Urteil des LG Duisburg vom 19.04.2010

LG Duisburg (abgabe, frist, begründung, bezeichnung, beschwerde, bekanntgabe, erklärung, beschwerdeschrift, monat, angabe)

Landgericht Duisburg, 12 T 69/10
Datum:
19.04.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 T 69/10
Tenor:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 02.03.2010, 5 XVII 450/08, wird
als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Nachdem der unter Betreuung stehende Betroffene zunächst im Bezirk
des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr wohnhaft war, zog er am
01.12.2009 nach Untermeitingen in Bayern um.
Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr hat, nachdem es dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, mit Beschluss vom
02.03.2010 die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht
Augsburg angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 18.03.2010 Beschwerde
eingelegt.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen ist zu verwerfen, weil sie unzulässig
ist.
Der angefochtene Beschluss sollte, wie sich auch aus der Verfügung
vom 04.03.2010, Bl. 53 d. A. ergibt, die Abgabe an das Amtsgericht
Augsburg erst vorbereiten. Durch ihn sollte beim Amtsgericht Augsburg
angefragt werden, ob dieses zur Übernahme der Sache bereit ist.
Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr wollte somit den von § 4 S. 1
FamFG vorgezeichneten Weg, sich mit dem Amtsgericht Augsburg über
die Übernahme des Verfahrens zu verständigen, beschreiten.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr stellt
demnach nur eine Zwischenentscheidung dar. Eine solche kann jedoch
nicht selbständig angefochten werden (vgl. Bumiller, FamFG, 9. A., § 4,
Rn. 14; Keidel, FamFG, 16. A., § 4, Rn. 40).
Ob die einzuholende Übernahmeerklärung des empfangenden
Amtsgerichts mit der Begründung anfechtbar ist, erst sie vollzieht die
Abgabe, kann mangels Vorliegen eines solchen Beschlusses dahin
stehen.
Da in der Literatur teilweise ein Anfechtungsrecht bejaht wird
(Bassenge/Roth, FamFG, 12. A., § 4, Rn. 6) und somit die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG.
III.
Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der
schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
• die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde
gerichtet wird, und
• die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde
eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der
Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine
Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen
Beschlusses.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
• die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen
Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
• die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz
in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,
die den Mangel ergeben.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1