Urteil des LG Duisburg vom 18.02.1999

LG Duisburg (höhe, bundesrepublik deutschland, finanzielle beteiligung, dingliches recht, zahlung, zpo, grundstück, grunddienstbarkeit, rechtshängigkeit, firma)

Landgericht Duisburg, 8 O 185/97
Datum:
18.02.1999
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 185/97
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 18.315,24
nebst 4 % Zinsen aus DM 12.045,44 seit dem 24.6.1997 und
aus DM 6.269,80 seit dem 16.6.1998 zu zahlen. Im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 24 %,
der Beklagten 76 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 26.000,00. Die Klägerin
darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 1.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder
Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist Eigentümer des Grundstückskomplexes Straße in Duisburg. Mit
notariellem Vertrag vom 6. Januar 1981 (Urkundenrolle-Nr. 2/81 des Notars in Duisburg)
verkaufte die Klägerin der Beklagten die Grundstücke Flur 18, Flurstück 602 und 604 an
der Straße. Außerdem wurde dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 604 in §
7 des Vertrages eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingeräumt:
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7 des Vertrages eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingeräumt:
"... Verkäufer räumen...Grunddienstbarkeit...ein, mit dem Inhalt, daß der jeweils
Berechtigte die belasteten Grundstücke auf der dort zur Zeit vorhandenen und zu
belassenen Durchfahrt begehen und mit Fahrzeugen aller Art befahren darf. Die
Benutzung der Durchfahrt ist ferner allen Personen gestattet, die die Straße vom
belasteten Grundstück oder umgekehrt von der Straße das belastete Grundstück
erreichen wollen. Die Kosten der Unterhaltung der Durchfahrt einschließlich des
Straßentores trägt der Berechtigte."
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In § 2 des notariellen Grundstückskaufvertrages wurde unter Ziffer 4 vereinbart: "Der
Restkaufpreis in Höhe von DM 150.000,00 wird gestundet und unter Anrechnung von 8
% Zinsen in monatlichen Raten von DM 1.280,00, beginnend mit Januar 19980 und
endend mit Dezember 1999, d.h. also für einen Zeitraum von zwanzig Jahren, gezahlt.
Die Raten sind jeweils am Ende eines jeden Monats im voraus fällig.
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Sollte sich der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte, in der
Bundesrepublik Deutschland auf der Basis 1976 = 100 seit dem 1. Januar 1980 um
mehr als 10 % ändern, so ändert sich die monatlich zu zahlende Rate im gleichen
Verhältnis."
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Auf dem Grundstück befindet sich eine gewerblich genutzte Halle. Diese wurde von der
Beklagten an die Firma GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer , verpachtet. Der
Pachtvertrag endete zum 31. Dezember 1995. An- und Auslieferungen erfolgten durch
Lastkraftwagen und Lastzüge, die Toreinfahrt, Weg und hinteres Grundstück benutzen.
Im Laufe der Zeit entstanden Beschädigungen an Asphalt und Beton. Die Klägerin
forderte die Beklagte mehrfach vergeblich zur Instandsetzung von Einfahrt und Tor auf.
Sie selbst nutzte die Hofeinfahrt vor dem Verkauf des angrenzenden Grundstücks
ebenfalls mit Lastkraftwagen. Vorhandene Beschädigungen am Straßentor versuchte
die Firma GmbH auszubessern.
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Die Rate, die gemäß § 7 des notariellen Kaufvertrages zu zahlen ist, beträgt derzeit DM
1.874,05.
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Die Klägerin begehrt Ersatz der Instandsetzungskosten für Hofeinfahrt (DM 25.070,00)
und DM 5.456,12 (Toranlage), die sie nach Eingang des Gutachtens des
Sachverständigen bezüglich der Toranlage auf DM 6.289,80 erhöhte.
