Urteil des LG Duisburg vom 24.03.2010

LG Duisburg (kläger, höhe, prospekt, anlage, gesellschafter, grobe fahrlässigkeit, kenntnis, emissionsprospekt, widerklage, rendite)

Landgericht Duisburg, 11 O 58/09
Datum:
24.03.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 58/09
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1)
511,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 51,13 € seit dem 02.01.2009, 02.02.2009,
02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009,
02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die
Widerklage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einer
Unternehmensbeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter bei der Beklagten zu 1) in
Anspruch. Die Beklagte zu 1) begehrt mit der Widerklage die Zahlung ausstehender
Raten aus dieser Unternehmensbeteiligung
2
Die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin der P2 AG ist eine Beteiligungsgesellschaft
des Konzerns, der seit den 1980er Jahren als bankenunabhängiges Unternehmen in
allen Kerngeschäftsfeldern des Leasinggeschäfts tätig ist. Die Beklagte zu 1) bzw. ihre
Rechtsvorgängerin wurde im Jahr gegründet und nahm #####/####ihre
Geschäftstätigkeit auf. Im Jahr begann sie, stilles Gesellschaftskapital aufzunehmen.
Unternehmensgegenstand ist der Abschluss und die Durchführung von
Leasinggeschäften sowie die Beteiligung an und die Verwaltung von Unternehmen, die
solche Geschäfte durchführen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die , war ein
3
Emissionshaus, das Kapitalanlagen konzipierte, unter anderem war sie mit der
Konzeption und Platzierung von Leasingfonds befasst. Im Jahr wurde die Beklagte zu 2)
Rechtsnachfolgerin der AG, indem letztere mit Beschluss der Hauptversammlung vom
26. August 2008 auf die U2 GmbH verschmolzen wurde und diese dann mit
Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag in die Beklagte zu 2) umfirmiert wurde.
Im Jahr #####/####konzipierte die AG den sog. "Fonds", den die Rechtsvorgängerin
der Beklagten zu 1) prospektierte (vgl. Anlage K 11) und an der Anleger sich als
atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten. Ziel der Anlage sollte neben der
Geldanlage auch die Realisierung von Steuervorteilen durch Verlustzuweisung durch
die Beteiligungsgesellschaft sein. Wegen des Inhaltes des Prospektes wird
vollumfänglich auf diesen Bezug genommen. Die AG vermittelte diese Beteiligungen als
Kapitalanlagen durch externe Anlagevermittler.
4
Die AG, die im Vorfeld der Fondsplatzierung auch ein Vermittlerkonzept erstellt hatte,
gab an die ihr bekannten Anlagevermittler die für die Vermittlung notwendigen
Unterlagen, d.h. Zeichnungsschein, Unterlage mit dem Titel " " (vgl. Anlage K 10) sowie
den Emissionsprospekt der P2 AG einschließlich Schulungsunterlagen für den Fonds
(vgl. Anlage K 12) heraus.
5
Nach dem Emissionsprospekt bestanden drei Anlageoptionen, nämlich die Formen
"Classic", "Plus" und "Sprint". Die Anleger der Anlageform "Classic" konnten sich mit
einer Einmalanlage beteiligen, die beim Beitritt zu erbringen war, wobei die
Mindesteinlage 2.500,00 DM zuzüglich 6 % Agio betrug und die Anlage für mindestens
zehn Jahre erbracht werden musste. Die Anleger sollten in den ersten zehn Jahren nach
ihrem Beitritt jährlich gewinnunabhängige Entnahmen in Höhe von 10 % der Einlage
erhalten, wobei dies unter dem Vorbehalt der erforderlichen Liquidität stand. Die
Anleger der Anlage "Sprint" sollten demgegenüber - nach Zahlung einer einmaligen
laufzeitabhängigen Anzahlung - ihre Einlage einschließlich des Agios in monatlichen
Raten ab einem Betrag von monatlich 50,00 DM bei einer Vertragslaufzeit zwischen 24
und 30 Monaten einzahlen. "Sprint" - Anleger sollten nach den Angaben des Prospektes
den Wert ihrer Beteiligung erst nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhalten.
Ferner konnten die Anleger der Anlage "Classic" eine weitere Einlage zeichnen, die
durch die Wiederanlage der prognostizierten Ausschüttungen bestritten werden sollte,
die sogenannte Anlage "Plus".
6
Die AG hatte bereits vor dem streitgegenständlichen Fonds andere Fonds betreut, unter
anderem hatte sie im Jahr einen solchen der im Jahr gegründeten N2 AG, die sich
schwerpunktmäßig mit dem Mobilien- und Immobilien-Leasinggeschäft befasste,
konzipiert und vermarktet. An dieser Gesellschaft konnten sich ebenfalls Kleinanleger
als atypisch stille Gesellschafter beteiligen. Auch hier konnten die Anleger zwischen
den drei Anlageformen "Classic", "Plus" und "Sprint" wählen, die Zeichnungserklärung
war identisch mit derjenigen der P2 AG.
7
Am 15. September 1999 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung (Anlage K 1)
als atypisch stiller Gesellschafter zur Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit
Gewinn- und Verlustbeteiligung an der P2 AG in Form einer Kombination der
Anlagemodelle "Classic", "Plus" und "Sprint". P2 AG erklärte am 20. September 1999
die Annahme. Nach der Beitrittserklärung sollte der Kläger eine Einmalzahlung in Höhe
von 28.000,00 DM zuzüglich 1.680,00 DM Agio erbringen ("Classic") und ab dem
01.11.1999 monatliche Raten in Höhe von 100,00 DM / 51,13 € von insgesamt
8
12.000,00 DM zahlen ("Sprint"). Die prognostizierten Ausschüttungen der Anlage
"Classic" sollten wiederangelegt werden ("Classic Plus").
Die Beitrittserklärung enthält folgende formularmäßige, von dem Kläger gesondert
unterschriebene Erklärungen:
9
"
Hinweis der P2 AG
10
Bei diesem Angebot zur Beteiligung als stiller Gesellschafter an der P2 AG handelt
es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine
Unternehmensbeteiligung. Daher sind für die zutreffende Beurteilung die Beachtung
der im Emissionsprospekt genannten Chancen, aber auch die in den
"Risikohinweisen" des Emissionsprospektes beschriebenen Risiken von
Bedeutung.
