Urteil des LG Duisburg vom 06.03.2007

LG Duisburg: pflicht zur duldung, zwangsvollstreckung, belastetes grundstück, grundbuch, verzug, eigentümer, mahnung, abgabe, eigentumserwerb, verpflichtungsgrund

Landgericht Duisburg, 4 O 66/06
Datum:
06.03.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 66/06
Tenor:
T a t b e s t a n d
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, eingetragen im
Grundbuch von , Blatt , Flur , Flurstücke. Dieses Grundstück veräußerte
er mit notariellem Kaufvertrag vom an die , . Als Gegenleistung wurde im
Grundbuch eine Rentenreallast in Form einer lebenslangen Rente von
5.000,00 DM monatlich zugunsten des Klägers eingetragen. Ferner
wurde die Anpassung der Rente an den Lebenshaltungskostenindex
vereinbart.
Am .........2004 wurde über das Vermögen der das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Im April 2005 wurde der Beklagte als neuer Eigentümer des
Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Ab Mai 2005 zahlte er die
monatlichen Renten, die aufgrund der Indexanpassung nunmehr
2.760,98 € betragen, an den Kläger.
Am 14.07.2005 teilte der Kläger durch seinen jetzigen
Prozessbevollmächtigten dem Beklagten mit, dass die im Zeitraum April
2004 bis April 2005 die Renten nicht gezahlt habe, und forderte ihn auf,
diese zu begleichen oder sich wegen der ausstehenden Beträge der
sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen. Der
Kläger hatte die Rückstände bereits im Insolvenzverfahren geltend
gemacht, der Insolvenzverwalter hatte die Ansprüche jedoch
zurückgewiesen. Der Beklagte war weder zur Zahlung noch zur Abgabe
der Duldungserklärung der Zwangsvollstreckung bereit. In der Folgezeit
ließ der Kläger dem Beklagten durch seinen jetzigen
Prozessbevollmächtigten ein Vergleichsangebot unterbreiten, auf das
der Beklagte nicht reagierte.
Der Kläger behauptet, die habe an ihn bis einschließlich März 2004 die
monatlichen Rentenbeträge gezahlt. Von April 2004 bis April 2005 seien
die Renten nicht gezahlt worden, so dass ein Rückstand in Höhe von
35.892,74 € bestehe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der jeweilige Eigentümer für die
Ansprüche aus der Reallast mit dem Grundstück hafte, unabhängig
davon, ob die Leistungen während seines Eigentums fällig würden oder
es sich um Rückstände handele.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im
Grundbuch von , Blatt , Flur , Flurstücke wegen der im Grundbuch von
Blatt in Abteilung eingetragenen Reallast in einer Höhe von 35.892,74 €
nebst zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 2.760,98 € seit dem 06.04.2004, 06.05.2004, 06.06.2004,
06.07.2004, 06.08.2004, 06.09.2004, 06.10.2004, 06.11.2004,
06.12.2004, 06.01.2005, 06.02.2005, 06.03.2005 und 06.04.2005 zu
dulden,
2. an ihn 703,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu zahlen.
Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2006
einen Teilvergleich dahingehend geschlossen haben, dass der Beklagte
anerkennt, zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet zu sein,
der Kläger jedoch gegen Stellung einer Sicherheit für ein halbes Jahr
nicht aus dem Teilvergleich vollstreckt, beantragt der Kläger nunmehr
nur noch,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 703,31 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu
zahlen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er sei auf die Rückstände weder vom Notar
noch vom Insolvenzverwalter hingewiesen worden und sei daher davon
ausgegangen, dass es keine Rückstände gebe. Er habe insofern
gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von
703,31 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.
1.
Als der Kläger den Beklagten durch seinen jetzigen
Prozessbevollmächtigten am 14.07.2005 zur Zahlung und zur Abgabe
der Erklärung auf Duldung der Zwangsvollstreckung aufforderte, war der
Beklagte noch nicht in Verzug. Es bestand einerseits kein fälliger
Anspruch des Klägers gegen ihn auf Zahlung der offenen Renten, denn
zu deren Zahlung war er nicht verpflichtet. Andererseits war der Beklagte
hinsichtlich der Abgabe der Duldungserklärung noch nicht gemahnt
worden.
Für die jeweiligen Rentenlastzahlungen war zwar nach § 286 Abs. 2 Nr.
