49
6. "Ein Zaubermittel also? So scheint es, dabei ist es doch nur ein Mittel aus der
Natur",
50
51
7. "Doch seit sie Bio-Zym von einer Kollegin empfohlen bekamen, sind alle
Gewichtsprobleme vergessen",
52
53
8. "6 Kilo waren schnell weg, ohne dass der Magen knurrte",
54
55
9. "Ein paar kleine Kapseln täglich, das genügt – doch die Wirkung ist enorm: Ich
konnte richtig spüren, wie mein Bauch sich straffte und die Pölsterchen
verschwanden",
56
57
10. "Es hat wirklich geklappt. Endlich hatte ich mal Erfolg beim Abnehmen. Und das,
ohne zu hungern",
58
59
11. mit dem Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und/oder ärztliche Gutachten,
60
61
insbesondere zu werben:
62
"Das sagt der Experte:
63
Der Naturheilmediziner aus : "Seit über 30 Jahren kommen Damen und Herren mit
Gewichtsproblemen in meine Praxis. Ich habe schon viel empfohlen, aber für mich
sind diese Bio-Kapseln das beste Mittel".
64
Warum? "Sie gehen unmittelbar die Hauptursache der Fettablagerungen im Körper
an, indem Sie die überschüssigen Fette binden, und aus dem Körper hinaus
transportieren. So können sich die lästigen Kalorien erst gar nicht mehr ansetzen.
Es gibt keine neuen Fettdepots, und alte werden auf ganz natürliche Weise
abgebaut. Das Resultat: Man nimmt ab – ohne Mangelerscheinungen".
65
Doch das ist noch nicht alles", sagt der Naturmediziner. "Speziell beigemischte
Kräuterextrakte dienen zur Entschlackung des Körpers, regulieren den
Fettstoffwechsel und sorgen für eine milde Entwässerung.
66
Wichtig beim Abnehmen!. Nur auf zu viel Zucker, Alkohol und Kohlenhydrate sollte
man während der Kur verzichten".,
67
und/oder
68
"Noch mal der Experte, , aus : "In unserem Institut für Naturheil-Medizin haben wir
Bio-Zym an 30 Übergewichtigen getestet. Die Ergebnisse waren wirklich
beeindruckend. Alle Teilnehmer haben durch die neuen Bio-Kapseln erstaunlich
an Gewicht verloren, obwohl sie normal gegessen haben. Auch an den
Problemzonen wie Bauch, Hüfte, Po und Oberschenkeln war eine deutliche
Minderung festzustellen"…",
69
und/oder
70
"Naturheilmediziner : "Ich habe mit Bio-Zym gute Erfahrungen gemacht. Das
Ergebnis hat selbst mich überrascht",
71
12.
72
"… Sie gehen unmittelbar die Hauptursache der Fettablagerungen im Körper an,
indem Sie die überschüssigen Fette binden, und aus dem Körper hinaus
transportieren. So können sich die lästigen Kalorien erst gar nicht mehr ansetzen.
Es gibt keine neuen Fettdepots, und alte werden auf ganz natürliche Weise
abgebaut. Das Resultat: Man nimmt ab – ohne Mangelerscheinungen…",
73
13.
74
"Speziell beigemischte Kräuterextrakte dienen zur Entschlackung des Körpers….",
75
14.
76
"Speziell beigemischte Kräuterextrakte … regulieren den Fettstoffwechsel",
77
15.
78
"Jetzt darf auch mal gesündigt werde. Kuchen ist kein Tabu mehr für die Stars der
Volksmusik. Seit Bio-Zym entdeckten, kommen auch mal Kalorienbomben auf den
Tisch. : "Figurprobleme? Hatten wir mal. Heute wissen ja wie es geht",
79
16.
80
"… Ein herrliches Gefühl wenn die Hosen wieder passen",
81
Stolz zeigen sie ihre neue Figur. "Bei uns gings ganz schnell", freuen sie sich",
82
Anträge zu den Ziffern 1.-16. jeweils sofern dies geschieht, wie aus der Anlage A 1
ersichtlich.
83
II.
84
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
85
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
86
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
87
"Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung:
88
Der Verfügungskläger habe seine Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht, zumal er
nicht glaubhaft gemacht habe, dass zwischen den Mitgliedsunternehmen seines
Verbandes und der Verfügungsbeklagten ein Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf
Schlankheitsmittel bestehe.