11
Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden
12
Ich, der Unterzeichnende, beteilige mich hiermit als atypisch stiller Gesellschafter an
der P2 AG [...]. Den Emissionsprospekt habe ich ausgehändigt bekommen. Die
Inhalte, insbesondere die auf Seite 45 ff. genannten Risiken, sind mir bekannt und
ich nehme sie in Kauf. Für meine Beteiligung gilt der auf Seite 53 ff. des
Emissionsprospektes abgedruckte atypisch stille Gesellschaftsvertrag. Mein Betritt
wird unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung der Hauptversammlung der P2 AG
[...] wirksam. Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten bei Dritten ein.
13
Unterschrift des Klägers"
14
Über seine Unternehmensbeteiligung erhielt der Kläger von der O2 AG drei am
17.11.1999 von der P2 AG ausgestellte Zertifikate (Anlage K 2) über Nominaleinlagen in
Höhe von 28.000,00 DM, 12.000,00 DM und 28.000,00 DM. Die
Gesamtzeichnungssumme beträgt 34.767,85 € zuzüglich Agio in Höhe von 6 % bei
einer Mindestvertragslaufzeit von zehn Jahren.
15
Der Kläger erhält jährlich Kontoauszüge über die von ihm gezeichnete Anlage (vgl.
Anlage K 4).
16
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 06. Januar 2009 forderte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten erfolglos zur Rückzahlung des
bisher empfangenen Geldes und Freistellung von allen zukünftigen Verbindlichkeiten
aus dem Gesellschaftsvertrag auf.
17
Der Kläger trägt im Einzelnen folgendes vor:
18
1.
19
Der zwischenzeitlich verstorbene Vermittler, der als Untervermittler für den zentralen
Vermittlungsbetrieb der AG sowie der P2 AG gearbeitet habe, habe telefonisch zu ihm
Kontakt aufgenommen. Im September 1999 habe er ihn nach insgesamt drei
Gesprächen zu Hause aufgesucht und das Anlagekonzept der P2 AG vorgestellt. Herr
habe dem Kläger auszugsweise den Emissionsprospekt "Fonds, P2 Aktiengesellschaft
Emissionsprospekt 1997/1998", deren Herausgeber die Rechtsvorgängerin der
20
Beklagten zu 1) ist, präsentiert, diesen aber nicht ausgehändigt. Darüber hinaus habe
Herr ihm erklärt, dass er bezogen auf das eingesetzte Kapital eine überdurchschnittliche
Rendite in Höhe von sieben bis vierzehn Prozent jährlich sicher verbuchen könne.
Aufgrund seiner enormen Weichkosten hätte der Fonds eine solche Rendite allerdings
niemals erzielen können. Herr habe neben dieser Renditegarantie auch zugesichert, der
Kläger erhalte jährlich eine gewinnunabhängige Ausschüttung in Höhe von 10 % der zu
leistenden Einmalanlage. Die genannten jährlichen Gewinne seien nicht geschätzt,
sondern wissenschaftlich ermittelt worden. Herr habe unter Hinweis auf den Prospekt
auf die sog. IRR-Methode ("Interne Zinsfuß–Methode", "internal rate of return")
verwiesen, diese jedoch nicht erläutert. Er habe weiterhin zugesichert, die
Abfindungssumme am Ende der Laufzeit beliefe sich auf 150 % der geleisteten Einlage.
Ihm sei verschwiegen worden, dass er im Insolvenzfall über seine bereits geleistete
Einlage hinaus mit dem noch nicht gezahlten, aber gezeichneten Kapital hafte und ihn
deshalb eine Nachschusspflicht treffe. Insgesamt habe er den Eindruck gewonnen, dass
es sich bei der ihm präsentierten Kapitalanlage um eine faktisch risikolose Anlage mit
überdurchschnittlicher Rendite bei minimalem Eigenkapitaleinsatz handele.
2.
21
Die im Zeichnungsschein enthaltene Klausel hinsichtlich des Erhalts des
Emissionsprospekts sei gem. § 309 Nr. 12 b) BGB bzw. gem. § 11 Nr. 15b) AGBGB
unwirksam. Darüber hinaus beziehe sie sich nicht lediglich auf den Erhalt des
Prospekts, sondern auch auf eine Vielzahl weiterer Informationen.
22
3.
23
Er habe neben der Erstzahlung in Höhe von 15.175,14 € seit dem 01.11.1999
monatliche Raten in Höhe von 100,00 DM / 51,13 € gezahlt. Unter Berücksichtigung
sämtlicher Raten und der Einmaleinlage habe er bis Juli 2008 insgesamt 19.684,82 € an
P2 AG bzw. die Beklagte zu 1) gezahlt.
24
4.
25
Die N2 AG habe bereits im Geschäftsjahr 1995 zum 31. Dezember 1995 einen Verlust
von 6.000,00 DM ausgewiesen; der Jahresüberschuss habe in den Jahren 1996 bis
1998 0,00 DM betragen; schließlich sei der Fonds im Jahr 2006 erwartungsgemäß
wirtschaftlich zusammengebrochen. Der Kläger meint, er hätte über die Erfolglosigkeit
und das Scheitern dieses Fonds informiert werden müssen, da das Konzept von der P2
AG ohne konzeptionelle Änderung fortgesetzt worden sei.
26
5.
27
Er sei durch Bezugnahme auf die IRR-Methode über die zukünftige Rendite getäuscht
worden. Die Vermittlung bzw. Beratung von Kapitalanlagen mittels IRR-Methode sei
grundsätzlich als Aufklärungsfehler und darüber hinaus als strafrechtlich relevante
Täuschung einzuordnen. Die Renditedarstellung anhand der IRR-Methode in dem
Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend; zudem habe der Vermittler die
irreführende Präsentation der Zahlen aus dem Prospekt entnommen, ohne die Lücken
zu füllen bzw. weitere Erklärungen abzugeben.
28
6.
29
Der Kläger meint, dass es sich bei dem Gesamtanlagemodell der P2 AG um ein
modifiziertes Schneeballsystem handele, worüber er hätte aufgeklärt werden müssen.
