Urteil des LG Duisburg vom 14.07.2009

LG Duisburg: treu und glauben, wiedereinsetzung in den vorigen stand, list, hauptsache, abgabe, verfügung, sonntag, fristablauf, androhung, zusammensetzung

Landgericht Duisburg, 6 O 231/09
Datum:
14.07.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 231/09
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 141/09
Tenor:
Der Verfügungskläger wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache
vorläufig zum Spielbetrieb der für die Saison 2009/2010 zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
T a t b e s t a n d
1
Der Verfügungskläger ist ein Fußballverein und Mitglied des,der seinerseits Mitglied des
Verfügungsbeklagten, des ist. Er begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, für die
Spielzeit 2009/2010 vorläufig zum Spielbetrieb der von dem Verfügungsbeklagten
unterhaltenen zugelassen zu werden.
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Nach § 6 Abs. 3 des Statuts (LiSt) ist Voraussetzung für die Zulassung zur neben der
sportlichen Qualifikation "außerdem" die fristgerechte Bewerbung um die Zulassung mit
allen erforderlichen Unterlagen entsprechend der einschlägigen, dort näher
aufgeführten Richtlinien. Gem. § 7 Abs. 1 LiSt ("Bewerbungsfrist und Antrag") ist
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"Termin zur Abgabe der Bewerbung um die Zulassung zur und der
einzureichenden Unterlagen für Vereine der (…) jeweils der 15. März, 15.30 Uhr,
vor Beginn des Spieljahres zur Abgabe der Bewerbung um die Zulassung zur und
der Unterlagen gemäß den Richtlinien für das Zulassungsverfahren ‚Technisch-
organisatorische und sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit ‘."
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§ 8 Abs. 3 LiSt ("Verfahrensgang für das Zulassungsverfahren") sieht vor, dass der
Verbandsfußballausschuss des durch die Geschäftsstelle des den Antrag zurückweist,
wenn die genannten Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht eingereicht worden
sind. § 20 LiSt verweist für den Fall, dass in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist,
insbesondere auf die Rechts- und Verfahrensordnung des (RuFO).
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Auf dem Deckblatt der auch dem Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten
übersandten Bewerbungsunterlagen im Rahmen des technisch-organisatorischen und
sicherheitstechnischen Zulassungsverfahrens für die Saison 2009/2010 war vermerkt
worden:
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"Ausschlussfrist ist Montag, 16. März 2009, 15:30 Uhr! (der 15. März fällt auf einen
Sonntag. Aus diesem Grund verlängert sich gemäß § 193 BGB die Abgabefrist für
die geforderten Unterlagen auf den 16. März 2009.)"
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 38 GA)
verwiesen.
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Am 16.03.2009 trat der Vorsitzende des Verfügungsklägers, Herr mit seinem PKW die
Fahrt von zur Geschäftsstelle des Verfügungsbeklagten an, um dort die für das
Zulassungsverfahren erforderlichen Unterlagen einzureichen. Als er aufgrund hohen
Verkehrsaufkommens absehen konnte, dass er die Geschäftsstelle nicht bis 15:30 Uhr
erreichen würde, ließ er seine Mitarbeiterin, Frau dort telefonisch nachfragen, ob eine
Einreichung der Unterlagen auch per Telefax oder E-Mail möglich sei. Der Vorsitzende
übergab die Unterlagen, die im Sinne der Ausschreibung vollständig waren und
inhaltlich dem Statut und den dazugehörigen Richtlinien entsprachen, schließlich um
15:45 Uhr der Geschäftsstelle des Verfügungsbeklagten.
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Mit Schreiben vom 24.03.2009 wurde der Antrag auf Zulassung vom Antragsgegner
unter Hinweis auf die nicht fristgerechte Angabe bis 15:30 Uhr zurückgewiesen. Die
Beschwerde des Verfügungsklägers und sein Wiedereinsetzungsantrag vom
01.04.2009 wurden durch das Präsidium des Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom
16.04.2009 zurückgewiesen. Am 20.05.2009 wies das Verbandsgericht den Antrag des
Verfügungsklägers vom 25.04.2009 auf sportgerichtliche Entscheidung zurück.