89
Die von dem Verfügungskläger gerügten Gesetzesverstöße lägen nicht vor, da das
Mittel "BIOZYM Caps" Inhaltsstoffe wie Chitosan, Artischocken-Pulver,
Löwenzahnpulver, Brennesselpulver und Birkenpulver enthalte, die gemäß den
Ausführungen in Lehrbüchern der Biologie, in dem Lebensmittellexikon Dr. ,
dahingehend beschreiben werden, dass sie als Ballaststoffe fettbindende Wirkung
hätten.
90
Die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 3.5.2010 – O Schutzschr 60/10 – wurde
zur Information zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
91
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der
dazugehörigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
92
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
93
Die im Urteilstenor erkannte einstweilige Verfügung war gegen die Verfügungsbeklagte
94
zu erlassen, da der Antrag des Verfügungsklägers vom 4.5.2010 begründet ist.
95
Die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers liegt vor.
96
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG
97
jedem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen zu, soweit diesem Verband eine erhebliche Anzahl von Unternehmen
angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit der Verband nach seinem personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattungen imstande ist, die satzungsgemäße Aufgabe der Verfolgung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäße Aufgaben
auf die Wahrung der gewerblichen Interessen der Mitglieder des Verfügungsklägers,
insbesondere auf die Achtung darauf gerichtet sind, dass die Regeln des lauteren
Wettbewerbs eingehalten werden.
98
Die vom Verfügungskläger vorgelegte Mitgliederliste mit dem Stand 1.6.2010 (Anlage A
9 –Bl. 114 ff. d. A. -) enthält auch Unternehmen zum Vertrieb von Diätetika und
Naturheilmitteln, von Dienstleistungen im Gesundheitswesen, von Kosmetika und
Nahrungsergänzungsmitteln etc., woraus ersichtlich ist, dass diese dem
Verfügungskläger angehörenden Mitglieder in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
zur Verfügungsbeklagten stehen, die das Nahrungsergänzungsmittel "BIOZYM Caps"
bewirbt und vertreibt.
99
Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass das von der Verfügungsbeklagten beworbene
und vertriebene Mittel "BIOZYM Caps" ein Arzneimittel gemäß dem Arzneimittelgesetz
(AMG) sein könnte.
100
Zwar sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG Stoffe Arzneimittel, die dazu bestimmt sind,
durch Anwendung im menschlichen Körper Funktionen des Körpers zu beeinflussen.
101
Nach Artikel 1 Nr. 1 litt. b der Richtlinie 2004/27/EG sind allerdings Arzneimittel alle
Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet
oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen
physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder
metabolische Wirkung wieder herzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
eine medizinische Diagnose zu erstellen.
102
Ob das von der Verfügungsbeklagten vertriebene Mittel "BIOZYM Caps" eine derartige
pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zeitigt, ist für die
Kammer nicht ersichtlich.
103
Das von der Verfügungsbeklagten beworbene und vertriebene Mittel "BIOZYM Caps" ist
jedoch als Lebensmittel anzusehen.
104
Gemäß § 2 Abs. 2 LFGB i.V.m. Artikel 2 der Verordnung EG Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 (Abl. EG L 31 v. 1.2.2002, S.
1) sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von
denen nach vernünftigem Eermessen erwartet werden, dass sie in verarbeitetem,
teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen
werden.
105
Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des Mittels "BIOZYM Caps" vor, da dieses
Mittel von den Kunden der Verfügungsbeklagten eingenommen werden soll, um die von
der Verfügungsbeklagten in der Werbung ausgesprochenen behaupteten Wirkungen zu
106
zeitigen.
Die Werbung der Beklagten mit den Aussagen der Ziffern 1 bis 10, 12, 15 und 16 des
Verfügungsantrages vom 4.5.2010 verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB.
107
Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu
bewerben bzw. ihnen Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend
gesichert sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., S. 1588).
108
Die in den genannten Ziffern getätigten Werbeaussagen der Verfügungsbeklagten
verheißen eine schlankmachende Wirkung des Mittels "BIOZYM Caps", die
wissenschaftlich nicht belegt und gesichert ist.
109
Zwar verweist die Verfügungsbeklagte darauf, dass das Mittel "BIOZYM Caps" die
Inhaltsstoffe Chitosan, Artischocken-Pulver, Löwenzahn-Pulver und Birkenpulver
enthalte, in Leerbüchern der Biologie etc. diese Inhaltsstoffe als Ballaststoffe mit
fettbindender Wirkung beschrieben seien.
110
Diese Ausführungen der Verfügungsbeklagten ergeben aber nicht den Nachweis, dass
das Mittel "BIOZYM Caps" in seiner konkreten Zusammensetzung die von der
Verfügungsbeklagten in den genannten Ziffern des Verfügungsantrages beschriebenen
Wirkungen zeitigt, da die Verfügungsbeklagte eine diesbezügliche wissenschaftlich
fundierte Untersuchung nicht vorgelegt hat.
