Urteil des LG Duisburg vom 03.11.2009

LG Duisburg (eheliche wohnung, wohnung, beleg, beschädigung, höhe, widerklage, kosten für unterkunft und verpflegung, familie, ablauf der frist, lex rei sitae)

Landgericht Duisburg, 4 O 262/08
Datum:
03.11.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 262/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.000,- €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 24. Januar 2009 und nebst 4% Zinsen aus 3.973,78 € für die Zeit
vom 7. Mai 2008 bis zum 23. Januar 2009 zu zahlen.
Die Kosten der Beweisaufnahme trägt vorab die Klägerin.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten wie folgt:
Der Klägerin fallen sie nach einem Streitwert von 28.450,- € zur Last,
dem Beklagten in Höhe der darüberhinaus entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden
Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Klägerin
vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor ihrer
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des ihrer-seits jeweils
beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt die Herausgabe von Hochzeitsschmuck, welcher ihr nach dem
türkischen Brauch bei ihrer Hochzeit mit dem Beklagten geschenkt worden ist.
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Mit der Widerklage verlangt der Beklagte Schadensersatz wegen Beschädigung von
Hausrat durch die Klägerin, hilfsweise Gesamtschuldnerausgleich und höchst hilfsweise
Schmerzensgeld.
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Am 3. Mai 2008 heirateten die seit dem 24. April 2008 standesamtlich verheirateten
Parteien in großem Rahmen nach türkischem Brauch. Die Ehe ist jedoch bereits am 19.
August 2008 auf Antrag des Beklagten, der sich in Abschrift als Bl. 14 ff. Akte befindet
und auf dessen Inhalt verwiesen wird, rechtskräftig geschieden worden.
4
Die Klägerin trägt vor:
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Zur Hochzeit seien ihr seitens der Familie des Beklagten u. a. 15 Armreife Adana
Burmasi und 5 Goldmünzen Reşat Altini mit einem Gesamtwert von mindestens 16.000,-
€ geschenkt worden, von denen drei über 300 Jahre alt und deshalb besonders wertvoll
gewesen seien. Insoweit sei entscheidend, daß als Empfängerin der Geschenke allein
sie als Braut vorgesehen gewesen sei. Deren derzeitiger [Datum des entsprechenden
Schriftsatzes: 1. Oktober 2009] Gesamtwert betrage bei einem Gesamtgoldgewicht von
725 g und dem derzeitigen Goldkurs von 30,- € / g 21.450,- €.
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Die genannten Geschenke seien nach der Hochzeitsfeier in die gemeinsame
Ehewohnung verbracht worden.
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Nachdem sie sich am 5. Mai 2008 den gewalttätigen Übergriffen des Beklagten durch
Flucht habe entziehen können, habe am selben Tag eine Zusammenkunft der Eltern der
Klägerin und des Beklagten stattgefunden. Bei diesem Treffen habe der Beklagte
geäußert, daß er im Besitz des gesamten Goldes sei. Im Schriftsatz vom 28. Februar
2009 (dort Seite 1 f., Bl. 166 f. d.A.) heißt es nunmehr dazu, sie habe am 5. Mai 2008 wie
bereits erwähnt allein einen kleinen Teil des gesamten Goldes an sich genommen und
damit die offene Forderung für die Anmietung des Polterabendsaals bezahlt.
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Im Schriftsatz vom 7. November 2008, dort Seiten 1 f. (Bl. 96 f. d.A.), heißt es zu den wie
vorstehend seitens der Klägerin geschilderten Vorfällen weiter, am Abend der Hochzeit
hätten die Parteien erstmals die eheliche Wohnung bezogen. In der Hochzeitsnacht sei
es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beklagte habe sich von seinen
Freunden Viagra-Pillen bringen lassen. Diese habe er zu sich genommen, um die Ehe
zu vollziehen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewußt, daß der Beklagte
höchstwahrscheinlich homosexuell sei. Jedoch habe sie sich gewundert, daß der
Beklagte permanent Anrufe von seiner Familie erhalten habe, die ihn gefragt hätten, ob
es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Beklagte sei daraufhin immer
aggressiver geworden. Auf ihre Fragen, was eigentlich los sei, habe er mit
herabwürdigenden beleidigenden Äußerungen geantwortet und gesagt, sie sei schuld
daran, daß die Ehe nicht vollzogen werden könne. Sie habe die Geschehnisse nicht
glauben können, zumal die Eltern des Beklagten in der Nacht permanent angerufen und
diesen gegen sie aufgehetzt hätten. Sie habe die ganze Nacht weinen und sich dem
Druck des Beklagten und seiner Familie unterwerfen müssen. Die Hochzeitsnacht habe
unter diesen grausamen Umständen geendet. Am nächsten Tag habe der Beklagte sie
in der Wohnung eingesperrt und sei zu seiner Familie gegangen. Nach der Rückkehr
habe er sie zum Geschlechtsverkehr gedrängt. Sie sei völlig traumatisiert gewesen und
habe sich nicht zu helfen gewußt. An diesem Tag sei es erneut nicht zum
Geschlechtsverkehr gekommen, weil der Beklagte die erforderliche Erektion nicht habe
aufbauen können. Daraufhin habe er sie geschlagen. Er habe seinen Frust an ihr
ausgelassen. Sie habe ihn angefleht und die Wohnung verlassen wollen. Der Beklagte
habe mit noch mehr Gewalt gedroht, falls sie die Wohnung verlassen sollte. Daraufhin
sei sie die ganze Nacht als Sexobjekt degradiert, geschlagen und beleidigt worden. Am
Morgen des 5. Mai 2008 sei es ihr dann leicht bekleidet gelungen, die Wohnung zu
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verlassen, nachdem sich der Beklagte ihr erneut genähert und sie geschlagen habe. Am
Nachmittag hätten seine Eltern die ihrigen in der Wohnung der letzteren aufgesucht. Sie
habe nunmehr den Eltern des Beklagten erzählt, daß dieser ernsthafte männliche
Komplexe habe, worauf sich die Eltern des Beklagten in bestätigendes Schweigen
gehüllt hätten.
Aufgrund dieser Geschehnisse sei die Ehe der Parteien vor Ablauf des
Trennungsjahres im Wege einer Härtefallentscheidung geschieden worden.
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Nachdem ihre Ehe mit dem Beklagten geschieden worden sei, seien die genannten
Hochzeitsgeschenke bei diesem verblieben. Er müsse sie daher herausgeben.
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Keineswegs sei der Herausgabeanspruch durch einen Schenkungswiderruf
untergegangen. Die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs seien nicht einmal
substantiiert dargelegt worden.
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Die Schenkung der Goldstücke falle nicht unter den Begriff der Morgengabe. "Rein
informell" werde mitgeteilt, daß der Beklagte der Klägerin in der Hochzeitsnacht eine
Morgengabe versprochen habe, die nunmehr vor dem Amtsgericht Dinslaken –
Familiengericht – im Rahmen des Unterhaltsverfahrens eingefordert werde.
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Soweit der Beklagte vorbringe, sie habe die eheliche Wohnung total zerstört, stehe dies
ihrem Anspruch gegenüber dem Beklagten nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob
sie tatsächlich etwas zerstört habe, sei zu beachten, daß es sich bei den Gegenständen
um das eheliche Mobiliar gehandelt habe, welches zum überwiegenden Teil aus ihren
Ersparnissen angeschafft worden sei (so Seite 2 des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2008,
insoweit, bestritten werde, daß der Beklagte ausschließlich mit eigenen finanziellen
Mitteln die Wohnung eingerichtet habe. Es werde in diesem Zusammenhang mit
Nichtwissen bestritten, daß die von ihm vorgetragenen Abbuchungen sowie die
Aufnahme des Konsumentenkredits und des Privatdarlehens vom Vater des Beklagten
tatsächlich erfolgt und zur Bezahlung der Wohnungseinrichtung verwendet worden
seien. Zurückgewiesen werde der Vorwurf, daß die Klägerin einen Einbruchsdiebstahl
begangen und dabei die streitgegenständlichen Hochzeitsgeschenke aus der Wohnung
entfernt habe.
