Urteil des LG Duisburg vom 27.04.2007

LG Duisburg: höhere gewalt, fahrzeug, kaufvertrag, kaufpreis, ausstattung, herausgabe, agb, datum, bankbürgschaft, unverzüglich

Landgericht Duisburg, 10 O 581/05
Datum:
27.04.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 581/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.763,39 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
23.10.2005 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Anspruch
gegen auf Heraus-gabe des Verrechnungsschecks der über 23.314,00
€, ausge-stellt von der am 31.05.2005, Scheck-Nr. , an die Klägerin
abzu-treten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der
Geldforderungen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % der
beizutreibenden Beträge, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 500,00 € vorläu-fig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Am 30.05.2005 bestellte die Klägerin bei der Beklagten einen Neuwagen Audi A4 Avant
1,9 TDI zu einem Kaufpreis von € 23.314,00. Dazu unterzeichnete die Klägerin einen
Bestellschein und die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Beklagten (BdA: 41 f.).
Unter "D Lieferung und Lieferverzug" enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten folgende Passage:
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"Ausbleibende Lieferung seitens der Exporteure/Lieferanten, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat, schließen eine Haftung des Verkäufers aus (z. B. höhere
Gewalt/Kontigentierung). Der Liefer-/Bestellvertrag ist damit erloschen."
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Unter Punkt "H Haftung" findet sich in Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten folgende Klausel:
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"Der Verkäufer ist nicht schadensersatzpflichtig sofern er selbst nicht beliefert wird
oder nicht abnehmen kann (z. B. Streik, höhere Gewalt, Produktionsfehler der
Hersteller, Kontigentierung, Exportstop, organisatorische Umstände durch den
Hersteller, Fehlbestellung des Lieferanten, Zwischenfinanzierungsausfall etc.). Die
verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtbelieferung zu
informieren und evtl. Anzahlungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
Der Kaufvertrag oder der Bestellauftrag sind nach der Anzeige der Nichtbelieferung
erloschen, soweit keine andere schriftliche Absprache getroffen wurde."
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Der bestellte Wagen sollte die Farbe signal-schwarz (brillant-schwarz) haben, mit
schwarzen Polstern und der Ausstattung gemäß deutscher Spezifikation "Glanzpaket"
und dem Radio Chorus ausgestattet sein. Der Listenpreis für ein Fahrzeug mit dieser
Ausstattung beläuft sich auf € 28.715,00. Die Parteien vereinbarten für das Fahrzeug
einen als "verbindlich" bezeichneten "Liefertermin". Dieser Liefertermin wurde nicht
datumsmäßig benannt, sondern sollte drei Monate nach dem Eingang einer von der
Klägerin zu beschaffenden Bankbürgschaft im Original bei der Beklagten liegen.
Abweichend zu der von der Klägerin laut Bestellformular vom 30.05.2005 zu stellenden
Bankbürgschaft vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin der Beklagten einen
bankbestätigten Scheck über den vereinbarten Kaufpreis übergeben sollte. Die stellte
am 31.05.2005 einen entsprechenden Verrechnungsscheck aus (Verrechnungsscheck
der über € 23.314,00, ausgestellt von der Sparkasse am 31.05.2005, Scheck-Nr. ). Mit
Einschreiben vom selben Tag übersandte die Klägerin der Beklagten diesen Scheck.
Das Schreiben der Klägerin (Bl. 10) war wie folgt formuliert:
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"Wie vereinbart übersende ich Ihnen anliegend treuhänderisch den bestätigten
Bankscheck in Höhe von 23.314,00 Euro. (…) Den Eingang des Schecks mit
Übernahme dieses Treuhandauftrages bitte ich mir auf diesem Schreiben per Fax
umgehend zu bestätigen.
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(…)
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Hiermit wird der Eingang des obigen Schecks und die Übernahme des
Treuhandauftrages bestätigt: Dinslaken, den………………."
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Die Beklagte sandte dieses Schreiben unterzeichnet, mit ihrem Firmenstempel und dem
Datum 03.06.2005 versehen am 03.06.2005 an die Klägerin zurück (Bl. 10). Mit E-Mmail
vom 04.06.2005 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie die Bestellung
des von der Klägerin gekauften Fahrzeugs an ihren Lieferanten, die abgeschickt habe.
