Urteil des LG Duisburg vom 08.02.2001

LG Duisburg: gebühr, buchführung, steuerberater, auskunft, vermietung, verpachtung, form, betrug, datum, einkommenssteuer

Landgericht Duisburg, 8 O 359/99
Datum:
08.02.2001
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 359/99
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.315,07 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 21.11.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 18.000,00 DM vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin war für den Beklagten 1997 und 1998 steuerberaterlich tätig. Sie
berechnete ihre Tätigkeiten gemäß Gebührenrechnung vom 20.05.1998 i.H.v. 13.734,40
DM abzgl. am 03.07.1998 gezahlter 4.800,00 DM, am 28.08.1998 gezahlter 2.500,00
DM, am 06.10.1999 gezahlter 2.500,00 DM sowie abzüglich weiterer 768,00 DM, gemäß
Gebührenrechnung vom 15.06.1998 über 1.020,03 DM, Gebührenrechnung vom
15.07.1998 über 1.148,40 DM Gebührenrechnung vom 31.07.1998 über 2.697,31 DM,
Gebührenrechnung vom 31.07.1998 über 9.442,40 DM abzgl. einer Gutschrift i.H.v.
8.166,40 DM, Gebührenrechnung vom 31.08.1998 über 1.256,51 DM,
Gebührenrechnung vom 31.07.1998 über 513,42 DM, Gebührenrechnung vom
31.07.1998 über 905,67 DM, Gebührenrechnung vom 31.07.1998 über 661,35 DM
sowie Gebührenrechnung vom 30.09.1998 über 464,58 DM. Wegen der weiteren
Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf Bl. 21 bis 43 der Gerichtsakte Bezug
genommen. Die Klägerin behauptet, dass sämtliche Gegenstandswerte zutreffend
ermittelt worden seien. Soweit in den vorgenannten Rechnungen nach
Rahmengebühren abgerechnet worden sei, sei die Bestimmung der jeweiligen
Gebühren angemessen. Soweit in den Rechnungen nach Zeitgebühren abgerechnet
worden sei, seien der für die jeweils abgerechnete Tätigkeit angegebene Zeitaufwand
und die Höhe der jeweils geltend gemachten Gebühren angemessen. Alle berechneten
Tätigkeiten seien auch auftragsgemäß erbracht worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.109,67 DM nebst 4 % Zinsen
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seit dem 21.11.1998 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, dass die Dauer der Umsatzsteuersonderprüfung im Betrieb des
Beklagten im Jahr 1997/1998 und/oder die Bestimmung des zum Gegenstand in dieser
Prüfung gemachten Zeitraumes (01.10.1995 - 31.12.1997) durch die Finanzbehörde auf
einer unsorgfältigen und/oder unsachgemäßen Buchführung beruht habe.
8
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 08.03.2000 (Bl. 148
d.GA) und 22.05.2000 (Bl. 177 f. d.GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2000 (Bl. 160 ff. d. GA) und das schriftliche
Gutachten der Sachverständigen vom 27.10.2000
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Bezug genommen.
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Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird auf die Schriftsätze, Urkunden und
Protokolle verwiesen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist überwiegend begründet.
13
Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung i.H.v. 12.315,07 DM verlangen. In dieser
Höhe steht ihr gem. § 611 BGB i.V.m. der StBGebV ein Honorar für steuerberaterliche
Bemühungen in den Jahren 1997 und 1998 zu.
