Urteil des LG Duisburg vom 18.12.2002
LG Duisburg: vollmacht, auflage, fax, auszahlung, datum, kopie
Landgericht Duisburg, 32 Qs 122/02
Datum:
18.12.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 Qs 122/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 18.11.2002 wird der
Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom
30.10.2002 - 26/24b Ds 9 Js 99/99 (366/00) - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den
Kostenfestsetzungsantrag vom 01.04.2002 an das Amtsgericht
Oberhausen - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens -
zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den
Kostenfestsetzungsantrag nicht wegen Fehlens einer Originalvollmacht
zurückzuweisen.
Gründe:
1
Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des
zulässigerweise angefochtenen Beschlusses (§ 464 b StPO, §§ 104 Abs. 3; 575 a.F
bzw. § 572 Abs. 3 n.F. ZPO). Das Amtsgericht hat die Kostenfestsetzung zu Unrecht
vom Vorliegen einer Originalvollmacht des Wahlverteidigers abhängig gemacht.
2
Der Umstand, dass der Bevollmächtigte statt einer Originalvollmacht lediglich die Kopie
einer per Telefax am 28.02.2001 erteilten schriftlichen Vollmacht vorgelegt hat, steht
sowohl der Kostenfestsetzung als auch der Auszahlung des noch festzusetzenden
Betrages an den Verteidiger nicht entgegen. Das Bestehen der Vollmacht ist im
Strafprozeß schon bejaht worden, wie dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom
06.04.2001 zweifelsfrei zu entnehmen ist, in dem der Bevollmächtigte als Verteidiger
aufgeführt ist. Der Vollmachtstext umfaßt auch ausdrücklich das
Kostenfestsetzungsverfahren und beinhaltet eine Geldempfangsvollmacht. Als Fax lag
die Vollmacht dem Gericht schon im Erkenntnisverfahren vor. Damit ist im
Hauptverfahren die Vollmacht als ausreichend angesehen worden und im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. Zöller/Herget, 23. Auflage §§
103,104 ZPO Rdnr. 21 "Vollmacht"; vgl. OLG München RPfleger 1968, S. 32; OLG
Bamberg JurBüro 1977, S. 1439). Zudem bedarf es im Strafprozeß nur im Rahmen
einzelner Verfahrenshandlungen der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (vgl. Meyer-
Goßner, StPO, 46. Auflage, Vor § 137 Rdnr. 8). Es sind auch keinerlei greifbare
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vollmacht widerrufen worden ist oder ein nicht
mehr mandatierter Verteidiger zu Unrecht einen Festsetzungsantrag stellt.
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mehr mandatierter Verteidiger zu Unrecht einen Festsetzungsantrag stellt.