Urteil des LG Duisburg vom 10.09.2010

LG Duisburg (gegen die guten sitten, betrag, höhe, leasingvertrag, fristlose kündigung, vertreter, ordentliche kündigung, kündigung, agb, zahlung)

Landgericht Duisburg, 6 O 490/08
Datum:
10.09.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 490/08
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.438,26 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2005,
aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2005,
aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.01.2006,
aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.04.2006,
aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2006,
aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2006 und
aus einem Betrag von 2.488,54 € seit dem 01.01.2007
sowie weitere 8,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin macht als Leasinggeberin Ratenzahlungs- und Schadensersatzansprüche
im Zusammenhang mit dem Leasing eines Fernsehgerätes und weiterer Geräte, die
zum Betrieb von Praxisfernsehen (oder "Wartezimmer-TV") gedacht waren, geltend.
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Der Beklagte ist Zahnarzt. Die Klägerin, eine Leasingfirma, handelte damals noch unter
der Bezeichnung und wurde später umbenannt. Im Jahr 2004 schlossen die Parteien
unter Vermittlung des Herrn von der Vermittlungsagentur einen Leasingvertrag über eine
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TV-Anlage. Der Leasingantrag des Beklagten datiert vom 26.02.2004, die
Annahmeerklärung der Klägerin vom 30.04.2004. Die Parteien des Rechtsstreits waren
im Leasingantrag als Leasinggeber und Leasingnehmer bezeichnet. Quartalsweise
waren ab Oktober 2004 Leasingraten in Höhe von 491,62 € zu zahlen. Zu den weiteren
Einzelheiten wird auf den Antrag (Bl. 16 GA) und die AGB der Klägerin (Bl. 22 GA)
Bezug genommen. Mit dieser TV-Anlage sollte ein sog. "Wartezimmer-TV" betrieben
werden, um die Patienten zu unterhalten und zu informieren. Das Fernsehprogramm
wurde von der angeboten. Das Leasinggerät wurde – wie sich auch aus dem
Leasingvertrag ergab – von der geliefert. Der Beklagte erklärte am 26.02.2004
gegenüber "Herrn , Agentur , " die fristlose Kündigung (Bl. 61 GA) wegen arglistiger
Täuschung mit der Begründung, der abgeschlossene Dienstleistungsvertrag stimme
nicht mit dem Leasingantrag überein.
Die Leasinggeräte wurden beim Beklagten installiert. Der Beklagte bestätigte unter dem
Datum 18.08.2004 die Übernahme der Leasingobjekte (Bl. 17 GA). Die berechnete der
Klägerin unter dem 26.08.2004 für die Leasinggeräte 5.916,00 €. Die sollte monatliche
Subventionszahlungen - ab dem 01.01.2005 in Höhe von 191,99 € - an den Beklagten
leisten. Über das Vermögen der wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Deswegen wurde das Programm von dieser nicht mehr angeboten.
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Nach der Zahlung im April 2005 leistete der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Der
Klägerin entstanden Kosten i. H. v. 8,00 € für eine Rücklastschrift. Der Beklagte nahm
mit Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 24 GA) Bezug auf die bereits erklärte Kündigung des
Leasingvertrages. Die Klägerin kündigte im Hinblick auf Zahlungsrückstände den
Vertrag mit Schreiben vom 22.11.2006 zum 31.12.2006. Trotz Rückgabeaufforderung
und Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung gab der Beklagte die Leasinggegenstände
nicht zurück. Für die Abholung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von netto
126,00 €. Eine Veräußerung der streitgegenständlichen Anlage fand nicht statt. Der
durchschnittliche Verwertungserlös derartiger Anlagen lag bei 100,00 €.
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Die Klägerin berechnet ihren entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung einer
Abzinsung von 5 % und unter Berücksichtigung ersparter Vertragskosten mit 2.488,54 €.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.438,26 € nebst Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2005,
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aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2005,
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aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.01.2006,
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aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.04.2006,
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aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2006,
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aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2006,
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aus einem Betrag von 2.488,54 € seit dem 01.01.2007
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zzgl. 8,00 € Bankrücklastschriftgebühren
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zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, der Vertreter sei auch für die Klägerin tätig gewesen und habe
bei der Vertragsanbahnung im Hinblick auf die Klägerin von "unserer Firma"
gesprochen. Herr habe dem Beklagten auch Kostenneutralität des Leasingvertrages
zugesichert. Hätte der Vertreter ihm mitgeteilt, dass es sich um zwei eigenständige
Verträge gehandelt habe, wäre eine Vertragsbeziehung für ihn nicht in Betracht
gekommen. Mit Schriftsatz vom 05.05.2009 behauptet der Beklagte dagegen, der
Vertreter habe erklärt, die zwei von dem Beklagten abzuschließenden Verträge seien
reine Formsache.