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Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrer Gebührenrechnung vom 20.05.1998
Zahlung i.H.v. 3.166,40 DM verlangen. Die Klägerin berechnete für ihre Teilnahme an
einer Umsatzsteuersonderprüfung in 1997/1998 sowie für ihre Arbeiten in
Zusammenhang mit der Jahresabschlusssteuererklärung 1996 insgesamt brutto
13.734,40 DM. Der Beklagte erbrachte unstreitig Zahlungen i.H.v. 9.800,-- DM. Darüber
hinaus wurden 768,-- DM in Abzug gebracht über nicht gezahlte Umsatzsteuer zu 16 %
des Beklagten auf netto 4.800,-- DM. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, einen Auftrag für die Teilnahme an einer Außenprüfung in dieser Form nicht
erteilt zu haben. Der Angriff des Beklagten bleibt substanzlos, daher unerheblich. Da er
die grundsätzliche Beauftragung der Klägerin nicht bestreitet, hätte er darlegen müssen,
in welcher Form seiner Meinung nach ein von der Rechnung abweichender Auftrag
erteilt wurde. Gem. § 29 StBGebV erhält der Steuerberater für die Teilnahme an einer
Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung einschließlich der Schlussbesprechung
und der Prüfung des Prüfungsberichtes die Zeitgebühr. Die Zeitgebühr nach § 13
StBGebV betrug 25,-- DM bis 70,-- DM je angefangener halbe Stunde. Nach § 11
StBGebV bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und
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der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Die Klägerin hat
bewiesen, dass der hier in Ansatz gebrachte Höchstsatz von 140,-- DM je Stunde der
Billigkeit entspricht. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichem Gutachten vom
27.10.2000 überzeugend ausgeführt, dass der Stundensatz von 140,- DM angemessen
ist. Die Leistungen seien, so die Sachverständige, nachvollziehbar, persönlich von
Steuerberatern und nicht von Mitarbeitern erbracht. Der besondere Umfang der hier
durch die Prüfung veranlassten Tätigkeit der Klägerin wird zudem anschaulich belegt
durch die Aussage der Prüferin des Finanzamtes , der Zeugin . Sie hat bestätigt, dass
häufige Rückfragen zu klären und Überarbeitungen der Unterlagen vorzunehmen
waren. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, die Ausführungen der praktisch
erfahrenen Sachverständigen anzuzweifeln. Zu bemerken ist, dass die seit Mitte 1998
geltende StBGebV für die Zeitgebühr jetzt einen Rahmen von 75,-- DM bis 180,-- DM
pro Stunde ausweist. Die hier berechneten Tätigkeiten unterfallen zwar noch nicht
dieser Neuregelung, liegen jedoch in zeitlicher Nähe.
Die Klägerin kann für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege, die
betriebswirtschaftliche Auswertung, die Umsatzsteuervoranmeldung und die
Steueraufgabe Januar bis Dezember 1997 gemäß ihrer Gebührenrechnung von
15.06.1998 1.020,03 DM verlangen. Der mit 370.806,-- DM angesetzte
Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Das Bestreiten des Beklagten diesbezüglich
bleibt unsubstantiiert. Als ein in seinen eigenen steuerlichen Angelegenheiten
Betroffener hätte er darlegen müssen, wie hoch seiner Auffassung nach der
Gegenstandswert war. Dies wäre für ihn unschwer möglich gewesen, da für die
Berechnung des Buchführungshonorars der Jahresumsatz des Leistungsjahres
maßgeblich ist (§ 33 Abs. 6 StBGebV). Gem § 33 Abs. 1 StBGebV beträgt für die
Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege die Monatsgebühr einer vollen
Gebühr nach Tabelle C 2/10 bis 12/10. Die von der Klägerin vorgenommene
Berechnung von 9,5/10 ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie über dem Mittelwert
von 7/10 liegt. Auch hier ist bewiesen, dass die Klägerin ihren Ermessensspielraum
gemäß § 11 StBGebV nicht überschritten hat. Die Sachverständige hat in ihrem
Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass 9,5/10 angemessen seien wegen einer
besonders zeitaufwendigen Buchführungserstellung. Der Beklagte hat nicht
ausreichend substantiiert bestritten, dass die Buchführungsunterlagen nicht immer
komplett und ordentlich bei der Klägerin eingereicht wurden, so dass bei Rückfragen
und Anforderungen von fehlenden Unterlagen erteilte benötigt wurde, um die
Buchführung zu erstellen. Der Beklagte ist dem folgendem von der Klägerin detailliert
vorgetragenen Zeitplan nicht entgegengetreten, so dass insoweit gem. § 138 Abs. 3
ZPO von einem Zugeständnis auszugehen ist:
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20.02.1997 Buchhaltungsbelege 1997
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28.04.1997 restliche Buchhaltungsunterlagen I. Quartal 1997
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11.07.1997 Buchhaltungsbelege II. Quartal 1997
19
26.09.1997 Buchhaltungsbelege 07/1997
20
05.12.1997 Buchhaltungsbelege 10 und 11/1997
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12.01.1998 Buchhaltungsbelege 12/1997
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21.04.1998 Buchhaltungsbelege I. Quartal 1998
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20.08.1998 Buchhaltungsbelege II. Quartal 1998.
