Urteil des LG Duisburg vom 14.03.2017

LG Duisburg (höhe, erstattung, strafverfahren, schaden, verhältnis zwischen, zahlung, hauptsache, antrag, unfall, verhältnis)

Landgericht Duisburg, 1 O 319/76
Datum:
29.03.1977
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 319/76
Tenor:
In Höhe eines Betrages von 559,15 DM ist die Hauptsache erledigt. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM
hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist die Erbin des am 02. Juli 1976 bei einem Verkehrsunfall tödlich
verunglückten Landwirtes . Der Unfall war auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1)
zurückzuführen, der als Fahrer des Lastzuges und , der bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversichert war, den Getöteten von der Fahrbahn gedrängt hatte. Der Beklagte
zu 1) ist in erster Instanz wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, das
Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin ist im erstinstanzlichen
Strafverfahren als Nebenklägerin aufgetreten und hat sich dabei von Rechtsanwalt ,
Wesel, vertreten lassen. Dieser hat ihr für seine Tätigkeit 559,15 DM in Rechnung
gestellt. Der Getötete war die einzige Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb der
Klägerin. Als Ersatzkraft hat sie nach dem Unfall Betriebshilfen eingestellt. Und zwar
zunächst in der Zeit vom 03. Juli bis 15. August 1976 die Eheleute . Die dafür
entstandenen Kosten hat ihr die Alterskasse der in Höhe von 1.602,50 DM erstattet. Mit
Wirkung ab 01. September 1976 hat sie dann den Arbeiter eingestellt, für den sie
monatlich 1.402, DM aufzubringen hat. Eine Erstattung hierfür hat sie bisher nicht
erhalten. Die Beklagte zu 2) hat Schadensersatzleistungen in Höhe von 20.250,00 DM
erbracht. Die letzte Zahlung in Höhe von 3.000,00 DM wurde der Klägerin am 05.
Januar 1977 gutgebracht.
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Die Klägerin meint,
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sie könne von den Beklagten die Kosten für die Betriebshilfe und für die
Nebenklägervergütung verlangen. Sie stützt ihre Ansicht zum einen auf die Behauptung,
daß die Sozialversicherungsträger ihre Ansprüche bisher noch nicht bei der Beklagten
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zu 2) angemeldet hätten. Zum anderen habe sie die Beklagte zu 2) durch ihre
Weigerung, eine frühzeitige Entschließung über ihre Bereitschaft, vollen
Schadensersatz zu leisten, abzugeben, gerade dazu gedrängt, im Strafverfahren als
Nebenklägerin aufzutreten und sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen. Außerdem
habe sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Beklagten auch den
weiteren Schaden zu ersetzen hätte, weil die Höhe der Betriebshilfekosten noch
geschätzt werden müßte und diese von Monat zu Monat fällig werden, so daß sie mit
einem Leistungsantrag noch nicht verfolgt werden könnten. Im übrigen beziehe sich der
Feststellungsantrag nur auf sog. freie Schadensspitzen, die nicht auf
Sozialversicherungsträger übergegangen seien.
Sie hat zunächst beantragt,
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1. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
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4.765,15 DM nebst 8,25 % Zinsen zu zahlen,
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2. es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
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sind, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfallereig-
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nis vom 02. Juli 1976 in Hamminkeln zu ersetzen, soweit sie nicht auf
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öffentlich rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
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Nach Eingang der Zahlungen in Höhe von 3.000,00 DM am 05. Januar 1977 hat sie die
Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Sie beantragt nunmehr,
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1. die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
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1.765,15 DM nebst 8,25 % Zinsen zu zahlen,
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2. es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
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sind, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis
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vom 02. Juli 1976 in Hamminkeln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
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auf öffentlich rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie machen geltend,
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die Ansprüche auf Ersatz der Betriebshilfekosten seien auf die
Sozialversicherungsträger übergegangen, die ihre Ansprüche auch schon bei ihr
angemeldet hätten. Im übrigen seien sie auch nicht zur Erstattung der
Nebenklägervergütung verpflichtet.
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Sie hätten sich nur deshalb nicht gleich zur vollen Schadensersatzleistung bereit erklärt,
weil sie dadurch nicht auf das schwebende Strafverfahren Einfluß nehmen wollten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der vorbezeichneten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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In Höhe von 559,15 DM ist Erledigung der Hauptsache eingetreten; im übrigen ist das
Zahlungsbegehren unbegründet, der Feststellungsantrag ist unzulässig.
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I.
