Urteil des LG Duisburg vom 30.04.2010

LG Duisburg (höhe, forderung, wert, zpo, jahresrechnung, erste instanz, streitwert, betrag, ausbau, unterbrechung)

Landgericht Duisburg, 7 S 123/09
Datum:
30.04.2010
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 123/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 11 C 425/09
Schlagworte:
Unterbrechung der Grundversorgung Ausbau der Messeinrichtung
Streitwert Schlüssige Beanstandung
Normen:
§ 8 Abs. 2 StromGVV, § 19 Abs. 2 StromGVV, § 3 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr.
1 ZPO
Leitsätze:
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Einstellung der
Stromversorgung bestimmt sich nach dem Betrag der rückständigen
Forderung, wenn der Stromversorger die Androhung der Stromsperre als
Druckmittel benutzt, um den Kunden dazu zu bewegen, diese Forderung
zu begleichen (Anschluss an LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 -
13 T 18/07).
Bei der Prüfung, ob ein Stromversorger gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV
zur Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs
berechtigt ist, ist nur zu prüfen, ob der Kunde die Forderung schlüssig
beanstandet hat, nicht aber, ob die Einwendungen berechtigt sind und
tatsächlich ein Forderungsrückstand besteht.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.07.2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (11 C 425/09)
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Die Parteien sind durch einen Stromlieferungsvertrag verbunden. Die Klägerin verlangt
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vom Beklagten die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau einer
Messeinrichtung in dessen Haus. Diese Abnahmestelle verfügt über insgesamt 3
Stromzähler, die jeweils über unterschiedliche Vertragskonten abgerechnet werden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Zähler Nr. 692000-10759, welcher
der Kunden-Nr. X zugeordnet ist. Hierbei handelt es sich um einen sog. Zweitarifzähler
mit getrennter Erfassung der Verbräuche in Haupt- und Nebenzeit.
Die Parteien streiten seit Jahren über die Richtigkeit der klägerischen Abrechnungen.
Die Jahresrechnungen für die Rechnungsperioden 2005/2006, 2006/2007 und
2007/2008 wurden vom Beklagten jeweils beanstandet. Die Jahresrechnung vom
05.07.2007 weist ein Guthaben in Höhe von 411,96 €, die Jahresrechnung vom
05.07.2008 eine Forderung in Höhe von 1.346,78 € und die Jahresrechnung vom
05.07.2009 eine Forderung in Höhe von 1.851,59 € aus. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf Bl. 34, 51, 94 d. A. (einschließlich der handschriftlich hinzu
gefügten Korrekturen des Beklagten) Bezug genommen. Seit August 2007 entrichtete
der Beklagte anstelle der von der Klägerin festgesetzten monatlichen Abschläge in
Höhe von (zunächst) 147,00 € bzw. (seit Juli 2008) 229,00 € lediglich
Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 116,00 €. Mit Schreiben vom 15.09.2008
(Bl. 96 d. A.) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die über 40 Jahre alten Zähler zu
überprüfen und gegen neue auszutauschen.
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Nachdem ein inkassobevollmächtigter Außendienstmitarbeiter der Klägerin den
Beklagten dreimal nicht angetroffen hatte (vgl. Bl. 6 d. A.), mahnte die Klägerin mit
Schreiben vom 06.02.2009 (Bl. 4 f. d. A.) letztmalig eine Forderung in Höhe von
3.147,28 €, bestehend aus einer "Forderung aus Energielieferung einschließlich Mahn-
und Inkassokosten" in Höhe von 2.918,28 € und einer
"Vorauszahlung/Sicherheitsleistung" in Höhe von 229,00 €, an und drohte zugleich
Klage auf Herausgabe der Messeinrichtung an.
