Urteil des LG Duisburg vom 30.04.2010

LG Duisburg (erste instanz, zpo, zahlung, höhe, kunde, stromversorgung, unterbrechung, forderung, nachprüfung, vorschrift)

Landgericht Duisburg, 7 S 179/09
Datum:
30.04.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 179/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 11 C 255/08
Schlagworte:
Unterbrechung der Grundversorgung Ausbau der Messeinrichtung
Streitwert Schlüssige Beanstandung
Normen:
§ 17 Abs. 1 StromGVV, § 19 Abs. 2 StromGVV, § 3 ZPO, § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO
Leitsätze:
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Einstellung der
Stromversorgung bestimmt sich nach dem Betrag der rückständigen
Forderung, wenn der Stromversorger die Androhung der Stromsperre als
Druckmittel benutzt, um den Kunden dazu zu bewegen, diese Forderung
zu begleichen (Anschluss an LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 -
13 T 18/07).
Bei der Prüfung, ob ein Stromversorger gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV
zur Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs
berechtigt ist, ist nur zu prüfen, ob der Kunde die Forderung schlüssig
beanstandet hat, nicht aber, ob die Einwendungen berechtigt sind und
tatsächlich ein Forderungsrückstand besteht.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.09.2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (11 C 255/08) abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I.
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Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung des Beklagten, es zu
dulden, dass sie bei ihm die Stromversorgung durch Ausbau des Stomzählers Nr.
692000-####1 einstellt. Das Amtsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil
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vom 24.09.2009 stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a
Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
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1.
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Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Berufung nicht daran, dass der Beklagte
durch die angefochtene Entscheidung entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht
ausreichend (d. h. wirtschaftlich betrachtet mit einem geringeren Interesse als 600,- €)
beschwert sei. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung (Bl. 314 d. A.) schlüssig
und von der Klägerin unwidersprochen dargelegt, dass er durch eine Unterbrechung der
Stromversorgung seitens der Klägerin genötigt wäre, bei einem anderen Anbieter einen
Versorgungsvertrag abzuschließen, der für ihn Mehrkosten in Höhe von mindestens
2.000,- € verursache. Insoweit handelt es sich auch nicht, wie die Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 21.04.2010 ohne nähere Begründung meint, für den Beklagten um eine
bloße Unannehmlichkeit. Zieht man zudem in Betracht, dass es der Klägerin erkennbar
nicht um den bloßen Besitz an dem Stromzähler, sondern darum geht, den Beklagten
durch die Androhung der Stromunterbrechung zur Begleichung der von ihr behaupteten
Zahlungsrückstände zu bewegen, so liegt die Beschwer sogar noch darüber. Denn die
Klägerin hat in erster Instanz zuletzt mit Schriftsatz vom 13.07.2009 (Bl. 254 d. A.) einen
Zahlungsrückstand von 5.100,72 € behauptet. Dies ist demnach der Betrag, den der
Beklagte nach Auffassung der Klägerin aufzubringen hätte, um sie von der von ihr
beabsichtigten Stromsperre abzuhalten. Dass die Klägerin bewusst die Androhung der
Stromsperre als Druckmittel dazu einsetzt, um die Kunden zur Begleichung der
behaupteten Zahlungsrückstände zu bewegen, hat der Vertreter der Klägerin, Herr Q, im
Termin vom 16.04.2010 gegenüber der Kammer freimütig eingeräumt. Auch unter
Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
21.04.2010 hält die Kammer daran fest, dass die Berufung des Beklagten zulässig ist.
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2.