27
Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Geldbetrages ist unbegründet, soweit sie
damit Erstattung der Kosten für die von ihr eingestellte Betriebshilfe begehrt. Diese
Ansprüche sind nämlich gemäß § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger
übergegangen und können von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werden. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Sozialversicherungsträger bereits Zahlung erbracht
haben oder nicht, und auch unabhängig davon, ob sie ihre Ansprüche bereits bei der
Beklagten zu 2) angemeldet haben.
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Da die Klage insoweit von Anfang an unbegründet war, konnte auch nicht durch die
einseitige Erklärung der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 2.440,85 DM
Erledigung der Hauptsache eintreten. Der Zahlungsantrag ist jedoch in Höhe von
559,15 DM erledigt, denn die Klägerin konnte gemäß § 823 BGB in Verbindung mit den
§§ 3, 149 VGG von den Beklagten als Gesamtschuldner Erstattung der
Nebenklägervergütung verlangen. Sie hatte zwar nicht das Recht, von sich aus zu
bestimmen, auf welche Forderung die spätere Zahlung vom 28. Dezember 1976
anzurechnen sei, denn § 366 Abs. 2 BGB enthält eine gesetzliche Rechtsfolge und gibt
dem Gläubiger kein Bestimmungsrecht.
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Da die Klägerin jedoch keine weitere begründete Forderung geltend gemacht hat und
die Beklagte zu 2) selbst die Zahlung ohne Bestimmungen erbracht hat, ist der Betrag
auf die Nebenklägervergütung anzurechnen. Da der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall
schuldhaft verursacht hat, hat er der Klägerin den dabei entstandenen Schaden zu
ersetzen. Die Ansicht der Beklagten, ihre Schadensersatzpflicht erstrecke sich nicht
auch auf die Erstattung der Nebenklägervergütung, wird von der Kammer nicht geteilt.
Es sind zwar Fälle denkbar, in denen diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, im
Verhältnis der Parteien untereinander besteht jedoch ein dahingehender Anspruch. Die
zahlreich gegen einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten anläßlich einer
Nebenklagetätigkeit erhobenen Bedenken greifen zumindest für den hier zu
entscheidenden Rechtsstreit nicht durch.
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1.)
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Zum Teil wird unter Hinweis darauf, daß der Entstehung der Nebenklagekosten ein
erneuter Entschluß des Geschädigten, sich am Strafverfahren als Nebenkläger zu
beteiligen, zugrunde liege, der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen
schädigendem Ereignis und Schadenseintritt verneint. Diese Ansicht hält einer nähren
Prüfung nicht stand. Nach der Adäquanztheorie ist eine als "conditio-sine-qua-non"
gesetzte Bedingung nämlich nur dann nicht ursächlich, wenn sie ihrer Natur nach für die
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Entstehung des Schadens unerheblich ist und nur infolge einer außergewöhnlichen
Verkettung der sonstigen Umstände den Schaden mit herbeigeführt hat. Die Möglichkeit
des Schadenseintritts darf also nicht so entfernt sein, daß sie nach der Auffassung des
Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Gemessen daran,
kann man den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem schuldhaft
verursachten Unfall und den bei der Nebenklage entstehenden Anwaltskosten nicht
verneinen. Da dem Geschädigten zu Recht daran gelegen ist, seinen Schaden
möglichst schnell und möglichst vollständig ersetzt zu bekommen und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung für die Erstattung des Schadens der Ausgang des
Strafverfahrens von nicht unerheblicher Bedeutung ist, wird durch den Entschluß des
Geschädigten, als Nebenkläger aufzutreten, keine neue und so entfernte Bedingung
gesetzt, die nicht mehr adäquat kausal mit dem Unfall verbunden ist. (ebenso BGH,
VersRecht 57, 599).
2.)
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Ein weiteres Bedenken wird hinsichtlich der Frage eingewendet, ob der geltend
gemachte Schaden noch innerhalb des Schutzbereichs der §§ 823 ff BGB liegt. Diese
Frage wird vielfach unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung verneint. Die Kammer
ist jedoch der Ansicht, daß der Schutzzweck der §§ 823 ff BGB auch die
Nebenklägervergütung als Unfallschaden – jedenfalls im vorliegenden Fall – umfaßt.