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Am 07.06.2009 beendete der Verfügungskläger die Saison 2008/2009 in der auf dem
15. Platz. Dieser Platz qualifiziert in sportlicher Hinsicht zur Liga-Teilnahme auch in der
kommenden Spielzeit.
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Der Verfügungskläger behauptet, Herr habe die Fahrt am 15.03.2009 gegen 14:40 Uhr
angetreten. Die Entfernung zur Geschäftsstelle der Verfügungsbeklagten habe 49
Kilometer betragen. Der Mitarbeiterin sei bei dem mit dem Verfügungsbeklagten
geführten Telefonat von einer weiblichen Person mitgeteilt worden, dass eine
Übermittlung per Telefax oder E-Mail nicht nötig sei und es ausreiche, wenn Herr
schnellstmöglich zur Geschäftsstelle komme. Zu diesem Zeitpunkt sei eine
Übersendung der Unterlagen per Telefax noch möglich gewesen.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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1. ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Spielbetrieb der für die
Spielzeit 2009/2010 zuzulassen,
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hilfsweise
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2. dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, seinem Antrag auf
Zulassung zur NRW-Liga vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache
stattzugeben,
18
hilfsweise
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3. dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, seinen Antrag auf
Zulassung zur vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache als rechtzeitig
gestellt anzusehen,
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hilfsweise
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4. dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, seinen
Wiedereinsetzungsantrag vom 25.03.2009 vorläufig bis zur Entscheidung in der
Hauptsache als begründet anzusehen.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte behauptet, das in Rede stehende Telefonat sei mit seinem
Mitarbeiter Herrn geführt worden. Dieser habe Frau mitgeteilt, dass der Abgabetermin
um 15:30 Uhr nicht verlängert werden könne.
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Für das übrige Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2009 (Bl. 51
GA) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung gemäß §§
935, 940 ZPO liegen vor.
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1. Der Verfügungskläger hat den geltend gemachten Verfügungsanspruch. Er hat
Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass der Verfügungsbeklagte
seinen Antrag auf Zulassung zur unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben zurückgewiesen hat und er ohne die Zurückweisung des Antrages zum
Spielbetrieb für die Saison 2009/2010 zuzulassen wäre.
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Es ist anerkannt, dass alle vereinsrechtlichen Maßnahmen vor den staatlichen
Gerichten zur Nachprüfung gebracht werden können, wenn – wie im vorliegenden Fall –
vereinsinterne Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind (BGHZ 29, 352; 47, 172; 49, 396;
Palandt-Heinrichs/Ellenberger, 67. Auflage 2008, § 25 BGB Rdn. 18 f.). Dabei findet
eine Überprüfung dieser Maßnahmen zwar nur in beschränktem Umfang statt, weil die
Kontrolle durch die staatlichen Gerichte mit Blick auf die zu gewährleistende Vereins-
und Privatautonomie begrenzt ist. Zulässig und geboten ist danach aber jedenfalls die
Überprüfung, ob die betreffende Maßnahme von der Satzung des Vereins gedeckt wird,
die Grundsätze des vereinsrechtlichen Verfahrens eingehalten sind und sich die
Maßnahme unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht als willkürlich oder
grob unbillig darstellt (BGHZ 47, 381; BGH JZ 1984, 186; zum Ganzen auch OLG
Hamm, OLGR 2008, 710 ff.).
