Urteil des LG Duisburg vom 04.12.2008

LG Duisburg: eigene mittel, grundbuch, wohnrecht, pflegebedürftigkeit, auszug, krankheit, alter, tod, vollstreckbarkeit, wechsel

Landgericht Duisburg, 2 O 260/07
Datum:
04.12.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 260/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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T a t b e s t a n d :
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Die Großmutter der Beklagten, Frau , schloss am 07.06.1990 mit ihrem Sohn einen
Übertragungsvertrag, in dem sie das Hausgrundstück , eingetragen im Grundbuch des
Amtsgerichts , übertrug. Im Gegenzug erhielt Frau ein unentgeltliches lebenslängliches
Wohnungsrecht an allen Räumen des Hauses. Dieses Wohnungsrecht wurde durch
Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert. Am 21.06.1995 wurde das Grundbuch
dahingehend berichtigt, dass die Beklagte als Eigentümerin eingetragen wurde,
nachdem sie Alleinerbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters geworden war.
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Am 14.11.1995 schloss die Beklagte mit ihrer Mutter, Frau , einen notariellen Vertrag,
worin sie ihrer Mutter ein Nießbrauchsrecht an dem genannten Hausgrundstück
bestellte. Auch dieses Recht wurde dinglich im Grundbuch gesichert, jedoch im Rang
nach dem Wohnungsrecht für Frau . Im Rahmen des Vertrages vom 14.11.1995
verpflichtete sich die Mutter der Beklagten, die auf dem Vertragsgegenstand ruhenden
privaten und öffentlichen Lasten zu tragen.
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Frau übte das Wohnungsrecht bis 1999 selbst aus. Ab diesem Jahr wohnte die Mutter
der Beklagten in Ausübung ihres Nießbrauchsrechtes in der Wohnung. Sie zahlte bis
einschließlich November 2005 an Frau 500,00 DM bzw. 255,65 €.
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Frau wohnt seit dem 26.01.2004 aufgrund schwerwiegender Pflegebedürftigkeit im
Altenheim . Seit dem 01.11.2005 werden die Kosten der Unterbringung, die durch
eigene Mittel nicht vollständig abgedeckt werden können, durch den Kläger getragen.
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Der Kläger hat für den Zeitraum ab November 2005 bis einschließlich Mai 2007
6.553,87 € gezahlt.
Mit Überleitungsanzeige vom 03.02.2006 hat der Kläger alle vertraglichen Ansprüche
aus dem Übertragungsvertrag vom 07.06.1990 der Frau gegen die Beklagte
übergeleitet. Das hiergegen von der Beklagten eingeleitete Sozialgerichtsverfahren ist
durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Duisburg
am 27.02.2008 beendet worden.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ab Dezember 2005, also nach Auslaufen
der Zahlungen durch ihre Mutter, dazu verpflichtet sei, monatlich einen Betrag von
255,65 € an ihre Großmutter bzw. an den Kläger zu zahlen. Das Wohnrecht der Frau
bestehe fort und im Falle der Nichtausübung sei im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung eine entsprechende Zahlungspflicht zu konstituieren. Dies sei im
übrigen bereits durch die Zahlungsvereinbarungen in der Vergangenheit zwischen der
Beklagten und Frau erfolgt. Die Beklagte sei auch leistungsfähig, da sie einen
entsprechenden Freistellungsanspruch gegen ihre Mutter besitze.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.113,00 € nebst Zinsen in
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Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der
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Klage zu zahlen.
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2.
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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab August 2007 monatlich im voraus
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bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 255,65 € zu zahlen, begrenzt jedoch
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auf die vom Kläger seit dem 01.11.2005 erbrachten Sozialhilfeleistungen für
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Frau , wohnhaft im Alten- und Pflegeheim
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und beschränkt auf die Lebensdauer von Frau .
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass die Zahlungsvereinbarung ausschließlich zwischen ihrer
Mutter und ihrer Großmutter getroffen worden sei und sie in dieses Verhältnis nicht
einbezogen worden sei. Im übrigen sei sie als Hartz IV-Empfängerin auch nicht
leistungsfähig.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch aus übergeleitetem Recht
zu. Weder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung ist die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, an den
Kläger eine monatliche Zahlung in Höhe von 255,65 € zu erbringen, so dass ein
entsprechender Zahlungsanspruch auch nicht durch die Überleitungsanzeige vom
03.02.2006 auf den Kläger übergehen konnte.
