Urteil des LG Duisburg vom 08.06.2010

LG Duisburg (örtliche zuständigkeit, erste instanz, gvg, zpo, zuständigkeit, verweisung, beweisverfahren, teil, vorschrift, bauleitung)

Landgericht Duisburg, 7 S 10/10
Datum:
08.06.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 S 10/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 35 C 79/08
Schlagworte:
Berufung Selbständiges Beweisverfahren Streitgenossenschaft
Verweisung Wohnungseigentumsgericht Zuständigkeit
Normen:
§ 72 Abs. 2 GVG, § 43 Nr. 3 WEG, § 62 Abs. 1 WEG, § 281 ZPO
Leitsätze:
1. Macht eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozess gegen den
Verwalter geltend, dieser habe zusätzlich zu seinen Verwalterpflichten
eine vertragliche Pflicht zur Bauleitung übernommen und verletzt,
beseitigt dies nicht die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts.
2. Ein selbständiges Beweisverfahren zwischen
Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter, das bereits vor
Inkrafttreten der WEG-Reform anhängig war, hindert nicht die
Anwendung des neuen WEG-Rechts auf ein nach Inkrafttreten der WEG-
Reform eingeleitetes Klageverfahren, da es nicht Teil des „Verfahrens“
im Sinne der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG ist.
3. Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 72 Abs. 2 GVG gilt auch für
die Klage gegen einen Streitgenossen, die isoliert betrachtet nicht dem
Anwendungsbereich des § 43 WEG unterfallen würde.
4. Wird in einer Streitigkeit nach § 43 WEG die Berufung entgegen § 72
Abs. 2 GVG bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht eingelegt,
ist sie grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen. Eine Verweisung an
das zuständige Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des §
281 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn an der
Zuordnung der Streitigkeit zu § 43 WEG begründete Zweifel bestehen.
Hiergegen spricht, dass bereits in erster Instanz gemäß § 36 ZPO das
WEG-Gericht als zuständiges Gericht bestimmt worden ist.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (35 C 79/08) wird
als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen
der Klägerin zur Last.
G r ü n d e :
1
I.
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Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 448 ff. d. A.).
3
Während der Beklagte zu 2) sich gegen die Klage nicht verteidigt hat, hat die Beklagte
zu 1) bereits in erster Instanz die sachliche und örtliche Zuständigkeit des zunächst
angerufenen Landgerichts Duisburg bestritten. Auf Antrag der Klägerin hat das
Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18.07.2008 (Bl. 152 f. d. A.) gemäß § 36
Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr zum insgesamt zuständigen
Gericht bestimmt. Dabei hat es festgestellt, dass gegenüber der Beklagten zu 1. gemäß
§ 43 Nr. 3 WEG i. V. m. § 23 Nr. 2 c) GVG eine ausschließliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr besteht.
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Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr hat die Klage gegen beide Beklagten aus
sachlichen Gründen abgewiesen.
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Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr
erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Mit Schreiben vom 08.04.2010
(Bl. 513 d. A.) hat die Vorsitzende der Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil für das
Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht
Düsseldorf zuständig sei und die Zuständigkeit für die Berufung gegen den Beklagten
zu 2) derjenigen für die Beklagte zu 1) zu folgen habe.
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Die Klägerin ist der Ansicht, im Falle der Berufung handele es sich nicht um eine
Angelegenheit im Sinne des § 43 Nr. 3 WEG. Hierzu erklärt sie, dass der Anspruch
gegen die Beklagte zu 1) nunmehr nur noch hilfsweise auf eine Verletzung des
Verwaltervertrags und primär auf die Verletzung der von der Beklagten zu 1) zusätzlich
übernommenen Pflicht zur Bauleitung gestützt werde. Hilfsweise werde die Berufung
ausschließlich auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt gestützt. Darüber hinaus ist die
Klägerin der Ansicht, die Vorschrift des § 72 Abs. 2 GVG finde auf das vorliegende
Verfahren keine Anwendung, da es sich aufgrund des bereits im Jahre 2003
eingeleiteten, als Teil des Rechtsstreits anzusehenden selbständigen Beweisverfahrens
8 OH 1/04 – Landgericht Duisburg – um einen sog. Altfall im Sinne des § 62 WEG
handele. Äußerst hilfsweise beantragt die Klägerin, die Berufung in entsprechender
Anwendung des § 281 ZPO an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen.