Ausgangspunkt für die ablehnende Haltung in Rechtsprechung und Literatur ist die
Entscheidung des BGH vom 17. Mai 1957 (VersRecht 1957, 599), in der jedoch ein
anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Dort ging es um die Frage, ob der
Unfallgeschädigte, gegen den auch ein Strafverfahren eingeleitet worden war und der
dann freigesprochen worden ist, vom verurteilten Schädiger seine Verteidigerkosten
ersetzt verlangen kann. Einen solchen Anspruch hat der Bundesgerichtshof mit der
Begründung abgelehnt, es gehöre zum allgemeinen Risiko eines jeden Staatsbürgers,
in ein Strafverfahren verwickelt zu werden. Der dabei entstehende Schaden sei daher
nicht vom Schutzzweck des § 823 BGB gedeckt. In einem späteren Urteil hat der
Bundesgerichtshof (BGH VersRecht 60, 405) allerdings auch einen materiellen
Anspruch auf Erstattung der Nebenklägerkosten verneint, ohne jedoch diese Ansicht zu
begründen. Eine solche Ausweitung überzeugt aber nicht, denn man wird kaum ohne
nähere Begründung die Vergleichbarkeit von Verteidigerkosten und der
Nebenklagekosten bejahen können. Die Vorschrift des § 823 BGB will durch das
Verbot, die Rechtsgüter anderer zu verletzten, und durch die Pflicht zur
Wiedergutmachung gegen alle Gefahren schützen, die sich bei ihrer Verletzung
ergeben. Dem Schädiger werden die Folgen der Verletzung der geschützten
Rechtsgüter zugerechnet. In diesem Rahmen sind die Interessen des Geschädigten
durch § 823 BGB geschützt. Davon ausgehend ist anzuerkennen, daß der zunächst
angeklagte, dann aber freigesprochene Unfallbeteiligte seine Verteidigerkosten nicht
ersetzt verlangen kann. Es ist eben nicht eine unmittelbare Folge der
Verletzungshandlung, daß gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Anders
ist aber die Lage des Nebenklägers zu beurteilen, wenn er sich durch das Verhalten des
Schädigers oder dessen Versicherung dazu gedrängt sieht, als Nebenkläger
aufzutreten. So war es aber im Verhältnis der Parteien zueinander. Die Klägerin hatte
die Beklagte zu 2) mehrfach aufgefordert zu erklärten, ob sie die Haftung dem Grunde
nach in voller Höhe anerkenne. Die Beklagte zu 2) hat jedoch zu keinem Zeitpunkt
dargelegt, aus welchen Gründen Einwendungen zum Haftungsgrund bestanden. Mit
Schreiben vom 29. Oktober 1976 teilte sie dann der Klägerin mit, daß sie auf jeden Fall
vor ihrer Entscheidung den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wolle. Aufgrund
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dieses Verhaltens der Beklagten zu 2) sah sich die Klägerin verständlicherweise dazu
gedrängt, ihre Rechte als Nebenklägerin wahrzunehmen. Dazu hatte sie sich zwar nicht
von Gesetztes wegen anwaltlich vertreten lassen müssen, andererseits wird man ihr
aber nicht verwehren können, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen zu betrauen, denn als Rechtsunkundige hätte sie Gefahr laufen können, ihre
Schadensersatzansprüche zumindest teilweise zu verlieren. Wie wichtig es für die
Klägerin war, als Nebenklägerin aufzutreten und sich anwaltlich vertreten zu lassen,
zeigt auch die Tatsache, daß ihr Prozessbevollmächtigter wesentlichen Einfluß auf den
Ausgang des Verfahrens genommen hat, indem er die Aufnahme einer wichtigen
Zeugenaussage im Protokoll erwirkte. Wenn sich aber der Geschädigte aufgrund des
Verhaltens des Schädigers geradezu dazu gedrängt sieht, seine Rechte auf
Wiedergutmachung auch in der Rolle des Nebenklägers zu verfolgen, so sind die dabei
entstehenden Kosten noch vom Schutzzweck des § 823 BGB gedeckt. Der Einwand der
Beklagten zu 2), sie habe nur deshalb die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht
beschieden, weil sie nicht in das Strafverfahren habe eingreifen wollen, ist
demgegenüber ohne Bedeutung. Zudem ist schwerlich einzusehen, inwiefern sie durch
ein Anerkenntnis der Schadensersatzforderung der Klägerin Einfluß auf das
Strafverfahren hätte nehmen können.
3.)
