Urteil des LG Duisburg vom 31.10.2008

LG Duisburg: stundung, verfahrenskosten, quote, zahlungsunfähigkeit, rechtskraft, sperrfrist, rechtssicherheit, kritik, rechtseinheit, vollzug

Landgericht Duisburg, 7 T 197/08
Datum:
31.10.2008
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 197/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 61 IN 212/07
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des
Amtsgerichts Duisburg vom 10. Juli 2008 aufgehoben. Dem Amtsgericht
wird aufgegeben, über die Anträge des Schuldners auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die
Erteilung von Restschuldbefreiung unter Beachtung der
Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden.
G r ü n d e
1
I.
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Auf Antrag der K wurde im Jahr 2001 unter dem Aktenzeichen 61 IN 97/01 (zunächst 61
IK 41/01) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit
einem dem Schuldner am 28.06.2001 zugestellten Schreiben wurde dieser durch das
Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, Eigeninsolvenzantrag
verbunden mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung zu stellen. Ein
Antrag des Schuldners erfolgte nicht.
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Mit Beschluss vom 19.09.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet. Die im dortigen Verfahren noch bestehende Möglichkeit, einen
Restschuldbefreiungsantrag im Berichtstermin am 22.11.2001 nachzuholen, nutzte der
Schuldner ebenfalls nicht. Ein vom Schuldner schließlich am 08.12.2003 eingereichter,
nicht unterschriebener Antrag auf Restschuldbefreiung wurde vom Amtsgericht mit
rechtskräftigem Beschluss vom 21.04.2004 als unzulässig verworfen. Das damalige
Insolvenzverfahren wurde nach Vollzug der Schlussverteilung mit Beschluss vom
21.04.2005 aufgehoben. Ein Nachtragsverteilungsverfahren endete am 14.03.2008.
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Am 14.12.2007 hat der Schuldner einen neuen Insolvenzantrag eingereicht und
zugleich Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Aus dem
von ihm eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis ergeben sich 50
Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 352.655,67 €. Gegenüber dem im früheren
Verfahren vorgelegten Forderungsverzeichnis ist allein die Gläubigerin Nr. 49 mit einer
Forderung aus Unterhaltsrückstand mit einem Gesamtbetrag von 20.351 € neu
hinzugekommen; die übrigen Gläubiger verfügen über zur Tabelle festgestellte
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Forderungen. Nach den Angaben des Schuldners ist eine freie Insolvenzmasse nicht
vorhanden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.07.2008 hat das Amtsgericht die Anträge des
Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Stundung der Verfahrenskosten und
Erteilung von Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass der Insolvenzantrag des Schuldners mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei davon
auszugehen, dass ein erneuter Insolvenzantrag dann unzulässig ist, wenn ein früheres
Insolvenzverfahren bereits vollständig durchgeführt wurde und keine neuen Gläubiger
hinzugetreten sind. Denn ein Schuldner, der es versäumt habe, im früheren Verfahren
fristgerecht einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und der das
neue Verfahren einzig zu dem Zweck einleite, nunmehr Restschuldbefreiung zu
erlangen, sei nicht schutzwürdig. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, da die
hinzugetretene Forderung nach Kopfteilen der Gläubiger nur 2 %, bezogen auf die
Forderungshöhe nur 5, 77 % ausmache. Derartig geringe Nachforderungen könnten
aber gerade nicht dazu führen, dass das gesamte aufwändige und kostenträchtige
Insolvenzverfahren noch einmal durchgeführt werden müsse, obwohl eine zu
verteilende Masse nicht vorhanden sei.
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Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 16.07.2008. Er
verweist darauf, dass die Entscheidungen des BGH auf den vorliegenden Fall nicht
übertragbar seien, weil dort ein weiterer Gläubiger nicht hinzugetreten sei. Dies müsse
vor allem auch aus Gründen der Rechtssicherheit gelten, weil anderenfalls nicht
nachvollziehbar sei, ab welcher Quote ein erneutes Verfahren zulässig sei. Auch sei der
Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit der dort vorgesehenen Sperrfrist gerade auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar; dabei zeige die Vorschrift aber, dass ein erneuter
Antrag grundsätzlich zulässig sei.
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Mit Beschluss vom 10.09.2008 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg
zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die gemäß §§ 6, 34, 289 Abs. 2, 4 d Abs. 1 Insolvenzordnung, §§ 567, 569 ZPO
statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat
Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, Erteilung von Restschuldbefreiung und Stundung der
Verfahrenskosten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Anträge besteht ein
hinreichendes Rechtsschutzinteresse.