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Mit Schreiben vom 20.05.1998 hat der Beklagte Fragen zur laufenden
25
Buchhaltung erhalten. Diesen Fragezettel hat der Beklagte handschrift-
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lich ergänzt und der Klägerin am 28.05.1998 zurückgegeben.
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Der Beklagte kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, bzgl. der in Abzug
gebrachten Vorschüsse handele es sich um verbindlich vereinbarte Pauschalbeträge.
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Parteien für die Buchführung eine gem.
§ 14 Abs. 1 StBGebV verbindliche, abschließende Pauschalvergütung vereinbarten.
Der Umstand, dass die Klägerin vorab pauschal berechnete Akontozahlungen
verlangte, die auch seitens des Beklagten gezahlt wurden, führt nicht zum Abschluss
eines Pauschalvergütungsvertrages gem. § 14 StBGebV. Dies schon deshalb nicht, da
die pauschale Vergütung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 StBGebV schriftlich zu erfolgen hat.
Es ist mithin von Akontozahlungen auszugehen. Auch die Berechnung der Post- und
Fernmeldegebühren ist nicht zu beanstanden. Gem. § 16 StBGebV zählen diese nicht
zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne des § 3 Abs. 2 StBGebV und können
daher neben den Gebühren als Auslagen gefordert werden.
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Die Klägerin kann weiter für die Buchführung Juni 1998 gemäß ihrer Gebührenrechnung
vom 15.07.1998 1.148,40 DM verlangen. Der Beklagte bestreitet die Erteilung eines
Auftrages, aber nicht die tatsächliche Ausführung der abgerechneten Tätigkeit. Er legt
nicht dar, warum er es geduldet hat, dass die Klägerin ohne seine Einwilligung seine
Bücher führte. Mithin ist zumindest von einer schlüssigen Auftragserteilung auszugehen.
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Die Klägerin kann aus ihrer Gebührenrechnung vom 31.07.1998 über 2.697,31 DM,
Zahlung i.H.v. 1.902,71 DM verlangen. Die Klägerin kann zunächst für die
Abschlussvorarbeiten für 1996 und die Abstimmarbeiten diverser Darlehenskonten (
GmbH) gem. § 35 Abs. 3 StBGebV Zeitgebühren i.H.v. insgesamt netto 1.250,-- DM
verlangen. Die Zeitgebühr betrug gem. § 13 StBGebV, wie bereits gezeigt, zum
27.08.1998 25,-- DM bis 70,-- DM je angefangener halbe Stunde. Der in Ansatz
gebrachte Betrag von 100,-- DM ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat bewiesen,
dass die Bestimmung billigem Ermessen entsprach. Der berechnete Betrag übersteigt
die Mittelgebühr um lediglich 5,-- DM, so dass die berechnete Gebühr auch unter
Berücksichtigung des ab dem 28.08.1998 geltenden Rahmens von 75,-- DM bis 180,--
DM (Mittelgebühr 127,50 DM), so die Sachverständige nachvollziehbar, als
angemessen anzusehen ist. Auch sind die angesetzten 12, 5 Stunden nicht zu
beanstanden. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die
berechneten Abstimmarbeiten sehr arbeitsintensiv sein können, so dass keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die berechneten 12,5 Stunden nicht erbracht wurden.
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Die Klägerin kann weiter für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die
Ausgaben netto 1.467,-- DM verlangen. Die Klägerin hat richtig einen Gegenstandswert
von 565.463,-- DM angesetzt. Als Gegenstandswert ist gem. § 25 Abs. 1 Satz 2
StBGebV der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen
oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, anzusetzen. Die Sachverständige hat
den Wertansatz auch nach Prüfung der Unterlagen als richtig bestätigt. Der
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Gebührenrahmen beträgt 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr. Die Mittelwertgebühr liegt
daher bei 12,5/10. Die Klägerin hat 18/10 angesetzt. Im Rahmen des bei der
Gebührenbestimmung zu beachtenden billigenden Ermessens erscheint ein Zuschlag
von 20 % auf die Mittelgebühr angemessen. Davon ist die Sachverständige in ihrem
schriftlichen Gutachten in nicht zu beanstandender Art ausgegangen. Anhaltspunkte, die
einen Ansatz von 15/10 als unbillig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Unter
Berücksichtigung einer 15/10-Gebühr ergibt sich ein berechtigter Rechnungsbetrag
i.H.v. 1.467,-- DM.
