Urteil des LG Duisburg vom 09.12.2010

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Landgericht Duisburg, 5 S 51/10
Datum:
09.12.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 51/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 23 C 159/09
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Duisburg-Hamborn vom 1. April 2010 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils
zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Am 30.7.2005 unterschrieb der Beklagte an mehreren dafür vorgesehenen Stellen eine
vorformulierte Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin, einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Angekreuzt war dabei, dass
er sich am Programm "Multi B" mit einer Einmaleinlage von 6.000 EUR zzgl. 5% Agio
und einer monatlichen Rateneinlage von 100 EUR zzgl. 5% Agio für eine Dauer von 25
Jahren beteiligen wollte. Das Beitrittsformular enthielt einen mit "Widerrufsbelehrung"
überschriebenen Abschnitt, der vom Beklagten gesondert unterschrieben wurde und in
dem es unter anderem heißt:
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"Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei
Wochen widerrufe. Die verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des
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Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3
BGB). (…)
Fristlauf
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Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese
Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar der
Widerrufserklärung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der
Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden."
6
"
Von der Widerrufsbelehrung habe ich Kenntnis genommen sowie ein
Exemplar dieser Widerrufsbelehrung erhalten.
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Wegen des weiteren Inhalts wird auf das vom Kläger unterschriebene Beitrittsformular
und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Mit ihrer Klage macht die Klägerin in der Hauptsache die Zahlung von 38 Monatsraten à
105 EUR geltend.
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Sie hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.990 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2009 und vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.990 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2009 zu zahlen und
die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verurteilung hat es damit begründet, dass ein
Beitritt zur Klägerin durch Angebot und Annahme zustande gekommen sei. Der so
begründete Vertrag sei nicht gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Auch sei die
Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht gemäß §§ 312, 355 BGB erloschen. Der
Widerruf sei nicht in der gesetzlichen Frist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung genüge den
gesetzlichen Anforderungen. Auch durch die vom Beklagten am 13.4.2006 und am
31.08.2009 ausgesprochenen Kündigungen sei das Vertragsverhältnis nicht beendet
worden. Der Beklagte sei von der Klägerin vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung
nicht fehlerhaft beraten worden. Ihm stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen
einer fehlerhaften Beratung zu, den er der Klageforderung entgegenhalten könne.
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Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 19.4.2010 zugestellte Urteil hat der
Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.4.2010 Berufung eingelegt und diese mit
weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 15.06.2010 begründet.
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Der Beklagte macht mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem geltend, dass das Amtsgericht
rechtsfehlerhaft das Bestehen eines Widerrufsrechts noch am 13.4.2006 verneint habe.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genüge die Widerrufsbelehrung im
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genüge die Widerrufsbelehrung im
Beitrittsformular nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 1.4.2010 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
19
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
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II.
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Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten keine über die
bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Einlagen aus einem
Gesellschaftsvertrag der Parteien beanspruchen, weil der Beklagte an seine
Beitrittserklärung aufgrund seines am 13.04.2006 erklärten Widerrufs nicht gebunden ist.
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1. Der Beklagte hatte zumindest ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht, das er am
13.4.2006 gegenüber der Klägerin ausübte.
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Ob ihm darüber hinaus ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB
zustand, was - wie der Europäische Gerichtshof auf Vorlage durch den
Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 15.04.2010 – C 215/08, NJW 2010,
1511) - bei Beitrittserklärungen zu Personengesellschaften dann in Betracht zu ziehen
ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser
Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen, braucht hier nicht entschieden zu
werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Haustürgeschäft im
Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB handelte.
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Denn jedenfalls haben sich die Parteien vertraglich darauf geeinigt, dass dem
Beklagten ein Widerrufsrecht zustehen sollte, was aufgrund der Privatautonomie auch
ohne Weiteres möglich ist (Palandt-Grüneberg, 68. Aufl., Vorb. v § 355 BGB Rn. 5; vgl.
auch OLG Köln, Urteil vom 22.07.2009 – 27 U 5/09 und Beschluss der Kammer vom
17.11.2009 – 5 T 37/09). Das Vertragsformular konnte aus Sicht eines verständigen
Beitrittswilligen nur so verstanden werden, dass ihm das Recht zustand, seine
Beitrittserklärung zu widerrufen. Das Beitrittsformular enthält einen drucktechnisch
besonders hervorgehobenen Abschnitt "Widerrufsbelehrung", der damit endet, dass der
Beitrittswillige mit seiner Unterschrift bestätigen soll, diese Belehrung zur Kenntnis
genommen und sie auch erhalten zu haben. Eine solche Erklärung ist nur dann sinnvoll,
wenn auch tatsächlich ein Widerrufsrecht bestehen sollte. Dass dieses Widerrufsrecht
nur für den Fall vereinbart werden sollte, dass der Beitrittswillige zu seiner Erklärung
durch ein Haustürgeschäft bestimmt wurde, kann dem Formular der Klägerin an keiner
Stelle entnommen werden.