1 BGB eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, für die in der
Zeit vor seinem Eigentumserwerb entstandenen
Rentenzahlungspflichten haftet der Beklagte indes nicht persönlich,
sondern nur mit dem Grundstück, d.h. nur auf Duldung der
Zwangsvollstreckung, nicht auf Zahlung. Die gesetzliche persönliche
Haftung des jeweiligen Eigentümers tritt nur für diejenigen Leistungen
ein, die während der Dauer seines Eigentums fällig werden. Für
Rückstände aus der Zeit vor dem Eigentumserwerb haftet der
Eigentümer wegen der dinglichen Reallast nur mit dem Grundstück.
Eine persönliche Verpflichtung tritt insoweit nur ein, wenn ein
besonderer Verpflichtungsgrund, etwa eine Schuldübernahme, vorliegt
(Münchener Kommentar/Westermann, 4. Auflage 2004, § 1108 Rn. 4).
Ein solcher besonderer Verpflichtungsgrund liegt hier nicht vor.
Mit der Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung analog § 1147 BGB
konnte der Beklagte indes nicht ohne Mahnung in Verzug kommen, da
kein Grund ersichtlich ist, der eine Mahnung im vorliegenden Fall
entbehrlich machen würde.
2.
Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Übermittlung des
Vergleichsangebots war der Beklagte zwar mit der Abgabe der
Erklärung, dass er die Zwangsvollstreckung dulde, in Verzug. Dem
Kläger sind aber die außergerichtlichen Kosten für die Beauftragung
seines jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits durch die von diesem
ausgesprochene Mahnung entstanden; die Vergleichsbemühungen
ließen keine neue Gebühr nach dem RVG entstehen. Über §§ 280 Abs.
1, 2, 286 Abs. 1 BGB kann aber nur der Schaden ersetzt werden, der
nach Verzugseintritt entsteht. Dies ist insofern nicht der Fall, als die
Gebühr bereits durch die den Verzug begründende Mahnung entstanden
war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 98 ZPO. Es ist hier
sowohl über die Kosten des Antrags als auch über die Kosten des
Teilvergleichs zu entscheiden. Die Parteien haben in dem Teilvergleich
vom 16.10.2006 vereinbart, dass über die Kosten im Urteil entschieden
werden soll, so dass eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 98
Satz 1 2. Halbsatz ZPO vorliegt. Die gesamten Verfahrenskosten
einschließlich der Kosten des Teilvergleichs sind vom Beklagten zu
tragen.
a)
Der Beklagte trägt die Kosten des Teilvergleichs, denn der Kläger hat
gegen ihn analog § 1147 BGB einen Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung; diesen hat der Beklagte auch anerkannt.
Der Kläger ist Inhaber der Rentenreallast, der Beklagte als
Grundstückseigentümer Verpflichteter. Als solcher haftet er auch für die
Rentenlastzahlungen, die fällig wurden, bevor er das Eigentum an dem
belasteten Grundstück erwarb. Diese Haftung ist allerdings nur auf das
Grundstück bezogen und besteht nicht im Rahmen einer persönlichen
Haftung für den Rückstand aus den vor seinem Eigentumserwerb fällig
gewordenen Leistungen (BGH, NJW 1990, 2380, 2381).
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen gutgläubigen
lastenfreien Erwerb des Grundstücks in Bezug auf Rückstände aus der
Rentenreallast berufen. Dem Beklagten war bekannt, dass er ein mit
einer Rentenreallast belastetes Grundstück erwirbt; diese war auch im
Grundbuch eingetragen. Insofern scheidet ein gutgläubiger lastenfreier
Erwerb des Grundstücks bezogen auf die gesamte Rentenreallast aus.
Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb bezogen auf die Höhe der
Rückstände ist hingegen nicht möglich; der gute Glaube hieran wird
nicht geschützt, die Höhe der Rückstände ist auch nicht im Grundbuch
eintragungsfähig, so dass das Grundbuch als Anknüpfungspunkt des
guten Glaubens insofern nicht greifen kann.
Der Beklagte hat auch trotz gerichtlichen Hinweises hierauf nicht
substantiiert dargelegt und Beweis dafür angetreten, dass die
Rückstände durch Zahlungen ganz bzw. teilweise zurückgeführt wurden.
Für die Erfüllung trifft jedoch den Schuldner die Beweislast.
b)
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Zahlungsantrags, über den im
vorliegenden Urteil entschieden wurde. Zwar ist der Kläger mit diesem
Anspruch unterlegen, die Kostentragung des Beklagten folgt jedoch aus
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hat keine
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hat keine
höheren Kosten verursacht und war verhältnismäßig gering.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird für den Vergleich auf 35.892,74 €, im Übrigen auf
703,31 € festgesetzt.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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