Urteil des LG Duisburg vom 14.08.2003

LG Duisburg: eltern, verfahrenskosten, stundung, prozesskostenvorschuss, auflage, alter, unterhaltsleistung, unterhaltspflicht, verantwortlichkeit, aufwand

Landgericht Duisburg, 7 T 174/03
Datum:
14.08.2003
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 174/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 62 IN 206/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Duisburg vom 12.6.2003, Az. 62 IN 206/03, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Mit einem am 12. Juni 2003 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag beantragte der
Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich stellte
er einen Antrag auf Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten
gemäß § 4 a InsO.
3
Ausweislich der beigefügten Vermögensaufstellung verfügt der Schuldner über
Außenstände in Höhe von ca. 37.000,- EUR, welchen Verbindlichkeiten in Höhe von ca.
84.000,- EUR entgegen stehen. Über Vermögenswerte wie Grundstücke, Bankguthaben
und Fahrzeuge verfügt der Schuldner nicht. Die eidesstattliche Versicherung hat der
Schuldner bereits im Jahre 2001 abgegeben.
4
Der Schuldner ist geschieden, aus dieser Ehe sind zwei Kinder im Alter von 32 und 21
Jahren hervorgegangen. Darüber hinaus hat der Schuldner aus einer weiteren
Beziehung zwei Kinder im Alter von 12 und 11 Jahren, denen gegenüber der Schuldner
unterhaltsverpflichtet ist.
5
Der Grund für die Insolvenz des Schuldners liegt nach Angaben des Sachverständigen
Dr. neben dem Scheitern der Einzelunternehmung in den während der Ehe
eingegangenen privaten Verbindlichkeiten sowie diversen Geldstrafen und Geldbußen.
6
Mit Beschluss vom 12.6.2003 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Stundung der
Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Verfahren
über die Restschuldbefreiung gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das zur
Zeit verfügbare schuldnerische Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht
ausreiche.
7
Hiergegen wendet sich der mit seiner Beschwerde vom 17.6.2003. Er macht geltend,
8
dass bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten auch ein
eventueller Prozesskostenvorschussanspruch des Schuldners gegen seine volljährigen
Kinder zu berücksichtigen sei. Diese seien nach §§ 1606, 1610 BGB verpflichtet, dem
Vater die erforderlichen Beträge als Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen, da die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der in Aussicht gestellten
Restschuldbefreiung zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten zähle. Insoweit wäre
eine grobe Abschätzung der Leistungsfähigkeit der Kinder geboten.
Mit Beschluss vom 09. Juli 2003 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein
Prozesskostenvorschuss der Eltern gegen ihre Kinder insbesondere wegen der
Unzumutbarkeit einer solchen Unterhaltsleistung bereits dem Grunde nach nicht
gegeben sei. Im Übrigen sei der Aufwand der Ermittlung des Einkommens von
Verwandten unverhältnismäßig.
9
II.
10
Die gemäß §§ 6, 4 d Abs. 2 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der
Sache jedoch ohne Erfolg.
11
Das Amtsgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO zu Recht
bewilligt, weil der Schuldner als vermögenslos anzusehen ist und deshalb die Kosten
des Insolvenzverfahrens nicht tragen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluss verwiesen.
12
Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben
Unterhaltsansprüche gegenüber seinen volljährigen Kindern außer Betracht zu bleiben.
Ansprüche des Schuldners auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gemäß §
1610 BGB kommen dem Grunde nach nicht in Betracht.
13
Ob und in welchem Umfang Ehegatten oder Verwandte einander die Zahlung von
Prozesskostenvorschüssen schulden ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14
Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf
während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1
und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den
unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG
Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4).
Insoweit besteht auch Einigkeit, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens
grundsätzlich eine höchstpersönliche Angelegenheit darstellt, die eine Vorschusspflicht
auslöst.
15
Für die Prozesskostenvorschusspflicht zwischen Eltern und Kindern liegen
demgegenüber zum Insolvenzverfahren noch keine Entscheidungen vor. Allgemein wird
die Frage der Prozesskostenvorschusspflicht jedoch unterschiedlich beantwortet.
