Urteil des LG Duisburg vom 01.04.2010
LG Duisburg (wirtschaftliche einheit, höhe, darlehensvertrag, vertrag, widerrufsrecht, versicherungsschutz, finanzierung, fahrzeug, abschluss, einheit)
Landgericht Duisburg, 1 O 368/09
Datum:
01.04.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 368/09
Tenor:
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2010
durch den Richter am Landgericht Y als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.952,75 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.752,03 € seit
dem 27.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Beklagte erwarb einen PKW der Marke Dodge Pick Up für 40.000,00 €. Hierauf
erbrachte der Beklagte einen Eigenanteil in Höhe von 10.000,00 €, zur Finanzierung
des Restbetrages in Höhe von 30.000,00 € und der Finanzierung einer
Restschuldversicherung mit einem Beitrag von 1.447,59 € schloss er mit der Klägerin
einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 31.447,59 €. Die gesamte
Darlehenssumme einschließlich Zinsen belief sich auf 42.651,14 €. Dieser am
20.04.2004 abgeschlossene Darlehensvertrag sah eine Darlehensrückzahlung in 53
Raten zu je 427,38 € und eine Restrate am 01.05.2008 in Höhe von 20.000,00 € vor.
Der Darlehensvertrag enthielt zugleich eine am 20.04.2004 von dem Beklagten
unterzeichnete Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Belehrung
Bezug genommen.
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Die Klägerin zahlte 30.000,00 € an den Verkäufer des Fahrzeugs aus und der Beklagte
entrichtete in der Folgezeit sämtliche monatlichen Darlehensraten mit Ausnahme der
Schlusszahlung in Höhe von 20.000,00 €.
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Am 01.11.2008 wurde das Fahrzeug gestohlen. Die Vollkaskoversicherung zahlte an
die Klägerin einen Wertersatz in Höhe von 12.286,97 €.
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Mit Schriftsatz vom 18.02.2010 widerriefen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten
gegenüber der Klägerin den Darlehensvertrag.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht verfristet sei. Die von dem
Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung sei ausreichend und weise in
ausreichendem Maße auf die Widerrufsmöglichkeiten und Rechtsfolgen im
Zusammenhang mit der Restschuldversicherung hin.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie Klägerin 8.359,51 € nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.158,79 € seit dem 27.05.2009
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zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Belehrung den gesetzlichen Vorschriften im
Zusammenhang mit verbundenen Geschäften nicht genüge und das Widerrufsrecht
bezüglich des Darlehensvertrages noch nicht verfristet gewesen sei. Im Übrigen
behauptet er, er habe das Fahrzeug bei einer Privatfeier des Inhabers des Autohauses
erworben und dabei zugleich einen Versicherungsschutz mit GAP-Deckung
abgeschlossen, der auch Versicherungsschutz bei Diebstahl umfasse.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist weitgehend begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Restrate abzüglich der
Versicherungsleistung in Höhe von 7.713,03 €. Der Darlehensvertrag ist unstreitig
zwischen den Parteien zustande gekommen und die Klägerin hat auch unstreitig den
Darlehensbetrag in Höhe von 30.000,00 € für den Erwerb des Fahrzeugs zur Verfügung
gestellt. Der Darlehensvertrag ist auch nicht durch die Widerrufserklärung des Beklagten
nach §§ 495, 355, 358 Abs. 2 und 5 BGB erloschen. Vielmehr ist der Widerruf des
Beklagten vom 18.02.2010 nach § 355 Abs. 1 BGB verfristet. Der Beklagte wurde
ordnungsgemäß belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist am 21.04.2004 zu
laufen begann.
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Die Widerrufsbelehrung erfüllt die Anforderungen der §§ 355, 358 BGB. Im Fall des §
358 BGB hat eine Widerrufsbelehrung zusätzlich zu den nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
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erforderlichen Angaben unmissverständlich und im Rahmen der Allgemeinen
Widerrufsbeleh-rung nach § 355 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2
BGB hinzuweisen. Der Verbraucher ist also darüber zu belehren, dass er mit Ausübung
seines Widerrufs-rechts auch an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden ist.
Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Klägerin. Es handelt sich im
vorliegenden Fall sowohl bei dem Kauf- und dem Darlehensvertrag als auch bei dem
Darlehensvertrag und der Restschuldversicherung jeweils um verbundene Verträge im
Sinne von § 358 BGB. Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB ist ein Vertrag über die
Erbringung einer Leistung mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn
das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und
beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Im vorliegenden Fall diente das
Darlehen teilweise, nämlich in Höhe von 1.447,59 € der Finanzierung des
Restschuldversicherungsvertrages und damit eines Vertrages über die Erbringung einer
anderen Leistung.
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Die Widerrufsbelehrung der Klägerin umfasst beide verbundene Verträge. Die Klägerin
weist in ihrer Widerrufsbelehrung darauf hin, dass der Verbraucher im Falle eines
Widerrufs des Darlehensvertrages, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen
Vertrag finanziert, auch an den anderen Vertrag nicht gebunden ist, wenn beide
Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies st nach der Belehrung insbesondere
anzunehmen, wenn die Klägerin zugleich Vertragspartner des Verbrauchers im Rahmen
eines anderen Vertrages ist oder wenn sie sich bei Vorbereitung oder Abschluss des
Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertragspartners bedient. Damit wird deutlich,
dass der Beklagte als Verbraucher an mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge
im Falle eines Widerrufs nicht mehr gebunden ist.