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Die Klägerin hat sich zuletzt (18.06.2009) einer Forderung in Höhe von 3.834,28 €,
bestehend aus dem angemahnten Betrag von 2.918,28 € zuzüglich 4 Abschlägen in
Höhe von 229,00 €, berühmt (Bl. 54 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten
des zuständigen Netzbetreibers, der W GmbH, M-Straße, der durch die Klägerin
beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle, auch zwangsweise durch den
Gerichtsvollzieher zu gestatten und die Einstellung der Versorgung durch Ausbau
der Messeinrichtung Nr. 592000-10749 zu dulden.
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Der Beklagte hat beantragt
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.06.2009 (Bl. 28 ff. d. A.) auf die Klage erwidert.
Er hat behauptet, die Klägerin habe überhöhte, unrealistische Verbrauchswerte
zugrunde gelegt, Zahlungseingänge fehlerhaft auf andere Kundenkonten verbucht und
zu hohe monatliche Abschlagszahlungen festgesetzt. Zum Stichtag der mündlichen
Verhandlung in erster Instanz (18.06.2009) hat der Beklagte zu seinen Gunsten ein
Guthaben in Höhe von 18,07 € errechnet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird
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auf Bl. 51, 97 d. A. Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und den Streitwert auf
1.374,00 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils (Bl. 67 f. d. A.) verwiesen.
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Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt zum einen, dass die Klägerin schon nicht
dargelegt habe, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetze. Außerdem
habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass er, der Beklagte, das Bestehen eines
Zahlungsrückstandes bestritten und die zugrunde gelegten Verbräuche beanstandet
habe. Hierzu überreicht er eine Zusammenstellung über den Saldenverlauf vom
15.07.2006 bis 18.06.2009 (Bl. 97 d. A.).
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Seine Beschwer sieht der Beklagte darin, dass die Klage nach seiner Meinung allein
auf die Durchsetzung der Forderungsrückstände abziele. Einen Anbieterwechsel lehnt
der Beklagte ab, weil ihm hierdurch bei gleichen Leistungen jährlich um mindestens
625,00 € höhere Stromkosten (gegenüber der Jahresrechnung der Klägerin vom
05.07.2009) zuzüglich der Kosten für die notwendigen technischen Veränderungen von
geschätzt 200,00 € entstehen würden.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Mülheim an der
Ruhr vom 09.07.2009 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, da die Berufungssumme
von 600,00 € nicht erreicht sei. In der Sache ist die Klägerin – wie das Amtsgericht – der
Ansicht, dass nur die abgelesenen Zählerstände als Maßstäbe zur
Verbrauchsermittlung herangezogen werden könnten. Da der Beklagte davon ausgehe,
dass bereits im Jahr 2005 falsch ermittelt worden sei, habe er ausreichend Gelegenheit
gehabt, die Funktionsfähigkeit des Zählers überprüfen zu lassen. Außerdem ist die
Klägerin der Ansicht, dass der Beklagte keine Beanstandungen erhoben habe, die die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV erfüllten. Aber selbst wenn man die
vom Beklagten beanstandeten Forderungen außer Betracht ließe, bestünde noch ein
Zahlungsrückstand von über 100,00 €.
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II.
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
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1. Die Berufung ist zulässig.
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Insbesondere ist der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung in ausreichendem
Umfang beschwert. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdegegenstand
ist der Betrag, um den der Berufungskläger bei wirtschaftlicher Betrachtung durch das
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erstinstanzliche Urteil in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe
er mit seinem Berufungsantrag die Abänderung des Urteils beantragt (vgl. Zöller-
Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 511 Rn. 13). Die Wertberechnung richtet sich
nach § 3 ZPO, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.
Soweit es um die Bestimmung des Streitwertes einer Klage auf Herausgabe eines
Stromzählers geht, wird in der Rechtsprechung zum Teil auf den Wert des Zählers (AG
Königstein, NJW-RR 2003, 949), zum Teil auf den Jahres- oder Halbjahreswert der
zukünftigen Leistungen (Jahresbetrag: OLG Köln, ZMR 2006, 208; LG Hamburg, ZMR
2004, 586; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2004, 273; AG Neuruppin, WuM 2005, 596;
Halbjahresbetrag: OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; LG Berlin, Beschluss vom
13.05.2002 – 57 T 20/02; AG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2008 – 22 C 930/07,
zitiert nach juris) und zum Teil auf den entstandenen Zahlungsrückstand (LG Duisburg,
Beschluss vom 16.03.2007 – 13 T 18/07, NZM 2007, 896; LG Potsdam, NZM 2009, 159)
abgestellt.