14
Eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung habe nicht vorgelegen, weil es sich bei
den in Rede stehenden Gegenständen um eheliches Eigentum gehandelt habe (Seite 2
des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.). Zu den seitens des Beklagten
eingereichten Quittungen sei der Hinweis zu erteilen, daß bewußt Quittungen vorgelegt
worden seien, die nichts mit der Wohnungseinrichtung zu tun hätten. Z. B. die Quittung
über einen Einkauf bei H&M vom 29. März 2008 betreffe von ihr getätigte Einkäufe von
Kleidungsstücken und Schmuck. Auch die Quittung des Drogeriemarkts Rossmann vom
18. März 2008 betreffe von ihr getätigte Einkäufe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.
Wohnungseinrichtung allein finanziert, werde sie Zeugen benennen, die das Gegenteil
bezeugen würden. Diese Zeugen hätten ihr wochenlang bei der Wohnungseinrichtung
geholfen und dabei zur Kenntnis genommen, daß sie die gesamte
Wohnungseinrichtung finanziert habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009,
Bl. 167 d.A.).
15
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 legt die Klägerin nunmehr in Kopie einen
Darlehensvertrag zwischen ihr und der Deutschen Bank vom 24. Januar 2008 vor,
lautend über eine Nettokreditsumme von 10.009,36 € zuzüglich mitkreditierten Beitrags
zu einer Restschuldversicherung in Höhe von 2.040,64 €.
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Ein Anspruch auf Freistellung wegen der geltendgemachten Schäden an der
Wohnungstür stehe dem Beklagten nicht zu. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß
sie einen derartigen Schaden, insbesondere der Höhe nach, verursacht habe (Seite 1
des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2009).
17
Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen der Wohnungsmiete stehe dem
Beklagten nicht zu. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß der Beklagte die von ihm
behauptete Miete für die Monate Mai, Juni und Juli in Höhe von 502,- € brutto an die
Vermieterin entrichtet habe. Der insoweit geltendgemachte Anspruch bestehe auch
deshalb nicht, weil die Klägerin die Wohnung nach dem 6. Mai 2008 nicht mehr betreten
habe und ein Kontakt mit dem Beklagten nicht mehr stattgefunden habe. Auch habe
während des kurzen Bestehens der Ehe lediglich der Beklagte über Erwerbseinkommen
verfügt, während die Klägerin habe den Haushalt führen sollen. Auch dies stehe einem
Ausgleichsanspruch entgegen (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2009).
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Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß die seitens des Beklagten behauptete
depressiv posttraumatische Belastungsstörung auf das Verhalten der Klägerin und ihrer
Anverwandten zurückzuführen sei und daß sie überhaupt existent sei (Seite 2 des
Schriftsatzes vom 1. Oktober 2009).
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15 doppelgedrehte goldene Armreife
mit der Modellbezeichnung Adana Burmasi, 916 Karat Gold, 65 mm Durchmesser,
zu 41 bis 46 Gramm herauszugeben,
21
22
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 5 goldene osmanische
Goldmünzen mit der Fachbezeichnung Reşat Altini, 916 Karat Gold, 22 mm
Durchmesser, 7 Gramm, herauszugeben,
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3. wobei die Übergabe nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils erfolgen
könne,
25
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4. den Beklagten weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist von 14
Tagen an die Klägerin 21.450,- € zu zahlen.
27
28
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit der ausdrücklich als Teilklage bezeichneten Widerklage hat der Beklagte zunächst
den Antrag angekündigt,
31
die Klägerin zu verurteilen, an den Kläger 10.861,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 zu zahlen
32
Sodann hat der Beklagte auf der Grundlage des per Telefax am 9. September 2009 und
im Original am 10. September 2009 eingegangenen Schriftsatzes vom 9. September
2009 mit der nach wie vor als Teilklage bezeichneten Widerklage den Antrag gestellt,
33
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.025,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 zu
zahlen,
34
die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn in Höhe von 836,09 € gegenüber der
Vermieterin freizustellen,
35
wobei er den Zahlungsanspruch hilfsweise in Höhe von 753,- € auf dem Gesichtspunkt
des Gesamtschuldnerausgleich sind höchst hilfsweise in Höhe von 5.000,- € auf
Schmerzensgeldansprüche stützt.
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Aus Bl. 52 d.A. ergibt sich insoweit, daß Vermieterin die ist.
37
Die Klägerin hat der Änderung der Widerklage, soweit sie nunmehr hilfsweise auf
Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich und Schmerzensgeld gestützt wird
widersprochen, und beantragt,
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die Widerklage, die geänderte, soweit die Änderung zugelassen wird, abzuweisen.
39
Nunmehr beantragt der Beklagte mit der Widerklage,
40
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2009 und
nebst 4% Zinsen aus 3.973,78 € für die Zeit vom 7. Mai 2008 bis zum 23. Januar
2009 zu zahlen,
41
weil nur insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde.
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Die Klägerin beantragt auch insoweit,
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die Widerklage abzuweisen.
44
Der Beklagte trägt vor:
45
In der Tat habe die Klägerin am Morgen des 5. Mai 2008 – auf Seite 8 des Schriftsatzes
vom 10. Dezember 2008 (Bl. 131 d.A.) heißt es, am Morgen des 4. Mai 2008 – die
eheliche Wohnung verlassen, jedoch ohne Grund, insbesondere nicht wegen eines
gewalttätigen Übergriffs seinerseits. Sie habe dies auch nicht erklärt. Sie habe dabei
nicht nur die Goldgeschenke einschließlich der hier streitigen Gegenstände, sondern
auch 1.000,- € in bar mitgenommen. Später habe sie zusammen mit ihren Verwandten
den Hausrat um weitere bewegliche Gegenstände geplündert.
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Verletzend und unwahr seien auch die Behauptungen der Klägerin, er sei gewalttätig
geworden, er habe sich Viagra-Pillen bringen lassen, um die Ehe zu vollziehen, und er
sei homosexuell veranlagt.
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Auch habe er seine Frau nicht eingesperrt. Richtig sei, daß die Klägerin dem Beklagten
ausgewichen sei und den Geschlechtsverkehr verweigert habe. Sie habe offensichtlich
schon den Entschluß gefaßt gehabt, ihn zu benachteiligen. Die Klägerin sei weder als
Sexobjekt degradiert noch geschlagen oder beleidigt worden.
48
Richtig sei, daß die Klägerin seinen Eltern und Verwandten gegenüber geäußert habe,
er bekäme keinen hoch.
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Kurz danach habe er von deren Leuten Droh-sms und Drohanrufe bekommen, weshalb
er zu seinen Eltern geflüchtet sei, um in der Wohnung nicht allein zu sein.
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Dies habe sich als richtig herausgestellt. Denn die Klägerin und ihre Familie hätten am
6. Mai 2008 (so Seite 8 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2008, Bl. 131 d.A.) die
eheliche Wohnung total zerstört und dadurch ein Schaden von mehr als 30.000,- €
verursacht, wobei sie übrigens eine Brechstange mit sich geführt hätten, die sein
Prozeßbevollmächtigter noch im Ehebett wahrgenommen habe. Die Klägerin und ihre
Familienangehörigen hätten die nagelneuen Möbel zerstört. Sie hätten in seiner
Abwesenheit die Wohnungseingangstür aufgebrochen und die Wohnung ausgeraubt.
Dies habe die Klägerin auch zugegeben (vgl. Anlage B2, Bl. 55 ff. d.A.). Die
Einzelheiten der Zerstörung ergäben sich als Anlage B3 (Bl. 58 ff. d.A.). Aus der
Lichtbilddokumentation ergebe sich, daß das Mobiliar reparaturunwürdig beschädigt sei.
Es sei insoweit ein Sachschaden von mehr als 15.000,- € entstanden. Im Wege der
Teilklage würden mit der Widerklage allerdings nur pauschal 10.000,- €
geltendgemacht.
51
Die Wohnungseinrichtung habe entsprechend türkischer Tradition ausschließlich er mit
eigenen Mitteln in Höhe von insgesamt 6.000,- €, einem Darlehen in Höhe von 6.000,- €,
welches er bei seinem Vater aufgenommen habe, und einem Konsumentenkredit bei
der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe in Höhe von 10.000,- € (vgl. Anlage B5, Bl. 82
ff. d.A.) finanziert. Keineswegs habe die Klägerin die Wohnung durch einen Kredit
finanziert. Mit Interesse sehe er gegenteiligen Nachweisen der Klägerin entgegen. Die
Echtheit des jetzt schließlich vorgelegten Kreditvertrags mit der Deutschen Bank
bestreite er. Während der Zeit ihres Verlöbnisses habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt
52
diesen Kredit erwähnt. Im übrigen stehe die Darlehensaufnahme jedenfalls auch nicht in
einem Zusammenhang mit der späteren Eheschließung. Das Verlöbnis sei im
Jahreswechsel 2007 / 2008 zustandekommen – dies ist unstreitig geblieben –, und zu
diesem Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Eheschließung noch gar nicht festgelegt
gewesen. Die Parteien hätten zunächst geplant, im Oktober 2008 zu heiraten. Später sei
der Termin auf Anfang Mai 2008 vorverlegt worden. Die entsprechenden
Verabredungen hätten allerdings am 24. Januar 2008 noch nicht bestanden, auch sei an
diesem Tag noch keine Wohnung angemietet gewesen. Eine konkrete Planung über die
Anschaffung von Möbeln und Ausstattungsgegenständen etc. habe es zu diesem
Zeitpunkt auch noch nicht gegeben (Seite 3 Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009, Bl.