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Der Beklagte behauptet auch, häufig seien die Programme des "Wartezimmer-TV" nicht
zu empfangen gewesen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, es liege eine Täuschung des Vertreters vor, die sich die
Klägerin zurechnen lassen müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung begründet.
Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen
den Beklagten aus dem Leasingvertrag zu.
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1. Zunächst steht ihr der Anspruch auf Zahlung der verbleibenden Leasingraten von Juli
2005 bis Oktober 2006 in Höhe von insgesamt 2.949,72 € zu, die der Beklagte unstreitig
nicht gezahlt hat.
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Ein entsprechender Leasingvertrag ist zwischen den Parteien zunächst schriftlich
geschlossen und später tatsächlich durchgeführt worden. Die vom Beklagten Anfang
2004 erklärte Kündigung ist später gegenstandslos geworden. Der Leasingvertrag
wurde vom Beklagten jedenfalls konkludent mit den ersten Zahlungen der Raten und
dem Betrieb der Geräte bestätigt. Verbraucherschutzvorschriften finden keine
Anwendung, da der Beklagte im Rahmen seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit
als Arzt und damit als Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB handelte.
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a) Der Leasingvertrag ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig
(§ 138 BGB). Der Vortrag des Beklagten zum angeblichen Wucher ist unsubstantiiert. Er
stützt sich nur auf eine Schätzung bzw. Vermutung des damaligen Preises der Geräte.
Die Höhe üblicher Leasingraten für vergleichbare Geräte zum Betrieb eines
Wartezimmer-TV wird nicht vorgetragen. Aus dem späteren durchschnittlichen
Veräußerungserlös kann nicht auf ein anfängliches Missverhältnis von Leistung und
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Gegenleistung geschlossen werden. Ein erheblicher Preisverfall im Elektronikbereich
binnen kurzer Zeit ist aufgrund der technischen Entwicklung der Regelfall und allgemein
bekannt. Ferner ist in keiner Weise ersichtlich, warum der Beklagte zum damaligen
Zeitpunkt einen eindeutig überhöhten Preis hätte akzeptieren sollen.
b) Der Beklagte war auch nicht wegen arglistiger Täuschung zur Anfechtung des
Leasingvertrages berechtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vertreter die Klägerin
betreffende Pflichten beim Abschluss des Leasingvertrages verletzt hätte und dem
Beklagten insoweit Schadensersatzansprüche zustehen.
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Der Beklagte hat nach seinem schriftsätzlichen Vortrag gegenüber der Klägerin weder
die Anfechtung des Vertrages erklärt noch eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen.
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Es liegt auch kein Anfechtungsgrund vor.
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Soweit der Beklagte behauptet, dass nach der Aussage des Vertreters
"Kostenneutralität" gelten sollte, ist die Aussage nicht unzutreffend. Aus dem Antrag ist
ersichtlich, dass es sich um einen Leasingvertrag handelt und dass Leasinggeber und
Lieferant verschiedene Personen sind. Es war auch deutlich erkennbar, dass der
Beklagte an die Klägerin die Leasingraten zahlen musste und dass nur eine Erstattung
durch die per "Subvention" erfolgte. Es sollte lediglich eine wirtschaftliche
Kompensation der Leasingraten für den Beklagten in einem anderen Vertragsverhältnis,
nämlich mit der , geben. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 24 f. GA)
selbst ausgeführt, dass ihm der Leasingvertrag mit der Klägerin aus Kostengründen
zusätzlich zum Dienstleistungsvertrag mit der angeboten wurde. Die Behauptung des
Beklagten, der Vertreter habe ihm nicht mitgeteilt, dass es sich um zwei eigenständige
Verträge handelte, steht im Widerspruch zum weiteren Vortrag des Beklagten, wonach
der Vertreter erklärt haben soll, die zwei von dem Beklagten abzuschließenden Verträge
seien reine Formsache. Danach war dem Beklagten bewusst, dass sich um zwei
verschiedene Verträge handelt.
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Soweit der Beklagte behauptet, der Vertreter habe von "unserer Firma" gesprochen,
steht dies im Gegensatz zum Leasingantrag und zu den Ausführungen des Beklagten im
Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 24 f. GA). Der Beklagte ist auch kein Verbraucher,
sondern geschäftserfahren und wie ein Kaufmann am Geschäftsverkehr beteiligt.
Ohnehin ist die Bezeichnung "unsere Firma" inhaltsleer und stellt eine eher werbende
Anpreisung der Geschäftsbeziehung dar, der keine konkrete Aussage zu entnehmen ist.
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Der Klägerin ist eine etwaige Pflichtverletzung des Vertreters auch nicht zuzurechnen.