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Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist indessen nicht auf das Interesse der
Klägerin, sondern auf das des Berufungsführers, hier des Beklagten, abzustellen. Auf
den Wert des Stromzählers kann es insoweit nicht ankommen, da es dem Beklagten
nicht um die Verteidigung seines Besitzes an dem Zähler, sondern um die
Aufrechterhaltung seiner Stromversorgung geht. Dieses Ziel kann er entweder
erreichen, indem er die Forderung der Klägerin bezahlt, um diese von der
beabsichtigten Stromsperre abzuhalten, oder indem er den bestehenden
Stromlieferungsvertrag kündigt und mit einem anderen Anbieter einen
Versorgungsvertrag abschließt. In beiden Fällen ist sein Interesse mit mehr als 600,00 €
zu bewerten. Die Forderung, derer sich die Klägerin zuletzt berühmt hat, beträgt
3.834,28 €; und durch einen Anbieterwechsel würden dem Beklagten, wie dieser im
Schriftsatz vom 15.12.2009 (Bl. 129 f. d. A.) schlüssig und unwidersprochen dargelegt
hat, jährlich Mehrkosten in Höhe von mindestens 625,00 € entstehen. Insoweit handelt
es sich auch nicht, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.04.2010 ohne nähere
Begründung meint, für den Beklagten um eine bloße Unannehmlichkeit.
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2. Die Berufung ist auch begründet.
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Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Einstellung der Versorgung durch Ausbau der
Messeinrichtung zu dulden, weil die Klägerin hierzu nach Maßgabe der StromGVV nicht
berechtigt ist. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV darf der Grundversorger eine
Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges nur durchführen lassen,
wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von
mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages
bleiben gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV diejenigen nicht titulierten Forderungen
außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet
beanstandet hat.
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a) Vorliegend mangelt es schon an der hinreichenden Darlegung einer in einer
bestimmten Höhe bestehenden Zahlungsverpflichtung durch die Klägerin. Die
Zusammensetzung des in dem Schreiben vom 06.02.2009 (Bl. 4 f. d. A.) angemahnten
Betrages von 2.918,28 € hat die Klägerin trotz ausdrücklicher Beanstandung des
Beklagten nicht erläutert. Auch aus den – ausschließlich vom Beklagten beigebrachten
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– Jahresrechnungen erschließt sich dieser Betrag nicht. Die Jahresrechnung vom
05.07.2008 (Bl. 51 d. A.) endet lediglich mit einer Forderung in Höhe von 1.346,78 €. Auf
nicht gezahlte Abschläge für die Rechnungsperiode 2007/2008 kann die Klägerin ihre
Forderung nicht mehr stützen, da insoweit mit Ablauf der Rechnungsperiode 2008/2009
Abrechnungsreife eingetreten ist.
b) Es kann anhand der vorliegenden Unterlagen auch nicht mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass – unabhängig von der genauen Höhe
– jedenfalls ein Zahlungsrückstand von 100,00 € besteht. Denn der Beklagte hat sowohl
den abgerechneten Stromverbrauch in der Rechnungsperiode 2007/2008 (vgl. Bl. 51
d. A.) als auch die unzutreffende Verrechnung seiner Zahlungen in der
Rechnungsperiode 2006/2007 (vgl. Bl. 34 d. A.) form- und fristgerecht sowie schlüssig
begründet beanstandet. Dies hat gemäß § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV zur Folge, dass ein
erheblicher Teil der Forderung bei der Berechnung des Rückstandes außer Betracht zu
bleiben hat.