3411 d.A.).
Unabhängig davon – den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt – sei Miteigentum
begründet worden, da alle Hausratsgegenstände das Gesamtgut der Ehe fielen und
unabhängig von der Frage, wer dafür die Geldbeträge aufgebracht habe, im Miteigentum
gestanden hätten.
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Folgende Ausgaben, die er für die Wohnungseinrichtung getätigt habe, stünden fest:
54
Geschäft
Datum Betrag
Anmerkungen der Kammer
IKEA Essen
22.
April
2008
1.225,21
vgl. Beleg Bl. 131d d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen
22.
April
2008
2.474,40
vgl. Beleg Bl. 131e bis 131g d.A., betrifft
Einrichtung
IKEA Essen
22.
April
2008
501,68 €
vgl. Beleg Bl. 131h d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen
22.
April
2008
725,90 €
vgl. Beleg Bl. 131i d.A., betrifft Einrichtung
Kavalci Teppich
Marl
4.
März
2008
199,00 €
vgl. Beleg Bl. 131j d.A.
IKEA Essen
9. April
2008
66,53 €
vgl. Beleg Bl. 131k d.A., betrifft Einrichtung
Baucentrum
Stewes
Dinslaken
9. April
2008
43,79 €
vgl. Beleg Bl. 131l d.A., betrifft Zierprofile und
andere Kleinartikel
IKEA
16.
April
2008
2.250,00
vgl. Beleg Bl. 131m d.A., betrifft Einrichtung, und
zwar ausweislich Bl. 131p die Küche
Hermes Logistik
Gruppe
16.
April
2008
4.751,90
vgl. Beleg Bl. 131n bis 131p d.A., betrifft
ersichtlich die Küche
55
IKEA Essen
14.
März
2008
33,61 €
vgl. Beleg Bl. 131q d.A., betrifft eine Lichtleiste
IKEA
./.
232,00 €
vgl. Beleg Bl. 131r d.A., betrifft offenbar dieselbe
Lichtleiste und weitere Kleinartikel, u.a. zwei
Spots
Hertie Gladbeck 13.
März
2008
20,00 €
Richtig sind nur 14,99 €, vgl. Beleg Bl. 131t d.A.
betrifft ein Dampfbügeleisen
Holz Hegener
Gladbeck
8. April
2008
10,97 €
vgl. Beleg Bl. 131u d.A., betrifft Kehrgarnitur und
Kleinwerkzeug
Baucentrum
Stewes
Gladbeck
8. April
2008
164,91 €
vgl. Beleg Bl. 131v d.A., betrifft
Elektrokleinartikel, nämlich Schalter,
Abdeckrahmen und Steckdosen
IKEA Essen
19.
März
2008
123,11 €
vgl. Beleg Bl. 131w d.A., betrifft Kleinartikel, u.a.
Töpfe
IKEA
14.
April
2008
183,10 €
vgl. Beleg Bl. 131z d.A., betrifft Kleinartikel wie z.
B. offenbar Badmatten
Topkapi
Duisburg
18.
März
2008
650,00 €
vgl. Beleg Bl. 132 f. d.A., es handelt sich nicht
um Hausrat, sondern offensichtlich um
Goldgegenstände
Media Markt
Duisburg
18.
März
2008
49,99 €
vgl. Beleg Bl. 132b d.A.
Poco
Gelsenkirchen
9. April
2008
83,00 €
vgl. Beleg Bl. 132c d.A., es handelt sich um
Beleuchtungsartikel
Laminat
Lagerverkauf
Gladbeck
9. April
2008
200,00 €
vgl. Beleg Bl. 132d d.A., es handelt sich um
Laminat
H&M
Oberhausen
29.
März
2008
81,85 €
vgl. Beleg Bl. 132e d.A., es handelt sich um eine
Rechnung über Wäsche und Schmuck
./.
4.
März
2008
1.050,00
vgl. Beleg Bl. 132f d.A., es handelt sich um eine
Quittung über eine weiße Kunstledergarnitur
Hornbach
Baumarkt AG
Gelsenkirchen
26.
März
2008
51,75 €
es handelt sich um Verpackungsmaterial, vgl.
Beleg Bl. 132g d.A.
Baucentrum
Stewes
Dinslaken
11.
April
2008
27,76 €
es handelt sich um Malermaterial, vgl. Beleg Bl.
132h d.A.
Baucentrum
Stewes
11.
April
es handelt sich um Dübel, vgl. Beleg Bl. 132id
d.A.
Dinslaken
2008
19,53 €
Akyol
International
Gelsenkirchen
17.
März
2008
140,00 €
vgl. Beleg Bl. 132j d.A., es handelt sich im
Wesentlichen um einen Grill
Kodi Gladbeck
25.
März
2008
50,75 €
es handelt sich um Haushaltskleingeräte, vgl.
Beleg Bl. 132k d.A.
Laminat
Lagerverkauf
Gladbeck
./.
200,00 €
vgl. Beleg Bl. 132l d.A., es handelt sich um
Laminat
Hornbach
Baumarkt AG
Gelsenkirchen
31.
März
2008
453,61 €
es handelt sich um Malermaterial, vgl. Beleg Bl.
132m d.A.
Hertie Gladbeck 14.
April
2008
34,90 €
es handelt sich um Dekorkleinartikel etc., vgl.
Beleg Bl. 133n d.A.
Summe
15.468,64
rechnerisch richtige Summe wären 16.099,25 € -
5,01 € (vgl. Quittung Hertie Gladbeck vom 13.
März 2008) =
16.094,24 €
Die Lichtbilddokumentation gebe wieder, wie er die Wohnung seinerzeit nach dem
Einbruch der Klägerin und ihrer Angehörigen vorgefunden habe. Die Wohnung sei bis
auf wenige Gegenstände vollständig leergeräumt gewesen. Als er, nachdem die
Klägerin ihn verlassen habe, zu seinen Eltern gezogen sei, habe er jedoch lediglich den
Flachbildschirm mitgenommen.
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Außerdem sei bei dem Einbruch der Klägerin und ihrer Angehörigen die Eingangstür
der Wohnung beschädigt worden. Die Reparatur habe Kosten in Höhe von
836,09 €
verursacht.
57
Insoweit, so der Beklagte im Schriftsatz vom 9. September 2009, dort Seite 2 (Bl. 321
d.A.), stehe ihm zumindest ein Freistellungsanspruch zu, soweit der Schaden durch die
Klägerin noch nicht bezahlt sei. Die Kosten für die Beschädigung für seien noch nicht an
die Vermieterin gezahlt worden (Seite 1 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009).
58
Ferner habe er für die Lichtbilddokumentation
19,39 €
59
Schließlich würden als Schadenspauschale
25,- €
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Die Schätzung des Gerichts im Prozeßkostenhilfebeschluß werde bezüglich der
Küchenmöbel akzeptiert. Im Wohnzimmer sei allerdings auch der Eßtisch mit Schnitten
zerstört worden. Auch sei das kleine Sideboard an der Wand zerstört worden. Diese
Möbel seien entsorgt worden.
61
Die Kosten für Tapezierung, Laminat und Teppich seien nutzlos geworden. Denn das
Laminat und die Teppiche seien entsorgt worden, die Tapeten seien in der Wohnung
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zurückgeblieben. Auch die Kleinmaterialien seien nutzlos verwandt worden, die
Geldausgaben hierfür seien untergegangen. Ein weiteres Bewohnen der Wohnung sei
ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen.
Da es sich bei der Sachbeschädigung der Klägerin um eine vorsätzliche
Sachbeschädigung zu seinem Nachteil handle, sei der gesetzliche Zinssatz ab
Schadenseintritt geschuldet.