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Die Klägerin behauptet, die Grunddienstbarkeit erstrecke sich auf Toreinfahrt, Weg und
das hintere Grundstück. Unterbefestigung und Oberdecke der Hofeinfahrt müßten
erneuert werden. Die Schadensbeseitigungskosten betrügen DM 25.070,00 laut
Kostenvorschlag der Firma vom 16.5.1997 (Bl. 31 d.A.). Wegen der Enge der Durchfahrt
seien auch Beschädigungen am Hoftor eingetreten. In der Vergangenheit habe ein LKW
das Hoftor gerammt, woraufhin die Firma GmbH einen unfachmännischen
Ausbesserungsversuch mit einem Vorschlaghammer unternommen habe. Dabei seien
Löcher in der Beschichtung entstanden und der Rahmen habe sich vom Mauerwerk
gelöst.
9
Ursprünglich hat die Klägerin ferner Zahlung der ausstehenden Raten gemäß § 2 Ziffer
4 des notariellen Vertrages für die Monate Januar bis Juni 1996 (DM 1.951,50), Januar
bis März 1998 anteilig (DM 975,75), Juli, September und anteilig Oktober 1998 (DM
4.073,35) begehrt. Nachdem die Beklagte DM 1.951,50 und DM 4.073,35 nach
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Rechtshängigkeit gezahlt hat sowie DM 975,75 am 9. März 1998, haben die Parteien
den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Ferner hat die Klägerin ursprünglich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. November 1998 künftig monatlich
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spätestens bis zum 1. eines jeden Monats bis einschließlich Dezember
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1999 an die Klägerin DM 1.874,05 zu zahlen.
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Auch insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Insoweit stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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Die Beklagte zu verurteilen an sie
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1. DM 25.070,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (24.6.1997)
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zu zahlen,
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2. DM 6.269,80 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (16.6.1998)
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zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, die veranschlagten Kosten für die Instandsetzung der Durchfahrt seien
überhöht. Die Durchfahrt habe keine Fläche von 130 m², außerdem sei Ursache der
Beschädigung die Unterkellerung, die der Belastung durch LKWs nicht standgehalten
habe. Die Beklagte sei grundsätzlich nur verpflichtet, laufende gewöhnliche
Unterhaltungskosten zu übernehmen, nicht aber dazu, grundlegende Reparaturen zu
bezahlen. Ferner werde die Durchfahrt von Dritten, z.B. Garagenmietern, mitbenutzt,
weshalb sie allenfalls anteilig hafte. Der Kostenvoranschlag bezüglich des Hoftores sei
völlig überhöht.
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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. Oktober
1997 (Bl. 92 f. d.A.) in Verbindung mit dem Beschluß vom 26.11.1997 (Bl. 100 d.A.)
sowie dem Beschluß vom 26. Juni 1998 (Bl. 181 d.A.). Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen vom
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24. Januar 1998 (Bl. 100 ff d.A.) und vom 27. April 1998 (Bl. 147 ff. d.A.) in
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Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom
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19. August 1998 (Bl. 198 ff. d.A.) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, im übrigen unbegründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von insgesamt DM 18.315,24
aus § 7 des notariellen Vertrages vom 6. Januar 1981 in Verbindung mit § 326 BGB
verlangen.
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I.
32
In § 7 des notariellen Kaufvertrages haben die Parteien eine Grunddienstbarkeit
vereinbart, die als subjektiv dingliches Recht eingetragen wurde. Zugleich begründet
die Bestellung ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt der §§ 1020 ff. BGB.
Berechtigt ist der jeweilige Eigentümer des Gründstückes und alle Personen, die das
belastete Grundstück von der Straße her oder umgekehrt erreichen wollen. Somit
unterfallen dem Kreis der Berechtigten nicht nur die Beklagten, sondern auch Mitarbeiter
der Firma und Garagenmieter. Der Nutzungsumfang ist definiert mit "... Durchfahrt
begehen und mit Fahrzeugen aller Art befahren ...". Das bedeutet, daß die Beklagte die
Kosten der Unterhaltung alleine trägt, denn in der Vereinbarung ist ausdrücklich
bestimmt, daß auch Dritte ein Nutzungsrecht haben ohne anteilig Kosten tragen zu
müssen.