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aa) Die Beanstandung des abgerechneten Verbrauchs in der Rechnungsperiode
2007/2008 ist nachvollziehbar und damit schlüssig begründet, da der Beklagte insoweit
auf den rund 1/3 niedrigeren Verbrauch des Vorjahreszeitraums rekurriert und die
ordnungsgemäße Funktion des Stromzählers bezweifelt hat. Soweit die Klägerin
einwendet, der Beklagte habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Funktionsfähigkeit
des Zählers überprüfen zu lassen, stellt sie die Regelung des § 8 Abs. 2 StromGVV auf
den Kopf. Hiernach ist es nicht Aufgabe des Kunden, sondern Verpflichtung des
Grundversorgers, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der
Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu
veranlassen. Ein entsprechendes Verlangen hat der Beklagte unstreitig mit Schreiben
vom 15.09.2008 (Bl. 96 d. A.) an die Klägerin gerichtet. Dass diese inzwischen eine
Nachprüfung der Messeinrichtung veranlasst hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar haben die
Parteivertreter im Termin vom 16.04.2010 erklärt, dass der Zähler im November 2009
ausgetauscht worden sei. Ob (und ggf. mit welchem Ergebnis) der ausgebaute Zähler
inzwischen einer Nachprüfung unterzogen wurde, hat die Klägerin jedoch nicht
mitgeteilt.
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Die Verletzung irgendwelcher Form- oder Fristvorschriften ist nicht ersichtlich. Der von
der Klägerin im Schriftsatz vom 22.04.2010 erhobene Einwand, die Rüge der
fehlerhaften Messeinrichtung sei in Ansehung der Verbrauchskostenrechnung vom
05.07.2008 verfristet, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Klägerin teilt nicht
mit, woraus sich eine etwaige Ausschlussfrist ergeben soll. Aus §§ 17, 19 StromGVV
lassen sich entsprechende Fristen nicht entnehmen. Das Schreiben vom 15.09.2008
liegt zeitlich auch nicht vom Datum der Jahresrechnung so weit entfernt, dass die Rüge
der fehlerhaften Messeinrichtung als treuwidrig erscheinen müsste. Dies gilt um so
mehr, als für die Kammer auch nicht erkennbar ist, wann dem Beklagten die
Abrechnung vom 05.07.2008 zugegangen ist.
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bb) In Bezug auf die Rechnungsperiode 2006/2007 behauptet der Beklagte Zahlungen
in Höhe von 2.324,66 € (statt dem in der Jahresrechnung vom 05.07.2007
ausgewiesenen Betrag von 1.798,06 €), woraus sich ein Guthaben in Höhe von 938,56
€ errechnen würde (statt des von der Klägerin errechneten Guthabens in Höhe 411,96 €,
welches – wie der Kammer aus dem Parallelverfahren 7 S 179/09 bekannt ist – mit
Forderungen aus dem Kundenkonto Nr. Y verrechnet wurde). Verrechnet man die vom
Beklagten zugestandenen Verbrauchskosten für die Rechnungsperiode 2007/2008 in
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Höhe von 1.629,50 € mit den in dieser Rechnungsperiode unstreitig geleisteten
Zahlungen in Höhe von 1.257,10 € und der vom Beklagten behaupteten Differenz
betreffend das Vorjahresguthaben in Höhe von 526,60 €, ergäbe sich am Schluss der
Rechnungsperiode 2007/2008 erneut ein Guthaben in Höhe von 154,20 €. Mithin hat
der Beklagte die Forderung aus der Jahresrechnung vom 05.07.2008 insgesamt
schlüssig beanstandet.
cc) Ob die Beanstandungen des Beklagten letztlich berechtigt sind, ist im Rahmen des
§ 19 Abs. 2 StromGVV unerheblich, da es hiernach allein auf deren schlüssige
Begründung ankommt. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des vorliegenden
Verfahrens, inzident die materielle Berechtigung der klägerischen Forderung zu klären.