Mit E-Mail vom 10.06.2005 bestätigte die Beklagte sodann die Bestellung (Bl. 13/14). In
der folgenden Zeit gab die Beklagte den bankbestätigten Scheck der Klägerin auf
Wunsch ihres Lieferanten an diesen zu dessen Absicherung weiter. Mit E-Mail vom
12.07.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Liefertermin für das bestellte
Fahrzeug werksferienbedingt im September liegen werde und dass der genaue Termin
der Klägerin noch mitgeteilt werde. Mit E-Mail vom 15.08.2005 informierte die Beklagte
die Klägerin darüber, dass der Liefertermin voraussichtlich am Ende des Monats
September liegen werde. Am 02.09.2005 leitete die Klägerin der Beklagten eine E-Mail
weiter, die sie selbst vom Autohaus erhalten hatte. Diese beinhaltete eine
Kundenwarnung über betrügerische Vorgänge in der Automobilbranche durch das
Angebot von Phantomfahrzeugen, die nicht geliefert würden. Die Warnung nannte
explizit die Firmen sowie pauschal . Die Beklagte beantwortete die E-Mail der Klägerin
ebenfalls per E-Mail am 02.09.2005. Darin beruhigte die Beklagte die Klägerin und gab
an, auch in der folgenden Woche täglich eine LKW-Lieferung zur Auslieferung zu
erhalten.
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Unter dem 21.09.2005 sandte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben (Bl. 17) mit
folgendem Inhalt:
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"Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass der Lieferant bei dem wir Ihre
Fahrzeugbestellung platziert hatten, nicht in der Lage ist, das von Ihnen
gewünschte Fahrzeug zu liefern. Daher können wir Ihre Fahrzeugbestellung nicht
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bestätigen bzw. das Fahrzeug nicht ausliefern. Vielmehr geht der mittlerweile
abberufene Direktor des Lieferanten davon aus, dass dieser zahlungsunfähig ist.
Wir können Ihnen leider das Fahrzeug wie Sie es bestellt hatten derzeit nicht
beschaffen. Da wir immer bemüht sind, den preisgünstigsten Lieferanten zu finden,
hatten wir die ausgewählt. Wir prüfen gerne, inwieweit eine alternative Lieferung
durch anderer Lieferanten möglich ist. Wenn Sie dies wünschen, teilen Sie uns
dies bitte mit. Wir möchten uns für die eingetretene Situation bei Ihnen
entschuldigen. Wir senden Ihnen zu unserer Entlastung die notwendige
Kaufpreisabsicherung zurück, sobald wir diese vom Lieferanten zurück erhalten
haben. Diesen mussten wir die Kaufpreisabsicherung zur 'ordnungsgemäßen'
Bestellung abtreten und aushändigen."
Am 26.09.2005 veranlasste die Klägerin bei der die Sperrung des Schecks. Die
Klägerin konnte ein preislich wie ausstattungsmäßig vergleichbares, sofort verfügbares
Fahrzeug nicht finden. Daher kaufte sie am 30.09.2005 einen gebrauchten Audi A 4
Avant 2 zu einem Kaufpreis von € 25.000,00. Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom
07.10.2005 erklärte die Klägerin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 2.763, 29 sowie die Herausgabe des
bankbestätigten Schecks durch die Beklagte. Dazu setzte die Klägerin der Beklagten
eine Frist bis zum 22.10.2005, die ergebnislos verstrich. Den Schadensersatzanspruch
hat die Klägerin wie folgt errechnet:
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€ 2.529,50 als Differenz zwischen dem mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreis von
€ 23.314,00 und dem Anschaffungspreis für ein Fahrzeug mit
entsprechender Ausstattung bei einem Händler i. H. v. € 25.843,50. Dieser
Händlerpreis errechne sich aus dem Listenpreis von € 28.715,00 unter
Berücksichtigung eines 10 %-igen Händlerrabatts.
€ 15,34
Gebühr für die Bankbestätigung des Schecks.
€ 218,45
Zinsausfallschaden für die Zeit vom 31.05.2005 bis zum 21.09.2005 unter
Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3 %.
