Urteil des LG Duisburg vom 20.06.2005

LG Duisburg: anhörung, datum

Landgericht Duisburg, 12 T 125/05
Datum:
20.06.2005
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 T 125/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Wesel, 11 XVII 308/04
Tenor:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Nichtabhilfebeschluss des
Amtsgerichts Wesel vom 31.05.2005 aufgehoben. Das
Beschwerdeverfahren wird zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe
an das Amtsgericht Wesel zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom
27.04.2005 ist nach § 20 FGG zulässig. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an das Amtsgericht.
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Der angefochtene Beschluss kann in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom
31.05.2005 keinen Bestand haben. Das Amtsgericht ist seiner aus § 18 FGG
stammenden Befugnis zur Prüfung der Abhilfe nicht hinreichend nachgekommen.
Insbesondere hat es seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären
(§ 12 FGG), verletzt. Insbesondere hat das Amtsgericht die Betroffene zur Frage, wer
Betreuer für die Betroffene werden soll, nicht ordnungsgemäß nach § 68 Abs. 1 FGG
angehört.
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Nach dieser Vorschrift ist ein Betroffener vor der Bestellung eines Betreuers persönlich
anzuhören. Bei dieser Anhörung hat es auch um die Frage zu gehen, wer
gegebenenfalls Betreuer werden soll.
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Nach § 68 a S. 3 FGG ist in der Regel auch Kindern des Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen.
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Diese Verfahrensvorschriften hat das Amtsgericht sowohl bei der Entscheidung über die
Einrichtung der Betreuung als auch bei der Bearbeitung der von der Betroffenen
eingelegten Beschwerde nicht hinreichend beachtet.
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Aus dem formularmäßigen Anhörungsprotokoll des anderen Anhörungstermins vom
21.04.2005 geht in keiner Weise hervor, was mit der Betroffenen überhaupt erörtert
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worden ist und was die Betroffene geäußert hat. Es ist lediglich angekreuzt, dass eine
sinnvolle Verständigung mit der Betroffenen teilweise möglich sei. Dieser
wiedergegebene Inhalt des Protokolls läßt nicht erkennen, dass eine den
Anforderungen des § 68 FGG genügende Anhörung überhaupt durchgeführt worden ist.
Die Frage der Auswahl des Betreuers scheint überhaupt nicht angesprochen worden zu
sein. Es heißt in dem Protokoll lediglich, dass Rücksprache mit der Tochter gehalten
worden sei, die geäußert habe, dass die Familienmitglieder verfeindet seien und die
Betroffene dies auch erwähnt habe.
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Auch der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 27.04.2005 beschäftigt sich nicht mit
der Auswahl des Betreuers.
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Es ist zudem festzustellen, dass der Sohn der Betroffenen im Betreuungsverfahren
bislang entgegen § 68 a S. 3 FGG nicht beteiligt worden ist.
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Da nach dem Gutachten von Frau Dr. vom 24.11.2004 eine Verständigung mit der
Betroffenen sehr gut möglich sein soll, hätte das Amtsgericht auch die Betroffene selbst
zur Frage der Betreuerauswahl zumindest nach Einlegen der Beschwerde noch einmal
anhören müssen.
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Angesichts der massiven Verfahrensmängel der amtsgerichtlichen Entscheidung sieht
die Kammer von einer eigenen Entscheidung in der Sache ab, damit der Betroffenen
keine Tatsacheninstanz genommen wird und verweist das Verfahren unter Aufhebung
der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht Wesel zur weiteren Bearbeitung
zurück.
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Die Auslagen der Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse (§ 13 a
Abs. 2 S. 1 FGG).
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Beschwerdewert: 3.000,-- € (§ 30 Abs. 2 KostO)
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