Urteil des LG Duisburg vom 24.06.2010

LG Duisburg (beschwerdeführer, gläubigerversammlung, gläubiger, beschwerde, antrag, zahnarztpraxis, kommentar, monat, zweck, ige)

Landgericht Duisburg, 7 T 109/10
Datum:
24.06.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 109/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 60 IN 26/09
Normen:
InsO § 35 Abs. 2, § 78 Abs. 1
Leitsätze:
Der Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung nach § 35 Abs. 2 Satz
3 InsO unterliegt auf Antrag der Kontrolle des Insolvenzgerichts gemäß §
78 InsO.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Duisburg vom 22.04.2010 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Duisburg auf der Grundlage
von § 78 InsO den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.03.2010 aufgehoben,
mit dem diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO beim Insolvenzgericht beantragt hatte, die
Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters vom 17.12.2009 über die
Geschäftsfreigabe der Zahnarztpraxis des Schuldners anzuordnen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die angefochtene Entscheidung vom
22.04.2010 (Bl. 633 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde
erhoben, mit der er beantragt,
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den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.04.2010 aufzuheben und das
Insolvenzgericht anzuweisen, den Beschluss der Gläubigerversammlung vom
11.03.2010 ordnungsgemäß zu veröffentlichen,
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hilfsweise sofort eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, weil über
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu
entscheiden sei (§ 160 InsO).
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Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dem Insolvenzgericht stehe kein
eigenes Prüfungsrecht zu, wenn die Gläubigerversammlung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3
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InsO den Beschluss fasse, eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters für
unwirksam zu erklären.
Der angefochtene Beschluss gebe auch keine Rechenschaft darüber, warum der
Minderheitenschutz verletzt sei, wenn die Gläubigerversammlung die Stilllegung des
Betriebs eines obstruierenden Freiberuflers beschließe, der Monat für Monat weitere
Schulden anhäufe. Das Insolvenzverfahren verfolge gerade den Zweck, unwirtschaftlich
arbeitende Betriebe aus dem Wirtschaftsleben auszuscheiden.
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Schließlich verletze der angefochtene Beschluss ihn, den Beschwerdeführer, als
aussonderungsberechtigten Gläubiger in seinen Eigentumsrechten aus Art. 14 GG, weil
das Insolvenzgericht ihn zur Rückerlangung der Praxisräume auf einen kostenträchtigen
und langwierigen Räumungsprozess verweise. Letztlich würden durch die Handhabung
des Insolvenzgerichts die ungesicherten Gläubiger auf Kosten der gesicherten
Gläubiger bevorzugt.
9
II.
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1. Die nach § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte und - hinsichtlich des Hauptantrages -
auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung vom
11.03.2010 aufgehoben, weil er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger an
einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse und damit
an einer "bestmöglichen Gläubigerbefriedigung" (vgl. Münchener Kommentar zur InsO,
Ehricke, 2. Aufl., § 78 InsO, Rdn. 17) widerspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen
nimmt die Kammer auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich zu
folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
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a) Der Einwand des Beschwerdeführers, dem Insolvenzgericht stehe kein eigenes
Prüfungsrecht zu, wenn die Gläubigerversammlung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO
beschließe, die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters zu
beantragen, geht fehl. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass das
Insolvenzgericht die Aufhebung des Antragsbeschlusses vom 11.03.2010 nicht von sich
aus vorgenommen hat, sondern ausschließlich auf Antrag der Minderheitsgläubiger
nach Maßgabe von § 78 InsO tätig geworden ist. Wie jeder andere Beschluss der
Gläubigerversammlung (vgl. Münchener Kommentar, a. a. O., § 78 InsO, Rdn. 12)
unterliegt auch der Beschluss nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO auf Antrag der gerichtlichen
Kontrolle gemäß § 78 InsO (vgl. Berger, ZInsO 2008, 1101 (1105); Heinze ZVI 2007, 349
(357)).