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Die Gründe der Ehescheidung ergäben sich aus seinem in Abschrift als Bl. 14 ff. bei der
Akte befindlichen Scheidungsantrag vom 29. Mai 2008.
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Er bestreite, daß der Klägerin von seiner Familie 15 Armreifen und 5 Goldmünzen
im Besitz dieser Dinge befinde und daß diese in die gemeinsame Ehewohnung
verbracht worden seien (Seite 1 des Schriftsatzes vom 9. September 2008, Bl. 12 d.A.).
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Auch bestreite er den Wert der angeblich geschenkten Schmuckgegenstände (im
einzelnen Seiten 5 f. des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009). Der Grammwert des
Goldes liege allenfalls bei 18,- €, und da der Goldanteil der beschriebenen
Gegenstände, bei denen es sich um Gebrauchsschmuck handle, lediglich bei 33%
liege, habe selbst bei einem etwaigen Gesamtgewicht des Schmucks von 725 g der
Goldanteil lediglich bei 239,25 g gelegen.
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Die 5 seitens der Klägerin angegebenen goldenen osmanischen Münzen seien etwa
120,- € / Stück wert.
67
Sollte sich die Klägerin, ohne daß dies der Kenntnis des Beklagten entspreche,
tatsächlich nach der Hochzeit in die Wohnung begeben haben und dort die genannten
Dinge niedergelegt haben, so seien sie bei dem ihrerseits und seitens ihrer
Familienangehörigen begangenen Einbruchsdiebstahl aus der Wohnung entfernt
worden. Er jedenfalls habe die in Rede stehenden Gegenstände nie im Besitz gehabt
und nie in Besitz genommen.
68
Insoweit sei, so heißt es im Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 weiter, auf die
Vernehmung vom 29. Mai 2008 (vgl. Anlage B2, Bl. 55 ff. d.A.) zu verweisen, wo die
Klägerin selbst eingeräumt habe, einen kleinen Teil des Schmucks im Wert von 1.800,-
€ bereits am 5. Mai 2008 mitgenommen zu haben. Richtig sei freilich, daß sie nicht nur
einen kleinen Teil des Schmucks, sondern den gesamten Schmuck mitgenommen
habe, was er beim Verlassen des Badezimmers festgestellt habe, als die Klägerin in
dieser Phase aus der Wohnung gelaufen sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.
Dezember 2008, Bl. 126 d.A.).
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Soweit sich die Klägerin der Eigentümerstellung an dem Schmuck berühme, sei dem
entgegenzutreten. Aufgrund des Vorstehenden habe sich die Klägerin ihm gegenüber
einer schweren Verfehlung im Sinne von § 530 BGB schuldig gemacht. Es werde auf
den Widerruf der Schenkung gemäß dem als Anlage B6 (Bl. 85 ff.) bei der Akte
befindlichen Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 17. Oktober 2008
verwiesen, mit welchem seine Eltern die im Zusammenhang mit der Eheschließung
erfolgte Schenkung an die Klägerin widerrufen hätten.
70
Auch sei nach türkischer Tradition die Morgengabe nicht für die Braut bestimmt, sondern
71
diene als Sicherheit für Fälle der Not.
Hilfsweise werde die Widerklage auf Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gestützt. Er
habe für die drei Monate Mai, Juni und Juli monatliche Miete in Höhe von 502,- € an die
Vermieterin der Ehewohnung entrichtet. Diese Wohnung habe er jedoch nach dem
Schadenstag nicht mehr selbst bewohnt. Dem Lebensverhalten der Beteiligten habe es
entsprochen, daß die Klägerin auch am Erwerbseinkommen teilnehmen und die Kosten
für Unterkunft und Verpflegung gemeinschaftlich erbracht würden, so daß sie einen
Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 502,- € : 2 x 3 =
753,- €
verabredet gewesen, daß die Klägerin bei dem etwa 300 m von ihrer Wohnung
entfernten eine Stelle als Kassiererin aufnehme. Dort habe sie sich auch beworben.
Allerdings habe sie dieses Stellenangebot dann auch nicht mehr wahrgenommen (Seite
2 Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009).
72
Höchst hilfsweise werde die Widerklage darauf gestützt, daß die Klägerin ihm ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € schulde. Aufgrund der schlimmen Ereignisse,
die er psychisch nicht habe verarbeiten können, sei er schwer psychisch krank
geworden. Er leide unter Depressionen, die zu einer bis heute [Datum des
entsprechenden Schriftsatzes: 20. Oktober 2008] andauernden Arbeitsunfähigkeit
geführt hätten. Er befinde sich in ständiger psychiatrischer Betreuung und pendele
zwischen der Tagesklinik und seiner Schlafstätte. Er habe aufgrund des Geschehens
eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom Mai 2008 bis Juni 2009 erlitten. Die als
depressiv posttraumatische Belastungsstörung zu beschreibende Erkrankung sei
ausschließlich auf das Verhalten der Klägerin und ihrer Verwandten zurückzuführen.
73
Im übrigen gehörten alle hier in Rede stehenden Ansprüche vor das Familiengericht.
74
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen.
75
Im Termin haben sich die Parteien dahin verständigt, daß der Sachschaden aus der
Wohnung Beschädigung seitens der Klägerin sich auf
76
2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der
Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte),
700,- € für die Beschädigung des seinerzeit im Wohnzimmer befindlichen
Eßtisches und der dazugehörigen Bank,
1.050,- € für die Beschädigung dreier Sofas,
50,- € für die Beschädigung des Innenrollos an der Terrassentür im Wohnzimmer,
800,- € für die Beschädigungen an Kleiderschrank im Schlafzimmer,
150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche
(Kosten der Auswechselung der Verblendung),
500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der
Auswechselung),
600,- € für die Beschädigung des Sideboards und des "Hängeschranks" (es
handelt sich eher um ein kleines an der Wand aufgehängtes Regal) im
Wohnzimmer,
800,- € für die Beschädigung der beiden Matratzen im Schlafzimmer,
77
5,- € für die Beschädigung der beiden Sofakissen,
78
Summe, 7.055,- €, gerundet
7.000,- €
Erklärung der Parteien (Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 15. September 2009, Bl.
271 d.A.) nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist, daß Kosten für die Auswechselung
bestimmter Dinge kalkuliert worden, war dies in den entsprechenden gründlichen
Erörterungen dennoch der Fall. Die Kammer hat insoweit einen im einzelnen
kalkulierten und begründeten Schätzungsvorschlag gemacht, den die Parteien mit ihrer
protokollierten Erklärung verbindlich angenommen haben.
79
Der Beklagtenvertreter hat in der Sitzung vom 15. September 2009 Kopien aus der
Strafakte vorgelegt, von denen Ablichtungen gefertigt wurden, und zwar für das Gericht
und den Klägervertreter. Dies ist versehentlich nicht protokolliert worden.
80
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen sowie Anhörung des
Beklagten als Partei auf Antrag der Klägerin. Ferner hat sie schriftliche Stellungnahmen
des Sachverständigen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die als Bl. 207 ff. und 292 ff. bei der Akte befindlichen schriftlichen Stellungnahmen
des Sachverständigen vom 25. August 2009 und 9. Oktober 2009 sowie die
Niederschrift der Sitzung vom 15. September 2009 (Bl. 267 ff. d.A.) verwiesen.
81
Entscheidungsgründe:
82
A.
83
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
84
Das Landgericht Duisburg ist für die vorliegende Klage sachlich, örtlich und funktionell
zuständig.
85
Insbesondere ist nicht das Familiengericht zuständig.
86
Es wird vorliegend mit der Klage schlicht ein Vindikationsanspruch nach § 985 BGB
geltendgemacht, für den die reguläre Zivilkammer zuständig ist.
87
Türkisches Eherecht steht dem vorstehenden Ergebnis schon deshalb nicht entgegen,
weil der Beklagte ausweislich der bei der Akte befindlichen Kopien aus der Strafakte
(Bl. 55 ff. d.A.) zumindest auch deutscher Staatsangehöriger ist und deshalb für die
allgemeinen und güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien gemäß Artt. 14 Abs.
1 Nrn. 1 und 2, 15, ggf. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist.
Fragen nach der Reichweite etwa des Art. 146 Abs. 1 türkZGB (vgl. hierzu OLG Hamm,
FamRZ 1992, 963 f., und NJW-RR 1995, 133) oder sonstiger Normen des türkischen
Eherechts stellen sich somit vorliegend nicht.