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Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
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Die Klage der Klägerin ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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a)
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Zutreffend hat das Amtsgericht die Klage als zulässig behandelt. Allein der Umstand,
dass die Klägerin bereits am 05.10.2006 zum Aktenzeichen 23 C 1362/06 einen Titel
erwirkt hatte, mit dem der Beklagte zur Duldung der Stromsperre verurteilt worden war,
steht dem Rechtsschutzinteresse der vorliegenden Klage nicht entgegen. Denn
unstreitig lagen der letzten Verurteilung andere Zahlungsrückstände des Beklagten
zugrunde, die der Beklagte – wie er mit Schriftsatz vom 11.07.2008 (Bl. 86 d. A.)
ausdrücklich eingeräumt hat – im Anschluss an die Verurteilung notgedrungen
beglichen hat. Sofern der Beklagte nun in der Berufung behauptet, es lägen der jetzigen
Klage teilweise die gleichen Zahlungsrückstände zugrunde, setzt er sich in Widerspruch
zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Dieser neue Vortrag, der von der Klägerin
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bestritten worden ist, kann daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufung keine
Berücksichtigung mehr finden.
b)
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Die Klage der Klägerin ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten
aus § 19 Abs. 2 StromGVV kein Anspruch darauf zu, die Unterbrechung der
Stromversorgung zu dulden. Nach dieser Vorschrift darf der Stromversorger wegen
Zahlungsverzuges des Kunden eine Stromunterbrechung nur dann durchführen lassen,
wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von
mindestens 100,- € in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages haben
aber gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 StromGVV diejenigen nicht titulierten Forderungen des
Versorgers außer Betracht zu bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie
schlüssig begründet beanstandet hat. Die Klägerin hat die von ihr behaupteten
Zahlungsrückstände nicht titulieren lassen. Im vorliegenden Verfahren, das – wie die
Klägerin selbst mehrfach betont hat – kein Forderungsrechtsstreit ist, kommt es daher
nicht darauf an zu prüfen und zu entscheiden, in welcher Höhe tatsächlich
Forderungsrückstände für das Konto 200 75 ####2 aufgelaufen sind. Streitgegenstand
des Rechtsstreits ist allein, ob die Klägerin zur Stromsperre befugt ist. Diese Befugnis
steht der Klägerin aber nach der oben zitierten Vorschrift nur dann zu, wenn der
Beklagte Forderungen von mindestens 100,- € ohne schlüssige Begründung nicht
bezahlt. Es genügt daher von Seiten des Beklagten lediglich das Vorbringen
schlüssiger Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin. Ob diese
Einwendungen tatsächlich berechtigt sind, ist dagegen ausschließlich in einem
etwaigen Forderungsprozess – nicht jedoch im vorliegenden Verfahren – zu klären.
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Dies vorausgeschickt kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die von der
Klägerin angeführten Stromabrechnungen grundlos nicht bezahlt habe.
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aa)
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Die Jahresabrechnungen vom 15.07.2006 (Bl. 24 d. A.) über 1.855,29 € und vom
05.07.2007 (Bl. 27 d. A.) über 1.926,31 €, also zusammen über insgesamt 3.781,60 €,
sind nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Aufstellung per 01.04.2008 (Bl. 32
d. A.) schon im wesentlichen durch die insoweit unstreitigen Vorauszahlungen des
Beklagten ausgeglichen. Danach sind Vorauszahlungen von 3 x 272,- € (= 816,- €) und
für die Zeit von 10/2006 bis einschließlich 4/2007 in Höhe von insgesamt 1.940,- €
sowie eine Gutschrift vom Konto Nr. 200 75 ####3 über 411,96 € in Abzug zu bringen.
Ob dieser Gutschriftbetrag von der Klägerin richtig berechnet wurde oder – wie der
Beklagte für sich in Anspruch nimmt – ihm richtigerweise eine Gutschrift auf diesem
Forderungskonto über 938,56 € zu erteilen gewesen wäre, bedarf hier keiner
Entscheidung. Denn auch ohne Berücksichtigung jener höheren Gutschrift hat der
Beklagte schlüssig vorgetragen, dass er die aus jenen Jahresabschlussrechnungen der
Klägerin gebührenden Forderungen – abzüglich der o. g. Zahlungen und Gutschrift ein
Restbetrag von 613, 64 € - ausgeglichen hat.
