Urteil des LG Duisburg vom 15.03.2017

LG Duisburg (kläger, zpo, beseitigung, widerklage, grenze, vollstreckbarkeit, hauptsache, errichtung, unterhaltung, gegenstand)

Landgericht Duisburg, 8 O 53/73
Datum:
29.03.1973
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 53/73
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Kläger hat gegen die Beklagten Klage auf Beseitigung eines Rohrmattenzaunes an
der gemeinsamen Grenze ihrer Grundstücke erhoben; im Laufe des Verfahrens hat er
mit Zustimmung der Beklagten seine Klage zurückgenommen.
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Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt seien,
an der Grenze entlang einen Sicht- und Einwirkungsschutz aus Rohrmattengeflecht
oder ähnlichem Material zu errichten. Den Widerklageantrag hat der Kläger im
Verhandlungstermin vom 15. März 1973 unter Verwahrung gegen die Kostenlast
anerkannt. Es ist daraufhin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen.
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Nunmehr streiten die Parteien über die Kostentragungspflicht.
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Sie beantragen wechselseitig,
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sich die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen.
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Soweit durch seine Klage Kosten entstanden sind, hat er sie gemäß § 271 Abs. 3 ZPO
zu tragen.
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Soweit die Kosten auf die Widerklage entfallen, hat der Kläger sie gemäß §§ 91, 91 a
entsprechend, 93 ZPO zu tragen. Er hat nämlich zur Erhebung der Widerklage
Veranlassung gegeben. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der
Rohrmattenzaun, auf dessen Beseitigung der Kläger geklagt hatte, Ende November
1972 bereits infolge der Einwirkung eines Sturmes nicht mehr vorhanden war.
Gleichwohl hat der Kläger seine auf Beseitigung gerichtete Klage aufrechterhalten. Die
Beklagten mussten daher, da der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt erklärte, damit
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rechnen, dass eine Entscheidung über den Klageantrag erging, die zu der Frage, ob die
Beklagten zur Errichtung und Unterhaltung des Rohrmattenzaunes berechtigt waren,
deshalb keine Stellung nehmen konnte, weil der Gegenstand, dessen Beseitigung
gefordert wurde, ohnehin nicht mehr vorhanden war. Eine Klärung der Streitfrage konnte
mithin nur durch die von den Beklagten erhobene Feststellungswiderklage erreicht
werden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor. Dem Kläger waren
als dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsstreits somit insgesamt aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Nr. 4 ZPO.
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