Urteil des LG Duisburg vom 15.03.2002

LG Duisburg: zugesicherte eigenschaft, boot, minderung, mangel, schadenersatz, zustand, nachbesserung, gebrauchstauglichkeit, werkstatt, kaufpreis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 7 S 288/01
15.03.2002
Landgericht Duisburg
7. Zivilkammer
Urteil
7 S 288/01
Amtsgericht Oberhausen, 31 C 349/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichtes
Oberhausen vom 10.10.2001, Az. 31 C 349/01, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
G r ü n d e:
I.
Am 28.2.2001 erwarb der Kläger von dem Beklagten ein gebrauchtes Sportboot. Mit der
vorliegenden Klage nimmt er den Beklagten auf Ersatz von Reparaturkosten in Anspruch,
die er nach Übernahme des Bootes hat durchführen lassen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein
Schadenersatzanspruch des Klägers sei nicht ersichtlich, da dieser weder vorgetragen
habe, daß der Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen habe, noch daß dem Boot
eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Dem Kläger ständen allenfalls Wandlungs- oder
Minderungsansprüche zu, welche dieser aber ersichtlich nicht geltend gemacht habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wendet ein, das Amtsgericht hätte sich
durch Befragen Klarheit darüber schaffen müssen, ob mit der Klage tatsächlich nur
Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. In diesem Fall wären hilfsweise
Minderungsansprüche geltend gemacht worden.
Zudem habe der Kläger zu einem arglistigen Verhalten des Beklagten vorgetragen. Denn
wenn jemand ein undichtes Boot mit einem Defekt am Motor verkaufe, könne durchaus
arglistiges Verhalten vorliegen.
Der Beklagte bestreitet die Existenz der behaupteten Mängel bei Übergabe des
Motorbootes.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von DM 3.000,-.
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Ein dahingehender Anspruch ergibt sich weder aus § 463 BGB a.F. (Schadenersatz) noch
aus § 472, 462, 459, 433 BGB a.F. (Minderung).
Ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat weder in
der ersten noch in der Berufungsinstanz zu einem arglistiges Verschweigen des Beklagten
vorgetragen. Das Verschweigen eines Mangels setzt zumindest die Kenntnis des
Verschweigenden von dem Fehler voraus. Daß der Beklagte bei Verkauf des Bootes
Kenntnis von einem etwaigen Motorschaden oder der Undichtigkeit des Bootes hatte, legt
der Beklagte nicht dar. Hinsichtlich einer Undichtigkeit des Sportbootes trägt er vielmehr
selbst vor, daß das Boot am 17.3.2001 in Gegenwart des Beklagten zu Wasser gelassen
und eine Undichtigkeit nicht festgestellt worden sei.
Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Minderungsanspruch in Höhe von DM
3.000,-. Fraglich ist schon, ob zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vom Kläger
behaupteten Mängel vorgelegen haben. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger selbst
vorgetragen, daß bei der Probefahrt am 17.3.2001 nur Mängel am Vergaser, am Stellmotor
des Z-Antriebs und eine erhöhte Drehzahl des Motors vorgelegen haben. Diese seien in
der Folgezeit dann auch repariert worden.
Soweit ein Teil der Mängel nach der Reparatur immer noch vorhanden waren, hätte der
Kläger aus Gründen der Schadensminderungspflicht keine neue Reparaturwerkstatt
beauftragen dürfen, sondern zunächst die bereits beauftragte Werkstatt um Nachbesserung
ersuchen müssen. Warum ihm dies nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
In diesem Fall aber wäre der Mangel beseitigt und eine Minderung der
Gebrauchstauglichkeit aufgehoben worden.
Hinsichtlich der Undichtigkeit des Bootes aber trägt der Kläger selbst vor, daß diese bei der
Probefahrt am 17.3.2001 noch nicht vorgelegen habe, so daß insoweit ein Mangel bei
Gefahrübergang schon nach dem Klägervortrag nicht festgestellt werden kann.
Darüber hinaus ist derzeit nicht erkennbar, daß aufgrund der vom Kläger aufgeführten
Mängel eine Herabsetzung des Kaufpreises in geltend gemachter Höhe angemessen wäre.
Gem. § 472 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Zu dem Wert des Schiffes im mangelhaften und
mangelfreien Zustand aber hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens ohne die Angabe irgendwelcher wertbildenden Faktoren aber
kommt einer Ausforschung des Sachverhalts gleich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.