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Der Beklagte hat – insoweit schlüssig - behauptet, dass er mit Tilgungsbestimmung
zugunsten des hier in Rede stehenden Forderungskontos am 01.10.2007 587,- €, am
22.11.2007 338,04 € und am 08.01.2008 277,- €, insgesamt also weitere 1.202,04 €
gezahlt habe (vgl. Bl. 48, 54 - 56 und 90 – 92 d. A.), so dass nicht nur der Restsaldo von
613,64 €, sondern auch die weiteren in der Aufstellung der Klägerin per 01.04.2008
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aufgelisteten Mahn- und Inkassokosten bezahlt worden wären. Die Klägerin hat dies
bestritten und behauptet, die Verwendungszweckbestimmungen für die Zahlungen
hätten auf andere Forderungskonten gelautet, für die sie die Verrechnung auch
vorgenommen habe (vgl. Bl. 58/59 d. A.). Wie bereits oben ausgeführt, ist im
vorliegenden Prozess nicht aufzuklären, ob der Beklagte tatsächlich gemäß § 366 Abs.
1 BGB durch eine Tilgungsbestimmung zugunsten des hier in Rede stehenden Kontos
den Saldo ausgeglichen hat, weil nach § 19 Abs. 2 StromGVV das Erheben schlüssiger
Einwendungen genügt. Schlüssig ist der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der von ihm
gegebenen Tilgungsbestimmung, zumal die Zahlungen als solche unstreitig sind und
die Klägerin keine Belege vorgelegt hat, aus der sich eine andere Tilgungsbestimmung
des Beklagten ergibt. Selbst wenn der Beklagte bei der Zahlung keine
Tilgungsbestimmung abgegeben hätte, wäre das Tilgungsbestimmungsrecht nicht auf
die Klägerin übergegangen, sondern dann wären die Zahlungen entsprechend der
gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen gewesen (vgl. Palandt-
Grüneberg, 69. Aufl., § 366 BGB, Rdn. 7). Da die Klägerin nicht mitgeteilt hat, auf welche
Forderung sie die Zahlungen verrechnet hat, ist auch nicht erkennbar, ob nicht auch
ohne Tilgungsbestimmung des Beklagten die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf
dieses Konto zu verrechnen gewesen wären.
Selbst wenn man die vom Beklagten angeführten Zahlungen im Umfang von 1.202,04 €
hier nicht berücksichtigte, wären – wie das Amtsgericht es in der angefochtenen
Entscheidung ausgeführt hat – die Jahresabschlussrechnungen aus den Jahren 2006
und 2007 durch die auch von der Klägerin zugestandenen weiteren Zahlungen von 3 x
161,- € am 07.04.2008, 06.05.2008 und 29.05.2008 sowie eine Zahlung in Höhe von
322,- € vom 11.07.2008 (insgesamt 805,- €) beglichen.
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bb)
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Anders als das Amtsgericht angenommen hat, kann die Klägerin ihr Recht auf eine
Versorgungssperre nach § 19 Abs. 2 StromGVV nicht damit begründen, dass der
Beklagte in der Abrechnungsperiode 2007/2008 mit Abschlagszahlungen im Umfang
von 868,74 € in Verzug sei. Denn nachdem die Klägerin ihre Leistungen in jenem
Verbrauchszeitraum mit Rechnung vom 24.07.2008 mit insgesamt 5.758,68 € (Bl. 107)
abgerechnet hat, hat sie keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Abschlagsbeträgen, so
dass der Beklagte hiermit auch nicht in Verzug sein kann.