Die Beklagte zu 1) hätte ohne die Zuführung neuen Kapitals Jahr für Jahr einen
negativen Substanzwert auswerfen müssen, der zwangsläufig zur Überschuldung
geführt hätte. Die Existenz der Beteiligungsgesellschaft sei mithin allein von der
Zuführung neuen frischen Kapitals aus atypisch stillen Gesellschafterbeteiligungen
abhängig.
30
7.
31
Ein Aufklärungsfehler liege weiterhin darin, dass ihm verschwiegen worden sei, dass
die sog. "weichen Kosten" so hoch gewesen seien, dass eine renditeorientierte
Geschäftstätigkeit von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Der Prospekt sei
insoweit unschlüssig, als auf Seite 29 für eine Einmaleinlage von 10.000,00 DM eine
Rendite von 12,53 % vorgerechnet werde, sowie für die Anlage "Sprint" eine solche von
10,68 %. Eine solche Rendite sei auch vor dem Hintergrund der anfallenden
Weichkosten völlig unrealistisch. Die Angabe auf Seite 24 des Prospektes, dass die
tatsächliche Kostenbelastung 6,2 % des Mittelverwendungsvolumens betrage, sei
falsch. Tatsächlich fielen diverse weitere Kosten an, die an verschiedenen Stellen im
Prospekt erwähnt seien.
32
8.
33
Die Beklagte zu 2) hafte nach den Grundsätzen der Vermittlerhaftung. Die AG sei hier
Vermittler gewesen, woran auch die Einschaltung von Untervermittlern nichts ändern
könne. Als späterer Vertragspartner müsse sich P2 AG das Verhalten der AG zurechnen
lassen; diese wiederum müsse sich das Verhalten ihrer Untervermittler zurechnen
lassen.
34
9.
35
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich darüber hinaus aus §§ 823 Abs.
2 BGB i.V.N2. §§ 263, 264a StGB und aus § 826 BGB. In diesem Zusammenhang sei
den Beklagten das Handeln ihrer jeweiligen Vorstandsmitglieder über § 31 BGB
zuzurechnen.
36
10.
37
Bei der streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligung handele es sich um ein
verbotenes Geschäft i.S.d. § 3 Nr. 3 KWG, das gem. § 134 BGB nichtig sei. Die Beklagte
zu 1) finanziere nicht nur Leasinggeber, sondern in erster Linie andere
Leasinggesellschaften, was im Ergebnis einem Aktivgeschäft von Banken
gleichzusetzen sei. Darüber hinaus habe die nach dem KWG erforderliche Erlaubnis für
das Einlagengeschäft nicht vorgelegen. Die Vorschriften des KWG seien Schutzgesetze
zugunsten der Anleger. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich daher
auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.N2. §§ 3 Abs. 3, 32, 54 Abs. 1 KWG.
38
Ein Schadensersatzanspruch bestehe insoweit auch unter dem Gesichtspunkt einer
vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung, weil der Kläger nicht auf die sich aus der
6. KWG-Novelle ergebenden Rechtsunsicherheiten hingewiesen worden sei.
39
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
40
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.684,82 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den
Beteiligungen des Klägers mit der G AG I2, vormals M2 AG, vom 15. September
1999 mit der Zertifikatsnummer #####/####über nominal 6135,50 €.
41
42
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 9003,37
€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu
zahlen,
43
44
3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der
Rechte an der Beteiligung gemäß Ziffer 1) seit dem 3. Februar 2009 in Verzug
befinden,
45
46
4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus den Beteiligungen mit der unter Ziffer 1)
genannten Zertifikatsnummern keine Ansprüche gegen den Kläger hat,
47
48
5. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von seiner
Haftung als atypisch stiller Gesellschafter nach § 236 HGB i.V.N2. § 14 des
Gesellschaftsvertrages im Falle der Insolvenz der G AG I2, vormals P2 AG
freizustellen,
49
50
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist
51
und noch entsteht, dass er als atypisch stiller Gesellschafter eine Beteiligung mit
der G AG I2, vormals OAG (Amtsgericht I2, HRB ####8) eingegangen ist,
52
7. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den
Kläger von der Zahlung von Einkommenssteuer infolge der Übertragung seiner
Beteiligung mit der G AG I2, vormals P2 AG und infolge künftiger Änderungen
ergangener Steuerbescheide betreffend diese Beteiligung freizustellen,
53
54
8. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den
Kläger von allen Forderungen, welche die Beklagte zu 1) bzw. ihre
Rechtsvorgängerin sicherheitshalber abgetreten hat, gegenüber Dritten
freizustellen.
55
56
Mit Schriftsatz vom 18.11.2009 hat der Kläger den Feststellungsantrag zu 6) in einen
Leistungsantrag umgestellt und die Klage im Hinblick auf vorprozessuale Anwaltskosten
erweitert.
57
Insoweit beantragt er nunmehr,
58
6. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung der Eintragung
des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter in das Handelsregister bei dem
Amtsgericht I2 (HRB ####8) hinsichtlich der in dem Klageantrag zu Ziffer 1
genannten Beteiligungen zu erklären.
59
60
9. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche
61
Anwaltskosten in Höhe von 1.890,91 € zu zahlen.
62
Die Beklagten beantragen,
63
die Klage abzuweisen.
64
Die Beklagte zu 1) beantragt im Wege der Widerklage,
65
den Kläger zu verurteilen, an ihn 511,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar im
Hinblick auf die Zinsforderung bezogen auf einen Teilbetrag in Höhe von jeweils
51,13 € seit dem 01.01.2009, seit dem 01.02.2009, seit dem 01.03.2009, seit dem
01.04.2009, seit dem 01.05.2009, seit dem 01.06.2009, seit dem 01.07.2009, seit
dem 01.08.2009, seit dem 01.09.2009 und seit dem 01.10.2009.
66
Der Kläger beantragt,
67
die Widerklage abzuweisen.
68
Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Vermittler den Prospekt vor
Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht übergeben habe. Hiergegen spreche bereits
der Umstand, dass die Beitrittserklärung nur mit dem Emissionsprospekt erhältlich und
entweder in diesen eingeklebt oder sich in einer eingeklebten Klarsichthülle befunden
habe. Darüber hinaus bestreiten sie den gesamten von dem Kläger geschilderten
Gesprächsablauf mit Nichtwissen.
