Urteil des LG Duisburg vom 27.10.2005
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Landgericht Duisburg, 12 T 235/05
Datum:
27.10.2005
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 T 235/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 14 XVII 413/03 (Vergütung)
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wird der
Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 13.9.2005 - 11 XVII
413/03 aufgehoben.
G r ü n d e :
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Mit Beschluss vom 13.9.2005 hat das Amtsgericht für die Führung der Betreuung in der
Zeit vom 1.1.2005 bis zum - insoweit in dem angefochtenen Beschluss offensichtlich
irrtümlich nicht aufgenommenen Datum 30.6.2005 - auf den Antrag des
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vom 21.7.2005 eine Vergütung in Höhe von 867,97 € gezahlt. Mit dem Beschluss vom
13.9.2005 hat es festgestellt, dass der Betroffene diesen Betrag an die
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zu leisten hat, soweit ihm Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern, Frau und Herrn ,
beide wohnhaft , Duisburg, zustehen
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Gegen diesen Beschluss haben die Betreuerin mit Schriftsatz vom 20.9.2005 und der
Verfahrenspfleger mit Schriftsatz vom 16.9.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie
führen aus, dass die Eltern des Betroffenen mittellos seien, die Eltern hätten ihre
Vermögensverhältnisse eindeutig offengelegt, Unterhaltsansprüche gegen die Eltern
kämen offensichtlich nicht in Betracht. Von einem Rückgriff und der anschließenden
Prüfung der Unterhaltspflicht in einem aufwändigen Beitreibungsverfahren sei in einem
Fall der vorliegenden Art abzusehen.
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Die zulässigen sofortigen Beschwerden sind begründet.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 19.9.2001,
BtPrax 2002, 40), dass ein Rückgriffsbeschluss dann möglich ist, wenn unklar ist, ob der
Betroffene, gegen den eine Rückgriffsforderung besteht, tatsächlich
Unterhaltsansprüche hat.
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In diesen Fällen ist ein Rückgriffsbeschluss zulässig, die Prüfung, ob tatsächlich
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Unterhaltsansprüche bestehen findet dann anlässlich der Einziehung der
Unterhaltsansprüche statt.
Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs kann jedoch ausnahmsweise entfallen, wenn
ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht.
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Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
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Unterhaltsansprüche des Betroffenen gegen seine Eltern kommen ernsthaft nicht in
Betracht. Die Eltern des Betroffenen sind beide über 70 Jahre alt und beziehen,
nachgewiesen durch Vorlage der Rentenbescheide, Renten bei der LVA Rheinprovinz.
Diese Renten belaufen sich zusammengerechnet auf knapp über 1.000 €.
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Dieser Betrag liegt noch unterhalb des einem Unterhaltsverpflichteten nach der
Düsseldorfer Tabelle zustehenden angemessenen Selbstbehaltes von 1100 € (Ziff.
21.3.1 der Leitlinien zum Unterhalt OlG Düsseldorf, Stand 1.7.2005). Die höhere Rente
des Vaters mit 714,22 € monatlich liegt unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes nach
der Düsseldorfer Tabelle (Ziff. 5 der Tabelle zum Kindesunterhalt).
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Weiter haben die Eltern in einem Fragebogen angegeben, keine Einkünfte aus
Grundeigentum oder Vermögen zu erzielen und Miete zu zahlen.
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Die Eltern bewohnen eine Mietwohnung im Duisburger Stadteil Z1. Es handelt sich
hierbei um einen der ärmeren Stadtteile des Duisburger Nordens.
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Bei diesen Verhältnissen kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die
Eltern im unterhaltsrechtlichen Sinne leistungsfähig sind.
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Gestützt wird diese Sichtweise auch dadurch, dass trotz Vorliegen eines
Rückgriffbeschlusses betreffend einen früheren Vergütungsantrag die Gerichtskasse
von einer weiteren Beitreibung der Forderung gegen die Eltern abgesehen hat.
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Vielmehr ist davon auszugehen, dass offenkundig Unterhaltsansprüche nicht bestehen.
Der Rückgriffsbeschluss ist daher aufzuheben.
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Eine Entscheidung über Kosten und Auslagen war nicht veranlasst (§ 13 a FGG).
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