Urteil des LG Duisburg vom 24.06.2003

LG Duisburg: verfahrenskosten, stundung, einigungsversuch, zustellung, gerichtsverfahren, einkünfte, beschwerdefrist, fristablauf, fax, beschwerdeschrift

Landgericht Duisburg, 7 T 103/03
Datum:
24.06.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 103/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 62 IK 87/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30. April 2003 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 5. April 2003 wird als
unzulässig verworfen.Dem Schuldner werden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens auferlegt.Beschwerdewert: 325,-- EUR
G r ü n d e :
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I.
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Der Schuldner ist von Beruf Betonbohrer und war bis Mitte Januar 2003 als
Arbeitnehmer bei der Firma Y in beschäftigt. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
Angehörigen bestehen nicht.
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Nach einem gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern
stellte der Schuldner am 19. Dezember 2000 einen ersten Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Sein monatliches
Nettoeinkommen gab er seinerzeit mit 2.243,-- DM an. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten 62 IK 77/00 Amtsgericht Duisburg verwiesen.
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Nachdem der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern abgelehnt
worden war und ein Sachverständiger mit der Aufklärung der schuldnerischen
Vermögens- und Einkommensverhältnisse betraut wurde, nahm der Schuldner im
dortigen Verfahren am 11. Mai 2001 seinen Antrag auf Insolvenzeröffnung ohne
Begründung zurück.
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Hierzu teilte er im anhängigen Verfahren mit, er habe die Antragsrücknahme seinerzeit
erklärt, weil er der Hoffnung gewesen sei, er könne sich mit seinen Gläubigern noch
einigen.
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Im Juli 2002 begab sich der Schuldner in die Beratung seines jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten. Dieser übernahm im selben Monat erneut einen
außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern, der wiederum erfolglos blieb.
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Am 16. Oktober 2002 reichte der Schuldner den nun anhängigen zweiten Antrag auf
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Restschuldbefreiung und am 27. November 2002 den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ein. Zudem beantragte er die Stundung der Verfahrenskosten. Das
monatliche tatsächlich ausgezahlte Nettoarbeitseinkommen des Schuldners betrug in
den Monaten Februar bis Dezember 2002 ca. 1.200,-- EUR. Seit dem 17. Januar 2003
bezieht der Schuldner Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 167,79 EUR,
nachdem er seinen Arbeitsplatz wegen Auftragsmangels der Arbeitgeberin verloren
hatte.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kommt in seinem Schlussgutachten vom 1. Dezember
2002 und einem ergänzenden Bericht vom 26. Februar 2002 (GA 59 f., 80 f.) zu dem
Ergebnis, dass angesichts der gegenwärtigen Einkommensverhältnisse des Schuldners
eine kostendeckende Masse nicht vorhanden sei.
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Durch Beschluss vom 5. April 2003, GA 83 f., hat das Amtsgericht den Antrag des
Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten als unbegründet zurückgewiesen. Die
Stundung der Verfahrenskosten sei als besondere Form der Sozialhilfe ebenso wie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn der Antragsteller seine
Einkünfte oder sein Vermögen ohne dringende Notwendigkeit vermindert hat, obwohl
ihm bewusst gewesen sei, dass er zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass ein
kostenträchtiges Gerichtsverfahren auf ihn zukommen wird. Dies entspreche dem
Grundgedanken des § 290 Abs. 1 Nr. 4 Insolvenzordnung. Ein redlicher Schuldner, für
den das Gesetz die Möglichkeit der Kostenstundung geschaffen habe, habe frühzeitig
darauf bedacht zu sein, zunächst selbst nach besten Kräften Rücklagen für die
Verfahrenskosten anzusparen. Verstoße der Schuldner grob fahrlässig oder vorsätzlich
gegen diese Obliegenheiten müsse er sich im Hinblick auf die Stundung der Kosten so
behandeln lassen, als seien die pflichtwidrig verbrauchten Vermögenswerte noch
vorhanden. Der Schuldner habe hier gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er
im Mai 2001 den ersten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen
habe, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund vorhanden gewesen sei. Die vom
Schuldner angeführte Begründung, er habe gehofft eine Einigung mit den Gläubigern
erzielen zu können, sei im Hinblick auf die umfangreichen Verbindlichkeiten des
Schuldners nicht nachvollziehbar gewesen. Hätte der Schuldner das Verfahren
seinerzeit fortgesetzt, wäre es ihm jedoch möglich gewesen, innerhalb von sieben
Monaten aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens die Verfahrenskosten
aufzubringen. Dies sei wegen der nunmehr erfolgten späteren Antragstellung
ausgeschlossen.
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Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Schuldner am 10. April 2003 zugestellt (GA
92). Mit seiner am 25. April 2003 eingegangenen Beschwerde vom 24. April 2003 (GA
93) macht der Schuldner geltend, dass die Ausführungen in dem angefochtenen
Beschluss zum Teil unzutreffend seien. Der Schuldner habe, nachdem er festgestellt
habe, dass sein Arbeitgeber die gepfändeten Beträge nicht an die Gläubiger abführe,
diese an den Insolvenzverwalter überwiesen. Insoweit seien im November und
Dezember 2002 Zahlungen an den Insolvenzverwalter erfolgt. Es sei auch nicht
zutreffend, dass es dem Schuldner möglich gewesen wäre, den pfändbaren Teil seines
Einkommens zur Bildung einer Kostenrücklage zurückzulegen. Während des gesamten
Zeitraums von Mai 2001 bis Dezember 2002 seien Lohnpfändungen ausgebracht
worden, die bis zum Monat November 2002 auch bedient worden seien. Die Möglichkeit
der Bildung einer Kostenrücklage sei damit ausgeschlossen gewesen.
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Mit Beschluss vom 5. Mai 2003 (GA 101) lehnte das Amtsgericht eine Abhilfe ab und
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legte die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vor.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24. April 2003 ist zwar gemäß § 6 Abs.
1, § 4 d Abs. 1 Insolvenzordnung statthaft, jedoch unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses
eingelegt. Gemäß § 4 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 569 ZPO ist die sofortige
Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen
Beschlusses einzulegen. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Schuldner
persönlich am 10. April 2003 ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige
Beschwerdefrist endete daher am 24. April 2003. Die Beschwerdeschrift ist jedoch
erstmals per Fax am 25. April 2003 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Die unzulässige Beschwerde ist danach nach § 572 Abs. 2 ZPO, § 4 Insolvenzordnung
zu verwerfen.
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Die Beschwerde ist im Übrigen auch unbegründet. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts
verwiesen. Für den Fall der Fortsetzung des zunächst anhängig gemachten
Insolvenzverfahrens wäre das pfändbare Einkommen des Schuldners in die
Insolvenzmasse geflossen und hätte so die Verfahrenskosten gedeckt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wird gemäß § 3
ZPO auf ein Viertel des Wertes der zu stundenden Verfahrenskosten festgesetzt.
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