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2. Dieses vertragliche Widerrufsrecht hatte denselben Umfang wie ein zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses begründetes gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB.
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Dies zeigt sich am deutlichsten daran, dass die Klägerin auf ein vorzeitiges Erlöschen
des Widerrufsrechts "nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3
BGB)" verzichtete, was aus Sicht des beitretenden Gesellschafters nur so verstanden
werden konnte, dass im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen für das gewährte
Widerrufsrecht gerade gelten sollten. Auch den weiteren Bestimmungen der
Widerrufsbelehrung kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin ein von den
gesetzlichen Bestimmungen abweichendes Widerrufsrecht vereinbaren wollte. Vielmehr
ist die Widerrufsbelehrung erkennbar von dem Willen getragen, den gesetzlichen
Anforderungen an die Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB gerecht zu
werden (vgl. zu dieser Auslegung auch OLG Köln aaO).
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3. Der Widerruf ist rechtzeitig erklärt worden. Eine Widerrufsfrist lief nicht, weil die
diesbezügliche Belehrung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß §
355 Abs. 2 in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung entsprach.
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a) Hatte nach dem Vorstehenden das Widerrufsrecht den Umfang eines gesetzlichen
Widerrufsrechts, musste die Klägerin auch wie bei einem gesetzlichen Widerrufsrecht
über dieses belehren. Auch dies haben die Parteien vereinbart, wie sich daran zeigt,
dass die Klägerin eine umfangreiche Belehrung formulierte und dabei – wie auch
gesetzlich vorgeschrieben - über Frist, Form und Adressat des Widerrufs belehrte. Kraft
dieser Vereinbarung sollten nach alledem auch die gesetzlich vorgesehenen
Rechtsfolgen eintreten: Bei einem rechtzeitigen Widerruf sollte der Beklagte nicht mehr
an seine Beitrittserklärung gebunden und verpflichtet sein, empfangene Leistungen
zurückzugewähren. Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass bei einer fehlerhaften
Belehrung die Widerrufsfrist, wie von § 355 Abs. 2 BGB vorgesehen, nicht zu laufen
beginnen sollte.
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b) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB hätte die Belehrung über das Widerrufsrecht also
einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten müssen, was nicht der Fall ist. Die Frist
begann gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem die deutlich
gestaltete Belehrung mitgeteilt worden ist.
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Eine solche, den Gesetzeswortlaut wiedergebende Formulierung findet sich im
Beitrittsformular nicht. Die Klägerin hat gerade nicht über den Fristbeginn belehrt,
sondern – auch ausweislich der insoweit verwendeten Überschrift – über den Fristlauf,
genauer über einen Teil der Fristberechnung gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
Das Gesetz schreibt aber keine – vielleicht wünschenswerte - Belehrung über die
Fristberechnung, sondern einen Hinweis auf den Fristbeginn vor.
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Formulierung gemäß § 14
Abs. 1 der bis zum 31.3.2008 gültigen Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht den Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2
BGB genügte. Ihr Hinweis entspricht nicht dem - aus Sicht der Kammer inhaltlich
ebenfalls fragwürdigen – Muster für die Widerrufsbelehrung, wonach die Frist
"frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt".
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b) Die Belehrung der Klägerin über den Fristlauf ist zumindest deshalb unzureichend,
weil sie nur einen Teil der Fristberechnung, namentlich den Fristanfang, erläutert und so
den (falschen) Eindruck erweckt, dass der Beitretende seine Erklärung einen Tag nach
der Aushändigung der Belehrung 2 Wochen lang widerrufen kann.
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Richtig ist, dass im Falle des § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der erste
Tag nicht mitgezählt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass es für die genaue Berechnung
auf diesen Tag nicht ankäme: Die 2-Wochenfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB endet
– wenn nicht gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag abzustellen ist - gemäß §
188 Abs. 2 BGB genau 14 Tage nach Aushändigung von Belehrung und Vertragstext.
Wenn die Klägerin also schon anstelle des Hinweises über den Fristbeginn über die
Fristberechnung belehren wollte, wäre sie gehalten gewesen, auch das – für die
Einhaltung der Frist erheblich bedeutsamere – Fristende zu erläutern.