Die Klägerin kann für die Einkommensteuererklärung 1996 netto 342,70 DM verlangen.
Die Klägerin legt zurecht einen Gegenstandswert i.H.v. 25.314,-- DM zugrunde. Die
Sachverständige hat diesen Wertansatz nach Überprüfung bestätigt. Anhaltspunkte,
dass dieser Wertansatz falsch sein könnte, ergeben sich auch nicht aus dem
Beklagtenvortrag. Gem. § 24 Abs .1 Ziff. 1 StBGebV ist hier von einem Gebührenrahmen
von 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr auszugehen. Die Klägerin hat hier in nicht zu
beanstandender Weise 3,5/10 berechnet. Dies entspricht der Mittelgebühr.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier nicht um eine durchschnittliche Arbeit handelte,
sind nicht vorgetragen. Die Leistungsbestimmung der Klägerin erfolgte nach billigem
Ermessen.
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Die Klägerin kann für die Umsatzsteuererklärung 1996 gem. § 24 Abs .1 Nr. 8 StBGebV
netto 521,60 DM verlangen. Gegegenstandswert sind 10 % des Gesamtbetrages der
Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches. Die Sachverständige hat den Wertansatz von
50.640,-- DM bestätigt. Sie ist von folgender nicht zu beanstandender Berechnung
ausgegangen:
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Steuerfreie Umsätze 126.479,-- DM
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Steuerpflichtige Umsätze 372.577,-- DM
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Eigenverbrauch 7.340,-- DM
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506.396,-- DM x 10 %
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= 50.640,-- DM.
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Berechnet werden können 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr, das entspricht eine
Mittelgebühr von 3,5/10. Berechnet wurden 4/10. Auch hier ist eine
Gebührenbestimmung nach billigem Ermessen bewiesen. Die Mittelgebühr wurde um
weniger als 20 % überschritten. Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass
eine Überschreitung der Mittelgebühr in diesem Rahmen nicht als unbillig angesehen
werden könne. Anhaltspunkte, die einen Ermessensfehler rechtfertigen könnten, sind
auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Beklagten nicht ersichtlich.
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Die Klägerin kann für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gem. § 27 Abs. 1 StBGebV netto
339,60 DM verlangen. Die Klägerin geht richtigerweise von einem Gegenstandswert
i.H.v. 19.500,-- DM aus. Die Sachverständige hat bestätigt, dass die anzusetzenden
Mieteinnahmen 1996 19.500,-- DM betrugen. Gegenstandswert gem. § 27 Abs. 1
StBGebV ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder
der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 12.000,-- DM. Der
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Gebührenrahmen beträgt 1/20 bis 12/20, das entspricht einer Mittelgebühr von 6,5/20.
Die Sachverständige hat - wie bereits gezeigt - überzeugend ausgeführt, das nach
billigem Ermessen ein 20 %-iger Zuschlag gerechtfertigt ist. 8/20 erscheinen danach
noch im Bereich des billigen Ermessens. unter Berücksichtigung einer 8/20 Gebühr
kann die Klägerin 339,60 DM verlangen.
Die Klägerin kann weiter für die Ermittlung des Überschusses aus Vermietung und
Verpachtung - Rechnungspositionen 2703/1-5 - insgesamt statt berechneter netto
1.533,50 DM netto 1.226,80 DM verlangen. Die Gegenstandswerte sind nicht zu
beanstanden, da sich gem. § 27 Abs. 1 StBGebV ein Mindestbetrag von 12.000,-- DM
ergibt. Wie bereits ausgeführt, ist ein Betrag von 8/10 angemessen.