Denn der Beklagte weist selbst darauf hin, der Vertreter sei über die Vertriebsagentur zu
erreichen gewesen. Ausweislich des Briefkopfes war diese für die tätig. Der Beklagte
hat auch selbst ein Schreiben an gerichtet (Bl. 61 GA) und darin selbst zwischen dem
Dienstleister und dem Leasingvertrag differenziert. Insoweit war ihm entgegen dem
jetzigen Vortrag damals durchaus bewusst, dass es sich um verschiedene
Vertragsverhältnisse handelt. Der Beklagte räumt auch selbst ein, dass die Annahme
des Leasingvertrages nicht durch Herrn erfolgt ist. Die Umstände deuten darauf hin,
dass die Annahme auch nicht durch ihn erfolgen durfte und er insoweit gerade keine
Entscheidungsbefugnis für die Klägerin hatte. Die bloße Zurverfügungstellung von
Antragsformularen begründet keine Anscheinsvollmacht für die Vertretung der Klägerin.
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c) Dem Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB
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zu. Denn die Klägerin als Leasinggeberin war nicht zur Lieferung des TV-Programms
und zur Zahlung der Subventionszahlungen verpflichtet (vgl. zum sog. "Wartezimmer-
TV" bereits OLG Düsseldorf vom 19.04.2007 – 24 U 189/06; OLG Düsseldorf vom
27.11.2007 – 24 U 100/07). Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Verwendbarkeit
des Leasinggegenstandes. Auch für die Mängel des Programms und den vom
Beklagten behaupteten fehlenden Empfang ist die Klägerin jedenfalls nicht
verantwortlich. Beide Verträge sind eindeutig rechtlich getrennt. Dies gilt im
vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick darauf, dass aus dem Vertragsformular die
Parteien des Leasingvertrages ersichtlich waren und dass der Beklagte als Arzt kein
Verbraucher, sondern geschäftserfahren ist und in besonderem Maße die Bedeutung
der Vertragsinhalts erkennen konnte und musste. Er wusste demgemäß, dass weder die
Lieferung des Leasinggegenstandes noch das Programmangebot durch die Klägerin
erfolgen sollte.
d) Falls man im Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 24 GA) und in der dortigen Bezugnahme
auf die bereits erklärte Kündigung des Leasingvertrages eine konkludente erneute
außerordentliche Kündigung sehen wollte, so wäre diese mangels einer der Klägerin
zuzurechnenden Pflichtverletzung jedenfalls nicht berechtigt gewesen. Eine ordentliche
Kündigung des Leasingvertrages war durch § 8 Abs. 1 der AGB der Klägerin vor Ablauf
der vereinbarten Leasingzeit wirksam ausgeschlossen.
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e) Mit der Insolvenz des Anbieters des Praxisfernsehens ist auch nicht die
Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages weggefallen (§ 313 BGB). Denn wie bereits
ausgeführt trägt der Leasingnehmer das Risiko der Verwendbarkeit des
Leasinggegenstandes (vgl. OLG Düsseldorf vom 27.11.2007 – 24 U 100/07; OLG
Düsseldorf vom 19.04.2007 – 24 U 189/06). Offenbar hat der Beklagte das
Insolvenzrisiko der Programmanbieterin nicht bedacht oder falsch eingeschätzt. Eine
entsprechende Hinweispflicht auf das Insolvenzrisiko traf die Klägerin jedenfalls nicht
(vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.).
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2. Der Klägerin steht außerdem ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung des
entgangenen Gewinns gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB, § 8 Abs. 3 der AGB
i. V. m. § 252 BGB in Höhe von 2.488,54 € im Hinblick auf die verbleibenden
Leasingraten zu. Die Kündigung der Klägerin war berechtigt, da der Beklagte trotz
seiner fortbestehenden Zahlungsverpflichtung die Leasingraten nicht zahlte.
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Auf die Hinweise in der mündlichen Verhandlung zur Schadensberechnung hat die
Klägerin ergänzend vorgetragen, ein Veräußerungserlös sei im vorliegenden Fall nicht
entstanden. Angesichts der von der Klägerin vorgelegten Rechnung über den Verkauf
eines vergleichbaren Gerätes und des unwidersprochen gebliebenen Vortrags, dass
vergleichbare Geräte in anderen Fällen für nicht mehr als 100,00 € verkauft werden
konnten, bestehen gegen die Schadensberechnung der Klägerin in ihrer jetzigen Form
keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen
nennenswerten Veräußerungserlös hätte erzielen können. Zudem hat die Klägerin bei
der Schadensberechnung unstreitig die erforderliche Abzinsung vorgenommen und die
ersparten Vertragskosten in Abzug gebracht, was auch § 8 Abs. 3 der AGB entspricht.
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3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 3,
286, 288 Abs. 1 BGB. Da es sich um Schadensersatz handelt und nicht um eine
Entgeltforderung, sind Zinsen jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz anzusetzen (§ 288 Abs. 2 BGB).
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Des Weiteren sind auch die von der Klägerin geltend gemachten 8,00 € Gebühren für
eine Rücklastschrift infolge der pflichtwidrigen Nichtzahlung der Raten vom Beklagten
zu ersetzen.
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II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und auf § 709 S. 1, 2
ZPO.
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Der Streitwert wird auf 5.446,26 Euro festgesetzt.
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