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Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage finden im vorliegenden Fall keine
Anwendung. Bei Verträgen, in denen an einen Familienangehörigen das Eigentum an
einem Hausgrundstück übertragen wird und gleichzeitig dem Übertragenden ein
lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt wird, kann nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass in dem Falle, dass der Übertragende
aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung oder Altersgründen nicht mehr in der Lage
ist, sein Wohnungsrecht persönlich auszuüben, automatisch an die Stelle der Ausübung
des Wohnungsrechtes eine Zahlungsverpflichtung des Erwerbers des
Hausgrundstückes tritt. Gerade bei Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechtes
müssen die Vertragsschließenden von vornherein damit rechnen, dass der Inhaber des
Wohnungsrechtes mit fortschreitendem Alter wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit
nicht in der Lage sein kann, dieses Wohnungsrecht tatsächlich bis zu seinem Tod
auszuüben. Damit fehlt es aber an der für eine gerichtliche Vertragsanpassung
notwendigen Voraussetzung der unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die
Geschäftsgrundlage geworden sind (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 2001, 542).
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Der Kläger kann jedoch auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte mit Frau im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung selbst eine Vereinbarung getroffen hätte,
wie auf den Umstand des Auszugs aus dem Haus im Jahr 1999 zu reagieren wäre. Im
Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 19.01.2007 (Az. V
ZR 163/06) zugrundegelegen hat, kann hier nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Beklagte mit Frau zu irgendeinem Zeitpunkt eine
Zahlungsvereinbarung getroffen hat, um auf den Auszug ihrer Großmutter zu reagieren.
Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich lediglich, dass die Mutter der Beklagten
nach dem Auszug der Großmutter der Beklagten das Hausgrundstück bezogen hat und
seitdem eine monatliche Zahlung direkt an Frau erfolgt ist. Der Hintergrund für diesen
Wechsel der Nutzung des Hausgrundstückes und der damit verbundenen Zahlung an
Frau wird jedoch nicht dargelegt. Insbesondere trägt der Kläger nichts dazu vor,
inwieweit die Beklagte selbst in diese Vereinbarungen eingezogen gewesen ist und
inwieweit es ihrem Willen entsprochen hat, das eine entsprechende Zahlung an Frau
erfolgt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Eigentümerin des
Hausgrundstückes damit einverstanden gewesen ist, dass anstelle der Ausübung des
Wohnrechtes durch ihre Großmutter nunmehr die Ausübung des Nießbrauchsrechtes
durch ihre Mutter tritt. Daraus kann aber nicht ohne weiteres der Schluss gezogen
werden, dass sie selbst eine Zahlungsverpflichtung gegenüber ihrer Großmutter
eingegangen wäre, verbunden mit einer gleich hohen Zahlungsverpflichtung der Mutter
gegenüber der Beklagten, bei der aus Vereinfachungsgründen die Zahlung direkt von
Frau an Frau erfolgt ist.
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Liegen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten jemals an
diesen Zahlungsvereinbarungen beteiligt gewesen ist, ist es vielmehr genau so gut
möglich, dass diese Zahlungsvereinbarung direkt zwischen ihrer Großmutter und ihrer
Mutter getroffen worden ist, und liegen darüber hinaus keine weiteren Anhaltspunkte
dafür vor, die im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung für eine
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Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber Frau sprechen, kann der Kläger aus
übergeleitetem Recht auch nicht eine entsprechende Fortführung dieser Zahlung durch
die Beklagte selbst an sich verlangen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang
darauf hinweist, dass der Zahlungsbetrag in Höhe von 255,65 € bzw. ursprünglich
500,00 € sich aus der Wertangabe in Höhe von 6.000,00 DM aus dem Notarvertrag vom
07.06.1990 ergibt, kann hieraus ebenfalls keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten
hergeleitet werden. Der Kläger weist selbst zu Recht darauf hin, dass es sich um ein
unentgeltliches Wohnrecht handelt, so dass diese Wertangabe von 6.000,00 € in der Tat
nur als Anhaltspunkt für die Berechnung der Notarkosten herangezogen werden kann.
Auch wenn die Mutter und die Großmutter der Beklagten diese Wertangabe als
Orientierungsgröße für ihre Vereinbarungen herangezogen haben sollten, kann daraus
nicht der Schluss gezogen werden, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wäre
für jeden Fall der Nichtausübung des Wohnrechtes durch die Großmutter der Beklagten
ein entsprechender Betrag zwingend von der Beklagten zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 15.850,30 €.
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