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a) Vorliegend findet die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur ihre Grundlage
in § 8 Abs. 3 LiSt, wonach der Verbandsfußballausschuss des durch die Geschäftsstelle
des den Antrag zurückweist, wenn die genannten Unterlagen unvollständig oder nicht
fristgerecht eingereicht worden sind. Dass der Verfügungsbeklagte in seinen Statuten
eine solche Ausschlussfrist vorsieht, um den Spielbetrieb der jeweils kommenden
Saison in organisatorischer Hinsicht rechtzeitig und umfassend vorbereiten zu können,
ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die in § 7 Abs. 1, 1. Alt. LiSt bestimmte Frist zur Abgabe der Bewerbungsunterlagen im
Rahmen des technisch-organisatorischen und sicherheitstechnischen
Zulassungsverfahrens hat der Verfügungskläger nicht eingehalten, sondern um eine
Viertelstunde überschritten. § 7 Abs. 1 1. Alt. LiSt legt den Termin zur Abgabe der
genannten Unterlagen auf den 15. März 2009, 15:30 Uhr, fest. Da der 15.03.2009 ein
Sonntag war, waren die Vereine durch Schreiben des Verfügungsbeklagten vom
30.01.2009 (Bl. 37 ff. GA) und auf dem Deckblatt der Bewerbungsunterlagen darüber
informiert worden, dass sich die Frist bis Montag, 16. März 2009, 15:30 Uhr, verlängere.
Die Unterlagen wurden am 16.03.2009 jedoch erst um 15:45 Uhr abgegeben.
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Die Abgabe der Unterlagen stellt sich auch nicht deshalb als fristgemäß dar, weil sich
die Frist wegen des Sonntages bis zum Ablauf des 16.03.2009 verlängert hätte, mithin
eine Abgabe noch bis 24:00 Uhr möglich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des
Verfügungsklägers ergibt sich dies weder aus § 193 BGB noch aus § 20 LiSt i. V. m. §
22 Abs. 4 S. 3 RuVO. Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist
auf einen Sonntag, so tritt nach § 193 BGB an dessen Stelle der nächste Werktag, womit
in Anwendung dieser Vorschrift lediglich der Tag, nicht aber die Uhrzeit ausgetauscht
würde. Da die hier in Rede stehende Frist nach einem festen Termin, nicht aber nach
Zeiträumen bestimmt ist, findet auch § 22 Abs. 4 S. 3 RuVO vorliegend keine
Anwendung. Dass § 22 Abs. 4 S. 3 RuVO auf Fristen beschränkt ist, die nach Wochen
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oder Monaten berechnet werden, ergibt die Auslegung dieser Bestimmung. Diese steht
in unmittelbarem Bezug zu S. 2 der Vorschrift, der das Ende solcher Wochen- und
Monatsfristen regelt. S. 1 der Bestimmung zeigt zudem, dass Gegenstand der Vorschrift
nur solche Fristen sind, die überhaupt einer Berechnung bedürfen.
b) Es kann dahinstehen, ob die Bestimmungen des Verfügungsbeklagten für den Fall
der schuldlosen Versäumnis der genannten Frist nach §§ 20 LiSt, 44 RuVO die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulassen oder ob die
Wiedereinsetzungsvorschriften im Falle der Versäumnis einer Ausschlussfrist außer
Anwendung bleiben müssen (vgl. dazu Staudinger-Peters, 2004, vor § 194 BGB Rdn.
16 m. w. N.). Vorliegend wäre eine Wiedereinsetzung bereits deshalb ausgeschlossen,
weil der Verfügungskläger die Abgabefrist jedenfalls fahrlässig und damit nicht
schuldlos versäumt hat. Ob die Partei oder ihren Vertreter an der Fristversäumnis ein
Verschulden trifft, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen. Dabei war es dem
Verfügungskläger zwar unbenommen, die Frist bis zum letzten Tage auszuschöpfen.
Die Ausnutzung einer Frist bis kurz vor Fristablauf stellt jedoch höhere Anforderungen
an das zur Fristwahrung Erforderliche (Zöller-Greger, 25. Aufl. 2005, § 233 ZPO Rdn.
14). Nach diesen Maßstäben kann sich der Verfügungskläger weder mit
unvorhergesehenen, verkehrsbedingten Verzögerungen auf der Fahrt zur
Geschäftsstelle des Verfügungsbeklagten noch mit dem Telefongespräch
entschuldigen, das eine Mitarbeiterin kurz vor Fristablauf mit der Geschäftsstelle geführt
hat.