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Weitere Einwände gegen die Erstattungsfähigkeit der Nebenklagekosten werden damit
begründet, die strafprozessuale Kostenentscheidung müsse abschließende Bedeutung
für das Verhältnis zwischen Nebenkläger und Angeklagten haben; in der
Kostenregelung des Strafprozesses komme der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck,
daß der Prozeßerfolg über die Kostenlast zwischen den Parteien entscheiden solle
(BGHZ 24, 263). Diese Grundsätze sind insofern einleuchtend, als sie den Fall
betreffen, daß der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen worden ist. Tatsächlich
erscheint es wenig sachgerecht, wenn der Angeklagte zunächst im Strafverfahren mit
der Folge freigesprochen wird, auch die Kosten des Nebenklägers nicht tragen zu
müssen, er dann aber im zivilrechtlichen Verfahren doch zur Zahlung verurteilt wird. Bei
näherer Prüfung kann hierin jedoch ein rechtlich zu beachtender Widerspruch nicht
gesehen werden.
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Die genannten Bedenken bestehen nämlich schon dann nicht, wenn der Angeklagte
verurteilt worden ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch für diesen Fall,
allerdings wiederum ohne Angabe von Gründen, die für den Freispruch geltenden
Grundsätze angewandt (BGH VersRecht 58, 417). Bei genauerer Betrachtung überzeugt
diese Entscheidung jedoch nicht. Mit seiner These von der "stabilisierenden"
Bedeutung der Kostenentscheidung wollte der Bundesgerichtshof begründen, daß eine
rechtskräftige Kostenentscheidung Bestand haben muß. Dieser Grundsatz wird jedoch
nicht beeinträchtigt, wenn man die Durchsetzbarkeit der Erstattung von
Nebenklagekosten im Zivilprozeß bejaht.
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Die strafprozessuale Entscheidung wird nämlich durch die zivilrechtliche nicht berührt.
Beide ergehen auf verschiedenen Ebenen und für beide sind ganz unterschiedliche
Tatsachen und Umstände maßgebend. Strafprozeß und Zivilprozeß sind zwei
unterschiedliche Prozeßarten und ohne unmittelbaren Einfluß aufeinander. So kann der
Schädiger durchaus freigesprochen werden vom Vorwurf einer fahrlässigen Tötung,
während er im Zivilprozeß zum Schadesersatz verurteilt werden kann. Ebenso kann
auch der strafprozessuale Kostentitel des Nebenklägers keinen Einfluß auf den Umfang
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der Schadensersatzpflicht haben. Auch wenn beide Entscheidungen im Ergebnis
geradezu zuwiderlaufen, so wird dadurch keineswegs der Bestand oder die
Rechtmäßigkeit des einen oder anderen Titels berührt. Beide Entscheidungen haben
ihre Berechtigung darin, daß grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtslage in Straf-
und Zivilverfahren unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sind.
4.)
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Schließlich konnte die Erledigung der Hauptsache nur eintreten, wenn die Beklagte zu
2) als Haftpflichtversicherer auch verpflichtet war, die Nebenklagekosten zu ersetzen.
Das ist der Fall. Ihre Verpflichtung dazu ergibt sich aus den §§ 149 VVG, 10 Abs. 1 AKB
und 3 Abs. 1 AHB, denn der zivilrechtliche Anspruch auf Erstattung der
Nebenklagekosten gehört zu den nach § 149 VVG zu ersetzenden
Schadensersatzansprüchen.
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Nach alledem ist das Zahlungsbegehren der Klägerin in der Hauptsache zu einem
Teilbetrag in Höhe von 559,15 DM erledigt.
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Der darüber hinausgehende Zahlungsanspruch ist unbegründet, denn die Ansprüche
auf Erstattung der Betriebshilfekosten sind gemäß § 1542 RVO auf die
Sozialversicherungsträge übergegangen.
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II.
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Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2.
Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt. Ihr fehlt für ihr Klagebegehren das
Rechtsschutzinteresse. Ihr Feststellungsantrag bezieht sich nach ihrem eigenen
Vorbringen auf Ersatzansprüche für die Betriebshilfekosten. Derartige Ansprüche stehen
ihr jedoch nicht zu, da diese gemäß § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträge
übergegangen sind. Sie hat auch nicht dargelegt, daß nach Zahlung durch die öffentlich
rechtlichen Versicherungsträger noch Spitzenbeträge übrigbleiben, die sie belasten und
von keiner anderer Seite erstattet werden. Allein die entfernte und gedachte Möglichkeit,
daß sie irgendwelche Spitzenbeträge belasten könnten, gibt ihr noch nicht das
Rechtsschutzinteresse für ihren Feststellungsantrag.
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III.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 a, 92 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 710 Satz 1 ZPO.
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Der Streitwert wird festgesetzt für den Antrag zu 1) auf 4.765,15 DM und für den Antrag
zu 2) auf 40.000,00 DM.
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