Urteil des LG Duisburg vom 03.12.2009

LG Duisburg (vorläufig, betrag, verbindung, festpreis, wettbewerb, unterlassen, datum)

Landgericht Duisburg, 21 O 49/09
Datum:
03.12.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
21 O 49/09
Tenor:
1)
Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt,
bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zu-
widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd insbesondere in den Gelben Seiten
mit dem Hinweis „zum FESTPREIS“ in Verbindung mit einem
bestimmten Betrag zu werben oder werben zu lassen, sofern
tatsächlich zu dem angegebenen Betrag noch zusätzliche
Kosten hinzukommen.
2)
Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an
die Klägerin 208,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
dem 17. Dezember 2008 zu zahlen.
3)
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.