Urteil des LG Duisburg vom 29.06.2005

LG Duisburg: ablauf der frist, montage, kopie, ausführung, anhörung, sicherheitsleistung, gesellschafter, vergütung, lieferung, gutachter

Landgericht Duisburg, 4 O 155/04
Datum:
29.06.2005
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 155/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.098,70 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
T a t b e s t a n d
1
2
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Restwerklohn aus der
Rechnung vom 5.6.2002 über die Ausführung von Sanitär- und Installationsarbeiten
im Gewerbebetrieb der Beklagten.
4
Der Kläger nahm auf der Grundlage der Rechnung vom 5.6.2002 (Bl. 34 ff) zunächst
erfolglos den Gesellschafter der Beklagten, Dr. med. , in Anspruch (LG E 4 O
179/04).
5
An Dr. persönlich war das Angebot vom 19.3.2002 (in Kopie Bl. 22) gerichtet über
die Lieferung und die Montage bestimmter Sanitärgegenstände zum Betrieb von
Duschen. Das Angebot wurde von Dr. für die Beklagte angenommen.
6
Nachdem die Parteien zunächst darüber gestritten haben, ob und in welchem
Umfang die Beklagte dem Kläger unter Einschaltung des Architekten weitere
Arbeiten in Auftrag gegeben hat, nach dem Vortrag des Klägers auf der Basis des
weiteren Angebots vom 19.3.2002 (in Kopie Bl. 16 ff), dessen Kenntnis zum
Zeitpunkt der Ausführung die Beklagte bestreitet, konnte in der Sitzung vom
17.11.2004 Einigkeit über den Auftragsinhalt in der protokollierten Form (Bl. 113)
erzielt werden.
7
Die Beklagte leistete am 20.8.2002 eine Zahlung von 4.000.- EUR an den Kläger.
8
Der Kläger ließ die Beklagte durch außergerichtliches Schreiben seines Anwalts
vom 21.11.2003 (in Kopie Bl. 41) unter Fristsetzung zum 5.12.2003 zur Zahlung auf
die Rechnung vom 5.6.2002 auffordern.
9
Der Kläger beantragt,
10
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.255,39 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.7.2002 zu zahlen.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte hält die Forderung des Klägers auch ausgehend von dem
einverständlich festgelegten Auftragsinhalt für überhöht, insbesondere auch weil zu
dem Preis des Angebots vom 19.3.2002 auch die Verlegung der Leitungen zum
Anschluss der Duschen gehöre.
14
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe noch Mängel an den Duschen abzustellen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
16
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
17
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen
Gutachtens des Sachverständigen vom 14.2.2005 im Zusatzheft sowie dessen
Anhörung gemäß der Sitzungsniederschrift vom 1.6.2005, Bl. 177 ff, verwiesen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19
Die Klage ist teilweise in Höhe von 10.098,70 EUR begründet.
20
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichem
Werklohn in dieser Höhe für Ausführung von Sanitär- und Installationsarbeiten.
Unter Anrechnung bereits gezahlter 4.000.- EUR und des vereinbarten Preises für
einen Teil der Leistungen gemäß Angebot vom 19.3.2002 entspricht diese
Forderung der üblichen, angemessenen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.
21
Die Einigung der Parteien über die Auftragserteilung und den Auftragsinhalt vom
17.11.2004 ist durch Auslegung des Angebots vom 19.3.2002 dahin zu ergänzen,
dass der Kläger aufgrund dessen verpflichtet war, die aufgeführten Gegenstände vor
Ort betriebsfertig aufzustellen und anzuschließen. Dies folgt aus der Formulierung
"Lieferung
und Montage
Verständnis eines solchen Angebots auf Auftraggeberseite und Unternehmerseite.
22
23
Dagegen kann der Formulierung ausgehend von der detaillierten Aufzählung der
einzelnen Einrichtungsgegenstände, die montiert werden sollen, nicht entnommen
werden, dass auch noch nicht vorhandene Anschlussleitungen für Frischwasser und
Abwasserleitungen von der "
Montage"
nach gängigem Verständnis die Montage des Gegenstands am Aufstellort, nicht
aber im weitesten Sinne die Herbeiführung aller Voraussetzungen für die
Inbetriebnahme, soweit diese eben nicht unmittelbar am Ort der Aufstellung zu
schaffen sind.
24
Dem entspricht auch die bei realistischer Einschätzung erkennbare Preiskalkulation
des Klägers, wie der Sachverständige bestätigt hat.
25
Der Sachverständige hat davon ausgehend den angemessenen Aufwand und die
übliche Vergütung des Klägers für die ausgeführten Arbeiten mit 14.098,70 EUR
ermittelt.
26
In dem schriftlichen Gutachten nebst Anlagen hat der erfahrene Sachverständige
den notwendigen Materialeinsatz und Zeitaufwand ausgehend von der Rechnung
des Klägers vom 5.6.2002 aufgrund eines örtlichen Aufmaßes ermittelt und sodann
wie in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, die eingesetzten Preise
ortsüblichen Verhältnissen zur Zeit der Auftragserteilung angepasst unter Erhalt der
vereinbarten Preise für die Leistungen laut Angebot vom 19.3.2002.
27
Dies führte in den Schritten 1. (Aufmaß) und 2. (Preisgestaltung) des Gutachtens zu
einer Anpassung der Rechnung von 19.255,39 EUR auf 15.773,11 EUR.
28
Dieses Ergebnis hat der Gutachter mit überzeugenden Argumenten auch gegenüber
den Fragen und Einwänden der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung bestätigt.
Insbesondere die von der Beklagten mehrfach ins Feld geführten auffallend
niedrigen Vergleichsangebote sind wie der Sachverständige bestätigt nicht mit den
ausgeführten Leistungen des Klägers vergleichbar.
29
Mit der Installation von Warmwasserleitungen zu den Handwaschbecken orientierte
sich der Kläger an üblichen Standards, ohne dass ersichtlich gegen einem deutlich
erklärten abweichenden Willen der Beklagten gehandelt wurde.
30
Entsprechend dem von der Kammer geteilten Verständnis vom Umfang der gemäß
Angebot vom 19.3.2002 geschuldeten Leistungen ist gemäß den Berechnungen des
Sachverständigen zu 3. seines schriftlichen Gutachtens ein Betrag von 1.674,41
EUR für die Montage der Einrichtungsgegenstände vor Ort abzuziehen, der dem
insoweit zu veranschlagenden Material- und Zeitaufwand inkl. MWSt. entspricht.
31
Weitere Abzüge wie zu 4. des Gutachtens vorsorglich berechnet verbieten sich nach
der Auslegung oben.
32
Zu dem Fortbestand der bestrittenen Mängel hat die Beklagte keinen Beweis
angeboten und darauf auch keinen konkreten Gegenanspruch gestützt.
33
34
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB.
Ein Verzug der Beklagten vor Ablauf der Frist im Mahnschreiben vom 21.11.2003
kommt angesichts des Umstands, dass der Kläger zunächst den Gesellschafter der
Beklagten persönlich in Anspruch genommen hat, nicht in Betracht.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
36
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711;
709 ZPO.
37
38
()
39