Urteil des LG Duisburg vom 01.04.1982

LG Duisburg: daten, steuerberater, abgabe, firma, herausgabe, computer, ausführung, meinung, vollstreckbarkeit, kündigung

Landgericht Duisburg, 9 O 26/82
Datum:
01.04.1982
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 26/82
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der zu erklären, daß er in die
Übertragung der dort gespeicherten Daten der Firma in auf den Kläger
oder einen von ihm zu bestimmenden Steuerberater einwilligt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.800 DM,
welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin ansässigen Großbank
erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma in , deren Steuerberater
der inzwischen verstorbene Steuerbevollmächtigte aus gewesen ist. Die Stammdaten
der Gemeinschuldnerin sind bei der , welcher der Steuerbevollmächtigte angeschlossen
war, gespeichert.
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Mit seiner Klage macht der Kläger nunmehr einen Anspruch auf Einwilligung in die
Übertragung der Daten gegen den Beklagten geltend.
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Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte die Praxis des verstorbenen
Steuerbevollmächtigten fortgeführt hat bzw. von der zuständigen Berufskammer zum
Abwickler der Praxis bestellt worden ist. Unstreitig ist jedoch, daß die -Nummer des
verstorbenen Steuerbevollmächtigten von dem Beklagten fortgeführt werden.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der Beklagte verpflichtet sei, in die Übertragung
der -Daten auf ihn einzuwilligen, nachdem feststehe, daß diese -Nummern auf ihn
übertragen worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der zu erklären, daß er in die
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Übertragung der dort gespeicherten Daten der Fa. in auf den Kläger
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oder einen von ihm zu bestimmenden Steuerberater einwilligt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, nicht passiv legitimiert zu sein. Soweit er die -Nummern des
Erblassers fortführe, besitze er hiermit lediglich eine formell rechtliche Position nach
aussen hin, die es ihm ermögliche, die erlangte Erklärung gegenüber der abzugeben.
Sachlich berechtigt seien indes die Erben des verstorbenen Steuerberaters als dessen
Rechtsnachfolger. Diese würden indessen die Zustimmung wegen noch ausstehender
Honoraransprüche des Erblassers gegen die Gemeinschuldnerin nicht erteilen. Dies
führe dazu, daß der Kläger die Erben auf Abgabe einer entsprechenden
Zustimmungserklärung verklagten müsse.
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Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist gerechtfertigt.
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Der Anspruch des Klägers folgt aus § 117 KO.
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Diese Vorschrift ist Anspruchsnorm für den Konkursverwalter, nach Eröffnung des
Konkursverfahrens das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen des
Gemeinschuldners in Besitz und Verwaltung zu nehmen und begründet daher einen
Herausgabeanspruch des Konkursverwalters gegen besitzende Dritte (vgl. Böhle-
Stamschröder/Kilger 13. Aufl., § 117 Anm. 2).
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Eine solche Position des besitzenden Dritten hat der Beklagte in Bezug auf die
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-Nummern, unter welchen die Stammdaten der Gemeinschuldnerin gespeichert sind,
weil er sie unstreitig nach dem Tode des früheren Steuerbevollmächtigten der
Gemeinschuldnerin übernommen hat.
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Diese unter den entsprechenden -Nummern gespeicherten Stammdaten gehören auch
zum konkursbefangenen Vermögen der Gemeinschuldnerin, denn ihr Stand nach der
Kündigung des Mandatsverhältnisses durch ihren damaligen Steuerberater ein
Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 675, 667 BGB zu, weil dieser alles herausgeben
mußte, was er zur Ausführung seines Auftrages erhalten bzw. aus seiner
Geschäftsbesorgung erlangt hatte. Hierzu gehörten indes auch die in einem
Großcomputer gespeicherten Daten der Gemeinschuldnerin.
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Der Einwand des Beklagten, dieser früher gegen den Steuerberater gerichtete Anspruch
sei nunmehr nach dessen Tod gegenüber seinen Erben geltend zu machen, geht fehl,
weil diese unstreitig die Verfügungsgewalt über die streitigen Daten nicht besitzen,
nachdem der Beklagte selbst einräumt, daß die -Nummern auf ihn übertragen worden
sind. Dies bringt ihn in die Stellung des besitzenden Dritten, demgegenüber gem. § 117
KO der Anspruch auf Herausgabe - hier auf Abgabe einer Einwilligungserklärung
gegenüber der - begründet ist.
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Diesem Anspruch des Klägers steht auch ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten
nicht entgegen. Ein solches Recht scheitert zum einen schon daran, daß dem Beklagten
Honorarforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht zustehen und zum
anderen daran, daß solche Forderungen nach herrschender Meinung ein
Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Konkursverwalters
nicht begründen. (vgl. Mentzel-Kühn-Uhlenbruck, 9. Aufl., § 117 Rdnr. 8).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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