7
II.
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1. Die Berufung ist gemäß § 519 Abs. 1 ZPO unzulässig, da sie nicht bei dem
zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden ist. Dieses ist für die Berufung gegen
beide Beklagten ausschließlich das Landgericht Düsseldorf.
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a) Für die Berufung gegen die Beklagte zu 1), die ehemalige Verwalterin der Klägerin,
ist gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG in der seit dem 01.07.2007 gültigen Fassung die
ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben, da es sich
um eine Wohnungseigentumsstreitigkeit nach § 43 Nr. 3 WEG handelt. Entgegen der
Ansicht der Klägerin liegt der Klage gegen die Beklagte zu 1) auch im
Berufungsverfahren eine Streitigkeit über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei
der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugrunde.
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aa) Die Vorschrift des § 43 WEG ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen, um die
Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und
darüber hinaus sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete
Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen
Verfahrensgegenständen entscheiden (BGH, NJW-RR 1991, 907; NJW 2009, 1282;
Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl. 2007, § 43 Rn. 1 m. w. N.). Zweifellos nach dieser
Vorschrift zu erledigen sind Streitigkeiten aus dem Verwalteranstellungsvertrag, etwa
wenn Schadensersatzansprüche mit der Begründung erhoben werden, der Verwalter
habe seine Pflichten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt
(BGH, NJW 1972, 1318; Bärmann/Pick, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.). Vorliegend hat die
Klägerin durchgehend die Ansicht vertreten, dass die Beklagte zu 1) ihre Pflichten aus
dem Verwaltervertrag verletzt habe; hieran hält sie im Grundsatz auch im
Berufungsverfahren fest. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Beklagte zu 1) habe
zusätzlich die vertragliche Pflicht zur Bauleitung übernommen und verletzt, beseitigt
dies die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ebenso wenig wie die
gleichzeitige Geltendmachung sonstiger dem allgemeinen Zivilrecht entstammender
Ansprüche (vgl. BGH, a. a. O.; Bärmann/Pick, a. a. O., Rn. 2 m. w. N.). Vielmehr spricht
im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts
(BGH, NJW 2002, 3709; Bärmann/Pick, a. a. O., Rn. 1 m. w. N.).
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bb) Der hiernach begründeten ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts
Düsseldorf kann sich die Klägerin nicht entziehen, indem sie die geltend gemachten
Ansprüche nachträglich in ein Eventualverhältnis dahingehend stellt, dass die Berufung
nur noch hilfsweise bzw. äußerst hilfsweise gar nicht mehr auf eine
wohnungseigentumsrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern primär bzw. hilfsweise
ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage des allgemeinen Zivilrechts gestützt wird.
Hierbei handelt es sich nicht um einen echten Hilfsantrag im Sinne einer eventuellen
Häufung mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände), sondern lediglich um
die mehrfache Begründung ein- und desselben prozessualen Anspruchs
(Streitgegenstandes) aus mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen. Der
Disposition der Klägerin unterliegt jedoch nur der prozessuale Anspruch
(Streitgegenstand) selbst, während die materiell-rechtliche Begründung, aus denen
dieser herzuleiten ist, Aufgabe des erkennenden Gerichts ist. Eine materiell-rechtliche
Bindung des Gerichts an die von ihr vorgebrachten Anspruchsgrundlagen kann die
Klägerin nicht herbeiführen.
