Urteil des LG Duisburg vom 18.02.2010

LG Duisburg (vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter, adäquate kausalität, antragsteller, bericht, kausalität, prüfung, annahme, leistung, prospekt, interesse)

Landgericht Duisburg, 13 O 114/09
Datum:
18.02.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 O 114/09
Tenor:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.11.2009 wird
zurückgewiesen.
Gründe
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114
ZPO.
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Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die einen Anspruch gegen die
Antragsgegnerin auf Schadensersatz aus Verletzung einer Schutzpflicht aus einem
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründen.
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Die Annahme einer Schutzwirkung für Dritte setzt voraus, dass nach dem
hypothetischen Willen der Vertragsparteien die Leistung so zu erbringen ist, dass
bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden (BGH NJW 2004, 3035, 3036). Dies kommt
grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Auftraggeber von einer Person, die über eine
besondere anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachterliche
Äußerung bestellt, um davon gegenüber Dritten Gebrauch zu machen. Zu diesem
Personenkreis zählt auch die Antragsgegnerin als Wirtschaftsprüfergesellschaft (vgl.
BGH NJW 2006, 1975 Tz. 12). Für die Annahme einer Schutzwirkung muss jedoch der
Dritte typischerweise mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen. Soweit es
sich um Schutzpflichten zugunsten von Personen handelt, muss er sich
obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst in gleicher Weise
den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein.
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Die hat, wie sich auch aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten
Auftragsbestätigung vom 21.03.2007 (Blatt 88 der Akte) ergibt, diese mit der
Durchführung einer Prüfung gemäß EG-Verordnung in Verbindung mit dem
Wertpapierprospektgesetz beauftragt. Der Gegenstand und der Anlass der
durchgeführten Überprüfung ergeben sich zudem aus dem im Prospekt enthaltenen
Bericht (Seite 60).
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Dem Auftrag lag insoweit die Erstellung eines Berichtes zur Vorlage bei der zu Grunde.
Aufgrund der Entscheidung der über die Aufnahme von Gewinnprognosen und –
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schätzungen in dem Prospekt oblag ihr gemäß § 7 WpPG und Anhang I EG-VO
809/2004 vom 29.04.2004 Nr. 13.2 die Pflicht, dem Registrierungsformular einen
Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde,
beizufügen. Die Antragsgegnerin hatte die, für die Registrierung notwendige Prüfung
durchzuführen und deren Übereinstimmung mit den angegebenen Grundlagen als
ordnungsgemäß festzustellen. Dieser Bericht sollte dem Zweck dienen, die Billigung
des Prospekts durch die zu erreichen, §13 Abs. 1 Satz 1 WpPG. Sollte insoweit zur
Verwendung bei der genutzt werden, um die Voraussetzungen für eine Herausgabe des
Prospekts zu schaffen. Ausdrücklich nicht vom Prüfungsumfang umfasst waren "die in
den Erläuterungen dargestellten Annahmen, die den Gewinnprognosen oder -
schätzungen zu Grunde liegen" (S. 61 des Prospektes). Zudem wurde explizit darauf
hingewiesen "dass keine Prüfung des Prospekts selbst erfolgt ist". Der Antragsteller
sollte insoweit nicht mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen.
Der Antragsteller wurde auch nicht durch die Einfügung des Berichts in den Prospekt in
den Schutzbereich des zwischen der Antragsgegnerin und der geschlossenen
Vertrages einbezogen.
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Lediglich, wenn eine Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt
wird und das Ergebnis diesem als Entscheidungsgrundlage dienen soll, liegt in der
Übernahme des Auftrags eine schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des
Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen. Tatsächliche Anhaltspunkte
dafür, dass die Antragsgegnerin und die den übereinstimmenden Willen hatten, eine
Schutzpflicht zugunsten des Antragstellers zu begründen, sind weder dargetan noch
ersichtlich.
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Vielmehr sprechen die auf Seite 72 des Prospekts abgedruckten Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, auf
die auf Seite 61 verwiesen wird, gegen eine solche Absicht. In Ziffer 7 der wirksam
einbezogenen "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" (AAB) vom 01. Januar 2002 findet sich die Abrede
dass "die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (...) an einen
Dritten (...) der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers (bedarf), soweit sich
nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen
bestimmten Dritten ergibt", wobei Ziffer 2 dieser Klausel bestimmt, dass eine Haftung
des Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten nur in Betracht kommt, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. Die von den Vertragsparteien in Ziffer 7
(1) AAB getroffene Regelung ist wirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15. Dezember
1998, Gl 1999, 218 ff.; s. a. OLG Hamm, Urt. v. 09. April 2003 – 25 U 108/02; Quick , BB
1992, 1675, 1679 Fußnote 35) und entspricht dem Grundsatz, dass es Sache der
Vertragsparteien ist, zu entscheiden, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht
begründet werden soll.
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Weitere Forderungen gegen die Antragsgegnerin bestehen ebenfalls nicht, so dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg
zeitigt.
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Eine Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin kann nur angenommen werden, wenn
der Antragsteller den Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für
seine Kaufentscheidungen geführt hat. Hierzu hat er jedoch nicht hinreichend
vorgetragen. Für die Annahme der Kausalität ist auf die adäquate Kausalität und
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ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Im Fall der
Verkaufsprospekthaftung entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass
allein die Integrität der Willensentschließung des potenziellen Anlegers vor einer
unlauteren irreführenden Beeinträchtigung geschützt wird (BGH NJW-RR 2008, 1004
Tz. 15 - C. VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C.IV). Das Vorliegen eines enttäuschten
allgemeinen Anlegervertrauens reicht nicht für eine Haftung aus, sondern setzt den
Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers voraus
(BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 16 und 19 - C.VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C. IV).
Auch kann sich der Antragsteller hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität nicht
auf einen Anscheinsbeweis berufen. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische
Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung
auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Anlageentscheidung
eines potenziellen Aktienkäufers stellt jedoch einen durch vielfältige rationale und
irrationale Faktoren, insbesondere auch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich
nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell
geprägten Willensentschlüssen gibt es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher
bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmen Lebenslagen (ständige
Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.). Die Annahme eines
Anscheinsbeweises ist daher im Falle einer, unterstellten, falschen
Kapitalmarktinformation nur denkbar, wenn diese zu einer regelrechten positiven
Anlagestimmung geführt hat (BGH NJW 2008, 76 Tz. 14 - C. IV; vgl. auch BGH NJW
2004, 2664, 2667 - I.). Vorliegend hat der Antragsteller jedoch unstreitig vor Erhalt des
Prospekts, welches den Bericht der Antragsgegnerin enthält, aufgrund eines
Kurzprospekts bereits Anteile im Wert von 13.000,00 € gezeichnet. Dass insoweit allein
der Bericht der Antragsgegnerin kausal für die Beteiligung des Antragsstellers war, ist
nicht hinreichend vorgetragen. Auch ist aufgrund der vorliegenden objektiven Umstände
keine Mitursächlichkeit der Ausführungen der Antragsgegnerin für die
streitgegenständlichen Anlageentscheidungen ersichtlich.
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