Urteil des LG Duisburg vom 15.12.2009

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Landgericht Duisburg, 24 O 71/09
Datum:
15.12.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 71/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000.-
€, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
in Druckschriften für neue Personenkraftwagen der Marke …… unter
Angabe der Motorleistung zu werben, ohne in diesen Werbeschriften
Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und CO²-Emission (im
Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen, wobei diese
Angaben ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der
Werbebotschaft.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit 29.7.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000.- € vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
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Die Beklagte ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG iVm § 5 Pkw-EnVKV verpflichtet, die
beanstandete Form der Werbung zu unterlassen.
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Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG als qualifizierte
Einrichtung im Sinne des § 4 des Unterlassungsklagengesetzes. Der Kläger verfolgt
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mit diesem Rechtsstreit seinen Satzungszweck.
Die Anzeigen der Beklagten vom 28./29.3.2009 für Neufahrzeuge ……… erfolgten
unter Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Es liegt ein Verstoß
gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, weil die Vorschrift des § 5 Pkw-EnVKV und dessen
Anlage 4 nicht eingehalten wird.
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Nach der Ziffer 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV muss der Hinweis auf die
Verbrauchs- und Emissionswerte des Fahrzeugs "auch bei flüchtigem Lesen … gut
lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft".
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Dies wird durch die Anzeigengestaltung der Beklagten nicht beachtet.
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Der Hauptteil der Werbebotschaft ist jeweils in allen Fällen die Anpreisung eines
hochwertigen Fahrzeugs mit großer Motorkraft und komfortabler, umfangreicher
Ausstattung. Dazu werden als Gestaltungs- und Informationsmittel ein Foto, farbige
Schrift zum Autotyp und Fettschrift zum Preisvorteil und Namen des Anbieters
eingesetzt, sowie ein in aufgelockerter Schrift gehaltener Textblock zu den
Ausstattungsmerkmalen. All diese Bestandteile der Anzeige ziehen die
Aufmerksamkeit des Lesers auf sich und sind auch aus der gewöhnlichen
Betrachtungshaltung eines Zeitungslesers ohne größere Mühe lesbar.
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Dies gilt von der Platzierung in der Anzeige und der Größe der Schrift nicht für die
Angaben zum Verbrauch und zu den Emissionswerten, die sich ganz unten noch
unterhalb der weit auffälliger gestalteten Kontaktdaten der Beklagten befinden. An
dieser Stelle vermutet der Leser ohnehin keine relevanten Fahrzeuginformationen
mehr, es findet sich im vorhergehenden Text auch kein Verweis auf diese
"Fußnote".
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Die Angaben erfolgen zudem in einer so kleinen Schrift gedruckt, dass sie aus
normaler Leseentfernung nicht sicher zu erfassen sind, vielmehr der Betrachter die
Schrift mühsam unter Änderung seiner Lesehaltung und ungewöhnlicher
Annäherung an die Zeitung entziffern muss. Dabei ist die hier verwendete
Schriftgröße um ein Vielfaches kleiner als im übrigen Anzeigentext und die
Lesbarkeit ganz offensichtlich stark herabgesetzt.
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Die Gestaltung der Anzeige lässt erkennen, dass auf die Lesbarkeit und
Kenntnisnahme der Verbrauchs- und Emissionswerte kein Wert gelegt wurde.
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Die Schriftgröße und die Platzierung geben in der Tat die Haltung wieder, dass die
von der Norm geforderten Angaben für die von der Beklagten angesprochenen
Kundenkreise nach ihrer Auffassung bedeutungslos sind, mithin eine gleichwertige
Behandlung wie der Hauptteil der Werbebotschaft von vornherein nicht verdienen.
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Darin liegt auch ein systematischer Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV und dessen
Anlage 4 Ziffer 2.
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Die der Höhe nach nicht zu beanstandenden Kosten der Abmahnung von 219.- €
hat die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu tragen. Der Zinsanspruch des
Klägers folgt aus § 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 30.219.- €.
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