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Ferner ist bezüglich des Umfanges des Nutzungsrechts vereinbart, daß der jeweils
Berechtigte die belasteten Grundstücke auf der Durchfahrt begehen und befahren darf.
Damit umfaßt das Nutzungsrecht Toreinfahrt, Weg und hinteres Grundstück, wobei es im
Ergebnis darauf nicht ankommt, denn laut Vertrag hat die Beklagte "die Kosten der
Unterhaltung der Durchfahrt" zu tragen.
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Zu den Kosten der Unterhaltung gehören nur die verschleißbedingten Schäden an
Oberdecke und Unterbefestigung. Diese Unterhaltungskosten waren als Gegenleistung
der Berechtigten für die Eintragung der Grunddienstbarkeit gedacht. Damit sollte
gewährleistet werden, daß die Durchfahrt - ohne finanzielle Beteiligung der Klägerin - in
einem benutzbarem Zustand bleibt. Die Klägerin kann daher die Kosten, die zur
Herstellung einer tragfähigen Unterbefestigung führen, nicht verlangen. Aufgrund des
Gutachtens des Sachverständigen steht fest, daß die Kosten für die Reparatur
verschleißbedingter Schäden DM 12.045,44 betragen. In seinem Gutachten hat sich der
Sachverständige hinsichtlich seiner Feststellungen auf die Hofdurchfahrt beschränkt,
was sich aus der von ihm zugrunde gelegten Quadratmeterzahl von 118 ergibt (vgl. Bl.
107/117 und 31). Bei seinen Feststellungen hat der Sachverständige auch zwischen
den Kosten der Herstellung einer ausreichenden Tragschichtunterbaulage und den
Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden getrennt. Der Sachverständige
führt aus (Bl. 109/110 d.A.), daß der Konstruktionsaufbau unzureichend sei und
eigentlich nur für PKWs "reiche", nicht aber für LKWs. Bei der Kostenberechnung legte
er aber einen - hypothetisch - ausreichenden Unterbau zugrunde und beziffert die
Reparaturkosten mit DM 10.384,00 nebst Mehrwertsteuer (DM 10.384,00 + 16 % = DM
12.045,44). Die Kosten beziehen sich nicht auf eine Neubefestigung, sondern die
Reparatur der vorhandenen Befestigungsart. Zwar kann der Sachverständige den
jetzigen Zustand nicht mehr eindeutig dem Verschleiß der Benutzung durch die
Beklagte zuordnen. Selbst wenn 1981 bei Nutzungsbeginn durch die Beklagte schon
Mängel vorhanden waren, so kannte sie diese und hätte auf Mängelbeseitigung zu
Nutzungsbeginn drängen können. Außerdem erfolgt die Reparatur einheitlich, weshalb
Mehrkosten nicht anfallen.
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II.
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Hinsichtlich der Toranlage hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung in Höhe von DM
6.269,80, was aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen und seiner ergänzenden
Stellungnahme feststeht (DM 5.405,00 + 16 % Mehrwertsteuer = DM 6.269,80). Der
Sachverständige hat ausgeführt, ein Türdrücker sei nur noch in Fragmenten vorhanden,
die gesamte Toranlage sei verzogen, die Farbbeschichtung sei mangelhaft (weil
niemals nachgearbeitet), in den Anschlüssen Torrahmen/Blechfüllung seien
Durchrostungen aufgetreten und die Beschichtung des unteres Teils des Toranschlages
sei im äußern Bereich teilweise bis auf den Grundwerkstoff zerstört. Ergänzend hat der
Sachverständige ausgeführt, daß die Beschädigungen an der Türzarge, die dazu
führten, daß das Tor verzogen sei, jedenfalls nicht durch - im Rahmen von
Fassadenarbeiten nach Juni 1997 entstanden seien, da die Beschädigungen lange vor
Juni 1997 lägen und Fassadenarbeiten nicht ursächlich sein könnten. Außerdem seien
die Richtarbeiten durch ein fehlerhaft ausgewähltes Unternehmen erfolgt.