111
Diese Werbung der Verfügungsbeklagten verstößt auch gegen Artikel 12 b Health-
Claims-Verordnung EG Nr. 1924/2006, wonach gesundheitsbezogene Angaben über
Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme unzulässig sind.
112
Damit ist auch ein Verstoß der Werbung der Verfügungsbeklagten für das Mittel
"BIOZYM Caps" gegen § 4 Nr. 11 UWG gegeben.
113
Die Werbung der Verfügungsbeklagten gemäß Ziffer 11 des Verfügungsantrages
4.5.2010 verstößt gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, wonach bei Werbung für Lebensmittel
Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten verboten sind,
weswegen diese Werbung der Verfügungsbeklagten auch eine irreführende Werbung
gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
114
In Ziffer 11 ist die Werbung der Verfügungsbeklagten für das Mittel "BIOZYM Caps"
enthalten, in der die Verfügungsbeklagte Aussagen des Naturheilmediziners aus in der
Werbung aufführt, in denen der Naturheilmediziner für Personen mit Gewichtsproblemen
die Kapseln des Mittels "BIOZYM Caps " als das beste Mittel bezeichnet, da das Mittel
"BIOZYM Caps" Fettablagerungen im Körper dadurch angehe, dass es überschüssige
Fette binde und aus dem Körper heraus transportiere, es seien Teste mit 30
Übergewichtigen durch insoweit erfolgreich gewesen seien.
115
In dieser Werbung verwendet die Verfügungsbeklagte für das Mittel "BIOZYM Caps"
eindeutig Hinweise auf ärztliche Empfehlungen des Naturheilmediziners in , was
unzulässig ist, da potentielle Kunden der Verfügungsbeklagten aufgrund der Werbung
nicht in der Lage sind, den Wahrheitsgehalt derartiger Aussagen zu überprüfen, ein
Anlocken von potentiellen Kunden der Verfügungsbeklagten für das Mittel "BIOZYM
Caps" durch derartige Aussagen durchaus erfolgen kann, zumal potentielle Kunden der
116
Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloßen Vertrauens auf ärztliche Aussagen zu dem
Mittel "BIOZYM Caps" greifen könnten, ohne dass sie in der Lage sind, die Aussagen
des Naturheilmediziners zu verifizieren.
Die Werbung der Verfügungsbeklagten für das Mittel "BIOZYM Caps" mit den Aussagen
der Ziffern 12 bis 14 des Verfügungsantrages vom 4.5.2010 verstößt gegen § 11 Abs. 1
Nr. 1 LFGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, da in diesen Werbeaussagen behauptet wird, die
Kapseln des Mittels "BIOZYM Caps" gingen unmittelbar die Hauptursache der
Fettablagerungen im Körper an, in dem sie überschüssige Fette bänden und aus dem
Körper hinaus transportierten, speziell beigemischte Kräuterextrakte dienten zur
Entschlackung des Körpers und regulierten den Fettstoffwechsel.
117
Auch insoweit hat die Verfügungsbeklagte keine wissenschaftlich fundierte
Untersuchung vorgelegt, aus der sich eine derartige Wirkung des Mittels "BIOZYM
Caps" ergeben könnte.
118
Der Hinweis auf allgemein mögliche Wirkungen von einzelnen Inhaltsstoffen des Mittels
"BIOZYM Caps" unter Hinweis auf Leerbücher der Biologie etc. ist insoweit nicht
ausreichend.
119
Ein Verfügungsgrund liegt vor.
120
Die vom Verfügungskläger beanstandete Werbung der Verfügungsbeklagten für das
Mittel "BIOZYM Caps" ist im April 2010 in den in der Anlage A 1 und dem
Anlagenkonvolut A 2 genannten Zeitschriften erfolgt, woraus ersichtlich ist, dass die
Verfügungsbeklagte diese unlautere Werbung auch noch im Monat vor dem
Verfügungsantrag vom 4.5.2010 durchgeführt hat.
121
Die Tatsache, dass die Beklagte auch in früherer Zeit eine entsprechende Werbung für
das Mittel "BIOZYM Caps" durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen, da die
Verfügungsbeklagte fortlaufend in entsprechender Weise bis kurz vor dem
Verfügungsantrag vom 4.5.2010 für das Mittel "BIOZYM Cap" geworben hat.
122
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
123
Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 46.000,00 € festgesetzt.
124