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Für die Prüfungen des Einkommensteuerbescheides 1995, des Bescheides über
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12.1995, den
Einkommenssteuer-VZ Steuer 1997, den Einkommenssteuer-VZ Bescheid III aus 1997
und den Umsatzsteuerbescheid 1995 kann die Klägerin gem. § 28 StBGebV netto 190,--
DM verlangen. Gem. § 28 StBGebV erhält der Steuerberater für die Prüfung eines
Steuerbescheides die Zeitgebühr zwar gleichgültig, aber die Steuererklärung, die dem
zu prüfenden Steuerbescheid zugrunde liegt, selbst angefertigt hat oder nicht. Gem. § 13
StBGebV ist der Gebührenrahmen, wie bereits gezeigt, 50,-- DM bis 140,-- DM pro
Stunde. Die Klägerin berechnet den Mittelsatz von 95,-- DM pro Stunde. Die
Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass dieser Stundensatz, der die
Mittelgebühr nicht überschreitet, gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte, die diese
Leistungsbestimmung als unbillig ansehen ließen, sind nicht vorgetragen. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter fest, dass auch der Zeitaufwand von 2
Stunden anzusetzen ist. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ein
Zeitaufwand von 2 Stunden bei der Überprüfung von 5 Steuerbescheiden als
gerechtfertigt anzusehen ist. Gem. § 17 Abs. 1 StBGebV ist auch der Ansatz für
Schreibauslagen usw. i.H.v. netto 12,-- DM gerechtfertigt. Auch der gem. § 16 StBGebV
i.H.v. netto 428,50 DM für Auslagen berechnete Betrag ist berechtigt. Da mit der
Rechnung mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 12 StBGebV abgerechnet werden, durfte
die Telekommunikationspauschale auch mehrfach ausgeschöpft werden.
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Soweit der Beklagte auch bzgl. dieser Gebührenrechnung vom 31.07.1998 einwendet,
es sei kein Auftrag erteilt worden, bleibt dies - wie gezeigt - unerheblich.
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Die Klägerin kann gemäß ihrer Gebührenrechnung vom 31.07.1998 für ihre Teilnahme
an einer Umsatzsteuersonderprüfung nach Erweiterung des Prüfungszeitraumes § 29
Nr. 1 StBGebV 1.276,-- DM verlangen. Die Klägerin berechnete für ihre Tätigkeit zu
Recht 9.442,40 DM. Davon waren 8.166,40 DM in Abzug zu bringen. In dieser Höhe
hatte die Klägerin unter dem 20.05.1998 einen Vorschuss abgerechnet. Gem. § 29
StBGebV erhält der Steuerberater für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere
einer Außenprüfung einschließlich der Schlussbesprechungen der Prüfungen und des
Prüfungsberichtes, die Zeitgebühr. Diese beträgt nach § 13 StBGebV, wie bereits
gezeigt, 25,-- DM bis 70,-- DM je angefangener halbe Stunde. Der Ansatz von 140,-- DM
pro Stunde ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme steht fest, dass diese Gebührenbestimmung nach billigem
Ermessen erfolgt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter fest, dass
die berechneten 57 Stunden angefallen sind. Die Sachverständige hat die seitens der
Klägerin vorgelegten Tätigkeitsnachweise überprüft. Wegen der Tätigkeitsnachweise
wird auf B. 76 ff. d. GA Bezug genommen. Die Ausführungen der Sachverständigen
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werden bestätigt durch Aussage der Zeugin , die für das Finanzamt die Außenprüfung
vornahm. Die Zeugin hat bestätigt, dass am 24.09.1997, 25.02.1998, 15.05.1998 und
28.05.1998 Termine im Büro der Klägerin stattfanden. Am 08.06.1998 sei, so die
Zeugin, die entsprechende Prüfungsanordnung, dass nicht für das erste Halbjahr 1997,
sondern auch das komplette Jahr 1997 überprüft werden solle, gefertigt worden. Mit
gleichem Datum sei ein vorläufiger Prüfungsbericht an die Klägerin übersandt worden.