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Das Gericht schießlich sich den ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen
der beiden Sachverständigen in vollem Umfang an.
38
III.
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Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Raten gemäß § 2 Abs. 4 des
notariellen Kaufvertrages in Höhe von DM 1.951,50, DM 975,75, DM 4.073,35 und
bezüglich des Antrages auf künftige Leistung übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, waren der Beklagten die darauf entfallenden Kosten gemäß § 91 a ZPO
aufzuerlegen.
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I.
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Unstreitig wurde der Betrag in Höhe von DM 1.951,50 für die Monate Januar bis Juni
1996 nach Rechtshängigkeit gezahlt, ebenso wie der Betrag in Höhe von DM 4.073,35
für die Monate Juli, September und anteilig Oktober 1998. Die Pflicht der Beklagten,
monatliche Raten in Höhe von unstreitig DM 1.874,05 zu zahlen, war zu keinem
Zeitpunkt streitig, durch die Zahlung nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte die
Klägerin klaglos gestellt.
42
2.
43
Im Hinblick auf die Zahlung in Höhe von DM 975,75 hat die Beklagte die Kosten des
Rechtsstreits insoweit nach billigem Ermessen zu tragen, da der Klägerin ein
materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht. Der Zahlungsantrag ging am
16. März 1998 beim Landgericht Duisburg ein, die Zahlung - bezogen auf die Monate
Januar bis März 1998 anteilig - erfolgte am 9. März 1998. Aufgrund der Vereinbarung in
§ 2 Abs. 4 (erster Absatz letzter Satz) war die Leistung kalendermäßig bestimmt, die
Raten sollten am Ende eines jeden Monats im voraus gezahlt werden. Die Beklagte
befand sich somit bei Zahlung am 9.3.1998 gemäß § 284 Abs. 2 BGB in Verzug.
44
3.
45
Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Antrag auf künftige Leistung
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übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten ebenfalls gemäß § 91 a
ZPO insoweit den Beklagte aufzuerlegen. In § 2 Abs. 4 des notariellen Vertrages ist eine
Indexklausel vereinbart. Bei Streitigkeiten ist daher die fällige Rate aus dem Vertrag
heraus nicht hinreichend bestimmbar, denn zweifelhaft ist bereits, ob der amtliche Index
ausreichend genau bezeichnet ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da entgegen der
Ansicht der Beklagten das Rechtsschutzbedürftnis bereits deshalb bestehlt, weil das
Problem, ob ein Vollstreckungstitel als hinreichend bestimmt angesehen wird, wenn er
eine Wertsicherungsklausel enthält, die auf bestimmte allgemein zugängliche, leicht und
zuverlässig feststellbare Daten außerhalb der Urkunde Bezug nimmt, höchst umstritten
ist und angesichts solcher Zweifel und Unsicherheiten über die vollstreckungsrechtliche
Eignung derartiger Wertsicherungsklauseln dem Gläubiger nicht verwehrt werden kann,
Leistungsklage zu erheben (vgl. BGH in NJW-RR 1989, Seiten 318 f (319)).
Der Antrag auf zukünftige Leistung war auch gemäß § 257 ZPO zulässig. Die
Darlehensraten sind am Ende eines Monats im voraus fällig. Damit ist die Fälligkeit
kalendermäßig bestimmt. Die Besorgnis der Nichterfüllung muß - anders als bei § 259
ZPO - bei § 257 ZPO nicht als weitere Voraussetzungen dazukommen (vgl. Baumbach-
Hartmann, 55. Auflage, § 257 Randziffern 3, 5; Zöller-Greger, 19. Auflage, § 257,
Randziffern 3, 6).
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IV.
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Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf §§ 91 a, 92, Abs. 1 ZPO,
diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711,
108 ZPO.
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Streitwert: bis 25.11.1998 DM 64.584,10
50
vom 26.11.1998 bis 20.1.1999 DM 61.656,85
51
ab 21.1.199 DM 31.339,80
52
Streitwert für die Beweisaufnahme: DM 30.536,12.
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