Vielmehr ist der Grundversorger nur dann zur Unterbrechung der Stromversorgung
berechtigt, wenn ein Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 100,00 € entweder
unstreitig oder vom Kunden ohne schlüssige Begründung bestritten worden ist. In allen
anderen Fällen ist der Grundversorger gehalten, seine Ansprüche ggf. im Wege der
Zahlungsklage zu verfolgen.
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dd) Zwar weist die Jahresrechnung vom 05.07.2009 (Bl. 94 d. A.) erneut eine Forderung
in Höhe von 1.851,59 € aus. Auf diese Forderung kann der Anspruch aus § 19 Abs. 2
StromGVV allerdings nicht gestützt werden, weil die Klägerin insoweit schon nicht
vorgetragen hat, dass sie den Beklagten durch Mahnung in Zahlungsverzug gesetzt hat.
Darüber hinaus ist die Rechnung nicht schlüssig, da sie lediglich Zahlungen in Höhe
von 35,27 € ausweist. In diesem Betrag können die unstreitig fortlaufend gezahlten
Abschläge in Höhe von 116,00 € nicht berücksichtigt sein. Sofern die Klägerin, wie der
Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, Zahlungen bestimmungswidrig nicht dem
streitgegenständlichen Kundenkonto, sondern einem der beiden weiteren
Kundenkonten des Beklagten zugeordnet hat, war sie hierzu gemäß § 366 Abs. 1 BGB
nicht berechtigt.
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c) Weil die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV bei der Klägerin liegt, gehen die nach alledem
verbleibenden Zweifel am Vorliegen eines ausreichend großen Zahlungsrückstandes
des Beklagten vollständig zu ihren Lasten.
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III.
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1. Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
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3. Der Streitwert für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren wird einheitlich auf
3.834,28 € festgesetzt. Dies hat seine Grundlage in § 3 ZPO.
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Hinsichtlich des Streitwertes für die 1. Instanz ist die Kammer nicht an die insoweit
getroffene Festsetzung des Amtsgerichts gebunden. Bezüglich des Meinungsstandes in
der Rechtsprechung zu der Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Herausgabe bzw.
Duldung des Ausbaus eines Stromzählers zu berechnen ist, wird auf die Ausführungen
unter II. 1. Bezug genommen. Auf den Wert des Zählers kann es nach Auffassung der
Kammer auch für den – nach dem Interesse der Klägerin zu bestimmenden – Streitwert
der Klage nicht ankommen. § 6 ZPO ordnet insoweit an, dass der Wert bestimmt wird
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durch den Wert der Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Wert der
Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung ankommt. Um den Besitz des Zählers geht
es jedoch auch der Klägerin nicht, da dessen Ausbau lediglich Mittel zur Unterbrechung
der Stromversorgung ist.
Im übrigen ist nach Auffassung der Kammer jeweils eine Betrachtung im Einzelfall
anzustellen. Dabei mag es angemessen sein, den Wert zukünftiger Leistungen in
Ansatz zu bringen, der nach den festgesetzten Vorauszahlungen bemessen werden
kann, wenn der Stromkunde diese nicht mehr bezahlt. Wenn jedoch das Interesse des
Stromversorgers in erster Linie auf die Durchsetzung rückständiger Forderungen
gerichtet ist, erscheint es sachgerechter, diese zum Maßstab der Wertberechnung zu
machen (ebenso LG Duisburg, Beschluss vom 16.03.2007 – 13 T 18/07, NZM 2007,
896). So liegt der Fall hier, da der Beklagte unstreitig fortlaufend, wenn auch der Höhe
nach gekürzt, monatliche Abschläge entrichtet und die Klägerin, wie deren Vertreter,
Herr Q, im Termin vom 16.04.2010 gegenüber der Kammer freimütig eingeräumt hat, die
Androhung der Stromsperre, deren Durchsetzung die Klage dient, bewusst als
Druckmittel dazu einsetzt, um die Kunden zur Begleichung der behaupteten
Zahlungsrückstände zu bewegen.
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Der Streitwert der Berufung entspricht dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen.
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