88
Der geltendgemachte Herausgabeanspruch der Klägerin ist nicht gegeben. Einzige
insoweit in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 985 BGB.
89
Für die Beurteilung des Eigentums an dem Schmuck und die daraus folgenden
90
Herausgabeansprüche ist deutsches Recht als Recht des Orts, wo sich die Sache,
nämlich der Schmuck, befindet (Rechts des Belegenheitsorts der Sache), anzuwenden
(so zutreffend auch LG Berlin, FamRZ 1992, 198). Der Schmuck befindet sich in
Deutschland. Denn nach dem wechselseitigen Parteivorbringen hat ihn entweder der
unstreitig in Deutschland lebende Beklagte oder die Familie der Klägerin, die ebenfalls
in Deutschland lebt, in Besitz. Es kann somit für die Beantwortung der Frage, welche
Rechtsordnung auf die Beurteilung der Eigentumslage und die daraus folgenden
Herausgabeansprüche anwendbar ist, offenbleiben, ob sich der Schmuck beim
Beklagten oder bei der Familie der Klägerin oder gar bei dieser selbst befindet.
Da gemäß Artt. 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 15, ggf. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wie gesagt das
deutsche Güterrecht und nicht dasjenige der Türkei anwendbar ist, stellt sich auch nicht
die Frage, ob das Güterrecht der Türkei für den vorliegenden Fall in Artt. 186 Abs. 2 und
3, 165 türkZGB einen Anspruchsausschluß enthalten könnte.
91
Die Klägerin ist Eigentümerin von mindestens 15 goldenen Armreifen geworden. Denn
diese sind ihr als Geschenk überreicht worden, wie sich ohne weiteres aus den in der
Hülle Bl. 5b und 40b bei der Akte befindlichen Fotos ergibt. Auf diesen Fotos ist deutlich
zu erkennen, daß die Klägerin sogar mehr als 15 goldene Armreifen am linken Arm
trägt, und es ist auch deutlich zu sehen, daß diese Fotos Hochzeitsfotos sind, die die
nach türkischer Tradition einer türkischen Hochzeit erfolgende Schmückung der Braut
mit den Geschenken "nach Art eines Weihnachtsbaumes" zeigen.
92
Auf den genannten Fotos ist außerdem zu erkennen, daß die Klägerin jedenfalls 4
Goldmünzen an einer roten Schleife um den Hals trägt, so daß auch ihr Eigentum an
diesen 4 Goldmünzen erwiesen ist. Eine weitere Goldmünzen trägt sie an einer blauen
Schleife am linken Träger ihres Kleides. Somit ist auch erwiesen, daß die Klägerin mit 5
Goldmünzen behängt worden ist.
93
Insoweit ist zu konstatieren, daß die Schmückung der Klägerin mit den Armreifen und
den Goldstücken eine Übereignung dieser Dinge an die Klägerin darstellte, wie letztlich
der Beklagte auch nicht substantiiert in Abrede zu stellen vermag. Der Eigentumserwerb
erfolgte nach § 929 Satz 1 BGB, der wie gesagt für die sachenrechtliche Beurteilung in
Bezug auf das Eigentum an dem Schmuckstücke anzuwenden ist.
94
Wie der Beklagte den Eigentumserwerb der Klägerin an den vorstehenden Dingen allen
Ernstes bestreiten kann, obwohl er als Anlage 6 zu seinem Schriftsatz vom 20. Oktober
2008 (Bl. 85 ff. d.A.) ein Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 17. Oktober
2008 vorlegt, in welchem ausdrücklich mitgeteilt wird, daß die vorstehenden Dinge der
Klägerin geschenkt worden seien, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.
95
Die Klägerin hat das Eigentum an den vorstehenden Dingen auch nicht verloren.
Insoweit kann offenbleiben, inwieweit der Widerruf der Schenkung seitens der Eltern
des Klägers im Falle seiner Wirksamkeit die Übereignung berühren würde. Der Widerruf
der Schenkung war auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht begründet und
somit nicht wirksam.
96
Insoweit gilt für die – schuldrechtliche – Schenkung anders als für die sachenrechtliche
Übereignung nach den zutreffenden Darlegungen in den Entscheidungen LG Berlin
FamRZ 1992, 198 sowie OLG Hamm, NJW-RR 1995, 133 türkisches Recht. Auch wenn
man dies zumindest vorliegend nicht aus den Artt. 14 ff. EGBGB herleiten kann, ergibt
97
es sich doch aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 EGBGB, da hier eine türkische Hochzeit
unter türkischstämmigen Personen nach türkischem Brauch gefeiert wurde und die
infragestehende Schenkung somit die engsten Verbindungen mit dem türkischen Staat
aufweist.
Die Kammer hat sich über den Inhalt der somit gültigen Normen des türkischen
Schenkungsrechts informiert. Für den Widerruf der hier vorliegenden vollzogenen
Schenkung (Schenkung vo nHand zu Hand) setzen diese jedoch in Art. 244 türkObligR
eine gegen den Schenker oder diesem nahe verbundene Person gerichtete schwere
Straftat des Beschenkten, eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten seitens
des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder einem seiner Angehörigen oder eine
unberechtigte Nichterfüllung von mit der Schenkung verbundenen Auflagen voraus.
98
Keiner dieser Fälle ist jedoch gegeben.
99
Auflagen waren mit der Schenkung der hier infragestehenden Gegenstände nicht
verbunden.
100
Die als Straftat einzig in Betracht kommende Sachbeschädigung der Klägerin stellt
keine schwere Straftat dar.
101
Eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten seitens der Klägerin kann nicht
festgestellt werden, weil ungeklärt ist, aus welchen Gründen sie die eheliche Wohnung
verlassen hat. Für seine Darstellung der hierfür maßgeblichen Gründe bietet der
Beklagte keinen Beweis an.
102
Der Beklagte ist jedoch nicht nachweisbar Besitzer der Schmuckstücke, § 985 BGB. Die
Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Beklagte, der ursprünglich nicht Besitzer
der allein der Klägerin nicht nur geschenkten, sondern durch Anhängung an ihre Person
auch übergebenen Armreifen und Goldstücke war, den Besitz dieser Gegenstände nach
der Hochzeitsfeierlichkeit erworben hat. Soweit der Beklagte die Tatsache bestreitet, die
Schmuckgegenstände nach der Hochzeitsfeier jemals in Besitz gehabt zu haben, ist die
Klägerin beweispflichtig.
103
Insoweit ist festzustellen, daß zunächst einmal die Klägerin, als sie mit den
Gegenständen behängt worden ist, Besitzerin der Gegenstände geworden ist. Daß
diese Gegenstände in den Besitz des Beklagten gekommen sind, hat sich nicht
feststellen lassen. Insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, daß die Klägerin die
Gegenstände dem Beklagten überlassen bzw. sie bei diesem zurückgelassen hat. Es
sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich daran erinnert, daß der Beklagte bestreitet,
die in Rede stehenden Gegenstände jemals in Besitz gehabt oder in Besitz genommen
zu haben.
104
Zwar fällt bei der Würdigung der insoweit eingeholten Beweise auf, daß der Beklagte in
der Sitzung erstmals mitgeteilt hat, in der Tat habe er verlangt, daß der von seiner
Familie der Klägerin geschenkte Schmuck bei ihm zu bleiben habe, und daß seine
Darstellung der weiteren Geschehnisse – er sei mit dem Bemerken, der Schmuck habe
in der Wohnung zu bleiben, dann könne die Klägerin gehen, duschen gegangen – einen
durchaus unwahrscheinlichen Geschehensablauf schildert. Ausschließen kann die
Kammer ihn jedoch auch unter Berücksichtigung der Aussage angehörten Zeugen und
unter Berücksichtigung dessen, daß sich der Beklagte mit dem Bestreiten der
105
Schenkung der hier streitgegenständlichen Gegenstände an die Klägerin als alles
andere als wahrheitsliebend erwiesen hat, nicht.
Die Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, die Klägerin habe ihnen
mitgeteilt, sie habe den ihr von der Familie des Beklagten geschenkten Schmuck in der
ehelichen Wohnung zurückgelassen, und der Beklagte habe dies auch zugegeben. Die
Kammer kann sich jedoch von der Wahrheit dieser Aussagen und auch von der
Wahrheit der damit bekundeten Mitteilung der Klägerin nicht überzeugen.
