Urteil des LG Duisburg vom 10.07.2009

LG Duisburg (schweizer recht, rechnung, höhe, mangel, betrag, provision, teil, bezug, daten, behauptung)

Landgericht Duisburg, 10 O 386/08
Datum:
10.07.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 386/08
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 167/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.939,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.282,00 € seit
dem 24. August 2007, aus 3.420,00 € seit dem 29.09.2007 sowie aus
237,00 € seit dem 30.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten
des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Provisionen.
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Die Klägerin ist eine GmbH nach Schweizer Recht und vermittelt Adresslisten gegen
Provision. Die Beklagte betreibt Telefonmarketing für gewerbliche Auftraggeber. Am
18.07.07 bestellte die Beklagte bei der Klägerin insgesamt 12.000
Endkundendatensätze für ihren Kunden X aus vier verschiedenen Datenpools. Die
Datensätze hatten jeweils bestimmte Kriterien zu erfüllen: Gewinnspielaffinität, Alter der
Personen zwischen 25 und 70 Jahre, möglichst Festnetzanschluss sowie Vorliegen
eines Opt-in. Als Vergütung waren unterschiedliche Tausenderkontaktpreise genannt.
Ebenfalls wurde für die Selektionskosten eine Vergütung von 180,00 € vereinbart.
Zugleich einigten sich die Parteien mündlich auf eine so genannte
Mindestabnahmequote von 90 %. Danach wurden der Beklagten zunächst nur 90% der
gelieferten Adressen in Rechnung gestellt. Unabhängig von der späteren Verwendung
der Datensätze war dies die zu leistende Mindestvergütung. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 23.07.2007 Bezug genommen (Bl. 19).
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Am 20.07.2007 lieferte die Klägerin die bestellten Datensätze per E-Mail aus. Mit
Rechnung vom 23.07.2007 forderte sie insgesamt 6.282,00 €. Am 30.07.2007 äußerte
die Beklagte dass sie mit einem Teil der Adressen, die die Klägerin ihr zur Verfügung
gestellt hatte, nicht zufrieden sei. Daraufhin lieferte die Klägerin per Mail am 30.07.2007
die dazu bestellten 3000 Datensätze nach. Dafür stellte sie der Beklagten keine
Provision in Rechnung. Erst am 29.11.2007 forderte die Klägerin für 300 Datensätze
eine Provision von 237,00 €, da die Beklagte kein Abrechnungsprotokoll erstellt hatte.
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Für diesen Fall galt die Mindestabnahmequote von 90 % nicht, so dass die restlichen 10
% ebenfalls noch in Rechnung gestellt wurden.
Am 24.08.2007 bestellte die Beklagte weitere 6.000 Endkundendatensätze, mit zum Teil
anderen Kriterien, wobei bei den Telefonadressen ebenfalls ein Opt-in vorliegen sollte.
Die bestellten Datensätze lieferte die Klägerin am 28.08.2007 an die Beklagte per E-
Mail aus. Mit Rechnung vom gleichen Tag forderte sie Zahlung von 3.420,00 €.
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Vor Beginn des Rechtsstreits rügte die Beklagte die gelieferten Datensätze nicht wegen
etwaiger Mängel. Insbesondere setzte sie die Klägerin nicht wegen Beschwerden von
angerufenen Personen, deren Datensätze sie vermittelt hatte, in Kenntnis.
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Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, dass sich die Beklagte nach 21 Monaten nicht
mehr auf einen Mangel stützen könne, da § 377 HGB gelte. Zudem enthalte sich die
Beklagte jedes konkreten Sachvortrags; der Vortrag der Beklagten sei nicht
einlassungsfähig und nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Klageforderung in Zweifel zu
ziehen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.939,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.282,00
€ seit dem 24.08.2007, aus einem Betrag von 3.420,00 € seit dem 29.09.2007
sowie aus einem Betrag von 237,00 € seit dem 30.12.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Die Beklagte behauptet, es habe für sämtliche Adressen kein Opt-in vorgelegen.
Deswegen habe es im Rahmen der Adresslieferungen mehrere Fälle gegeben, in
denen sich die Beklagte einer strafbewährten Unterlassungserklärung habe unterwerfen
müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Provisionen in Höhe von 9.939,00 €
verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin aus einem
Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB oder aus einem Werkvertrag gem. § 631 Abs. 2
BGB ergibt. Sowohl hinsichtlich des Zahlungsanspruches der Klägerin als auch
bezüglich der etwaigen Gewährleistungsrechte der Beklagten folgen aus der
Anwendung des Kauf- oder des Werkvertragsrechtes keine unterschiedlichen
Ergebnisse.
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Der Vergütungsanspruch der Klägerin, der der Höhe nach unstreitig ist, ist sowohl bei
Anwendung von Kauf- als auch bei Anwendung von Werkvertragsrecht (§ 641 Abs. 1
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Satz 1 BGB) fällig geworden. Die Beklagte hat die übertragenen Telefondateien
abgenommen (§§ 433 Abs. 2, 640 Abs. 2 BGB) und auch verwendet. In der Benutzung
kommt zum Ausdruck, dass sie die Dateien als eine im Wesentlichen vertragsgemäße
Leistung der Klägerin ansah.
Die Einwendungen der Beklagten sind hingegen nicht erheblich dargetan. Bezüglich
der Mangelhaftigkeit der Adressdaten ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
Zu Recht rügt die Klägerin das Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert und als
nicht einlassungsfähig. Aus dem Vortrag der Beklagten wird nicht ersichtlich und ist
damit nicht feststellbar, in welchen Fällen das Opt-in nicht vorgelegen haben soll. Der
Vortrag ist insoweit widersprüchlich, als die Beklagte einerseits vorträgt, bei sämtlichen
Adressen habe kein Opt-in vorgelegen und sich andererseits darauf beruft, dass es
mehrere Fälle gegeben habe, in denen das Kriterium des Opt-in nicht vorgelegen habe.
Die Behauptung, sämtliche Adressdaten seien ohne Opt-in vermittelt worden, ist
ersichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein, da die Beklagte aus den von ihr
behaupteten einigen Fällen der erfolgten Abmahnung schließt, dass bei allen
übermittelten Daten kein Opt-in bestanden habe. Insoweit ist es auch nicht ausreichend,
dass sich die Beklagte bezüglich der Abmahnungen nur auf mehrere Fälle beruft, ohne
diese zahlenmäßig oder nach den jeweiligen Adressdateien zu konkretisieren. Die
Beklagte hätte zu den einzelnen Adressdateien Ausführungen dazu machen müssen,
von wem sie wann und unter welchen Bedingungen abgemahnt worden sein will.
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Offen bleiben kann, ob die Beklagte einen Mangel noch rechtzeitig gemäß § 377 Abs. 3
HGB gerügt hätte, da schon nicht festgestellt werden kann, ob und wann sich ein
solcher Mangel überhaupt gezeigt hat.
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Darüber hinaus hat die Beklagte kein konkretes Gewährleistungsrecht geltend gemacht.
Insbesondere hat sie sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger
Nacherfüllungsansprüche berufen. Eine Nacherfüllung durch Nachlieferung bzw.
Herstellung eines neuen Werkes wäre aber durchaus möglich gewesen und hat in der
Vergangenheit auch bereits stattgefunden. Selbst wenn die Daten also völlig
unbrauchbar gewesen sein sollten, hätte die Klägerin neue Datensätze erstellen
können, die den behaupteten Mangel nicht mehr aufgewiesen hätten.
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Die Zinsansprüche folgen jeweils aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2
ZPO.
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Streitwert: 9.939,00 €
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