Urteil des LG Duisburg vom 29.04.1998

LG Duisburg (zpo, gläubiger, zwangsvollstreckung, tochter, rechtsmittel, begründung, bemessung, beschwerde, berechnung, bestand)

Landgericht Duisburg, 24 T 89/98
Datum:
29.04.1998
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 T 89/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 20 M 4314/97
Tenor:
Auf die Beschwerde der Gläubiger vom 26.03.1998 wird der Beschluß
des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 18.03.1998 (Az.: 20 M
4314/97) aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen
rückständiger Unterhaltsleistungen. Mit Schriftsatz vom 02.12.1997 haben sie den Erlaß
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzgl. des Arbeitseinkommens der
Schuldnerin beantragt und um Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 d
ZPO gebeten. Sie sind der Auffassung, daß bei der Bemessung der
Pfändungsfreigrenze die Unterhaltspflicht der Schuldnerin gegenüber ihrer volljährigen
Tochter, die in ihrem Haushalt lebt und noch die Schule besucht, nicht berücksichtigt
werden dürfe.
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Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsantrag mit der Begründung
zurückgewiesen, daß auch die volljährige Tochter als Unterhaltsberechtigte auf seiten
der Schuldnerin zu berücksichtigen sei. Das bürgerlich-rechtliche Rangverhältnis
zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern sei im Rahmen der
Zwangsvollstreckung ohne Bedeutung. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der
Gläubiger.
4
II.
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Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 RPflG. 793 ZPO form- und fristgerecht
eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Mit
der vom Amtsgericht gegebenen Begründung durfte der beantrage Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß nicht abgelehnt werden.
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Unabhängig von der Frage, ob die volljährige Tochter der Schuldnerin bei der
Bemessung der Pfändungsfreigrenze zu berücksichtigen ist, war das Amtsgericht
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keinesfalls befugt, das Vollstreckungsersuchen der Gläubiger vollständig
zurückzuweisen. Vielmehr hätte die Berechnung des pfändbaren Einkommens ggfs. der
Drittschuldnerin im Rahmen des § 850 c ZPO vorbehalten werden müssen.
Im übrigen ist es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts aber auch nicht
gerechtfertigt, minderjährige und volljährige Unterhaltsgläubiger im Rahmen der
Zwangsvollstreckung gleich zu behandeln. Gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO kann
Arbeitseinkommen des Schuldners wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ohne die
Beschränkungen des § 850 c ZPO gepfändet werden. Zu belassen ist ihm nach
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§ 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO lediglich so viel, als er für seinen eigenen notwendigen
Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten
"gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten" oder zur gleichmäßigen
Befriedigung "der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten" bedarf.
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Damit übernimmt diese Vorschrift für den Bereich der Zwangsvollstreckung das in
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§ 160 g BGB geregelte Rangverhältnis bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten. Dies
hat zur Folge, daß die volljährige Tochter der Schuldnerin - unabhängig von ihrer
Bedürftigkeit - den Gläubigern nachgeordnet ist und bei der Bestimmung der
(herabgesetzten) Pfändungsfreigrenze im Rahmen des § 850 d Abs. 1 ZPO nicht
berücksichtigt werden kann.
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Dementsprechend konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Gemäß §
575 ZPO werden die weiteren Anordnungen dem Amtsgericht übertragen.
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