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cc) Die Anwendung des § 72 Abs. 2 GVG auf den vorliegenden Rechtsstreit ist auch
nicht durch die Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG ausgeschlossen, wonach für
die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen
die Vorschriften des III. Teils des WEG in ihrer bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden sind – mit der Folge, dass die an § 43 WEG n. F. anknüpfende besondere
Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG nicht zur Anwendung kommt. Die
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Voraussetzung, dass das Verfahren bereits am 01.07.2007 anhängig war, ist im
vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Klage unstreitig erst am 17.08.2007 bei dem
zunächst angerufenen Landgericht Duisburg eingegangen ist.
Das vorangegangene selbständige Beweisverfahren 8 OH 1/04 – Landgericht Duisburg
– bildet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Teil des vorliegenden Verfahrens.
Schon bei äußerlicher Betrachtung handelt es sich um verschiedene Verfahren, die
unter verschiedenen Geschäftsnummern geführt werden. Aus dem abweichenden
Verständnis des Terminus "Rechtsstreit" in § 91 ZPO, auf das die Klägerin ihre
Argumentation ausschließlich stützt, lassen sich für die Auslegung des Terminus
"Verfahren" in § 62 Abs. 1 WEG keine Rückschlüsse ziehen, da kostenrechtliche
Erwägungen insoweit ersichtlich keine Rolle spielen.
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Aber auch unter teleologischen Gesichtspunkten spricht nichts für die Annahme einer
verfahrensrechtlichen Einheit von selbständigem Beweisverfahren und
Hauptsacheverfahren. Der Sinn der Überleitungsvorschrift besteht darin, die Probleme
und Erschwernisse zu verhindern, die zu besorgen wären, wenn man ein bereits
anhängiges Verfahren geänderten verfahrensrechtlichen Regelungen unterwürfe (vgl.
BT-Drs. 16/887, S. 43; OLG Hamm, ZMR 2009, 867, das selbst bei vorausgehendem
Mahnverfahren die Anhängigkeit des WEG-Verfahrens erst mit Eingang der Sache bei
dem zuständigen Streitgericht bejaht). Dementsprechend betrifft auch die besondere
Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG alle Berufungen gegen Entscheidungen in
Wohnungseigentumssachen, die im Zivilprozess ergangen sind, nicht jedoch
Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene
Entscheidungen (BGH, NJW 2009, 1282; OLG München, NJW 2008, 859). Eine
Kollision der Verfahrensordnungen ist in dieser Sache jedoch nicht zu befürchten, da
sowohl das selbständige Beweisverfahren als auch das WEG-Verfahren in erster
Instanz nach den Regeln der ZPO geführt wurden. Hiervon geht ersichtlich auch die
Klägerin aus. Denn wäre das Hauptsacheverfahren noch im FGG-Verfahren
entschieden worden, wäre die Berufung schon nicht statthaft, sondern die sofortige
Beschwerde gemäß §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a. F., § 19 Abs. 2 FGG das richtige
Rechtsmittel.
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b) Die Zuständigkeit für die Berufung gegen den Beklagten zu 2) folgt der Zuständigkeit,
die gegenüber der Beklagten zu 1) begründet ist, liegt also ebenfalls ausschließlich
beim Landgericht Düsseldorf. Denn entsprechend dem Zweck des § 72 Abs. 2 GVG,
durch die Konzentration der Berufungen auf ein einziges Landgericht je
Oberlandesgerichtsbezirk die Qualität der Berufungsentscheidungen in
Wohnungseigentumssachen zu sichern (BT-Drs. 16/3843, S. 29; BGH, NJW 2009,
1282), muss diese Regelung grundsätzlich auch im Falle der Streitgenossenschaft
Anwendung finden. Wollte man demgegenüber die Zuständigkeit des Landgerichts
Düsseldorf nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) bejahen, würde dies dazu führen, dass
es zu einer Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und damit zu einer Trennung des
Prozesses in dieser Instanz käme. Dieses Ergebnis wäre denkbar unpraktikabel und
widerspräche sowohl der Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch seinem
Zweck, die Rechtssicherheit zu verstärken (vgl. BGH, NJW 2003, 2686, dessen
Erwägungen in Bezug auf die Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten
in Sachen mit Auslandsberührung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der vom
01.01.2002 bis 31.08.2009 geltenden Fassung nach Auffassung der Kammer auf den
vorliegenden Fall übertragbar sind). Hiervon scheint auch die Klägerin auszugehen, da
sie mit ihrem Hilfsantrag keine Prozesstrennung mit anschließender Verweisung der
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gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Berufung, sondern lediglich pauschal
"Verweisung" beantragt hat, was ersichtlich auf das gesamte Berufungsverfahren
bezogen ist.
2. Dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung an das
Landgericht Düsseldorf war nicht zu entsprechen.
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a) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine Berufung bei
Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 WEG fristwahrend nur bei dem von der Regelung
des § 72 Abs. 2 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden. Vor diesem
Hintergrund kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht
rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt,
grundsätzlich auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses
Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung – wie geschehen – als unzulässig
zu verwerfen (BGH, NJW 2009, 1282; NZM 2010, 166).
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b) Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt,
wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit maßgebliche
Anknüpfungsnorm – hier: § 43 WEG – keine zweifelsfreie Bestimmung des für das
Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht, weil "die Frage, ob eine Streitigkeit im
Sinne dieser Regelung vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich
geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher
Auffassung sein kann" (BGH, NZM 2010, 166). Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer nicht gegeben, da es sich – wie oben
ausgeführt – zweifelsfrei um eine Streitigkeit handelt, die unter § 43 Nr. 3 WEG fällt.
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Hiervon ist schon das Oberlandesgericht Köln bei der Bestimmung des für die erste
Instanz zuständigen Gerichts als selbstverständlich ausgegangen, obwohl die Klägerin
ihren Anspruch von vornherein auch auf einen "faktischen Architektenvertrag" bzw. eine
fehlerhafte Bauüberwachung gestützt hatte. Wie oben ausgeführt, vermag die Kammer
auch keine "guten Gründe" zu erkennen, aus denen man insoweit anderer Auffassung
sein könnte. Geradezu abwegig ist insofern die Erwägung der Klägerin, die Tatsache,
dass vorliegend die Frage der Einschlägigkeit des § 43 WEG nicht eindeutig sei, werde
schon dadurch deutlich, dass die Parteien umfangreiche Schriftsätze hierzu vortragen.
Abgesehen davon, dass die Zahl der Worte noch nie über die Qualität von Argumenten
entschieden hat, handelt es sich bei den "umfangreichen Schriftsätzen" überwiegend
um solche der Klägerin selbst, die sich zudem vornehmlich in einer Wiederholung der
immer gleichen Argumente erschöpfen. Selbstverständlich liegt es nicht in der Hand der
Klägerin, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verweisung in
entsprechender Anwendung des § 281 ZPO erforderliche ungeklärte Rechtslage
gleichsam selbst "herbeizuschreiben".
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c) Ein anderes Ergebnis ist auch aus Gründen der Billigkeit nicht geboten. Eine den
Rechtsschutz unzumutbar einschränkende Hürde für den Zugang zum
Berufungsverfahren wird mit der Versagung einer entsprechenden Anwendung des
§ 281 ZPO nicht errichtet, weil die Parteien sich in der Berufungsinstanz durch
Rechtsanwälte vertreten lassen müssen (und auch vertreten sind), die mit der Materie
des Berufungsverfahrens vertraut sein müssen und anhand der Vorschriften des GVG,
der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen und der Einteilung der
Gerichtsbezirke in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen
können (BGH, NZM 2010, 166). Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Zuständigkeit
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des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Berufungsgerichts aufgrund der klaren
Einordnung der Klage gegen die Beklagte zu 1) als Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 3
WEG und der Bestimmung des hierfür zuständigen Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr
zum insgesamt zuständigen Gericht für die erste Instanz durch das Oberlandesgericht
Köln nicht nur erkennbar, sondern sogar naheliegend war.
3. Nach alledem war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 426.515,06 €
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