16
Überwiegend besteht Einigkeit dahin, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern in
höchstpersönlichen Angelegenheiten gemäß §§ 1610 Abs. 2, 1615 a BGB zur Zahlung
eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind. Entsprechendes gilt bei volljährigen
Kindern, die noch in der Ausbildung sind oder noch keine von den Eltern unabhängige
Lebensstellung erreicht haben (BGHZ 57, 229/234; OLG Düsseldorf FamRZ 86, 698 f.;
17
Zöller/Phillippi 23. Auflage §115 Rn. 67 b m.w.N.). Begründet wird dies mit der
gesteigerten Verantwortungsbeziehung, die - wie bei Ehegatten - zwischen Eltern und
ihren minderjährigen bzw. wirtschaftlich noch nicht unabhängigen Kindern besteht.
Für die Frage, ob darüber hinaus auch Kinder ihren Eltern oder Eltern ihren volljährigen
und wirtschaftlich losgelösten Kindern zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses
verpflichtet sind, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
18
Nach einer Ansicht ist eine derartige Vorschusspflicht grundsätzlich zu verneinen, weil
in diesem Verwandtschaftsverhältnis keine gesteigerte Verantwortung wie zwischen
Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern bestehe (vgl. OLG München
FamRZ 1993, 821; Zöller/Philippi § 125 Rn. 67 d ).
19
Demgegenüber ist nach anderer Auffassung eine Vorschusspflicht der Eltern gegenüber
ihren volljährigen Kindern grundsätzlich zu bejahen. Allerdings sei zugunsten der
Unterhaltverpflichteten im Rahmen der grundsätzlich erforderlichen Prüfung der
Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht eine strenge Prüfung vorzunehmen (vgl. OLG Köln
FamRZ 1994, 1409; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs: Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 3. Auflage, 2003 Rn. 361 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen ).
20
Darüber hinaus wird auch Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern eine allgemeine
Prozesskostenvorschusspflicht angenommen; diese jedoch unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit stark eingeschränkt (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn.
363).
21
Welcher der Auffassungen zu folgen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da eine
Prozesskostenvorschusspflicht in der streitigen Konstellation für das Insolvenzverfahren
nach Auffassung der Kammer nach beiden Ansichten zu verneinen ist.
22
Folgt man der erstgenannten Ansicht, scheidet eine Vorschusspflicht bereits dem
Grunde nach aus.
23
Selbst wenn man jedoch eine Vorschusspflicht dem Grunde nach annimmt, ist diese im
Rahmen der ebenfalls zu prüfenden Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung jedenfalls zu
verneinen. Dass Kinder für die wirtschaftlichen Fehlentscheidungen ihrer Eltern
aufkommen müssen, indem sie die Kosten eines Insolvenzverfahrens übernehmen
müssen, erscheint unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen nicht zumutbar.
Den Kindern fehlt insoweit regelmäßig jegliche Einwirkungsmöglichkeit und
Verantwortlichkeit für die wirtschaftlichen Entscheidungen ihrer Eltern. Entsprechend
wird auch für die Prozesskostenvorschusspflicht bei Ehegatten vertreten, dass diese für
solche Insolvenzverfahren zu verneinen ist, die allein auf vorehelichen
Verbindlichkeiten beruhen (LG Köln ZInsO 2002, 684).
24
Gegen eine derartige Vorschusspflicht sprechen zudem auch praktische Erwägungen.
Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sich bereits die
ansonsten notwendige Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verwandten
häufig schwierig darstellen wird und zu einer - dem Eilcharakter des
Insolvenzverfahrens widersprechenden - Verzögerung des Verfahrens führen wird.
25
Anderes als bei Ehegatten und minderjährigen Kindern, die regelmäßig in häuslicher
Gemeinschaft leben, haben Eltern und deren volljährige Kinder wegen der bestehenden
26
getrennten Haushalte häufig keine genaue Kenntnis von den wirtschaftlichen
Verhältnissen. Die notwendige Informationsbeschaffung durch den Schuldner würde
damit - wie etwa hier - zu mehren Auskunftsverlangen gegen die Kinder führen, die ggf.
auch erst gerichtlich durchgesetzt werden müssten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen ist daher ein Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss gegen die volljährigen Kinder des Schuldners jedenfalls zu
verneinen, so dass die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO zu Recht
erfolgt ist.
27
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
28
Streitwert: 2.050,- EUR
29