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b) Zu Unrecht rügt die Beschwerde auch, der angefochtene Beschluss gebe keine
Rechenschaft darüber, warum im Falle der Aufhebung der Freigabeerklärung des
Insolvenzverwalters die Rechte der Minderheitsgläubiger verletzt seien. Denn das
Amtsgericht hat sehr ausführlich sowohl für den Fall der Fortführung der Zahnarztpraxis
unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters als auch für den Fall der Stilllegung des
Praxisbetriebes vorgerechnet, inwieweit die Insolvenzmasse bei diesen Fallvarianten
mit zusätzlichen Masseverbindlichkeiten belastet würde, die letztlich die
Befriedigungsaussichten der ungesicherten Insolvenzgläubiger erheblich schmälern
würden. Diese Belastungen bleiben den Insolvenzgläubigern hingegen erspart, wenn -
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wie der Insolvenzverwalter entschieden hat - die defizitär arbeitende Zahnarztpraxis des
Schuldners aus dem Insolvenzvermögen freigegeben wird. Insoweit bewegt sich das
Insolvenzgericht auch voll und ganz im Einklang mit den gesetzgeberischen Zielen des
Insolvenzverfahrens, das gemäß § 1 InsO auf die bestmögliche Verwertung des
schuldnerischen Vermögens und eine gleichmäßige Befriedigung der
Insolvenzgläubiger abzielt. Zweck des Insolvenzverfahrens ist es hingegen nicht - wie
der Beschwerdeführer in Verkennung der Gesetzeslage offenbar meint - obstruierende
Schuldner mit der Zerschlagung ihres Betriebes zu strafen oder aber unwirtschaftliche
Betriebe aus dem Wirtschaftsleben auszuscheiden.
c) Durch die angefochtene Entscheidung wird der Beschwerdeführer weder in seinen
Eigentumsrechten aus Art. 14 GG verletzt noch wird er als absonderungsberechtigter
Gläubiger gegenüber den ungesicherten Gläubigern im Insolvenzverfahren
benachteiligt. Wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat, bleibt es dem
Beschwerdeführer als Vermieter der Praxisräume unbenommen, künftig dem Schuldner
nach der Freigabe der Praxis aus dem Insolvenzbeschlag im Falle des Verzuges mit der
Zahlung der vereinbarten Miete fristlos zu kündigen und Räumungsklage zu erheben.
Hinsichtlich der bis zur Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietrückstände gebührt dem
Beschwerdeführer - wie allen anderen ungesicherten Insolvenzgläubigern auch - aus
der verbleibenden Masse ein Anspruch auf entsprechende quotenmäßige Befriedigung.
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Gerade am vorliegenden Beispiel des Beschwerdeführers zeigt sich, dass durch die
Beachtung der Interessen der (ungesicherten) Insolvenzgläubiger unter Nachordnung
der Interessen der absonderungsberechtigten Gläubiger deren Interessen jedenfalls
nicht verschlechtert werden, während eben dies in der umgekehrten Kostellation - wie
vom Amtsgericht im einzelnen dargelegt - der Fall wäre. Um insoweit einen Ausgleich
zu schaffen, hat der Gesetzgeber es in § 78 InsO für notwendig erachtet, die Interessen
der gesicherten Gläubiger zurückzustellen (vgl. Münchener Kommentar, a. a. O., § 78
InsO, Rdn. 17; FK-InsO, Kind, 5. Aufl., § 78, Rdn. 4).
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2.
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Der im Beschwerdeverfahren verfolgte Hilfsantrag, eine neue Gläubigerversammlung
einzuberufen, ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht durch
eine Entscheidung des Insolvenzgerichts beschwert ist. Der Beschwerdeführer wird
zunächst gegenüber dem Insolvenzgericht gemäß §§ 74, 75 InsO einen entsprechenden
Antrag stellen müssen, der - soweit er zurückgewiesen würde - gemäß § 75 Abs. 3 InsO
dann zu einer sofortigen Beschwerde berechtigte.
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3.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
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4.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.000,- € festgesetzt (§ 28 Abs. 3
RVG). Er orientiert sich am Jahreswert der dem Beschwerdeführer zustehenden
Mieteinnahmen.
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