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1)
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Die Insolvenzordnung, insbesondere §§ 286 ff. Insolvenzordnung, sehen keine
grundsätzlichen Beschränkungen dahingehend vor, dass ein erneuter Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung bereits unzulässig wäre.
Aus der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung ist zu schließen, dass der
Gesetzgeber die Zulässigkeit eines Zweitantrages sogar vorausgesetzt hat. Denn wenn
- wie das Amtsgericht meint - nach vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung ein
erneuter Antrag bei andauernder Zahlungsunfähigkeit schon unzulässig wäre, bedürfte
es in § 290 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung weder der Sperrfrist von zehn Jahren noch
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der Beschränkung des Versagungsgrundes auf eine vormalige Versagung der
Restschuldbefreiung nach Maßgabe von §§ 296 oder 297 Insolvenzordnung. Hätte der
Gesetzgeber eine Wiederholungssperre für einen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht
nur bei Obliegenheitsverletzungen in der Treuhandperiode (§ 296 Insolvenzordnung)
oder bei Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten (§ 297 Insolvenzordnung) einführen,
sondern jegliche Nachlässigkeit des Schuldners sanktionieren wollen, so hätte § 290
Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung kraft Gesetzes auch auf andere Fälle der Versagung der
Restschuldbefreiung ausgedehnt werden müssen. Da die Fallgruppen, in denen dem
Schuldner die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen ist, in § 290 Insolvenzordnung
enumerativ aufgelistet sind, verbietet sich nach Auffassung der Kammer eine analoge
Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte (so auch Münchener Kommentar, Stephan,
§ 290 Insolvenzordnung, Randnummern 54 bis 56 a).
2)
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Dem erneuten Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung steht auch nicht die
Rechtskraft des Beschlusses vom 21.04.2004 in dem vorangegangenen Verfahren 61
IN 97/01 entgegen.
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Der Bundesgerichtshof hat bislang für die Frage, in welchen Fällen die rechtskräftige
Zurückweisung eines Antrages auf Restschuldbefreiung der Zulässigkeit eines neuen
Antrages entgegensteht, darauf abgestellt, ob zwischenzeitlich neue Gläubiger
hinzugetreten sind (vgl. BGH, Entscheidung vom 6. Juli 2006, IX ZB 263/05; so auch LG
Koblenz, Entscheidung vom 16. August 2004, 2 T 600/04 und Landgericht Zweibrücken,
Entscheidung vom 20. Januar 2005, 4 T 230/04). An dieser Rechtsprechung hat der
Bundesgerichtshof trotz der geäußerten Kritik, diese Auffassung animiere den
Schuldner gerade dazu, weitere Schulden zu machen, festgehalten (vgl. BGH,
Entscheidung vom 11. Oktober 2007, IX ZB 270/05).
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Es erscheint der Kammer auch sachgerecht, die Grenzen der Rechtskraft dort zu ziehen,
wo ein neuer Gläubiger Ansprüche gegen den Schuldner richtet. Denn diesem neuen
Gläubiger, der an dem vormaligen Insolvenzverfahren nicht beteiligt war, könnte - wenn
er wegen andauernder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einen weiteren
Insolvenzantrag stellt - die Durchführung des vorangegangenen Verfahrens nicht als
Verfahrenshindernis entgegengehalten werden. Darüber hinaus wäre der Schuldner
auch bei diesem Fremdantrag befugt, in jenem Verfahren gemäß § 287 Abs. 1
Insolvenzordnung einen (neuen) Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (vgl. Büttner,
ZVI 2007, 229 ff., 236). Dem entsprechend kann die oben genannte Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes aber auch nicht auf solche Fälle entsprechend übertragen
werden, in denen lediglich Gläubiger hinzugekommen sind, deren Forderungen
gemessen an den Gesamtforderungen nur eine geringe Quote ausmachen. Hinzu
kommt – worauf der Schuldner in seiner Beschwerde zutreffend hinweist – dass es nur
schwer zu begründen sein würde, ab welche Quote neu hinzu gekommener
Forderungen dann ein erneuter Insolvenzantrag zulässig sein sollte. Eine solche
Grenze müsste aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit vom Gesetzgeber
gezogen werden.
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Da im vorliegenden Verfahren gegenüber dem vorangegangenen Insolvenzverfahren
eine Gläubigerin mit einer erheblichen weiteren Forderung hinzugetreten ist, fehlt dem
jetzigen Antrag auf Restschuldbefreiung nicht im Hinblick auf die vormalige
rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis.
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Entsprechendes gilt für den Insolvenzantrag des Schuldners.
3)
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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