€ 2.763,29 Gesamtschaden
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.763,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2005 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Verrechnungsscheck der über
€ 23.314,00, ausgestellt von der am 31.05.2005, Scheck-Nr. , herauszugeben.
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3. hilfsweise zum Klageantrag zu 2), die Beklagte zu verurteilen, ihren
Anspruch an die auf Herausgabe des Verrechnungsschecks der über
€ 23.314,00, ausgestellt von der am 31.05.2005, Scheck-Nr., an die Klägerin
abzutreten.
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Die Klägerin beantragt nunmehr:
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.763,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2005 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihren Anspruch an die auf Herausgabe des
Verrechnungsschecks der über € 23.314,00, ausgestellt von der am
31.05.2005, Scheck-Nr., an die Klägerin abzutreten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, sie habe von den betrügerischen Machenschaften ihres Lieferanten
nichts gewusst und sei selbst ein Opfer ihres Lieferanten geworden. Sie hält den
Selbstbelieferungsvorbehalt für wirksam.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf das schriftsätzliche
Parteivorbringen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. In die in der Auswechslung von
Haupt- und Hilfsantrag liegende Klageänderung hat die Beklagte durch rügelose
Einlassung eingewilligt (§ 267 ZPO); sie wäre überdies auch als sachdienlich
anzusehen.
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1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages
gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.
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Die Parteien sind durch einen Kfz-Kaufvertrag miteinander verbundne. Spätestens mit
ihrer E-Mail vom 04.06.2005 hat die Beklagte das Angebot der Klägerin vom
30.05.2005 auf Abschluss eines Kaufvertrages angenommen.
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Die Beklagte hat den Kaufvertrag nicht erfüllt und so ihre Verpflichtung aus § 433
Abs. 2 BGB verletzt. Die Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, denn
sie hat mit Abschluss des Kaufvertrags das Risiko übernommen, der Klägerin das
Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen, was zu einer
verschuldensunabhängigen Haftung führt (vgl. in:, § 433 BGB Rn. 21). Darauf, dass
die Beklagte nach ihrem Vorbringen selbst Opfer betrügerischer Machenschaften
geworden ist, kommt es danach nicht an.
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Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch die vereinbarten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
31
Gemäß Punkt D Nr. 2, 2. Absatz, Satz 3 und Punkt H Nr. 3 AGB haftet die Beklagte
nicht bei Ausbleiben der Lieferung durch Lieferanten oder Exporteure, die sie nicht zu
vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, Kontigentierung oder Fehlbestellung des
Lieferanten. Auf diese Bestimmungen kann sich die Beklagte aber nicht berufen, weil
sie unwirksam sind. Gemäß § 308 Nr. 2 BGB ist eine Bestimmung, die es dem
Verwender ermöglicht, sich ohne sachlich gerechtfertigten Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen, unwirksam. Unter diese Bestimmung fällt auch die
Regelung eines Selbstbelieferungsvorbehalts (vgl. in: Bamberger/Roth, § 308 Nr. 3
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BGB Rn. 28), wie er in Punkt D Nr. 2, 2. Absatz, Satz 3 und Punkt H Nr. 3 AGB
bestimmt ist. Gegenüber Verbrauchern ist ein solcher Selbstbelieferungsvorbehalt nur
unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (vgl. Becker a.a.O.). Der gegenüber
Verbrauchern verwendete Selbstbelieferungsvorbehalt muss ausdrücklich auf den
Fall beschränkt sein, dass der Verwender von seinem Lieferanten trotz Abschlusses
eines kongruenten Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wird (vgl. in:, § 308 BGB
Rn. 18; a.a.O. Rn. 20; BGH, NJW 1995, 1959). Diese Voraussetzung erfüllen die von
der Beklagten verwendeten Klauseln nicht, da sie sich für den nichtkaufmännischen
Verkehr nicht ausdrücklich auf den Fall beschränken, dass die Beklagte ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Wortlaut der genannten
Regelungen umfasst nämlich uneingeschränkt alle Fälle, in denen die Beklagte von
seinem Lieferanten nicht beliefert wird und er die Nichtbelieferung nicht zu vertreten
hat.