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Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den sich aus der Jahresabschlussrechnung
vom 24.07.2008 ergebenden Endbetrag zu entrichten, weil ihm insoweit gemäß § 17
Abs. 1 Ziffer 2. StromGVV ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Nach dieser
Vorschrift ist der Kunde zur Zahlungsverweigerung berechtigt, sofern der in der
Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch
wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde
eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung
nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
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Diese Voraussetzungen sind in Ansehung der Rechnung vom 24.07.2008 erfüllt. Der
dortige Stromverbrauch für den HT mit 18.805 kW/h (Bl. 109 d. A.) weicht im Verhältnis
zum Vorjahresverbrauch in dem HT von nur 2.735 kW/h (Bl. 153 d. A.) so eklatant von
diesem ab, dass sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des Messgerätes
geradezu aufdrängen. Soweit die Klägerin behauptet hat, dies beruhe allein darauf,
dass der Beklagte in den vorherigen Abrechnungsperioden seinen Verbrauch im Wege
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der Selbstablesung zu niedrig angegeben habe, steht dies dem
Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten nicht entgegen, solange nicht durch eine
Nachprüfung des Messgerätes die Fehlerfreiheit seiner Aufzeichnungen nachgewiesen
ist. Der Beklagte hat mit dem zum Parallelverfahren 7 S 123/09 überreichten Schreiben
vom 15.09.2008 und in seinen Schriftsätzen vom 07.10.2008 (Bl. 123 d. A.) sowie vom
28.11.2008 (Bl. 175 d. A.) auch mit Nachdruck eine Nachprüfung der Messeinrichtung
verlangt und diese nachvollziehbar unter Hinweis auf die erheblichen Abweichungen zu
den Vorjahreswerten begründet.
Der von der Klägerin im Schriftsatz vom 21.04.2010 erhobene Einwand, die Rüge der
fehlerhaften Meßeinrichtung sei in Ansehung der Verbrauchskostenrechnung vom
24.07.2008 verfristet, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin teilt nicht
mit, woraus sich eine etwaige Ausschlussfrist hierfür ergeben soll. Aus §§ 17, 19
StromGVV lassen sich entsprechende Fristen nicht entnehmen. Das Schreiben vom
15.09.2008 liegt zeitlich auch nicht vom Datum der Jahresrechnung so weit entfernt,
dass die Rüge der fehlerhaften Meßeinrichtung als treuwidrig erscheinen müsste. Dies
gilt um so mehr, als für die Kammer auch nicht erkennbar ist, wann dem Beklagten die
Abrechnung vom 24.07.2008 zugegangen ist.
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Sofern die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2008 (Bl. 128 d. A.) die Fehlerfreiheit der
Messeinrichtung unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, ist auch dies für das
vorliegende Verfahren unbeachtlich. Da die Klägerin keine Zahlungsklage erhoben hat,
kommt es auf die Frage der Richtigkeit der Abrechnung vom 24.07.2008 nicht an,
sondern nur darauf, ob der Beklagte berechtigt ist, die diesbezügliche Saldoforderung
der Klägerin zu verweigern. Dies ist – wie ausgeführt - gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV
der Fall, so dass mangels Verzuges des Beklagten mit jener Zahlung auch eine
Stromsperre wegen dieses Rückstandes nicht in Betracht kommt.
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cc)
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Die Klägerin kann eine Stromsperre schließlich auch nicht auf einen Zahlungsrückstand
gemäß Jahresabschlussrechnung vom 05.07.2009 über 1.651,86 € stützen. Insoweit hat
die Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen, dass bzw. wann sie den Beklagten zur
Zahlung gemahnt und die Stromsperre angedroht habe, so dass es unabhängig von der
Frage eines bestehenden Zahlungsrückstandes schon an den allgemeinen
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 StromGVV fehlt.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
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Der Streitwert für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren wird einheitlich auf
5.100,- € festgesetzt, wobei sich die Kammer insoweit an dem Betrag orientiert, den die
Klägerin für das vorliegende Forderungskonto zuletzt als rückständig bezeichnet hat.
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