Urteil des LG Duisburg vom 23.12.2009

LG Duisburg (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, frist, zustellung, verschulden, antrag, datum, partei, wiedereinsetzung, stand)

Landgericht Duisburg, 13 S 220/09
Datum:
23.12.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 S 220/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 35 C 669/09
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vom 04.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Antrag ist unbegründet.
2
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist
zur Begründung der Berufung ist, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war,
die Frist einzuhalten. Gem. § 85 Abs. 2 ZPO muss sich dabei die Partei das
Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch dasjenige seiner Mitarbeiter
zurechnen lassen.
3
Dies führt hier zu der Feststellung, dass sich die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist als vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten
verschuldet darstellt. Zwar beruft sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf,
der Fehler liege entweder beim Zusteller, der in die Zustellungsurkunde ein falsches
Datum eingetragen habe, oder bei seiner Angestellten, welche einen unzutreffenden
Eingangsstempel auf die ihm zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Urteils
gesetzt habe, jedenfalls nicht bei ihm. Dies kann den Beklagten jedoch nicht entlasten.
Denn anders als bei der Zustellung gem. § 174 Abs. 1 ZPO durch Empfangsbekenntnis,
bei dem der Anwalt bei Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis abgleichen kann
und muss, ob das zutreffende Eingangsdatum in seinen Handakten vermerkt ist, gibt es
bei der Zustellung gem. §§ 177 ff ZPO keinen vergleichbaren Arbeitsschritt. Denn der
Anwalt muss in diesem Fall an der amtlichen Dokumentation des
Zustellungszeitpunktes nicht mitwirken. Der Anwalt hat deshalb durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass kein falsches Zustellungsdatum vermerkt wird. Dies
geschieht dadurch, dass er den Umschlag, in dem das Schriftstück zugestellt worden ist
und auf dem der Zeitpunkt der Zustellung vermerkt wird, zu seinen Handakten nimmt.
Dies ist hier nicht geschehen. Obwohl darauf hingewiesen worden ist, dass sich der
Beklagte nicht zum Verbleib des Umschlages geäußert hat, hat der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten nichts dazu vorgetragen, wie er mit den
4
Umschlägen umzugehen pflegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten es unterlassen hat, Vorsorge zu treffen, dass der
Umschlag und so eine zur Bestimmung der zutreffenden Frist wertvolle Urkunde nicht
verloren geht. Dies ist ursächlich dafür geworden, dass die Berufungsbegründungsfrist
falsch berechnet wurde, sodass sich ihre Versäumung als sein Verschulden darstellt.
Es besteht Gelegenheit, die Berufung innerhalb eines Monats zurückzunehmen. Falls
von der Möglichkeit der §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO Gebrauch gemacht wird,
wird gebeten, dies mitzuteilen.
5
6