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Mit anderen Worten: Die Klägerin hat (unvollständig) über den Fristlauf belehrt, zu dem
sie nichts mitteilen musste (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.04.1994 – VIII ZR 223/93, NJW
1994, 1800 [1801]; Mögle, NJW 2000, 103 [105] zu § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG), dafür aber
nicht - wie zwingend vorgeschrieben - über den Fristbeginn belehrt.
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c) Weil der Hinweis auf den Fristbeginn falsch ist, muss nicht entschieden werden, ob
die Klägerin außerdem über die Rechtsfolgen des Widerrufs einer Beitrittserklärung zu
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unzureichend belehrt hat.
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d) Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, der gemäß § 314 ZPO Beweis für
das mündliche Parteivorbringen erbringt, hat der Beklagte am 13.4.2006 gegenüber der
Klägerin erklärt, mit seiner Beteiligung nichts mehr zu tun haben zu wollen. Diese
Erklärung ist als Widerruf der Beitrittserklärung zu verstehen. Für einen Widerruf genügt
jede Äußerung, aus der sich ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gegen
sich gelten lassen will, ohne dass das Wort "Widerruf" verwendet werden müsste
(Palandt-Grüneberg, 68. Aufl., § 355 BGB Rn. 6 m.w.N.).
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4. Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der Beklagte zumindest keine Einlage mehr zu
erbringen hatte, wobei zugunsten der Klägerin insoweit unterstellt werden kann, dass
sie in Vollzug gesetzt wurde.
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Der wirksame Widerruf eines Beitritts zu einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft hätte
zur Folge, dass sich die Gesellschaft und der Gesellschafter nach den Grundsätzen
über die fehlerhafte Gesellschaft auseinandersetzen müssen (Bundesgerichtshof, Urteil
vom 12.07.2010 – II ZR 292/06, ZIP 2010, 1540). Der Widerruf würden dann ex nunc wie
ein Austrittsrecht wirken: Der Gesellschafter erhielte, ohne dass er auch weiterhin seine
Einlage leisten müsste, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung das
Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt (vgl. BGHZ 148, 201) - wäre die
Auseinandersetzungsbilanz demgegenüber negativ, wäre er zur Verlustdeckung
verpflichtet. Einen sich zugunsten der Klägerin aus der Auseinandersetzung
ergebenden Anspruch auf Verlustdeckung gemäß § 739 BGB hat sie aber nicht geltend
gemacht.
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5. In Ermangelung einer Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf
Verzinsung zu.
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6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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7. Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und dies
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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Den von den Parteien vorgelegten Entscheidungen kann entnommen werden, dass
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bereits eine Vielzahl von Beitrittserklärungen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen
war. Soweit ersichtlich, hat dabei bislang kein anderes Instanzgericht die Belehrung der
Klägerin über den Fristbeginn beanstandet.
Hinzu kommt, dass nach dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom
27.04.1994 eine Belehrung, wonach die Frist "ab heute" beginne, missverständlich sein
soll, weil sie den Eindruck nahelege, dieser Tag werde bei der Fristberechnung
mitgezählt. Dies kann so verstanden werden, dass auch bei im konkreten Fall im
Ergebnis richtiger Belehrung über den Fristbeginn kein falscher Eindruck über die
Fristberechnung entstehen darf, was wiederum den Schluss nahe legt, dass anstelle
einer Belehrung über den Fristbeginn auch eine (vollständige) Belehrung über die
Fristberechnung den gesetzlichen Anforderungen genügen könnte.
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Allerdings führt der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung aus, dass es reiche,
das den Fristbeginn auslösende Ereignis zu benennen und keine zusätzliche Belehrung
über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erforderlich sei.
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Warum die Formulierung "ab heute" in einem Fall, in dem das Frist auslösende Ereignis
tatsächlich "heute" stattfand, im Gegensatz zu der letztlich gleichbedeutenden
Formulierung "nach Aushändigung dieser Urkunde" falsche Vorstellungen über die
Fristberechnung auslösen sollte, wird aus der Entscheidung nach Auffassung der
Kammer nicht hinreichend deutlich.
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Außerdem könnte eine Belehrung über die Fristberechnung ohnehin nur dann an die
Stelle des Hinweises auf den Fristbeginn treten, wenn sie die Berechnung vollständig
erläutern würde.
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Streitwert: 3.990 EUR.
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