69
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu, da weder die Voraussetzungen einer vorvertraglichen
bzw. vertraglichen Pflichtverletzung, noch die eines deliktischen
Schadensersatzanspruches erfüllt seien. Die Beklagten tragen hierzu im Wesentlichen
folgendes vor:
70
1.
71
Die Beklagte zu 1) habe keinen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag mit dem Kläger
geschlossen und auch sonst keinen persönlichen Kontakt zu ihm gehabt; der Vermittler
habe insbesondere nicht als ihr Untervermittler agiert. Etwaige von dem Prospekt
abweichende Angaben des Vermittlers seien ihr daher nicht zurechenbar.
72
2
.
73
Die Beklagte zu 2) sei weder Initiatorin noch Herausgeberin des Emissionsprospekts;
sie sei von der Beklagten zu 1) lediglich mit der Begleitung der Prospektierung der
Emission der stillen Beteiligungen beauftragt worden. Ihre Aufgabe sei es zum einen
gewesen, das von der Beklagten zu 1) entwickelte und verfolgte Geschäftsmodell im
Prospekt darzustellen und hierfür eine vermarktbare Beteiligungsstruktur zu entwickeln;
darüber hinaus habe sie von der Beklagten zu 1) den Auftrag erhalten, den Vertrieb der
stillen Beteiligungen zu koordinieren bzw. zu übernehmen. Sie habe in den Jahren
zuvor ein weit verzweigtes Netz von unabhängigen Finanzdienstleistern aufgebaut, die
als Anlageberater oder -vermittler im eigenen Namen und für eigene Rechnung
Anlageprodukte verschiedener Anbieter an Anleger vermittelten. Der Vermittler sei
weder namens noch in Vollmacht der Beklagten zu 2) aufgetreten.
74
3.
75
Der Emissionsprospekt sei von renommierten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
geprüft und für ordnungsgemäß befunden worden. Die Angaben in dem
Emissionsprospekt seien weder fehlerhaft noch irreführend. Der Prospekt weise auf die
bestehenden Risiken vollständig, übersichtlich und verständlich hin. Die
76
Prospektdarstellungen hinsichtlich der Anlagerisiken, des Entnahmekonzepts, der
Renditeerwartungen und der Anlagekosten seien ordnungsgemäß.
4.
77
Die N2 AG habe sich deutlich von der hier streitgegenständlichen
Beteiligungsgesellschaft unterschieden. Zur Realisierung von Steuerrückerstattungen
sei es gerade typisch und notwendig, dass aufgrund der Anfangsinvestitionen beim
Leasinggeschäft zunächst hohe Buchverluste ausgewiesen würden. Die N2 AG habe
ihre Ausschüttungen jedenfalls bis zum Jahr 2004 wie prospektiert geleistet. Soweit es
danach zu nachteiligen Entwicklungen gekommen sein sollte, seien diese bei
Vertragsschluss des Klägers im Jahr 1999 nicht vorhersehbar gewesen.
78
5.
79
Die IRR- Methode sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers eine
anerkannte Methode gewesen, die auch vom Bundesfinanzministerium angewendet
worden sei. Darüber hinaus hätten auch viele andere Fondsinitiatoren diese Methode
zur Abbildung der Renditeerwartungen genutzt.
80
Der Prospekt täusche nicht über die zu erwartenden Renditen, weil er hinreichend
deutlich mache, dass es sich bei den getätigten Angaben um bloße Prognosen, deren
Eintritt keineswegs sicher sei, und nicht um Zusagen handele. Dies folge insbesondere
aus den Risikohinweisen auf Seite 42 des Prospekts, die auf das Risiko des
Totalverlustes verwiesen.
81
6
.
82
Die Weichkosten seien im Prospekt zum einen zutreffend dargestellt worden und
darüber hinaus nicht überhöht.
83
7.
84
Ein "modifiziertes Schneeballsystem" in Anlehnung an die zu den Schenkkreisen
entwickelte Rechtsprechung könne allenfalls dann vorliegen, wenn die originäre
Geschäftstätigkeit nicht geeignet sei, Renditen zu erzielen und dies nur durch
Einzahlungen weiterer Anleger erfolgen könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da
der Substanzwert der Gesellschaft die stillen Reserven ohne Berücksichtigung der
Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter beschreibe.
85
8.
86
Der Kläger habe den geltend gemachten Schaden nicht schlüssig vorgetragen.
Jedenfalls müsse er sich bei der Berechnung des Schadens realisierte Steuervorteile
und ein Mitverschulden anrechnen lassen.
87
9.
88
Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger eine Rechnung über die geltend gemachten
Anwaltskosten erhalten und bezahlt hat.
89
10.
90
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und verweisen auf die in diversen
Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen. Sämtliche Ansprüche des Klägers seien
gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, § 195 BGB n.F. spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt.
Der Kläger habe bereits im Jahr 1999 Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen erlangt, jedenfalls seien ihm diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt gewesen.
91
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Kenntnis abhängige Verjährung beginne für
jeden Aufklärungsfehler gesondert zu laufen. Maßgeblich sei nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger
Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung
ergebe, erlange. Der Kläger habe vor der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten
keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Nach dem
Grundsatz des Vertrauens in die Anlageberatung könne auch eine grob fahrlässige
Unkenntnis des Klägers nicht angenommen werden.
92
11.
93
Die Beklagte zu 1) begehrt mit der Widerklage unter Hinweis auf § 3 des
Gesellschaftsvertrages die Zahlung ausstehender Raten für den Zeitraum Januar bis
Oktober 2009, die der Kläger unstreitig nicht geleistet hat.
94
Der Kläger ist der Ansicht, die Widerklage sei bereits unzulässig, da die Beklagte zu 1)
lediglich das kontradiktorische Gegenteil dessen verlange, was bereits von den
Feststellungsanträgen umfasst sei.
95
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
96
Entscheidungsgründe
97
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist
zulässig und begründet.
98
I.
99
Das Landgericht ist gem. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus §§ 29, 32 ZPO. Der ausschließliche
Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben, weil die Klage nicht auf
Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher
Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens gerichtet ist, sondern auf Ersatz
eines Schadens aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. Dem steht nicht entgegen, dass
nach dem Vortrag des Klägers bei der Beratung auf den Emissionsprospekt Bezug
genommen worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 30.01.2007, X ARZ 381/06).
