Urteil des LG Duisburg vom 18.10.2000

LG Duisburg: einwilligung, zustand, ernährung, genehmigung, erforschung, behandlung, anhörung, verzicht, unterlassen, demenz

Landgericht Duisburg, 22 T 248/00
Datum:
18.10.2000
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 T 248/00
Tenor:
Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Amtsgerichts
Oberausen vom 15.09.2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Mit Beschluß vom 25.01.2000 genehmigte das Vormundschaftsgericht, der damals noch
nicht unter Betreuung stehenden Betroffenen eine PEG-Sonde zu legen, um die
adäpuate Ernährung der Betroffenen sicherzustellen. Die Betroffene litt aufgrund einer
senilen Demenz an Ess- und Trinkstörungen und befand sich seit dem 20.01.2000
stationär im Evangelischen Krankenhaus .
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Mit Beschluß vom 10.02.2000 wurde für die Betroffene eine Betreuung u. a. mit dem
Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge eingerichtet und der Beschwerdeführer zum
Betreuer bestellt.
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Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 18.05.2000 beantragt, den Ernährungs-
und Behandlungsabbruch vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.09.2000 den Antrag abgelehnt. Es hat zur
Begründung ausgeführt, die begehrte Einwilligung des Betreuers in den
Ernährungsabbruch sei nicht genehmigungsfähig. Eine Genehmigung könne nicht erteilt
werden, da es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Die
Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 1904 BGB seien nicht gegeben, da
es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe bei der
Neuregelung des Betreuungsrechtes zum 01.01.1992 eine entsprechende Regelung in
Kenntnis der Problematik bewußt unterlassen. Eine Genehmigungsfähigkeit im Wege
richterlicher Rechtsfortbildung stünde der Gesetzesvorbehalt entgegen.
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Gegen diesen Beschluß hat der Betreuer mit Schriftsatz vom 27.09.2000 Beschwerde
eingelegt. Mit der Beschwerde verfolgt er seinen ursprünglichen Antrag weiter. Er
bezieht sich zur Begründung insbesondere auf den Beschluß der Kammer vom
09.06.1999 - 22 T 22/99 (NJW 1999, 2744 ff) -.
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II.
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Die gemäß § 69 g II FGG zulässige Beschwerde des Betreuers ist in der Sache
unbegründet.
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Unabhängig davon, ob das Amtsgericht zu Recht die Genehmigungsfähigkeit des
Ernährungs- und Behandlungsabbruchs verneint hat, liegen die für eine solche
Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vor.
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Erforderlich ist für die Genehmigung eines Behandlungs- und Ernährungsabbruchs ein
Zustand der krankheitsbedingten Entscheidungsunfähigkeit im Sinne von § 1896 BGB,
das Vorliegen einer sogenannten infausten Prognose und die Feststellung,
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daß der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen der Intensivmedizin dem
mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. An die letztgenannte Voraussetzung
sind strenge Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist insoweit, ob Äußerungen des
Patienten in der Vergangenheit vorliegen, die den ernsthaften Wunsch nach einem
solchen Behandlungsverzicht in Voraussicht oder gar Kenntnis dessen widerspiegeln,
daß dem Patienten der Übergang in einen schwerstpflegebedürftigen Zustand unter
Verlust der Kommunikationsfähigkeit real bevorsteht.
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Im vorliegenden Fall liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die
Betroffene eine Fortsetzung der intensivmedizinischen Behandlung und der künstlichen
Ernährung nicht gewollt hätte.
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Der Betreuer führt insoweit die Aussagen des Neffen der Betroffenen, Herr , die
Aussage dessen Ehefrau sowie die eines weiteren Verwandten, Herrn , an. Diesen
gegenüber soll die Betroffene mehrfach geäußert haben, sie wolle mit ihrer Erkrankung
nicht mehr leben. Alle drei haben allerdings seit längerem keine näheren Kontrakte
mehr zu der Betroffenen. Die vor längerer Zeit erfolgte Äußerung der Betroffenen bietet
keine tragfähige Grundlage für eine mutmaßliche Einwilligung zum
Behandlungsabbruch. Sie kann einer momentanen Stimmung entsprungen sein. Ihre
jetzige konkrete Situation konnte sie nicht vorausahnen oder abschätzen. Soweit die
Betroffene gegenüber dem Pflegeschwester geäußert haben soll "ich will nicht mehr"
findet sich diese Äußerung nicht in der Pflegedokumentation. Dokumentiert ist dort unter
dem 24. und 29.05. vielmehr die Äußerung "ich kann nicht mehr". Die Bedeutung beider
Aussagen kann nicht als absolute Forderung nach dem Wunsch des Todes gewertet
werden, worauf auch der Sachverständige Dr. zu Recht hinweist. Auch unter
Berücksichtigung des im Betreuungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes
konnte eine Anhörung der Zeugen zur Erforschung des mutmaßlichen Willens der
Betroffenen unterbleiben. Die Zeugen konnten ersichtlich nur Äußerungen der
Betroffenen bekunden, die bereits längere Zeit zurückliegen und keine Rückschlüsse
auf den Willen der Betroffenen zulassen. Da auch die angebliche Äußerung der
Betroffenen, sie wolle nicht mehr, zur Feststellung ihrer mutmaßlichen Einwilligung in
den Behandlungsabbruch nicht ausreicht, konnte die Vernehmung der Zeugin ebenfalls
unterbleiben.
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Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben, die
beim Amtsgericht Oberhausen, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht
Düsseldorf entweder zur Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) oder durch
Einreichung eines Schriftsatzes eines Rechtsanwaltes eingelegt werden kann.
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