106
Sämtliche Zeugen sind nahe Familieangehörige der Klägerin und haben insbesondere
angesichts des Familienzusammenhalts gerade bei türkischstämmigen Personen, der
auch in der Beweisaufnahme zutage getreten ist, ein Interesse an der vorstehenden
Bekundung, selbst wenn sie unwahr ist. Sie haben somit ggf. ein Motiv für eine unwahre
Aussage.
107
Die vorstehenden Aussagen ließen sich auch ggf. leicht absprechen. Denn es handelt
sich bei den hier infragestehenden Aussagen der Zeugen lediglich um die Darstellung
ganz punktueller Ausschnitte aus einem tatsächlich stattgefundenen Geschehen. Denn
unstreitig hat die Klägerin die eheliche Wohnung verlassen, und unstreitig hat es auch
noch am selben Tag ein Gespräch mit dem Beklagten und seinen Angehörigen
gegeben. Es ist nicht allzu schwer, in diese unstreitigen Dinge absprachegemäß die
hier erörterten Aussagen der Zeugen hinein zu konstruieren. Die Kammer stellt
ausdrücklich klar, daß sie eine solche Absprache nicht feststellen kann. Sie kann sie
aber auch nicht ausschließen.
108
Eher gegen die Wahrheit der gehörten Aussagen, die Klägerin habe ihren Angaben
nach den Schmuck dem Beklagten überlassen, und die Wahrheit der angeblichen
Angaben der Klägerin hierzu spricht auch die Formulierung dieser angeblichen
Angaben der Klägerin in der Aussage der Zeugein. Denn diese formulierte dahin, daß
ihr die Klägerin mitgeteilt habe, sie habe ihm [scil.: dem Beklagten] den Schmuck
hingeworfen, ihm den Schmuck übergeben, also den Schmuck hingeschmissen und
übergeben. Beides geht aber nicht zusammen. Entweder wurde der Schmuck dem
Beklagten "vor die Füße geworfen", oder er wurde dem Beklagten übergeben. Wenn es
so gewesen wäre, daß Klägerin tatsächlich dem Beklagten den Schmuck übergeben
oder hingeworfen hätte, hätte sie durchgängig eines von beiden und nicht beides
mitgeteilt. Dies begründet Zweifel daran, daß die Klägerin überhaupt die angeblichen
Mitteilungen über das Zurückbleiben des Schmucks bei dem Beklagten gemacht hat,
jedenfalls aber an deren Wahrheit.
109
Die angehörten Zeugen haben bei der Kammer auch nicht einen derartigen
persönlichen Eindruck hinterlassen, daß die Kammer unwahre Aussagen ausschließen
könnte.
110
Insoweit sei mitgeteilt, daß die Kammer zumindest bei dem Zeugen eine Unwahrheit in
der Aussage positiv festgestellt hat. Denn die Klägerin hat in ihrer polizeilichen Aussage
vom 29. Mai 2008, dort Seite 3 (in Kopie als Bl. 56 bei der Akte) mitgeteilt, an dem
Abend des 5. Mai 2008 sei zunächst die Polizei geholt worden, die aber dann
unverrichteter Dinge wieder abgefahren sei, und dann sei man mit einem
Schlüsseldienst in die Wohnung eingedrungen, und erst danach sei die Polizei erneut
gerufen worden, während der Zeuge ausgesagt habe, man sei in diesem Tag mit dem
Schlüsseldienst und der Polizei zusammen in die Wohnung hineingegangen. Wäre
111
letzteres wahr, hätte die Klägerin, für die der Umstand, nur zusammen mit der Polizei die
Wohnung gegangen zu sein, ersichtlich entlastend gewesen wäre, dies in ihrer
Vernehmung am 29. Mai 2008 auch so mitgeteilt. Daß die Klägerin dies anders
schildert, zeigt, daß es nicht so war, wie der Zeuge mitgeteilt hat.
Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, daß sämtliche Zeugen, die
ausgesagt haben, die Klägerin habe die gesamte Wohnungseinrichtung bezahlt,
vorsätzlich die Unwahrheit gesagt haben. Dies wird unten im einzelnen im
Zusammenhang mit der Widerklage ausgeführt. Insbesondere hieraus leiten sich für die
Kammer nicht überwindbare Zweifel an der Wahrheit der hier erörterten Aussagen der
Zeugen her.
112
Die somit letztlich verbleibenden Zweifel daran, daß die Klägerin den streitigen
Schmuck dem Beklagten überlassen bzw. bei diesen zurückgelassen hat, gehen zu
ihren Lasten.
113
B.
114
Die Widerklage ist mit dem nunmehr allein noch gestellten Antrag begründet.
115
1.
116
a)
117
(1)
118
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB schuldet die Klägerin dem Beklagten Schadensersatz wegen
vorsätzlicher Sachbeschädigung seines Mobiliars in Höhe von
7.000,- €
119
Die Kammer davon überzeugt, daß das beschädigte Mobiliar dem Beklagten gehörte.
120
Für den Eigentumserwerb gelten insoweit die Vorschriften des deutschen Rechts nach
dem Grundsatz, daß auch bei Auslandsberührung für die sachenrechtlichen Fragen
grundsätzlich die lex rei sitae (Recht des Belegenheitsorts der Sache) gilt.
121
Demnach hat gemäß § 929 Satz 1 BGB der Beklagte die hier in Rede stehenden
Gegenstände zu Eigentum erworben, und zwar jedenfalls nach den Grundsätzen über
die Rechtsfolgen eines Geschäfts für den, geht es angeht. Denn der Beklagte hat die
Gegenstände bezahlt, und es ist im Zweifel ohne weiteres davon auszugehen, daß,
selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, derjenige, der erworbene
Gegenstände bezahlt, auch deren Eigentümer werden soll. Ein anderes galt auch hier
nicht, zumal unbestrittenermaßen unter den Parteien noch die Vorstellung vorherrschte,
daß der Ehemann die Ehewohnung einzurichten hat und dementsprechend auch die
Gegenstände zu erwerben hat.
122
Das gemäß Artt. 14 Abs. 1 Nr. 2, 15, ggf. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwendende
deutsche Güterrecht ergibt nicht anderes, weil die Parteien keinen Ehevertrag
geschlossen haben, somit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
also Gütertrennung mit Anspruch auf Zugewinnausgleich, galt.
123
Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Beklagte die hier infragestehenden
Gegenstände bezahlt hat.
124
Der Beklagte hat Belege über seine Anschaffung vorgelegt, während die Klägerin trotz
entsprechender Ankündigungen nicht konkret dargelegt, mit wem sie angeblich welches
Mobiliar ausgesucht habe. Den in diesem Zusammenhang getätigten Beweisangeboten
der Klägerin ist nicht nachzugehen, weil sie die in das Wissen der genannten Zeugen
gestellten Tatsachen nicht konkret genug bezeichnet, § 373 ZPO. Hierauf ist im
Beschluß vom 18. September 2009 unmißverständlich hingewiesen worden.
125
Interessant sind insoweit folgende Belege:
126
Geschäft
Datum Betrag Anmerkungen der Kammer
IKEA Essen
22.
April
2008
1.225,21
vgl. Beleg Bl. 131d d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen
22.
April
2008
2.474,40
vgl. Beleg Bl. 131e bis 131g d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen
22.
April
2008
501,68 €
vgl. Beleg Bl. 131h d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen
22.
April
2008
725,90 €
vgl. Beleg Bl. 131i d.A., betrifft Einrichtung
IKEA
16.
April
2008
2.250,00
vgl. Beleg Bl. 131m d.A., betrifft Einrichtung, und
zwar ausweislich Bl. 131p die Küche
Hermes
Logistik
Gruppe
16.
April
2008
4.751,90
vgl. Beleg Bl. 131n bis 131p d.A., betrifft ersichtlich
die Küche
./.
4. März
2008
1.050,00
vgl. Beleg Bl. 132f d.A., es handelt sich um eine
Quittung über eine weiße Kunstledergarnitur
127
Die ersten vier Belege stehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem von
dem Beklagten durch die Vorlage einer Kopie des entsprechenden Vertrags (Bl. 82 ff.
d.A.) nachgewiesenen Konsumentkreditvertrag, was dafür spricht, daß durch diesen
Konsumentenkredit diese Gegenstände auch finanziert wurden.