100
Die Klageerweiterung hinsichtlich der erst mit Schriftsatz vom 18.11.2009 geltend
gemachten vorprozessualen Anwaltskosten ist als privilegierte Klageänderung gem. §
264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Umstellung des Antrages zu 6) ist gem. § 263 ZPO
sachdienlich.
101
II.
102
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche (Anträge zu 1), 2), 9))
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auch die Feststellungsanträge (Anträge zu 3
– 5), 7), 8)) und der Antrag zu 6) sind unbegründet.
103
1.
104
Etwaige vertragliche und vorvertragliche Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten aus einem Anlagevermittlungs-
oder Anlageberatungsvertrag wären jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, weil die von
den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift, § 214 Abs. 1 BGB.
105
Das Verjährungsrecht sieht nach der Gesetzesänderung durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 gem. § 195 n.F. eine
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit
dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die
Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB bestimmen in § 6 Abs. 1 Satz 1, dass
das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche
Anwendung findet.
106
Die von dem Kläger behaupteten Ansprüche unterlagen zunächst der regelmäßigen 30-
jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., wobei die Verjährungsfrist gem. § 198 S.
1 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit dem Fondsbeitritt des
Klägers durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung bzw. der Annahmeerklärung
seitens der Beklagten zu 1) am 15.09.#####/####.09. begann. Die Verjährung wäre
demnach nach dem 01.01.20 eingetreten.
107
Da im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche die Verjährungsfrist
nach neuem Recht jedoch kürzer ist als die nach altem Recht, wird gemäß Art. 229 § 6
Abs. 4 S. 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Für den
Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.N2. § 195 BGB ist
jedoch nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich, vielmehr müssen nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, auch
die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. BGH NJW
2007, 1584).
108
Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
109
Die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn der
Gläubiger die Tatsachen kennt, die bei zutreffender Verknüpfung und rechtlicher
Einordnung die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlauben. Nicht
erforderlich ist es dagegen, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend
beurteilt (BGH, NJW 2008, 2576; Ellenberger, in: Palandt, 69. Auflage, § 199 Rn. 26).
Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im allgemeinen vor, wenn dem
110
Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der
Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH,
Urteil v. 14.10.2003, VI ZR 379/02; Urteil v. 09.11.2007, V ZR 25/07).
Die Frage, ob die genannten Voraussetzungen für eine positive Kenntnis hier vorliegen,
kann dahin stehen. Denn nach Auffassung der Kammer hat der Kläger von den
anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Schuldner jedenfalls infolge
grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangt.
111
Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der
Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht
beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Gläubiger
muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit
wahrzunehmen (BGH, Urteil v. 28.09.2008, XI ZR 395/07; Urteil v. 13.12.2004, II ZR
17/03; Ellenberger, in: Palandt, 69. Auflage, § 199 Rn. 36 f). Eine besonders schwere
Sorgfaltspflichtverletzung liegt also dann vor, wenn sich die den Anspruch
begründenden Umstände dem Geschädigten förmlich aufdrängen, er leicht zugängliche,
ohne nennenswerte Mühe und Kosten zu beschaffende Informationsquellen nicht nutzt
und sich so dem gebotenen Kenntnisstand verschließt (BGH, NJW 2001, 1721).
112
Es kommt insgesamt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Geschädigte die
Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in
Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt. Ebenso sind rechtliche
Vorstellungen des Geschädigten oder die Subsumtion unter die in Betracht zu
ziehenden Bestimmungen in der Regel unbeachtlich. Es ist vielmehr allein darauf
abzustellen, ob dem Geschädigten möglicherweise auch nach Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe unter den gegebenen Umständen eine Klageeinreichung zumutbar
gewesen wäre (OLG Celle, ZGS 2007, 195; Landgericht Koblenz, Urteil v. 28.01.2010, 1
P2 252/09).
113
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Verjährung der geltend gemachten
Ansprüche hier mit Ablauf des 31.12.2004 und damit vor Klageerhebung im Juni
eingetreten. Die Kammer schließt sich zunächst den zutreffenden Erwägungen des
Landgerichte I2 (Urteil v. 18.11.2009, 329 P2 280/09), Saarbrücken (Urteil v. 20.01.2010,
16 P2 234/09) und Koblenz (Urteil v. 28.01.2010, 11 P2 252/09) in den Parallelverfahren
an.
114
Ausweislich des Zeichnungsscheines vom 15.09.1999 (Anlage K 1) hat der Kläger
folgende Erklärung eigenhändig unterzeichnet:
115
"Bei diesem Angebot zur Beteiligung als stiller Gesellschafter an der P2 AG handelt
es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine
Unternehmensbeteiligung. Daher sind für die zutreffende Beurteilung die Beachtung
der im Emissionsprospekt genannten Chancen, aber auch die in den
"Risikohinweisen" des Emissionsprospektes beschriebenen Risiken von
Bedeutung."
116
Bereits diese Erklärung steht in eklatantem Widerspruch zu der Behauptung des
Klägers, ihm sei anlässlich des Gespräches mit dem Vermittler der Eindruck vermittelt
worden, bei der ihm präsentierten Kapitalanlage handele es sich um eine faktisch
117
risikolose Anlage mit überdurchschnittlicher Rendite und ihn treffe keine
Nachschusspflicht. Die Erklärung ist mit "Hinweis der P2 AG" überschrieben. Die
Überschrift und die Worte "Unternehmensbeteiligung" sowie "Risiken" sind durch
Unterstreichungen drucktechnisch hervorgehoben.
Darüber hinaus enthält die Beitrittserklärung folgenden mit "Rechtsverbindliche
Erklärung des Beitretenden" überschriebenen Hinweis, der ebenfalls drucktechnisch
hervorgehoben ist:
118
"Ich, der Unterzeichnende, beteilige mich hiermit als atypisch stiller Gesellschafter
an der P2 AG [...]. Den Emissionsprospekt habe ich ausgehändigt bekommen. Die
Inhalte, insbesondere die auf Seite 45 ff. genannten Risiken, sind mir bekannt und
ich nehme sie in Kauf. Für meine Beteiligung gilt der auf Seite 53 ff. des
Emissionsprospektes abgedruckte atypisch stille Gesellschaftsvertrag. Mein Betritt
wird unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung der Hauptversammlung der P2 AG
[...] wirksam. Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten bei Dritten ein."