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Angesichts des Umstandes, dass der Vorsitzende des Verfügungsklägers schon nach
seinem eigenen Vortrag eine Strecke von knapp 50 Kilometern über vielbefahrene
Autobahnen zurückzulegen hatte, für die er bei gewöhnlichen Verkehrsverhältnissen
und bei einer – bereits über der Richtgeschwindigkeit liegenden – Autobahn-
Durchschnittsgeschwindigkeit von 140 km/h zumindest 25 Minuten benötigt hätte, war
die von ihm eingeplante Zeitreserve von nur 20 Minuten nicht als ausreichend
anzusehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Auftreten von zähfließendem
Verkehr, der hier für die Verzögerungen ursächlich gewesen sein soll, kein
unvorhersehbares Ereignis darstellt.
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Auch soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, eine Übermittlung der Unterlagen per
Telefax oder Email sei allein aufgrund der telefonischen Auskunft des
Verfügungsbeklagten unterblieben, ist dies als Entschuldigung nicht ausreichend. Der
Verfügungskläger hat nach eigenem Vortrag die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht
gewahrt, indem er 15 Minuten vor Fristablauf in Unkenntnis der Befugnisse einer ihm
nicht bekannten Person auf deren telefonische Auskunft vertraute und nicht
unverzüglich die Übermittlung der Unterlagen veranlasste, obwohl ihm dies nach
eigenen Angaben noch möglich war.
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c) Im vorliegenden Einzelfall ist es dem Verfügungsbeklagten aber nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ausnahmsweise verwehrt, sich auf
den Ablauf der Ausschlussfrist zu berufen.
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Zwar gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Rechtsfolgen einer
Pflichtverletzung in einem angemessenen Verhältnis zu deren Schwere stehen müssen,
und kann auch eine geringfügige Fahrlässigkeit etwa Schadensersatzpflichten in
existenzvernichtender Höhe begründen (Staudinger-Schmidt, 2004, § 242 BGB Rdn.
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779; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 242 BGB Rdn. 54). Es ist aber anerkannt, das
außergewöhnliche Härten im Rechtsverkehr über den Grundsatz von Treu und Glauben
gemildert werden können und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen
Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auch gegenüber einer
Ausschlussfrist durchgreifen kann (BGH NJW 1995, 598; NJW 1995, 598; OLG Frankfurt
OLGR 2001, 278; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 242 Rdn. 63). In Anbetracht der
Vielfalt und der Unterschiedlichkeit der auf Gesetz oder Vertrag beruhenden
Ausschlussfristen kommt es dabei insbesondere auf Sinn und Zweck der jeweiligen
Frist an, wobei auch die der Fristbestimmung zu Grunde liegenden Interessen zu
berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGH NJW-RR 1987, 157; BGHZ 31, 77, 83;
BGH NJW 1993, 1005; Staudinger-Looschelders, 2005, § 242 BGB Rdn. 1042;
Münchener Kommentar-Grothe, 5. Aufl. 2006, vor § 242 BGB Rdn. 22).
Eine unter Billigkeitsgesichtspunkten unzulässige Rechtsausübung liegt danach vor,
wenn die Fristüberschreitung geringfügig ist, unter Würdigung der Bedeutung der Frist
schützenswerte Interessen nicht beeinträchtigt sind und an den im Ergebnis folgenlos
gebliebenen Verstoß weitreichende, eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft
werden, wenn sich die Anwendung der Fristbestimmung mithin als unverhältnismäßige
Reaktion auf das Verhalten des anderen Teils darstellt. So liegt der Fall hier.