Dieser habe unter dem 10.07.1998 um die Verlängerung der Stellungnahmefrist zu dem
vorläufigen Prüfungsbericht gebeten. Diese Fristverlängerung sei, so die Zeugin, auch
gewährt worden. Am 28.08.1998 sei dann eine detaillierte Stellungnahme der Klägerin
eingegangen. Unter dem 23.11.1998 sei, so die Zeugin, der endgültige Prüfungsbericht
verfasst worden. Der von der Klägerin vorgelegte Tätigkeitsnachweis betreffend ihrer
Mitwirkung an der Umsatzsteuersonderprüfung ist daher plausibel. Die Klägerin kann
die angesetzten 57 Stunden abrechnen. Gem. § 16 StBGebV können 4 x 40,- DM,
insgesamt netto 160,-- DM, angesetzt werden. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass
die Dauer der Umsatzsteuersonderprüfung im Betrieb des Beklagten und/oder die
Bestimmung des zum Gegenstand dieser Prüfung gemachten Zeitraumes 01.10.1995
bis 31.12.1997 auf einer unsorgfältigen und/oder unsachgemäßen Buchführung beruhte.
Die Zeugin hat dies nicht bestätigt. Sie hat zwar ausgesagt, dass die Belegablage nicht
prüferfreundlich gewesen sei. Es seien aber sämtliche Eingangsrechnungen und auch
die Unterlagen, die anstelle der Ausgangsrechnungen vorlagen, im Ergebnis korrekt
gebucht gewesen. Die Buchführungsunterlagen hätten, so die Zeugin, nach Datev-
Muster vorgelegen. Sie habe die Zuordnung der einzelnen Belege nach dem sog.
Datev-Kontenplan vornehmen können. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass es für sie
schwierig gewesen sei, aufgrund des ihr nicht vorliegenden Buchungsjournals die
einzelnen Buchungsvorgänge sofort richtig zuzuordnen. Die Buchführung habe aber an
sich den Vorschriften entsprochen. Auch hat die Zeugin sich nicht ausreichend erinnern
können, ob sie möglicherweise einfach vergessen hatte, bei dem ersten Prüfungstermin
im September 1997 nach dem Buchungsjournal zu fragen. Die Zeugin hat keine
Anhaltspunkte bestätigt, die auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens der Klägerin
schließen ließen. Die Klägerin ist daher berechtigt, ihren gesamten Zeitaufwand dem
Beklagten in Rechnung zu stellen.
Die Klägerin kann weiter gemäß ihrer Gebührenrechnung vom 31.08.1998 für
schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht des Finanzamtes in vom
16.06.1998 gem. § 29 Nr. 2 StBGebV 1.256,51 DM verlangen. Der von der Klägerin in
Ansatz gebrachte Gegenstandswert i.H.v. 52.249,-- DM ist nicht zu beanstanden. Die
Sachverständige hat den Gegenstandswert nachvollziehbar wie folgt ermittelt:
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Mehrergebnis lt. USt-Sonderprüfung 65.088,94 DM
46
./. USt-Nachzahlung 1996 lt. Erklärung - 12.564,10 DM
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./. 1/2 Vorsteuer von 550,-- DM - 275,-- DM
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52.249,84 DM.
49
Die Klägerin überschreitet die Mittelgebühr lediglich um 0,5/10. Die ist nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme - wie bereits ausgeführt - noch im Bereich des
Angemessenen.
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Die Klägerin kann weiter ihrer Gebührenrechnung vom 31.07.1998 für die Buchführung
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Januar bis Juni 1998 513,42 DM verlangen. Der Gegenstandswert ist gem. § 33 Abs. 6
StBGebV, wie bereits gezeigt, der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem
Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt. Der Umsatz beträgt, wie
oben bereits ausgeführt, 398.632,-- DM. Das Honorar ist, wie ebenfalls oben bereits
ausgeführt, mit 9,5/10 angemessen bestimmt. Die monatliche Gebühr von 2.382,60 DM
ist daher zutreffend berechnet. Die Auslagen ergeben sich gem. § 16 StBGebV i.H.v.
40,--- DM. Abzgl. der bereits abgerechneten Vorschüsse i.H.v. brutto 2.296,80 DM ergibt
sich der vorbezeichnete Rechnungsbetrag.
Die Klägerin kann weiter gemäß ihrer Gebührenrechnung vom 31.07.1998 für
Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lohnsteuerabzug und
Führung der Lohnkonten die Zahlung i.H.v. 905,67 DM verlangen. Gem. § 34 Abs. 5
StBGebV fällt der Steuerberater für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung in die Zeitgebühr.