128
Aus Bl. 131m d.A. i. V. m. Bl. 131n bis 131p d.A. ergibt sich auch, daß die aktuelle
Behauptung der Klägerin im Termin vom 15. September 2009, die Küche komplett
bezahlt zu haben, falsch ist. Denn ausweislich Bl. 131m ist insoweit ein Betrag von
2.250,- € von der Karte des Beklagten bezahlt worden; daß diese Zahlung die Küche
betraf, ergibt sich aus dem Zahlungsvermerk Bl. 131o d.A.. Aus dem Bezahlvermerk Bl.
131o d.A. ergibt sich im übrigen, daß der Rest für die Küche am 31. April 2008, also am
129
Tag der Kreditaufnahme des Beklagten bezahlt wurde. Insoweit sei darauf hingewiesen,
daß die Klägerin in ihrer polizeilichen Aussage vom 29. Mai 2008 auch noch mitgeteilt
hat, daß der Beklagte 2.250,- € für die Wohnungseinrichtung beigesteuert habe.
Auch die Art des Vorbringens der Klägerin zeigt, daß nicht sie, sondern der Beklagte in
Wahrheit die Gegenstände bezahlt hat. So hieß es zunächst, die Klägerin habe die
Einrichtung überwiegend aus ihren Ersparnissen bezahlt (Seite 2 des Schriftsatzes vom
8. Oktober 2008, Bl. 31 d.A.), während es jetzt – und übrigens auch schon in der
polizeilichen Aussage vom 29. Mai 2008 – heißt, sie habe im Januar 2008 (polizeiliche
Aussage vom 29. Mai 2008: Am 24. Januar 2008) einen Kredit von 12.000,- €
aufgenommen. Auf Bl. 56 der Strafakte, die insoweit in Kopie vorliegt, ist wiederum zu
lesen, die Klägerin habe gegenüber der Täter-Opfer-Ausgleichs-Stelle angegeben, sie
habe einen Kredit von 20.000,- € aufgenommen – möglicherweise eine Anpassung ihrer
Angaben an Bl. 13 der Strafakte, wo der Wert der zerstörten Gegenstände durch die
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auf 20.000,- € beziffert wird, möglicherweise
freilich auch eine Angabe des insgesamt zurückzuzahlenden Betrages inklusive Zinsen
(vgl. Bl. 264 d.A., wo dieser Betrag auf 19.004,61 € beziffert wird).
130
Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Klägerin auf
Seite 3 des Schriftsatzes vom 7. November 2008 (Bl. 98 d.A.), wo es heißt,
131
es werde bestritten, daß der Beklagte ausschließlich mit eigenen finanziellen
Mitteln die Wohnung eingerichtet habe,
132
es werde in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen bestritten, daß die von ihm
vorgetragenen Abbuchungen sowie die Aufnahme des Konsumentenkredits und
des Privatdarlehens vom Vater des Beklagten tatsächlich erfolgt und zur
Bezahlung der Wohnungseinrichtung verwendet worden seien.
133
Wäre es wirklich die Klägerin gewesen, die sich allein um alles gekümmert und für die
Wohnungseinrichtung einen Kredit aufgenommen hätte, hätte nichts näher gelegen, als
dies auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 7. November 2008 mitzuteilen. Daß dies nicht
geschehen ist, spricht auch eine deutliche Sprache.
134
Entsprechendes gilt wiederum, soweit die Klägerin vorbringt,
135
eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung habe nicht vorgelegen, weil es
sich bei den in Rede stehenden Gegenständen um eheliches Eigentum gehandelt
habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.),
136
zu den seitens des Beklagten eingereichten Quittungen sei der Hinweis zu erteilen,
daß bewußt Quittungen vorgelegt worden seien, die nichts mit der
Wohnungseinrichtung zu tun hätten, z. B. die Quittung über einen Einkauf bei H&M
vom 29. März 2008 betreffe von ihr getätigte Einkäufe von Kleidungsstücken und
Schmuck, auch die Quittung des Drogeriemarkts Rossmann vom 18. März 2008
betreffe von ihr getätigte Einkäufe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009,
Bl. 167 d.A.).
137
Hätte die Klägerin die Möbel finanziert, hätte sie von ihrem Eigentum und nicht von
ehelichem Eigentum geredet, und sie hätte sich nicht mit ersichtlich unerheblichem
Vorbringen zu den vorstehenden Quittungen über den Erwerb von Kleingegenständen
138
aufhalten müssen.
Nicht einmal im Schriftsatz vom 28. Februar 2009, wo die Klägerin androht,
139
wenn der Kläger weiter behaupte, er habe die Wohnungseinrichtung allein
finanziert, werde sie Zeugen benennen, die das Gegenteil bezeugen würden, diese
Zeugen hätten ihr wochenlang bei der Wohnungseinrichtung geholfen und dabei
zur Kenntnis genommen, daß sie die gesamte Wohnungseinrichtung finanziert
habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.),
140
ist konkret von dem angeblichen Kredit der Klägerin die Rede, und daß die Klägerin in
diesem Schriftsatz die Zeugen nicht benennt, spricht auch nicht eben für die Wahrheit
ihrer Behauptung, daß sie die beschädigte Einrichtung erworben und bezahlt hat.
141
Daß die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Januar 2009 (in
Kopie als Bl. 318 bei der Akte) auch nicht einmal den Preis für die Couchgarnitur richtig
benennen konnte – sie sprach von 700,- €, während in Wahrheit der Preis
nachgewiesenenmaßen bei 1.050,- € lag – spricht ebenfalls gegen ihre Behauptung, sie
habe die Möbel bezahlt. Daß der entsprechende Beleg vorliegend nicht eingereicht
wurde, zeigt ebenfalls, daß es der Klägerin nicht um die Aufklärung der Wahrheit über
die Bezahlung der Einrichtung zu tun ist.
142
Übrigens mußte die Klägerin im Termin vom 15. September 2009 – dies ist auch
protokolliert – dem Zeugen , als dieser die Frage beantworten sollte, woher die Klägerin
denn das Geld für die Finanzierung der Einrichtung gehabt habe, noch das Wort "Kredit"
zuflüstern, weil der Zeuge den angeblichen Kredit der Klägerin zur Finanzierung der
Einrichtung nicht erwähnte. Auch dies zeigt ihre Manipulationstendenz und spricht
gegen die Wahrheit ihrer Angaben.
143
Die Angabe, die Klägerin habe bereits im Januar 2008 einen Kredit für die Finanzierung
der Wohnungseinrichtung aufgenommen, ist überdies unglaubhaft, wenn man
berücksichtigt, daß die Klägerin nach ihren Angaben vor der Polizei am 29. Mai 2008
den Beklagten vor der Hochzeit nur fünf Monate, also etwa seit etwa Anfang Dezember
2007, kannte. Es ist schon für sich betrachtet unwahrscheinlich, daß die Klägerin bereits
1½ Monate, nachdem sie den Beklagten kennengelernt hatte, bereits für die
gemeinsame Einrichtung einer Wohnung einen Kredit aufgenommen hat.
144
Daß die Klägerin den Kreditvertrag, der zur Finanzierung der Möbel gedient haben soll,
erst mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 vorlegt, spricht auch dagegen, daß dieser
Kreditvertrag wirklich zur Finanzierung der Wohnungseinrichtung gedient hat. Denn
auch wenn es zutreffen würde, daß der Beklagte und seine Familie wichtige Papiere der
Klägerin an sich genommen hätten, wäre eine Kopie des Kreditvertrags leicht über die
finanzierende Bank zu beschaffen gewesen und hätten allemal diesen Kredit
betreffende Kontoauszüge vorgelegt werden können. Es hätte, wenn das Vorbringen der
Klägerin zum Zweck des Kredits – Finanzierung der Wohnungseinrichtung – zuträfe,
nichts näher gelegen, als sich zeitnah nach Eingang der Widerklage um diese Dinge zu
kümmern und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Daß dies nicht geschehen ist,
deutet darauf hin, daß die Klägerin die Vorlage des Kreditvertrags gescheut hat. Dies
wiederum spricht dafür, daß sie in Bezug darauf, was mit dem Kreditvertrag finanziert
worden ist, nicht die Wahrheit sagt. Es ist kein ganz untypisches Phänomen, das
jemand, der im Prozeß die Unwahrheit vorträgt, sich scheut, belastbare Belege, die bei
145
dadurch ermöglichten konkreten Rückfragen zur Aufdeckung der Unwahrheit führen
könnten, vorzulegen, und dies allenfalls notgedrungen erst im letzten Moment tut.