119
Der Zeichnungsschein selbst ist in großer Schrift mit "Beitrittserklärung
(Zeichnungsschein) als atypisch stiller Gesellschafter" überschrieben.
120
Entsprechend den Ausführungen der Beklagten ist den Erklärungen im
Zeichnungsschein eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der Fondsbeteiligung
gerade nicht um eine faktisch risikolose Anlage handelt. Dies folgt auch für den
flüchtigen Leser insbesondere aus dem unterstrichenen Hinweisen auf Risiken und die
mit dem Beitritt einhergehende Unternehmensbeteiligung, bei der er sich nicht um eine
mündelsichere Kapitalanlage handele. Die von dem Kläger behauptete und zu
unterstellende offensichtliche Widersprüchlichkeit der Erläuterungen des Vermittlers zu
den Hinweisen in der Beitrittserklärung hätte der Kläger zum Anlass nehmen müssen,
sich mit dem Fondsprospekt auseinanderzusetzen.
121
Angesichts der mehrfachen und drucktechnisch hervorgehobenen Hinweise in der
Beitrittserklärung musste sich dem Kläger die Lektüre des Emissionsprospektes
aufdrängen. Dass es sich insoweit um eine auf der Hand liegende, ohne nennenswerte
Mühen und Kosten zu beschaffende Erkenntnismöglichkeit handelt, folgt schon aus der
ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Seiten des Prospektes. Selbst wenn der
Kläger den Prospekt entgegen seiner Bestätigung durch Unterschrift nicht erhalten
hätte, wäre die Beschaffung des Prospekts ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
Dem Vorbringen des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, dass er überhaupt den
Versuch unternommen hat, sich mit dem Angaben im Prospekt auseinanderzusetzen.
Darüber hinaus hat der Kläger nicht einmal vorgetragen, dass er die Beitrittserklärung,
insbesondere die von ihm unterzeichneten Passagen gelesen hat.
122
Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen davon ausging, eine faktisch risikolose
Kapitalanalage gezeichnet zu haben, hat er das nicht beachtet, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen.
123
Soweit der Kläger geltend macht, der Einrede der Verjährung stehe entgegen, dass jede
einzelne Aufklärungspflicht gesondert verjähre, rechtfertigt dies eine andere rechtliche
Beurteilung nicht. Die Frage, ob die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (Urteil v. 23.06.2009, XI ZR 171/08; Urteil v. 09.11.2007, V ZR
25/07), nach der die Verjährungsfrist für jede Pflichtverletzung gesondert beginnt, auf
124
den vorliegenden Fall übertragbar ist, kann dahinstehen. Denn die Kammer ist unter
Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass
der Kläger von den maßgeblichen Umständen hinsichtlich der behaupteten
Pflichtverletzungen jedenfalls vor dem 01.01.2002 hätte Kenntnis erlangen können.
a.
125
Soweit der Kläger geltend macht, er sei durch Bezugnahme auf die IRR-Methode über
die zukünftige Rendite getäuscht worden, hätte er die maßgeblichen Umstände bereits
durch die – nach den obigen Ausführungen gebotene - Lektüre des
Emissionsprospektes erkennen können und müssen. Unter anderem auf Seite 29 des
Prospekts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der "Internen Zinsfuß
– Methode" um eine aus dem Unternehmensplan abgeleitete Prognose und keinesfalls
um garantierte Renditen handele. Bereits diese Angabe steht im Widerspruch zu der
aus dem behaupteten Vermittlungsgespräch resultierenden Annahme des Klägers, er
könne jährlich eine sichere Rendite in Höhe von sieben bis vierzehn Prozent sicher
verbuchen. Der Kläger hätte die Darstellung der IRR-Methode durch den Vermittler und
im Prospekt, die nach seinem eigenen Vorbringen irreführend und unvollständig
gewesen sein soll, zum Anlass nehmen müssen, sich durch anwaltliche Beratung
weitere Klarheit zu verschaffen.
126
b.
127
Gleiches gilt für die von dem Kläger behaupteten Täuschungen über die
Ausschüttungen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Vermittler habe die
Ausschüttungen mit einer realen Rendite und einem Wertzuwachs gleichgesetzt, die
entsprechenden Hinweise im Prospekt seien ihm jedoch nicht vorgelesen, sondern nur
auszugsweise präsentiert worden.
128
Der Kläger hätte bei der Lektüre des Prospektes ohne weiteres erkennen können, dass
es sich bei den Ausschüttungen nicht um gewinnunabhängige Renditen handelt. Der
Prospekt weist unter anderem auf Seite 45 unter der Rubrik "Zusammenfassung der
wesentlichen Risiken", die durch eine Umrahmung drucktechnisch hervorgehoben ist,
darauf hin, dass die mangelnde Liquidität zur Ausschüttungs-/Abfindungssperre führen
kann. In diesem Zusammenhang wird zudem ausgeführt, dass der Anleger
nachschusspflichtig ist, wenn die Summe der Ausschüttungen höher ist als die
zugewiesenen Gewinne.
129
Der Kläger hätte daher bei der Lektüre des Prospektes seine aus dem behaupteten
Ablauf des Vermittlungsgesprächs resultierende Fehlvorstellung korrigieren und so von
den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen können. Soweit der Kläger
die Intransparenz des Prospekts rügt, hätte ihn dies jedenfalls aufgrund der angeblichen
Darstellung des Vermittlers, die der Darstellung im Prospekt erkennbar widerspricht, zur
Einholung fachkundigen Rates veranlassen müssen.
130
Darüber hinaus wurden dem Kläger unstreitig jährlich Geschäftsberichte bzw.
Kontoauszüge übersandt, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass es sich bei den
Ausschüttungen nicht um Gewinnzuweisungen handelt.
131
c.
