Urteil des LG Duisburg vom 18.11.2009

LG Duisburg (stand der technik, anlage, abweichung, schaden, wartung, zpo, waschanlage, verschulden, durchführung, kläger)

Landgericht Duisburg, 11 S 98/09
Datum:
18.11.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 98/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 52 C 136/09
Tenor:
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , die Richterin am
Landgericht und die Richterin
für Recht er¬kannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juli 2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az.: 52 C 136 / 09) wird auf seine
Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 799,67 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die Entscheidung des
Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach
§ 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
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Die Klage ist in dem vom Amtsgericht erkannten Umfang begründet. Der Beklagte ist
verpflichtet, dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 631 BGB Schadensersatz für die
durch die Waschanlage des Beklagten an dem Fahrzeug des Klägers verursachten
Schäden in Höhe von 799,67 € nebst Zinsen zu leisten.
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Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des
Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag, in dessen Rahmen der Beklagte eine
Schutzpflicht im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB verletzt hat, weil das Fahrzeug des
Klägers während der automatischen Reinigung beschädigt wurde. Der Beklagte war
verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass
Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Nach dem Reinigungsvertrag
bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie den eingetretenen zu
verhindern. Diese von ihm verletzte Verkehrssicherungspflicht stellt innerhalb eines
Vertragsverhältnisses grundsätzlich auch eine Vertragspflicht dar. Hier ergibt sich die
Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner schon daraus, dass der Kläger als
Gläubiger bei der Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten hat, da der
Mercedes beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde (vgl. auch Heinrichs,
a.a.O., Rn. 37). Diese Beschädigung ist nach den gut nachvollziehbaren und in der
Berufung nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen allein auf eine
Fehlfunktion der Waschanlage und nicht etwa auf eine unsachgemäße Anbringung des
Mercedessternes zurückzuführen. Damit steht eine Pflichtverletzung des Beklagten fest.
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Es muss entgegen der Ansicht der Berufung davon ausgegangen werden, dass der
Beklagte diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre
es Sache des Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein
Verschulden trifft. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ihm dieser
Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.
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Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die maschinell, automatisch und
deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten,
kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und
zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (zu vgl. OLG
Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153). Dass dies hier
der Fall war, ist bereits dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Insoweit hat der
Beklagte lediglich dargelegt und unter Beweis gestellt, dass eine erste umfassende
Wartung der Anlage entsprechend dem vorgelegten Kontrollzettel und der vorgelegten
Checkliste zwei Tage nach dem Schadensfall, also am 21. Juni 2007, erfolgt ist.
Darüber hinaus hatte er die Anlage am 5. Juni 2007 an anderer Stelle reparieren und
probewaschen lassen. Ansonsten folgt aus dem Vortrag des Beklagten nichts Konkretes
dazu, wie seine weiteren Kontroll- und Wartungsbemühungen aussahen. Das ist, wie
das Amtsgericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung ausführt, in jeder Hinsicht
unzureichend, eine hinreichende Kontrolle und Beaufsichtigung der Anlage darzutun.
Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass nach dem – im Übrigen unvollständig
vorgelegten – Wartungsvertrag die erste Wartung bereits im Februar 2007 zu erfolgen
hatte und tatsächlich nicht ausgeführt wurde. Zum anderen wäre zur Beurteilung des
fehlenden Verschuldens des Beklagten notwendig gewesen zu erfahren, ob er die
Kontroll- und Wartungsarbeiten in dem vom Hersteller vorgegebenen Umfang durchführt
hat. Nur hierdurch kann er das Risiko einer Fehlfunktion, welche eine nicht unerhebliche
Beschädigung von Fahrzeugen nach sich ziehen kann, reduzieren. Auch wenn nicht
jeder Schaden dadurch ausgeschlossen werden kann, so kann durch eine sorgfältige
umfassende Kontrolle der Anlage dieses Risiko zumindest gesenkt werden, weshalb
der Beklagte als Betreiber dieser Anlage verpflichtet ist, diese nach dem Stand der
Technik möglichen und zumutbaren Arbeiten durchzuführen (zu vgl. OLG Düsseldorf,
a.a.O.). Angaben zu den Herstellervorgaben und deren Einhaltung hat der Beklagte
indes nicht getätigt. Zu Unrecht beanstandet die Berufung insoweit eine Verletzung der
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Hinweispflichten durch das Amtsgericht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3. April
2008 unter Ziffer 4), der dem Beklagtenvertreter am 10. April 2008 durch
Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, unter Benennung der maßgebenden
Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Beklagten unzureichend sei
und insbesondere Angaben dazu fehlten, welche Überprüfungen der Hersteller
empfehle. Vortrag seitens des Beklagten hierzu erfolgte nicht; dies gilt auch für die
Berufung, die zwar den unterbliebenen Hinweis beklagt, jedoch ebenfalls nicht vorträgt,
was vorgetragen worden wäre, wenn der Hinweis erteilt worden wäre. Weitere Hinweise
seitens des Amtsgerichts waren auch deshalb nicht erforderlich, weil bei einer
anwaltlich vertretenen Partei davon ausgegangen werden kann, dass bei einer
unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag
nicht möglich oder - möglicherweise aus gutem Grund - nicht beabsichtigt ist (Greger, in:
Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 139, Rn. 14 a).
