Urteil des LG Duisburg vom 07.09.2010

LG Duisburg (zpo, zustimmung, verurteilung, kläger, begehren, beschwerde, betrag, antrag, willenserklärung, zustellung)

Landgericht Duisburg, 13 T 101/10
Datum:
07.09.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 T 101/10
Schlagworte:
Sofortiges Anerkenntnis; Mieterhöhung
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 308
Leitsätze:
Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung, als
der Kläger beantragt hat, ist nicht etwas anders (alliud), sondern
lediglich weniger (minus)
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung
im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21.06.2010 – 33 C
259/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 Euro
Gründe
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A.
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Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass ihr mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
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Die Klägerin verfolgte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mieterhöhung um 20 %
von 265,19 Euro auf 318,23 Euro monatlich. Die Beklagte wehrte sich gegen das
entsprechende Mieterhöhungsschreiben damit, dass sie eine Bergarbeiterwohnung
bewohne und dass die Klägerin diesen Umstand nicht berücksichtigt habe. Es kam zu
Korrespondenz der Parteien zu dieser Frage. Schließlich ließ die Beklagte an die
Klägerin eine Bescheinigung der vom 08.12.2009 übersenden, aus der hervorging, dass
die Beklagte als Witwe bergbauwohnungsberechtigt sei. Die Klägerin passte ihr
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Erhöhungsverlangen jedoch nicht an, sondern erhob Zustimmungsklage zum mit dem
Mieterhöhungsverlangen geltend gemachten Betrag.
Nachdem die Beklagte ihre Bergbauwohnungsberechtigung im Verfahren erneut
nachgewiesen hatte, hat die Klägerin ihren Antrag auf die Hälfte reduziert. Hintergrund
ist, dass sich die Klägerin gegenüber der verpflichtet hat, bei Bergarbeiterwohnungen
nur Erhöhungen von höchstens 10 % pro Jahr vorzunehmen. Diesen Antrag hat die
Beklagte sodann anerkannt.
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Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte keinen Klageanlass
gegeben habe, weil sie auch vorprozessual zugestimmt hätte, wenn die Klägerin auf
den Nachweis in gebotener Art und Weise reagiert hätte. Es hat deshalb die Kosten des
Rechtstreits der Klägerin auferlegt.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
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B.
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Die sofortige Beschwerde ist begründet.
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§ 93 ZPO ist nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die
Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und er vor
Klageerhebung keine Veranlassung dazu gegeben hat.
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Jedenfalls von einem sofortigen Anerkenntnis kann keine Rede sein. Die Beklagte hat
zunächst in vollem Umfang Klageabweisung beantragt und erst später nach der
Umstellung des Antrages der Klägerin auf die Hälfte ein Anerkenntnis ausgesprochen,
obwohl ihr dies bereits bei Zustellung der Klage möglich gewesen wäre.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Verurteilung zur
Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 20 % um etwas anderes handele als bei der
Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 10 %. Zwar ist es richtig, dass
das Gericht gem. § 308 ZPO grundsätzlich nicht zu einer anderen Willenserklärung
verurteilen darf, als der Kläger beantragt hat (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.07.1991
– 2 U 169/90 – MDR 1992,613; Zöller-Vollkommer, 26. Auflage, § 308 Rdnr. 3). Ein
solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer
geringeren Mieterhöhung als der Kläger beantragt hat, stellt sich gegenüber dem
Klageantrag lediglich als ein weniger (minus), nicht als etwas anderes (aliud) dar (vgl.
BGH, Urteil vom 03.05.1985 – V ZR 23/84 – NJW 1985, 2514 für ein
Erbbauzinserhöhungsverlangen). Denn in dem Begehren, Verurteilung zur Zustimmung
zu einem höheren Betrag zu erlangen, ist jedenfalls auch das Begehren mit enthalten,
dass der Inanspruchgenommene jedenfalls auch zur Zustimmung zu einem niedrigeren
Betrag verurteilt werden soll. Dies wird im Rahmen von Mieterhöhungsklagen deshalb
auch schon von je her allgemein so gehandhabt.
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Der Klageabweisungsantrag der Beklagten steht daher einem sofortigen Anerkenntnis
entgegen.
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Dies hat zur Folge, dass es bei der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO bleiben
muss, da die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Begehren nur zur Hälfte erfolgreich war
und die Klage im Übrigen zurückgenommen hat. Die Kosten des Verfahrens sind daher
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gegeneinander aufzuheben.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §
91 ZPO, die Beschwerdewertfestsetzung entspricht §§ 3 ZPO, 48 GKG.
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