Urteil des LG Duisburg vom 18.05.2010

LG Duisburg (haftung für mängel, vermieter, kläger, haftung, schaden, mangel, mieter, grund, zpo, vorschrift)

Landgericht Duisburg, 13 S 58/10
Datum:
18.05.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 58/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Dinslaken, 33 C 112/09
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.02.2010 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 33 C 112/09 – unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im Übrigen zum Teil abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, das Barguthaben bei der unter der
Sparkontonummer freizugeben und seiner Auszahlung an die Kläger
gegenüber der zuzustimmen, soweit das Guthaben einen Betrag von
718 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden zu je 45,5 % von den
Klägern und zu 9 % von der Beklagten getragen. Die Kosten des
Rechtstreits zweiter Instanz werden zu je 42,5 % von den Klägern und
zu 15 % von der Beklagten getragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahren: bis 1.200 Euro
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.
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I.
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Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch
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auf Schadensersatz zustehe, weil die Mietwohnung zum Zeitpunkt des Beginns des
Mietverhältnisses einen Wasserschaden aufwies.
Ein entsprechender Anspruch der Klägerin zu 2) scheidet schon deshalb aus, weil sie
nach dem Vortrag der Kläger überhaupt keinen Schaden erlitten hat. Ein Schaden ist in
Form höheren Fahrtaufwandes nur in der Person des Klägers entstanden. Aber auch er
kann diesen Schaden mangels Anspruchsgrundlage nicht von der Beklagten ersetzt
verlangen.
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Ein Anspruch nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nicht gegeben. Zwar sieht diese
Vorschrift vor, dass der Vermieter dem Schadensersatz zu leisten hat, wenn schon bei
Mietvertragsschluss ein Mangel vorhanden ist. Indessen ist diese Haftung in § 10 Abs. 1
Satz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages abbedungen worden.
Dort heißt es:
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Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel
(§ 563a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen.
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Es ist auch zulässig, einen solchen Haftungsausschluss formularmäßig zu vereinbaren,
da es sich um eine für das gesetzliche Haftungssystem untypische Regelung handelt
(vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.1990 – XII ZR 46/90 – NJW-RR 1991, 74;
Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 536a BGB Rdnr. 173),
sodass der auf die verschuldensunabhängige Haftung beschränkte Haftungsausschluss
keine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 2 BGB darstellt.
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Auch ein Anspruch nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB besteht nicht. Hiernach muss der
Vermieter Schadensersatz leisten, wenn nach Mietvertragsschluss ein Mangel wegen
eines Umstandes entstanden ist, den der Vermieter zu vertreten hat. Ist die
verschuldensunabhängige Haftung für Mängel bei Vertragsschluss ausgeschlossen,
führt dies dazu, dass er jedenfalls für von ihm zu vertretende Umstände haftet. Deshalb
wäre für eine Haftung der Beklagten erforderlich, dass sie den Eintritt des
Wasserschadens zu vertreten hatte. Dies ist hier aber nicht ersichtlich. Zwar ist es
richtig, dass dem Mieter Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn feststeht, dass
die Ursache für den Schaden beziehungsweise für den Mangel aus dem
Gefahrenbereich des Vermieters kommt, sodass eine Vermutung dafür besteht, dass der
Vermieter den Mangel verursacht und verschuldet hat (vgl. Ehlert, in: BGB-OK, Edition
16, § 536a Rdnr. 24). Dies hilft der Klage hier jedoch nicht weiter. Denn dies würde
voraussetzen, dass die Schadensursache unklar war (vgl. Eisenschmid, a.a.O. Rdnr.
182). Davon kann hier indes keine Rede sein. Jedenfalls für die Berufung (vgl. hierzu:
BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03 – NJW 2005, 291) ist als unstreitig
zugrunde zu legen, dass der Wasserschaden auf einer Undichtigkeit einer
Wasserrohrleitung beruht. Eine solche Undichtigkeit ist jedoch auch für den Vermieter
überraschend. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters, die Wasserrohre
regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Für die Elektroinstallation ist dies
inzwischen anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2008 – VIII ZR 321/07 – NJW 2009,
143). Für Wasserrohrleitungen gilt jedoch nichts anderes: auch hier wird es kein
umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig erachten, ohne besondere Veranlassung regelmäßige Inspektionen
vorzunehmen. Eine solche besondere Veranlassung ist hier auch nicht ersichtlich,
zumal die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass es seit Jahren keine Schäden an
den Rohrleitungen gegeben hatte. Auch ist keine besondere Häufung von
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Wasserrohrundichtigkeit auf Grund geänderter Wasserbeschaffenheit im Raum bekannt.
Damit hat sich durch den Feuchtigkeitseinbruch lediglich ein allgemeines Lebensrisiko
verwirklicht. Die sich daraus ergebenden Schäden kann der Kläger zu 1) nicht auf die
Beklagte abwälzen.
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Allerdings haben die Kläger einen Anspruch auf Freigabe des verpfändeten Sparbuchs,
soweit der Beklagten gegen die Kläger keine vom Sicherungszweck der Mietsicherheit
umfassten Ansprüche mehr zustehen. Unstreitig schulden die Kläger der Beklagten
noch Miete in Höhe von 718 Euro, sodass sich die Beklagte insofern vom Sparbuch
noch befriedigen darf. Der darüber hinaus gehende Betrag steht indes den Klägern zu.
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Die Beklagte kann auch nicht wegen des zu erwartenden
Prozesskostenerstattungsanspruches ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1
BGB hinsichtlich des darüber hinausgehenden Rests geltend machen. Nach dieser
Vorschrift kann ein Schuldner nur dann die geschuldete Leistung verweigern, wenn sich
nicht aus dem Schuldverhältnis ergibt, dass ein Leistungsverweigerungsrecht
ausgeschlossen ist. So liegt der Fall indes bei der Mietsicherheit. Die Mietsicherheit
dient der Absicherung des Vermieters gegen Mietausfälle und zur Sicherung seines
Anspruches auf Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie seiner Ansprüche auf
Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache (vgl. Sternel, in: Mietrecht aktuell,
4. Auflae, Rdnr. III 183, S. 322). Nicht vom Sicherungszweck umfasst ist danach ein
Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung wegen unberechtigter
gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Mieter. Zwar verbietet es der
Sicherungszweck nicht, dass der Vermieter mit solchen Forderungen aufrechnet (vgl.
Sternel a.a.O.). Hinzu kommt indes, dass der Anspruch auf Kostenerstattung regelmäßig
erst nach Entscheidung über die Hauptsache durchsetzbar und damit fällig ist. Der
Vermieter ist deshalb nicht berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten bis seine
Kostenerstattungsansprüche fällig werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der
Vermieter hinsichtlich solcher Ansprüche besser gestellt sein sollte als möglicherweise
vorhandene andere Gläubiger des Mieters.
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II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 GKG.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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