Soweit der Beklagte in der Berufung einwendet, auf die Frage der Herstellervorgaben,
die Einhaltung der Wartungszeiträume, die Durchführung von Probewäschen und die
Einhaltung von sonstigen Kontrollpflichten käme es nicht an, weil der Fehler, der hier
den Schaden verursacht habe, auch bei Einhaltung all dieser Pflichten nicht erkennbar
und daher weder vorhersehbar, noch vermeidbar gewesen wäre, ist dies nicht
durchgreifend. Für diesen, sein Verschulden ausschließenden Vortrag war der Beklagte
beweispflichtig. Die Anhörung des Sachverständigen hat indes diesen Vortrag nicht
beweisen können. Der diesbezüglichen Bewertung des Amtsgerichts ist zu folgen. Der
Sachverständige, der die Ursache für die Beschädigung in einem Fehler in der
Messwertabgleichung, die durch den Proportionalregler durchgeführt wird, sieht, hat im
Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass ein großer Fehler am Proportionalregler im
Rahmen einer Wartung festgestellt werden könne; dies sei allerdings nur dann der Fall,
wenn die Abweichung so groß sei, dass sie außerhalb des vorgeschriebenen
Toleranzbereiches liege; liege eine Abweichung außerhalb des Toleranzbereiches vor,
so stelle sich das Schadensbild derart dar, dass Druckstellen von 1 bis 1,5 mm
vorlägen; einen solchen Fehler müsste man bei einer aufmerksamen Sichtung und
Durchführung einer Probewäsche der Anlage erkennen; allerdings sei im vorliegenden
Fall anhand des Schadensbildes nicht erkennbar, ob es sich um eine Abweichung
außerhalb oder innerhalb der Toleranzgrenze gehandelt habe; beim Auslesen des
Fehlerspeichers hätte festgestellt werden können, ob es sich um einen Fehler innerhalb
oder außerhalb der Toleranzgrenze gehandelt habe. Tatsächlich fand aber kein
Auslesen des Fehlerspeichers statt, weil dies nur hätte erfolgen können, wenn die
Anlage stillgelegt worden wäre. Das ist seitens des Beklagten nicht erfolgt.
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Dies geht letztlich zu Lasten des Beklagten. Denn heute lässt sich nicht mehr feststellen,
ob die Abweichung innerhalb oder außerhalb des Toleranzbereiches lag. Dies lässt
sich insbesondere auch nicht durch Vernehmung des als Zeugen benannten
Wartungsbeauftragten, der zwei Tage nach dem Schadensfall die Wartung
vorgenommen hat, feststellen. Dass dieser zur Frage des Toleranzbereiches Angaben
machen kann, behauptet der Beklagte nicht. Dass er bei der Wartung keinen Fehler
festgestellt hat, kann als zutreffend unterstellt werden. Dies führt indes nicht weiter.
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Zum einen ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge einen Fehler übersehen hat; hinzu
kommt, dass er die Anlage eben nicht unmittelbar nach dem Schadensfall kontrolliert
hat, sondern zwischenzeitlich noch zwei Tage vergangen waren, innerhalb derer noch
Veränderungen an der Anlage durch Dritte hätten vorgenommen werden können.
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Zum anderen hat der Sachverständige entgegen den Ausführungen der Berufung nicht
festgestellt, dass eine Abweichung außerhalb des Toleranzbereiches nur bei einem
Schaden der gesamten Mechanik - den der Zeuge gegebenenfalls hätte feststellen
können - auftreten würde und dass der Proportionalregler in diesem Fall grundlegend
defekt oder falsch eingestellt sein müsse, was zu einer Vielzahl von Beschädigungen
hätte führen müssen. Bei einer solchen Feststellung und der gleichzeitigen Feststellung,
dass es zu derartigen Beschädigungen nicht gekommen ist, wäre wohl ein Rückschluss
darauf möglich gewesen, dass sich die Abweichung innerhalb des Toleranzbereichs
bewegt hat und daher für den Beklagten nicht erkennbar war. Tatsächlich hat der
Sachverständige aber weder eine entsprechende Feststellung getroffen, noch eine
solche Schlussfolgerung gezogen. Er hat lediglich ausgeführt, dass in einem Fall des
grundlegend defekten Proportionalreglers erhebliche Fehler bei der Wäsche auftreten
mit katastrophalen Ergebnissen; er hat jedoch weiter ausgeführt, dass gravierende
Schäden auch durch einen einmaligen Messfehler hervorgerufen werden können und
es sich dann nicht um einen grundlegenden Fehler am Proportionalregler handeln
müsse. Er hat aber nicht ausgeführt, dass eine Abweichung außerhalb des
Toleranzbereichs in jedem Fall nur bei einem grundlegend defekten Proportionalregler
vorkomme.
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Daher müssen die fehlende Darlegung der durchgeführten Wartungen / Kontrollen
anhand der Herstellervorgaben, die Unsicherheit, ob die zum Schaden führende
Abweichung bei der Messung innerhalb oder außerhalb des Toleranzbereichs lag,
sowie die unterbliebene Auslesung des Fehlers am Schadenstag zu Lasten des
Beklagten gehen. Von seinem Verschulden ist mithin auszugehen.
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Er hat für den dem Kläger entstandenen Schaden einzustehen, dessen Beseitigung
unstreitig 799,67 € kostet.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.
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II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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