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Während die Fristüberschreitung durch den Verfügungskläger von gerade einmal 15
Minuten als denkbar gering anzusehen ist, kommt der in § 6 LiSt normierten Frist
lediglich eine Ordnungsfunktion zu. Wie das Verbandsgericht des in seiner
Entscheidung vom 20.05.2009 ausgeführt hat, soll die Fristsetzung auf 15:30 Uhr
gewährleisten, dass "die Unterlagen (…) zu einem Zeitpunkt abgegeben werden, wo die
hauptamtlichen Mitarbeiter zugegen sind und den genauen Abgabetermin bestätigen
können". Dass die Unterlagen im vorliegenden Fall den Verfügungsbeklagten noch
während des Geschäftsbetriebes erreicht haben und eine Eingangsbestätigung dieser
Unterlagen am gleichen Tag noch möglich war, steht außer Streit. Wesentliche
Interessen des Verfügungsbeklagten oder der Mitkonkurrenten des Verfügungsklägers
wurden nicht beeinträchtigt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der
Verfügungsbeklagte in der Zeit zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr am 16.03.2009
bereits Maßnahmen mit Blick auf die "Technisch-organisatorische und
sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit" der ergriffen hätte oder hätte ergreifen müssen
oder die verspätete Abgabe sonst zu Problemen geführt hätte. Dass Mitbewerber in
dieser Zeit mit Blick auf die zukünftige Zusammensetzung der Liga Dispositionen
getroffen haben, erscheint ausgeschlossen.
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Dem stehen die erheblichen sportlichen und wirtschaftlichen Folgen für den
Verfügungskläger gegenüber. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Zugehörigkeit
eines Fußballvereins zu einer bestimmten Spielklasse – hier der– entscheidendes
Kriterium für das Engagement potentieller Sponsoren und die während der Spielzeit zu
erzielenden Zuschauereinnahmen ist. Auch liegt auf der Hand, dass die Spielklasse
geeignet ist, die sportliche Perspektive des Vereins (einschließlich der
Zusammensetzung des Kaders) nicht nur in der in Rede stehenden Saison, sondern
auch für die Zukunft maßgeblich zu beeinflussen.
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2. Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass der Beginn der Spielzeit 2009/2010 in
der unmittelbar bevorsteht, und sich die angesprochenen wirtschaftlichen und
sportlichen Nachteile im Falle der Nichtteilnahme am Ligabetrieb unmittelbar zu
realisieren drohen.
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Die Eilbedürftigkeit entfällt nicht deshalb, weil der Verfügungskläger nach Zustellung
des Urteils des Verbandsgerichts vom 20.05.2009 einige Wochen mit der Antragstellung
zugewartet hat. Vergegenwärtigt man sich, dass sich der Verfügungskläger in sportlicher
Hinsicht erst mit dem Ablauf der vorangegangenen Spielzeit Anfang Juni 2009 für die
zukünftige Teilnahme an der qualifiziert hat und der Antragstellung
Abstimmungsprozesse innerhalb des Vereins voranzugehen hatten, kann dies letztlich
nicht dringlichkeitsschädlich sein.
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Durch die vorläufige Zulassung des Verfügungsklägers zum Spielbetrieb wird die
Entscheidung in der Hauptsache schließlich nicht in unzulässiger Weise vorweg
genommen. Die vorläufige Zulassung ist keine endgültige. Da die Verfügung bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache beschränkt ist, schafft sie weder in rechtlicher
noch in tatsächlicher Hinsicht Fakten, die nicht mehr zu korrigieren wären (vgl. auch
OLG Hamm, OLGR 2008, 710 ff.). Soweit sich der Verfügungsbeklagte darauf beruft,
dass der Spielbetrieb der Liga zunächst mit 19 Mannschaften aufgenommen werden
müsse, sind damit allenfalls Schwierigkeiten in organisatorischer Hinsicht
angesprochen, die sich mit zumutbarem Aufwand lösen lassen. Eine "faktische"
Vorwegnahme der Hauptsache stünde einem Verfügungsgrund zudem deshalb nicht
entgegen, weil die dem Verfügungskläger drohenden Beeinträchtigungen außer
Verhältnis zu den dem Verfügungsbeklagten drohenden Nachteilen steht.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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III.
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Der Streitwert auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem von den Parteien
geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Verfügungsklägers an der vorläufigen
Entscheidung.
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