Urteil des LG Duisburg vom 14.03.2017

LG Duisburg (kläger, unfall, zpo, behauptung, umstände, verhalten, zufahrt, anlass, anhalt, ausdrücklich)

Landgericht Duisburg, 7 S 360/78
Datum:
13.02.1979
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 360/78
Vorinstanz:
Amtsgericht Dinslaken, 9 C 375/78
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 1978 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Dinslaken wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
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Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung, der
Beklagten zu 2), vollen Schadensersatz (restliche 20 %) aus einem Verkehrsunfall vom
26. Mai 1978, bei welchem der Beklagte zu 1) die Vorfahrt verletzt hat.
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Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen
gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 543 ZPO).
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Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Oktober 1978 abgewiesen.
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Der Kläger verfolgt mit der von ihm rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung
unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens seinen
Klageantrag weiter.
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Die Beklagten bitten um
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Zurückweisung der Berufung.
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Auch sie wiederholen und ergänzen ihren früheren Vortrag.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen
Akteninhalt Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf vollen Ersatz seines Schadens, weil ihn ein
Mitverschulden am Unfall trifft, das zu einer Eigenhaftung in Höhe von 20 % führt.
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Der Beklagte zu 1) hat zwar die Vorfahrt verletzt. ihn trifft das überwiegende
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Verschulden an dem Unfall. Der Vertrauensschutz für den Vorfahrtsberechtigten gilt
jedoch nicht ausnahmslos. Der Vorfahrtsberechtigte darf sich dann nicht auf die
Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der
Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen.
Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines
anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen einer
Einmündung liegen (OLG Celle, Urteil vom 30. Januar 1975 DAR 1975, S. 273 mit
weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses auch von der
Kammer vertretenen Rechtssatzes sind vorliegend schon nach dem eigenen Vortrag
des Klägers gegeben, der aus einer Stichstraße des Schmalen Weges, die lediglich die
Zufahrt zu den Häusern Nr. 31 bis 35 bildet, in die dem Durchgangsverkehr dienende
Hauptfahrbahn des Schmalen Weges einbiegen wollte. Diese sogenannte T-
Einmündung war – wie der Kläger selbst ausführt – unübersichtlich, d. h. auch für den
herannahenden Beklagten zu 1) nicht voll einsehbar. Umso weniger konnte dem Kläger
sich auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1) verlassen. Bei
seiner eigenen Ortskenntnis als Bewohner des Schmalen Weges hätte er mit der
Verkennung der Situation durch den wartepflichtigen Beklagten zu 1) rechnen müssen
und können. Die in sich widersprüchliche Unfalldarstellung des Klägers lässt auch nicht
den Schluss zu, dass er mit der erforderlichen Vorsicht in den Einmündungsbereich
eingefahren ist. Denn es gibt weder einen Anhalt dafür, dass der Beklagte zu 1) sich mit
überhöhter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich näherte, noch für die Behauptung
des Klägers, er habe abgebremst und sich in den Kreuzungsbereich hineingetastet. Der
Behauptung der Beklagten, er sei ohne anzuhalten in den Einmündungsbereich
eingefahren, ist er nicht ausdrücklich entgegengetreten, und er hat auch keinen
entsprechenden Beweis angetreten, wie es ihm gemäß § 7 Abs. 2 StVG oblegen hätte.
Unter diesen Umständen ist die Abwägung des Amtsrichters durchaus berechtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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