Genauso liegt es nach Überzeugung der Kammer, die diese aus der Gesamtheit der
vorstehend und nachstehend niedergelegten Erwägungen gewinnt, hier.
Auch hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, daß nach türkischer Tradition der
Ehemann im Zusammenhang mit seiner Hochzeit die Ehewohnung einrichtet. Im
Gegenteil ergibt sich aus der Aussage des Zeugen , er habe den Schwager [scil.: Vater
der Klägerin], als er ihn in der künftigen ehelichen Wohnung bei Renovierungsarbeiten
angetroffen habe, und auch die Klägerin gefragt, ob sich die Mitwirkung der Klägerin
und ihrer Familie bei der Einrichtung der Wohnung "denn gehören würde", denn
eigentlich habe der Vater dort gar nichts zu suchen gehabt, sehr deutlich, daß man
jedenfalls in der Familie der Klägerin nach wie vor davon ausgeht, daß es Sache des
Beklagten oder seiner Familie war, die Wohnung einzurichten, auch wenn sich nach
den Angaben der insoweit informatorisch befragten Dolmetscherin die Sitten insoweit
teilweise aufgeweicht haben.
146
Soweit die im Termin vom 15. September 2009 angehörten Zeugen bekundet haben,
die Klägerin habe sich um alles gekümmert und die Einrichtung ausgesucht, erworben
und bezahlt, glaubt die Kammer diesen Zeugen aus den vorstehenden Gründen nicht,
zumal es auch nicht eben als glaubhaft erscheint, daß die Klägerin sich in diesem Fall
auf die Eheschließung eingelassen hätte. Ihr Motiv für ihre jedenfalls insoweit falschen
Aussagen, nämlich ihre familiäre Verbundenheit mit der Klägerin, liegt auf der Hand.
147
Der Sachschaden in der Wohnung beläuft sich, wie die Parteien im Termin vom 15.
September 2009 verbindlich festgesetzt haben, auf 7.000,- €, und zwar
148
2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der
Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte),
700,- € für die Beschädigung des seinerzeit im Wohnzimmer befindlichen
Eßtisches und der dazugehörigen Bank,
1.050,- € für die Beschädigung dreier Sofas,
50,- € für die Beschädigung des Innenrollos an der Terrassentür im Wohnzimmer,
800,- € für die Beschädigungen an Kleiderschrank im Schlafzimmer,
150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche
(Kosten der Auswechselung der Verblendung),
500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der
Auswechselung),
600,- € für die Beschädigung des Sideboards und des "Hängeschranks" (es
handelt sich eher um ein kleines an der Wand aufgehängtes Regal) im
Wohnzimmer,
800,- € für die Beschädigung der beiden Matratzen im Schlafzimmer,
5,- € für die Beschädigung der beiden Sofakissen,
149
150
Summe, 7.055,- €, gerundet
7.000,- €
151
(2)
152
Über die Geltendmachung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- € ist
nicht
entscheiden, da der Beklagte nur noch im Rahmen der gewährten Prozeßkostenhilfe die
Widerklage verfolgt.
153
(3)
154
Soweit der Beklagte vorbringt,
155
ferner habe er für die Lichtbilddokumentation
19,39 €
156
ergibt einfaches Nachrechnen, daß der vorstehende Betrag schon im ursprünglichen
Widerklageantrag nicht enthalten war. Denn im ursprünglichen Widerklageantrag
begehrt wurden lediglich 10.861,09 €, also 10.000,- € + 836,09 € + 25,- €. Im übrigen ist
über die Erstattungsfähigkeit des hier in Rede stehenden Schadenspostens nicht mehr
zu entscheiden, weil die Widerklage nur noch im Rahmen der gewährten
Prozeßkostenhilfe verfolgt wird.
157
b)
158
Der vorstehende Anspruch ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu verzinsen seit dem 24. Januar 2009, §§ 286, 288 BGB.
159
Eine frühere Mahnung ist nicht ersichtlich, der Schriftsatz vom 10. Dezember 2009, in
dem der vorstehend unter a) (1) erörterte Anspruch geltend gemacht wurde, ist den
Klägervertretern ausweislich Bl. 151 f. d.A. erst am 23. Januar 2009 zugestellt worden,
nachdem er ausweislich Bl. 147 d.A. zunächst irrtümlich dem Beklagtenvertreter
zugestellt worden war
160
Außerdem sind gemäß §§ 849, 246 BGB, weil insoweit wegen Beschädigung der
Sachen ihre Wertminderung zu ersetzen ist
161
(700,- € (für die Beschädigung des seinerzeit im Wohnzimmer befindlichen
Eßtisches und der dazugehörigen Bank)
162
+ 1.050,- € (für die Beschädigung dreier Sofas)
163
+ 50,- € (für die Beschädigung des Innenrollos an der Terrassentür im Wohnzimmer)
164
+ 800,- € (für die Beschädigungen an Kleiderschrank im Schlafzimmer)
165
+ 600,- € (für die Beschädigung des Sideboards und des "Hängeschranks" im
Wohnzimmer),
166
+ 800,- € für die Beschädigung der beiden Matratzen im Schlafzimmer,
167
+ 5,- € für die Beschädigung der beiden Sofakissen)
168
x 7.000,- € / 7.055,- € (Abrundungsfaktor) = 3.973,78 € seit dem Zeitpunkt der
169
Beschädigung und damit analog § 187 Abs. 1 BGB seit dem 7. Mai 2008, 0.00 Uhr, mit
4% p. a. zu verzinsen.
Die vorstehenden Beträge sind als Wertminderung zu verstehen. Denn insoweit sind die
Gegenstände unstreitig nicht reparabel. Da den Erörterungen mit den Parteien die
Kaufpreise zugrundegelegt wurden, kann als Zeitpunkt des Werts der Zeitpunkt der
Beschädigung angesetzt werden. Dieser fällt in den Lauf des 6. Mai 2008.
170
Soweit außerdem
171
2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der
Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte),
150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche
(Kosten der Auswechselung der Verblendung),
500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der
Auswechselung),
172
173
zu zahlen sind, handelt es sich nicht um die Ausgleichung einer Wertminderung,
sondern von Reparaturkosten, so daß eine Verzinsung nach § 849 BGB nicht in
Betracht kommt.
174
Denn insoweit ist in der Erörterung, die zu der Festsetzung des Gesamtsachschadens
durch die Parteien geführt hat, mit Reparaturkosten kalkuliert worden.
175
c)
176
Über den geltendgemachten Freistellungsanspruch wegen der Beschädigung der
Wohnungstür ist nicht mehr zu entscheiden.
177
Ohne daß es darauf ankommt, sei deshalb darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der
Kammer ein solcher Anspruch nicht bestünde. Denn für die Beschädigung der
Wohnungstür hat der Beklagte nicht gegenüber seiner Vermieterin einzustehen. Denn
ihn trifft insoweit nachweislich kein Verschulden, und selbst wenn die Klägerin ebenfalls
Mieterin der Ehewohnung war, wird ihr Verschulden dem Beklagten gemäß § 425 Abs.
2 BGB nicht zugerechnet. Es wird aber nochmals darauf hingewiesen, daß wegen des
hier in Rede stehenden Freistellungsanspruchs keine Klageabweisung erfolgt und somit
auch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.
178
d)
179
Soweit die Widerklage hilfsweise auf die Geltendmachung von
Gesamtschuldnerausgleich gestützt worden ist, ist über die darin liegende
Klageänderung nicht mehr zu entscheiden, weil insoweit die Widerklage nicht
weiterverfolgt wird.
180
e)
181
Soweit die Widerklage hilfsweise darauf gestützt worden ist, daß dem Beklagten
gegenüber der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch zustehe, ist über die darin
liegende Klageänderung ebenfalls nicht mehr zu entscheiden, weil auch insoweit
Widerklage nicht weiterverfolgt wird.
182
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 96 ZPO.
183
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709,
711 ZPO.
184
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.
185
Da die Beschwer der Klägerin mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer
Berufung ihrerseits gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.
186
Da die Beschwer des Beklagten unter 600,- € liegt, ist über die Zulassung einer
Berufung seinerseits zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Berufung
nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre, liegen jedoch nicht vor.
187
Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist,
wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die
Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird,
verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung.
Dies könnte sie auch nicht.
188
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 3. November 2009 auf
32.311,09 €
21.450,- € für die Klage und 10.861,09 € für die Widerklage, und für die Zeit danach auf
28.450,- €
§§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.
189