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Der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung steht nicht entgegen, dass darin nicht im
Einzelnen die erfassten Verträge aufgeführt sind. Dies ergibt sich vielmehr unmittelbar
aus dem Darlehensvertrag. Dort wird bei den finanzierten Verträgen ausdrücklich zum
einen der Kaufpreis für den PKW, zum anderen die Restschuldversicherung aufgeführt.
Es war somit für den Beklagten ausdrücklich erkennbar, dass es sich sowohl bei dem
Kaufvertrag als auch bei der Restschuldversicherung um jeweils finanzierte Geschäfte
handelte, die aufgrund des gemeinsamen Abschlusses durch dieselbe Person eine
wirtschaftliche Einheit im Sinne der Widerrufsbelehrung bildeten. Es ist nicht
erforderlich, dass verbundene Geschäft im Einzelnen rechtlich zu qualifizieren und zu
bezeichnen, sondern es reicht aus, wenn für den Vertragspartner eindeutig erkennbar
ist, welches Geschäft gemeint ist. Auch ist diese Widerrufsbelehrung nicht unklar, weil
darin lediglich von "einem" anderen Vertrag die Rede ist, da hierdurch nicht zwingend
bestimmt ist, dass keinesfalls mehr als ein finanziertes Geschäft mit dem
Darlehensvertrag verbunden ist.
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Dass mit "einem" anderen Vertrag auch die Restschuldversicherung gemeint sein
konnte, ergibt sich auch aus der Widerrufsbelehrung zu der Erklärung des Beklagten bei
der Restschuldversicherung. Auch hier ist der Beklagte ausdrücklich auf sein
Widerrufsrecht gegenüber der Restschuldversicherung hingewiesen worden. Durch den
Hinweis in der weiteren Widerrufsbelehrung über finanzierte Geschäfte, wonach die
Möglichkeit besteht, den anderen Vertrag zu widerrufen, ist für den Beklagten mit
hinreichender Deutlichkeit erkennbar geworden, dass mit diesem anderen Vertrag auch
die Restschuldversicherung gemeint gewesen ist.
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Soweit der Beklagte behauptet, der Kaufvertrag und der Abschluss des
Darlehensvertrages sei auf einer Privatfeier des Inhabers des Autohauses erfolgt, von
dem er das Fahrzeug erworben habe, ergibt sich hieraus kein zusätzliches
Widerrufsrecht des Beklagten. Es sind seitens des Beklagten bereits nicht die
Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes im Sinne der §§ 312, 355 BGB vorgetragen
worden. Die Haustürsituation ist nämlich nicht ursächlich geworden für den Abschluss
des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages. Vielmehr hatte der Beklagte bereits vor
Durchführung der von ihm behaupteten Privatfeier Interesse an dem Fahrzeug gezeigt
und offensichtlich selbst Interesse am Erwerb dieses Fahrzeuges bekundet. Vor diesem
Hintergrund war es gerade nicht der Verkäufer des Fahrzeugs, der die Haustürsituation
genutzt hat, um den Beklagten zum Abschluss von Verträgen zu bewegen.
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Abschließend kann der Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass er einen
Versicherungsschutz besitze, der ihm im Falle des Diebstahls des Fahrzeuges von der
Verpflichtung befreie, die restlichen Darlehensraten an die Klägerin zu zahlen. Das
diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ist unsubstantiiert. Es werden keinerlei
vertragliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein entsprechender
Versicherungsschutz ergeben könnte. Ausweislich des Darlehensvertrages beinhaltet
die von dem Beklagten abgeschlossene Restschuldversicherung lediglich den Schutz
vor den Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit.
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Der Beklagte ist darüber hinaus zur Zahlung weiterer 15,00 € und 24,00 € gemäß §§
280 Abs. 1 und 2, 286 BGB wegen des KFB-Versandes und dreier außergerichtlicher
Mahnungen verpflichtet. Aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB ergibt sich darüber hinaus die
Verpflichtung zur Erstattung der Zinsen in Höhe von 95,70 € und 105,02 €, nachdem der
Beklagte am 02.10.2008 mit der ursprünglichen Hauptforderung in Höhe von 20.000,00
€ bzw. ab dem 17.03.2009 mit der in der Klage geltend gemachten Restforderung in
Verzug geraten ist. Dementsprechend ist die Klageforderung auch ab dem 27.05.2009
gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu verzinsen.
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Die Klage ist jedoch in Höhe von 406,76 € abzuweisen. Hinsichtlich dieser Position in
der Forderungsaufstellung im Rahmen der Klageschrift liegt keinerlei Begründung
seitens der Klägerin vor, woraus diese Forderung resultiert und inwieweit der Beklagte
verpflichtet wäre, diesen Betrag auszugleichen. Auch aus den der Klageschrift
beigefügten Unterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Grundlage und Berechnung
dieser Teilforderung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 8.359,51 €.
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