Für 6 Lohnabrechnungen wurde hier eine Stunde mit 95,-- DM für einen Mitarbeiter
berechnet. Der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand ist, wie die Sachverständige ausgeführt
hat, gerechtfertigt. Auch die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr ist nicht zu beanstanden.
Auch dies hat die Sachverständige bestätigt. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der
Mittelgebühr rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen.
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Auch die Berechnung von 40,-- DM für Sofortmeldungen für vier geringfügig
Beschäftigte mit 40,- DM ist nicht zu beanstanden (§ 34 Abs. 2 StBGebV). Die Klägerin
hat zurecht für ihr Schreiben vom 12.03.1998 zur Vorlage bei Kreditinstituten des
Beklagten wegen Verzögerung in der Herstellung des Jahresabschlusses 1996 wegen
Umsatzsteuersonderprüfung eine Zeitgebühr von 50,-- DM berechnet. So hat die
Klägerin zurecht wegen der Anforderungen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung am
04.05.1998 und 07.05.1998 die Zeitgebühr von 120,-- DM in Ansatz gebracht. Die
Sachverständige hat ausgeführt, dass diese Ansätze nicht zu beanstanden sind.
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Für die Fertigung eines Einspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid für 1996
verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann die Klägerin gem. § 51
Abs. 1 StBGebV von etwa 347,-- DM verlangen. Gemäß der vorgezeichneten Vorschrift
beträgt die Geschäftsgebühr 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr. Der Streitwert ergibt
sich nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen wie folgt:
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Einkommensteuer 1996 12.619,00 DM
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Solidaritätszuschlag 992,07 DM
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Verspätungszuschlag 300,00 DM
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Zinsen zur Est 1996 127,00 DM
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14.038,07 DM.
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Der Ansatz der Mindestgebühr von 5/10 ist nicht zu beanstanden, da der Einspruch
keine ausführliche und schwierige Begründung erforderte. Der Ansatz von 43,00 DM für
Schreibauslagen und Ähnliches ist, wie die Sachverständige ausgeführt hat, plausibel,
da angemessen. Der Rechnungsbetrag i.H.v. brutto 905,67 DM ist daher gerechtfertigt.
Das unsubstantiierte Bestreiten der Auftragserteilung seitens des Beklagten bleibt, wie
bereits gezeigt, unerheblich.
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Die Klägerin kann weiter gemäß ihrer Gebührenrechnung vom 31.07.1998 für Rat und
Auskunft in sonstigen Angelegenheiten 661,35 DM berechnen. Gem. § 21 Abs. 1
StBGebV erhält der Steuerberater für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine
Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt,
eine Gebühr i.H.v. 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A. Gleichwohl konnte
die Klägerin hier nach der Zeitgebühr abrechnen. Die Ermittlung eines
Gegenstandswertes scheint hier unverhältnismäßig schwierig, so dass es gerechtfertigt
war, jedenfalls bzgl. der Positionen 2104, 2104/1 und 5500 dafür Zeitgebühr
abzurechnen. Die Sachverständige hat überzeugend bestätigt, dass die berechneten
Zeiten plausibel sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Feststellungen der
praktisch erfahrenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Bestreiten der
Auftragserteilung bleibt, wie gezeigt, substanzlos, daher unerheblich.
61
Die Klägerin kann zuletzt Zahlung für ihre Gebührenrechnung vom 30.09.1998 (464,58
DM) für Rat und Auskunft in verschiedenen Angelegenheiten gem. § 21 Abs. 1 Satz 2
StBGebV die Zeitgebühr verlangen, da die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert
berechnet werden können. Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die
berechneten Zeitgebühren nicht zu beanstanden sind. Ansatzpunkte, die ihre
Feststellungen in den Zweifel ziehen könnten, sind nicht vorgetragen. Das Bestreiten
der Auftragserteilung bleibt auch hier substanzlos, daher unerheblich.
62
Der Zinssatz ergibt sich gem. § 288 Abs. 1 BGB alter Fassung. Der Beklagte befindet
sich seit dem 21.11.1998 mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Er wurde unter
Fristsetzung bis zum 20.11.1998 zur Zahlung aufgefordert. Der Zinssatz entspricht dem
gesetzlich vorgesehenen.
63
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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Streitwert: bis 14.000,00 DM.
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