132
Soweit sich der Kläger auf einen Aufklärungsfehler im Hinblick auf die sogenannten
Weichkosten beruft, stützt er dies unter anderem darauf, der Vermittler hätte die
tatsächliche Höhe der Weichkosten verschwiegen. Der Fehler sei bereits in der
Konzeption des Prospekts angelegt gewesen, der nicht mit der erforderlichen Klarheit
über die weichen Kosten informiere. Der Prospekt sei bereits insoweit unschlüssig, als
auf Seite 29 für eine Einmaleinlage in Höhe von 10.000,00 DM eine Rendite von 12,53
% vorgerechnet werde, sowie für die Anlage Sprint eine solche von 10,68 %, die vor
dem Hintergrund der anfallenden Weichkosten völlig unrealistisch sei. Auf Seite 24 des
Prospekts werde angegeben, dass die tatsächliche Kostenbelastung 6,2 % des
Mittelverwendungsvolumens betrage, so dass der Eindruck erweckt werde, die Kosten
seien auf diese Größenordnung beschränkt. Tatsächlich fielen diverse weitere Kosten
an, die an verschiedenen Stellen des Prospekts erwähnt seien.
133
Der Kläger beruft sich daher im Wesentlichen auf Widersprüche im Prospekt. Die
entsprechenden Angaben, die nach seiner Ansicht eine Aufklärungspflichtverletzung
begründen, hätte er allerdings bei der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Prospekt
gelesen. Ein Anleger, der sich für den Weichkostenanteil gemessen an der
Gesamtzeichnungssumme interessiert, konnte diesen von Anfang an aus den Angaben
des Fondsprospekts ermitteln und zur Ermittlung der konkreten Höhe der Kosten
fachkundigen Rat einholen (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 20.01.2010, 16 P2
234/09).
134
d.
135
Die Tatsachen, aus denen der Kläger das Vorliegen eines "modifizierten
Schneeballsystems" herleitet, ergeben sich ebenfalls aus dem Emissionsprospekt.
136
Der Kläger führt insoweit aus, das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) sei auf den
Verzehr von Anlegerkapital ausgerichtet. Die Existenz der Beteiligungsgesellschaft sei
allein von der Zuführung neuen Kapitals aus atypisch stillen
Gesellschafterbeteiligungen abhängig. Der prospektierte Unternehmenszweck sei
hingegen die Erwirtschaftung von Rendite und die Schaffung von Substanzwert durch
die Generierung von entsprechend hohen Mieterträgen aus Leasinggeschäften. Seit
1999 werde jedoch eine Eigenkapitalerhöhung durch atypisch stille
Gesellschafterverträge in drastischer Weise durchgeführt. Der Kläger verweist in diesem
Zusammenhang unter anderem auf das Emissionsprospekt und macht geltend, die
Beklagten hätten den Begriff des Substanzwertes widersprüchlich verwendet.
137
Zwar führt der Kläger grundsätzlich zutreffend aus, dass bei besonders
unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise auch erhebliche
rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zu Klärung ausschließen können (BGH,
NJW 2009, 984; Ellenberger, in: Palandt, 69. Auflage, § 199 Rn. 26). Die Rechtsfolgen
eines "Schneeballsystems" sind allerdings von der Rechtsprechung lange geklärt
(Ellenberger, a.a.P2.). Dass gleichwohl – auch im Hinblick auf die Frage, ob die zu den
Schenkkreisen entwickelte Rechtsprechung überhaupt auf den vorliegenden Fall
übertragbar ist - ein gewisses Prozessrisiko verbleibt, ist für die Kenntnis bzw. grob
fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB unerheblich.
138
d.
139
Soweit der Kläger Pflichtverletzungen mit der fehlenden Aufklärung über das angeblich
140
gescheiterte Vorläuferprojekt "N2 AG" begründet, handelt es sich bereits erkennbar
nicht um eine aufklärungsbedürftige Tatsache. Die N2 AG ist nach der Darstellung des
Klägers erst im Jahr wirtschaftlich zusammengebrochen, so dass die maßgeblichen
Umstände, aus denen der Kläger eine Aufklärungspflicht herleitet, zeitlich nach seiner
Beitrittserklärung im September 1999 liegen. Soweit der Kläger auf einen
Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.000,00 DM für das Geschäftsjahr 1995 hinweist, ist dies
erkennbar nicht geeignet, das Scheitern des Vorläuferprojektes und eine daraus
resultierende Aufklärungspflicht zu belegen.
Ungeachtet dessen ergibt der Vergleich des der N2 AG zugrunde liegende
Emissionsprospekts mit dem Emissionsprospekt der Rechtsvorgängerin der Beklagten
zu 1) ohne Weiteres, dass eine Identität der Geschäftsmodelle nicht besteht. Insoweit
schließt sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Saarbrücken
in dem Parallelverfahren (Urteil v. 20.01.2010, 16 P2 234/09) an.
141
e.
142
Auch soweit der Kläger den Schadensersatzanspruch auf Verstöße gegen das KWG
stützt, handelt es sich bereits erkennbar nicht um aufklärungspflichtige Tatsachen.
143
Entgegen den Ausführungen des Klägers handelt es sich nicht um ein Bankgeschäft
i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Danach ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen
oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums ein Bankgeschäft, sofern der
Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft
wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
144
Entsprechend den Ausführungen der Beklagten handelt es sich bei den Einzahlungen
der atypisch stillen Gesellschafter der Beklagten zu 1) nicht um die Annahme unbedingt
rückzahlbarer Gelder des Publikums. Nach der Begründung zur 6. KWG-Novelle muss
der Rückzahlungsanspruch jedoch unbedingt sein (BT-Drucks. 13/7142, Seite 63).
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, bei denen die Verlustbeteiligung abbedungen
ist, sind danach rückzahlbare Gelder. Demgegenüber sind Vermögenseinlagen stiller
Gesellschafter, die am laufenden Verlust des kapitalnehmenden Unternehmens sowie
nachrangige Forderungen, die vereinbarungsgemäß im Falle der Liquidation des
kapitalnehmenden Unternehmens hinter die anderen Forderungen gegen das
Unternehmen zurücktreten, nur bedingt rückzahlbar und erfüllen diese Voraussetzung
nicht.
145
Nach den Regelungen des atypisch stillen Gesellschaftervertrages ist der Kläger am
Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies ergibt sich unter anderem eindeutig aus §§
7 und 13 des Gesellschaftervertrages.
146
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die entsprechenden Bestimmungen im
Gesellschaftsvertrag nicht gem. §§ 305 ff BGB unwirksam. Die Kammer schließt sich
insoweit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Saarbrücken im
Parallelverfahren 16 P2 234/09 (Urteil v. 20.01.2010) an.
147
Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil v.
