Urteil des LG Duisburg vom 14.06.2007

LG Duisburg: ermächtigung, vermögensverwaltung, beschränkung, aufwand, bankguthaben, ordnungsvorschrift, genehmigung, geschäftsbetrieb, verfügung, datum

Landgericht Duisburg, 12 T 41/07
Datum:
14.06.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 T 41/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 13 XVII K 77
Normen:
§§ 1908i, 1825 BGB
Tenor:
Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Duisburg vom 16.02.2007 - 13 XVII K 77 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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I.
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Mit Schreiben vom 10.02.2007 hat der Betreuer beantragt, ihm eine allgemeine
Ermächtigung gemäß § 1825 für das Girokonto der Betroffenen bei der Stadtsparkasse
zu erteilen, wobei diese unabhängig von der Höhe der Kontostandes und der Höhe der
Verfügung gelten soll. Nur in diesem Fall sei eine Führung des Kontos im Wege des
rationellen und zeitsparenden online-banking bei der Stadtsparkasse möglich.
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Das Amtsgericht hat dem Betreuer mit Beschluss vom 16.02.2007 die allgemeine
Ermächtigung erteilt, auch dann über das fragliche Girokonto zu verfügen, wenn das
Konto ein höheres Guthaben als 3.000,- € aufweist, wobei der monatliche interne
Verfügungsrahmen bei 1.500 € liegt. Mit Schreiben vom 02.03.2007 hat der Betreuer
gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, da die Beschränkung auf einen
monatlichen Verfügungsrahmen dazu führe, dass online-banking nicht möglich sei.
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II.
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Die Beschwerde des Betreuers ist gemäß § 20 FGG zulässig, bleibt aber in der Sache
ohne Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht die auf §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1825 BGB beruhende
allgemeine Ermächtigung, auch bei einem höheren Guthaben als 3.000,- € über das
fragliche Girokonto zu verfügen (vgl. § 1812, 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dahingehend
eingeschränkt, dass der monatliche interne Verfügungsrahmen bei 1.500 € liegt. Die
Tatsache, dass dieser Verfügungsrahmen nach Angabe des Betreuers dazu führt, dass
das Konto nicht per online-banking geführt werden kann, gibt keine Veranlassung, den
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monatlichen Verfügungsrahmen aufzuheben.
Die allgemeine Ermächtigung soll gemäß § 1825 Abs. 2 BGB nur erteilt werden, wenn
sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines
Erwerbsgeschäftes, erforderlich ist. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der
Geschäftsbetrieb viele Geschäfte der in § 1825 Abs. 1 BGB bezeichneten Arten mit sich
bringt, so daß die Verwaltung des Vermögens durch die Notwendigkeit zahlreicher
einzelner Anträge auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unzumutbar erschwert
wäre (Engler in Staudinger, BGB, 2004, § 1825 Rn 5). Allein die Tatsache, dass das
Konto nicht im Wege des online-banking geführt werden kann, erschwert die
Vermögensverwaltung dagegen nicht unzumutbar. Auch bei einer konventionellen
Kontoführung können alle Verfügungen ohne übermäßigen Aufwand ausgeführt
werden.
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Durch die allgemeine Ermächtigung gemäß § 1825 BGB soll dem Betreuer
beispielsweise gestattet werden, in bestimmten Zeiträumen festgesetzte Beträge, deren
Höhe sich nach den laufenden Einkünften und Bedürfnissen des Betreuten unter
Einbeziehung eventuellen Sonderbedarfs richten kann, abzuheben (OLG Köln, FamRZ
1995, 187). Die Ermächtigung muss sich also danach ausrichten, welcher
Verfügungsrahmen zur Durchführung der Vermögensverwaltung erforderlich ist. Eine
allgemeine Ermächtigung, durch die der Betreuer in die Lage versetzt wird, ohne
jegliche Beschränkung über das Konto des Betreuten zu verfügen, wird der durch die §§
1908i Abs. 1 , 1812 ff. BGB statuierte Schutz des Vermögens des Betreuten in Bezug
auf diesbezügliche Bankguthaben weitgehend aufgehoben. Dies kann nicht allein mit
der Arbeitserleichterung rechtfertigt werden, welche die Möglichkeit des online-banking
für den Betreuer mit sich bringt.
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Die Tatsache, dass durch das Amtsgericht in der Vergangenheit ohne ein hinreichendes
Erfordernis unbeschränkte Ermächtigungen gemäß § 1825 BGB erteilt wurden, gibt zu
einer anderen Bewertung keinen Anlass. Insoweit ist lediglich der Hinweis veranlasst,
dass § 1825 Abs. 2 BGB den Charakter einer Ordnungsvorschrift hat, eine vom
Vormundschaftsgericht erteilte allgemeine Ermächtigung also auch dann rechtswirksam
ist, wenn die Erteilung zum Zweck der Vermögensverwaltung nicht erforderlich war
(Engler in Staudinger, BGB, 2004, § 1825 Rn 6).
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Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 a FGG)
besteht kein Anlass.
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