Darüber hinaus hatte die Beklagte ihrem eigenen Vorbringen zufolge ein solches
kongruentes Deckungsgeschäft auch gar nicht – wie es, die Wirksamkeit des
Selbstbelieferungsvorbehaltes unterstellt, erforderlich wäre – zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit der Klägerin abgeschlossen. Um als kongruent angesehen
werden zu können, muss das Deckungsgeschäft bereits im Zeitpunkt des
Abschlusses Verkaufsvertrages vorliegen und mindestens die gleiche Warenmenge
und die gleiche Lieferzeit wie der Verkaufsvertrag enthalten (vgl. BGH a.a.O.; a.a.O., §
433 Rn. 6). Tatsächlich bestellte die Beklagte den an die Klägerin verkauften Pkw
erst am 10.06.2005, also nachdem sie den Kaufvertrag mit der Klägerin
abgeschlossen hatte.
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Die gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung war im
vorliegenden Fall entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB). Das Schreiben der Beklagten vom
21.09.2005 ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung aufzufassen.
Dass die Beklagte in diesem Schreiben zugleich anbietet, zu prüfen, "inwieweit eine
alternative Lieferung durch andere Lieferanten möglich ist", steht der Entbehrlichkeit
der Fristsetzung nicht entgegen. Denn in der Zusammenschau mit der vorangestellten
Mitteilung, die Beklagte könne das Fahrzeug nicht ausliefern, weil der Lieferant nicht
in der Lage sei, das Fahrzeug zu liefern und der Aussage "Wir können Ihnen leider
das Fahrzeug wie Sie es bestellt hatten derzeit nicht beschaffen." ist der erstgenannte
Absatz als Angebot auf Abschluss eines neuen Kaufvertrags – nicht etwa als Angebot
der Nacherfüllung des bestehenden Vertrages – zu verstehen.
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Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 281 BGB so zu stellen, wie wenn der Vertrag
ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Wenn ein Käufer ein Fahrzeug, das einen
bestimmten Marktwert verkörpert, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht geliefert
erhält, so erleidet er einen Vermögensschaden, der in der Differenz dieser beiden
Positionen liegt (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 1119; a.a.O. § 281 BGB Rn. 32).
Diese Differenz hat die Klägerin unter Berücksichtigung eines üblichen,
zehnprozentigen Händlerrabatts mit 2.529,50 € errechnet, ohne dass die Beklagte
dem entgegengetreten wäre.
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Nicht vom positiven Interesse umfasst sind hingegen die Scheckgebühren und der
Zinsausfall. Diese wären auch dann angefallen, wenn die Beklagte den Vertrag
ordnungsgemäß erfüllt hätte. Insoweit kommt ein Anspruch aus § 284 BGB in
Betracht, der nur anstelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (§ 281
BGB) geltend gemacht werden kann.
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2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs
bezüglich der Scheckurkunde gemäß §§ 280, 249 BGB.
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Die Parteien haben unter dem 31.05./03.06.2005 (Bl. 10) einen "Treuhandauftrag"
vereinbart, wonach der Scheck der Sicherung des Kaufpreisanspruchs der Beklagten
dienen sollte ("Zahlungsgarantie") und erst mit Lieferung bzw. Fahrzeugübergabe zur
Einlösung vorgelegt werden durfte. Gegen diese Verpflichtung, welche die Beklagte
durch ihre Unterschrift anerkannt hat, hat sie verstoßen, indem sie den Scheck ihrem
Lieferanten weitergab und als Sicherheit für dessen Ansprüche zur Verfügung gestellt
hat. Dafür, dass die Beklagte hierbei nicht schuldhaft gehandelt hätte, ist nichts
ersichtlich.
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Hierdurch ist der Klägerin ein Schaden entstanden, denn ihr ist der Scheckbetrag
vom Konto bereits abgebucht worden, ohne dass sie die Möglichkeit hatte, den
Scheck vorzulegen und den Scheckbetrag erstattet zu erhalten.
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Der Schadenersatzanspruch ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution
gerichtet. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, als hätte sie den Scheck nicht
vertragswidrig weitergegeben. Anstelle des Herausgabeverlangens hat sich die
Klägerin vorliegend – als Weniger – mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs
begnügt, den die Beklagte gegen ihre Lieferantin hat.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für den Klageantrag zu 1.) 2.763,39 € für den
Klageantrag zu 2.) 2.331,40 € zusammen: 5.094,79 €.
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