21.03.2005 (II ZR 149/03) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn dem
Kläger sind hier gerade keine ratierlichen Auszahlungen des
Auseinandersetzungsguthabens versprochen worden. In der genannten Entscheidung
148
sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende der Vertragslaufzeit als monatliche
Rente je nach Wunsch des Anlegers in einem Zeitraum von 15 Jahren ausgezahlt
werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Damit handelt es sich hier auch nicht um ein verbotenes bzw. erlaubnispflichtiges
Geschäft nach §§ 3, 32, 54 KWG, da sämtliche Vorschriften ein Bankgeschäft
voraussetzen.
149
f.
150
Der Kläger hatte von der Beklagten zu 1) als Vertragspartnerin der
streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligung Kenntnis. Bei der gebotenen Lektüre
des Emissionsprospektes hätte er auch von der Beklagten zu 2) als weitere Person der
Schuldnerin i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis erlangen können. Der Prospekt
weist bereits im Inhaltsverzeichnis auf die Rubrik "Vertragsgesellschaften" hin. Auf Seite
41 des Prospektes befindet sich eine Darstellung der Rechtsvorgängerin der Beklagten
zu 2), die unter anderem Hinweise auf die Organe enthält. Darüber hinaus befindet sich
auf der Seite ein drucktechnisch hervorgehobener Hinweis darauf, dass es sich insoweit
um "Unternehmensdarstellungen der kooperierenden Gesellschaften" handele. Die
Darstellung führt als Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung von
Unternehmensfinanzierungskonzepten und deren Durchführung sowie die Vornahme
aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen auf.
151
Damit begann der Lauf der Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. am 01.01.2002, so dass
etwaige vertragliche bzw. vorvertragliche Ansprüche des Klägers bereits mit Ablauf des
31.12.2004 verjährt waren.
152
2.
153
Es kann weiterhin dahinstehen, ob dem Kläger deliktsrechtliche
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen. Etwaige Ansprüche aus §§
823 Abs. 2 BGB i.V.N2. §§ 263, 264a StGB, §§ 3 Abs. 3, 32, 54 Abs. 1 KWG bzw. aus §
826 BGB wären ebenfalls verjährt. Auch insoweit gilt die dreijährige Verjährung gem. §§
195, 199 Abs. 1 BGB. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1) wird verwiesen.
154
3.
155
Die Feststellungsanträge zu 3) und zu 5 – 7) sind unbegründet, da sie das Bestehen
eines Schadensersatzanspruches voraussetzen. Nach den obigen Ausführungen
besteht ein solcher Anspruch des Klägers jedoch nicht.
156
Die Feststellungsanträge zu 4) und zu 8) sind ebenfalls unbegründet. Aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Vertrag über die
Unternehmensbeteiligung des Klägers wirksam ist. Daher stehen der Beklagten zu 1)
die Ansprüche aus der Beteiligung auch weiterhin zu. Die Beklagten sind demgemäß
auch nicht verpflichtet, den Kläger von allen Forderungen, die die Beklagte zu 1) oder
ihre Rechtsvorgängerin abgetreten hat, gegenüber Dritten freizustellen.
157
4.
158
Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf
159
Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.890,91 €.
III.
160
1.
161
Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist zulässig.
162
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Widerklageantrag nicht
lediglich um das kontradiktorische Gegenteil dessen, was der Kläger mit einem seiner
Feststellungsanträge begehrt. Die Beklagte zu 1) begehrt die Zahlung von zehn
rückständigen Raten aus der Fondsbeteiligung aus dem Jahr 2009. Der Kläger begehrt
hingegen die Feststellung, dass die Beklagte zu 1) aus den streitgegenständlichen
Fondsbeteiligungen keine Ansprüche gegen den Kläger hat. Zum einen handelt es sich
bei der Widerklage nicht um eine negative Feststellungsklage, sondern um einen
Leistungsantrag. Das Rechtsschutzziel ist daher für die Beklagte zu 1) verschieden. Die
Beklagte zu 1) begehrt einen an den Kläger gerichteten Leistungsbefehl und zugleich
einen Vollstreckungstitel. Eine klageabweisende Sachentscheidung der
Feststellungsklage kann dieses Rechtsschutzziel nicht erreichen und damit die
begehrte Verurteilung des Klägers nicht ersetzen. Zum anderen betrifft das
Leistungsbegehren lediglich die Zahlung von Raten aus der Anlage "Sprint" für den
Zeitraum Januar – Oktober 2009, so dass einen Identität des Streitgegenstandes auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht besteht.
163
2.
164
Die Widerklage ist auch begründet.
165
a) Die Beklagte zu 1) hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Raten aus
dem Vertrag vom 15.09.1999 / 20.09.1999, mit dem sich der Kläger zur Zahlung
monatlicher Raten in Höhe von 100,00 DM / 51,13 € verpflichtet hat. Der Kläger hat nicht
bestritten, dass er die geltend gemachten Ratenzahlungen nicht geleistet hat.
166
Die Frage, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen, die er dem Anspruch
der Beklagten zu 1) im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann, bedarf keiner
Entscheidung. Nach den obigen Ausführungen sind etwaige Schadensersatzansprüche
spätestens seit dem 31.12.2004 verjährt, so dass sie dem Anspruch der Beklagten zu 1)
gem. § 215 BGB nicht entgegen gehalten werden können.
167
b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte zu
1) kann die Zinsen allerdings gem. § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem zweiten Tag
des jeweiligen Monats verlangen.
168
IV.
169
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
170
Der Streitwert wird auf 58.731,15 € festgesetzt. Er setzt sich zusammen
171
aus dem Antrag zu 1 in Höhe von 19.684,82 €
aus dem Antrag zu 2 in Höhe von 9.003,37 €
aus dem Antrag zu 3 in Höhe von 347,68 €
aus dem Antrag zu 4 in Höhe 15.083,03 €
aus dem Antrag zu 5 in Höhe 6.033,21 €
aus dem Antrag zu 6 in Höhe von 5.000,00 €
aus dem Antrag zu 7 in Höhe von 3.579,04 €.
172
173
Der Antrag zu 8) ist von dem Antrag zu 5) umfasst. Der Wert der mit dem Antrag zu 9)
geltend gemachten Nebenforderung wird gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt.
Der Streitwert wird durch die Widerklage nicht erhöht, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, da der mit
der Widerklage geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Klageantrags zu 4) ist.
174